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Ein Kleingewerbe anmelden – mit diesen Tipps gründen Sie Schritt für Schritt Ihr Kleingewerbe

Kleingewerbe anmelden

Nicht jedes Unternehmen beruht auf einem großen Betriebsvermögen, beschäftigt viele Mitarbeiter oder erzielt hohe Umsätze und Gewinne. Wenn Sie als Gründer allein oder mit wenigen vertrauten Personen ein Unternehmen aufbauen möchten, können Sie als Kleingewerbetreibender starten. Hier erfahren Sie, wie Sie ein Kleingewerbe anmelden und worauf Sie beim Betreiben Ihres Kleingewerbes alles achten müssen.

Inhaltsverzeichnis

Kleingewerbe anmelden – die drei wichtigsten Fragen auf einen Blick

Sie haben von der Möglichkeit gehört, ein Kleingewerbe zu betreiben, und möchten mehr darüber wissen? Oft tauchen in diesem Zusammenhang folgende Fragen auf:

  • Wie viel kostet ein Kleingewerbe pro Monat bzw. pro Jahr?
    Die regelmäßigen Kosten hängen vom individuellen Geschäftskonzept ab.
  • Wie viel darf ich mit meinem Kleingewerbe verdienen?
    Das ist individuell zu entscheiden. Wenn 60.000 € Gewinn und 600.000 € Umsatz pro Jahr erreicht werden, liegt auf keinen Fall mehr ein Kleingewerbe vor.
  • Wann lohnt sich ein Kleingewerbe?
    Es lohnt sich, wenn man mit wenig Kapital gründen und den organisatorischen Aufwand gering halten möchte.

Was versteht man unter einem Kleingewerbe?

Wer ein Kleingewerbe anmelden möchte, unterliegt aufgrund seines geringeren Umfangs nicht den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB), sondern denen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht notwendig. Weitere Gesetze und Rechtsvorschriften spielen natürlich ebenfalls eine Rolle, wobei auch hier für kleingewerbliche Betriebe oft einfachere Regeln gelten.

Um zu prüfen, ob es sich bei Ihrem geplanten Unternehmen um ein Kleingewerbe handelt, müssen Sie drei Fragen beantworten:

  • Handelt es sich um ein Gewerbe?
  • Ist die Kaufmannseigenschaft gegeben?
  • Welche Rechtsform soll das Unternehmen haben?

Diese Fragen werden nun nachfolgend diskutiert.

Wann handelt es sich um ein Gewerbe?

Als Gewerbe gilt jede dauerhaft, in Eigenverantwortung und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Ein Gewerbe müssen Sie bei der Stadt oder Gemeinde anmelden. Außerdem sind Sie in diesem Fall gewerbesteuerpflichtig, wobei jedoch viele kleine Unternehmen aufgrund des Freibetrags keine Gewerbesteuer zahlen müssen.

Freiberufler sowie die Betriebe der sogenannten Urproduktion gelten nicht als Gewerbetreibende. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die in § 18 EStG aufgelisteten Katalogberufe. Das sind beispielsweise selbständig tätige Ärzte, Ingenieure oder Übersetzer. Unter Urproduktion versteht man die Landwirtschaft inklusive Garten- und Weinbau, die Forstwirtschaft, den Bergbau und die Fischerei.

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Gewerbe oder Kleingewerbe anmelden – liegt die Kaufmannseigenschaft vor?

Wenn Sie festgestellt haben, dass ihr geplantes Unternehmen die Eigenschaften eines Gewerbebetriebs aufweist, geht es nun um die Abgrenzung zwischen Kleingewerbe und normalem Gewerbe. Das Kriterium dafür ist die Kaufmannseigenschaft.

Wer als Kaufmann gilt, ist in § 1 des HGB definiert. Das sind grundsätzlich alle Gewerbebetriebe. Nur wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, gilt das HGB nicht. Denn dann handelt es sich um ein Kleingewerbe.

Es gibt keine vom Gesetzgeber festgelegten Schwellenwerte, auf deren Grundlage sich die Frage nach der Kaufmannseigenschaft eindeutig beantworten lässt. Einen Anhaltspunkt liefert § 141 der Abgabenordnung, der Gewerbetreibende mit weniger als 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn pro Jahr von der Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung befreit. Allerdings ist in jedem Fall eine individuelle Entscheidung erforderlich, welche mehrere Faktoren einbezieht, beispielsweise:

  • Umsatz
  • Gewinn
  • Betriebsvermögen
  • Anzahl der Angestellten
  • Kreditvolumen
  • Branche

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Unternehmen als Kleingewerbe gelten kann oder ob Sie es ins Handelsregister eintragen lassen müssen, ist eine professionelle Beratung empfehlenswert. Ansprechpartner dafür sind beispielsweise die IHK oder Ihr Gründungsberater. Diese helfen Ihnen auch bei anderen Fragen zur Gründung, zum Beispiel wenn es um den Businessplan oder ums Marketing geht.

Hinweis: Häufig ist auch vom Kleinstgewerbe die Rede. Sowohl das Kleingewerbe als auch das Kleinstgewerbe geben im Wesentlichen das wieder, was in § 1 Abs. 2 HGB definiert ist. Die Bezeichnung Kleinstgewerbe wurde vermutlich umgangssprachlich für solche Kleingewerbe eingeführt, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und daher keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen müssen. Siehe dazu auch im Folgenden unter „Wissenswertes zur Umsatzsteuer“.

Welche Rechtsformen sind möglich?

Es gibt nur zwei Unternehmensrechtsformen, die für ein Kleingewerbe infrage kommen: das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei allen anderen Rechtsformen ist ein Handelsregistereintrag vorgeschrieben, wodurch die Kaufmannseigenschaft automatisch gegeben ist.

Ein Einzelunternehmen entsteht, wenn Sie allein als natürliche Person ein Gewerbe anmelden. Sie können natürlich Mitarbeiter einstellen, sind aber selbst Unternehmer und haften für die Verbindlichkeiten des Unternehmens auch mit Ihrem Privatvermögen. Handelt es sich aufgrund des großen Umfangs der unternehmerischen Tätigkeit nicht um ein Kleingewerbe, muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen. In diesem Fall trägt das Unternehmen den Zusatz e. K. für eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf der Grundlage der §§ 705 bis 740 BGB. Eine solche Gesellschaft hat immer einen bestimmten Zweck, wozu auch der Betrieb eines Gewerbes gehören kann. Bei einer GbR haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens auch mit Ihrem Privatvermögen. Nimmt die gewerbliche Tätigkeit einen solchen Umfang ein, dass eine Eintragung in das Handelsregister notwendig wird, entsteht aus der GbR automatisch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Beispiele: Handelt es sich um ein Kleingewerbe?

Die folgenden zwei Beispiele zeigen auf, welche individuellen Voraussetzungen zum Vorliegen der Kleingewerbeeigenschaft führen können:

1. Beispiel: Die Krankengymnastin Frau Hofmann

Frau Hofmann ist Krankengymnastin und möchte sich mit einer eigenen kleinen Praxis selbständig machen. Sie beschäftigt eine Angestellte. Die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 141 AO überschreitet sie nicht.

  • Handelt es sich um ein Gewerbe? Nein, da der Beruf „Krankengymnastin“ als Katalogberuf eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG darstellt.
  • Ist die Kaufmannseigenschaft gegeben? Nein, als Freiberuflerin kann Frau Hofmann per Definition kein Kaufmann sein und somit keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 HGB unterhalten.
  • Welche Rechtsform ist geplant? Es ist das Einzelunternehmen geplant. Dieses lässt grundsätzlich die Anmeldung eines Kleingewerbes zu.

Ergebnis: Als Einzelunternehmerin könnte Frau Hofmann grundsätzlich ein Kleingewerbe anmelden bzw. eröffnen. Da aber bereits der erste Prüfpunkt nicht erfüllt ist, sondern Frau Hofmann eine freiberufliche Tätigkeit anstrebt, kann Sie auch kein Kleingewerbe eröffnen.

2. Beispiel: Die Händlerin Frau Schuster

Frau Schuster möchte ein Handelsunternehmen gründen. Sie plant, acht Mitarbeiter einzustellen und Geschäfte an zwei verschiedenen Standorten zu eröffnen. Das Betriebsvermögen beträgt 100.000 Euro. Umsatz- und Gewinnerwartung liegen knapp unter den Grenzen des § 141 AO.

  • Handelt es sich um ein Gewerbe? Ja, Frau Schuster unterhält mit ihrem Handelsunternehmen einen Gewerbebetrieb. Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG liegt eindeutig nicht vor.
  • Ist die Kaufmannseigenschaft gegeben? Ja. Die Grenzen des § 141 AO wurden bei der Umsatz- und Gewinnerwartung zwar nicht erfüllt. Allerdings spricht aufgrund der Höhe des Betriebsvermögens sowie der Anzahl der Standorte und Mitarbeiter einiges für die Kaufmannseigenschaft.
  • Welche Rechtsform ist geplant? Als Einzelunternehmerin darf Frau Schuster grundsätzlich ein Kleingewerbe eröffnen.

Ergebnis: Obwohl es sich um ein Einzelunternehmen und auch um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, sind die Voraussetzungen für ein Kleingewerbe nicht vollständig erfüllt. Grund dafür ist, dass es mit der Anzahl der Standorte und Mitarbeiter sowie der Höhe des Betriebsvermögens mehrere Indizien für die Kaufmannseigenschaft gibt. Frau Schuster muss daher ihr Unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Kleingewerbe?

Bei der Bewertung der Vor- und Nachteile eines Kleingewerbes kommt es immer darauf an, womit man dieses vergleicht. Anders als für Kapitalgesellschaften brauchen Sie für die Gründung eines kleingewerblichen Einzelunternehmens beziehungsweise einer GbR kein Mindestkapital. Das trifft jedoch auch auf eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften wie OHG oder KG zu.

Die Gründung erfordert bei jedem Einzelunternehmen und auch bei einer GbR keinen großen Aufwand. Im Vergleich zu eingetragenen Kaufleuten oder OHGs entstehen bei einem Kleingewerbe keine Kosten für den Handelsregistereintrag.

Der wichtigste Vorteil für Kleingewerbetreibende besteht jedoch darin, dass sie für Buchführung und Jahresabschluss die Methode der Einnahmen-Überschuss-Rechnung anstatt der komplizierteren doppelten Buchführung und Bilanzierung nutzen dürfen. Das gilt allerdings auch für eigetragene Kaufleute, welche die in § 141 AO genannten Grenzen an zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten haben.

Ein kleingewerbliches Unternehmen darf keine Firmenbezeichnung tragen. Die Unternehmer treten immer mit ihrem Vor- und Zunamen auf, wobei auch eine zusätzliche Geschäftsbezeichnung erlaubt ist, zum Beispiel „Blumenhandel Thomas Meyer“. Diese Einschränkung ist für einige Unternehmer der Grund, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Ein Kleingewerbe anmelden – Schritt für Schritt

Eine Gewerbeanmeldung ist nicht besonders schwierig. Hier sehen Sie noch einmal die Zusammenfassung aller Schritte, die sich nicht nur auf die eigentliche Anzeige beim Gewerbeamt beziehen.

Gehen Sie folgendermaßen vor, wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden:

  • Schritt 1: Falls erforderlich, Handwerkskarte oder andere Erlaubnisse besorgen
  • Schritt 2: Gewerbeanmeldung auf dem Gewerbeamt ausfüllen (Ausweis und Geld nicht vergessen)
  • Schritt 3: den vom Finanzamt zugesendeten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen
  • Schritt 4: Gegebenenfalls Beitragsbefreiung bei der IHK oder HWK beantragen
  • Schritt 5: Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anmelden

Das Kleingewerbe anmelden – So geht’s

Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden wollen, dann melden Sie Ihr Unternehmen bei dem Gewerbeamt an, das für den Standort Ihres Unternehmens zuständig ist. Das kann persönlich, schriftlich und in einigen größeren Städten auch online erfolgen. Empfehlenswert ist die persönliche Anmeldung, da sich in diesem Fall etwaige Fragen klären lassen. Auch können Sie ein Ausweisdokument und gegebenenfalls notwendige Genehmigungen direkt bei der Anmeldung vorlegen.

Kleingewerbe anmelden – diese Kosten fallen an

Wie viel eine Gewerbeanmeldung kostet, hängt vom Unternehmensstandort ab. Die Tabelle zeigt einige Beispiele für Einzelunternehmen und GbR, wobei jeder GbR-Gesellschafter separat ein Gewerbe anmelden und die Kosten dafür tragen muss:

STADTKOSTEN FÜR DIE GEWERBEANMELDUNG 2023
Berlin26 €
Dresden55 €
Düsseldorf26 €
Erfurt25 €
Frankfurt am Main 28 € + 8 € für Empfangsbescheinigung
Hamburg 20 €
Köln26 €
München20 €
Potsdam26 €
Stuttgart60 €

Je nach Geschäftsmodell können zusätzlich Gebühren für Genehmigungen und Konzessionen anfallen.

Das Formular können Sie gemeinsam mit dem Sachbearbeiter ausfüllen. Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden möchten, sind dafür nur wenige Fragen zu beantworten. Danach erhalten Sie Ihren Gewerbeschein. Einen besonderen Kleingewerbeschein gibt es nicht.

Beispiel Gewerbeanmeldung

Wenn Sie ein Kleingewerbe anmelden, ist Feld 1 nur interessant, wenn es sich um eine GbR handelt. Denn dort werden die Namen der anderen Gesellschafter eingetragen. Beachten Sie, dass jeder Gesellschafter einer GbR eine eigene Gewerbeanzeige abgeben muss.

Die Felder 3 bis 9 sind für Ihre persönlichen Angaben reserviert. In Feld 12 tragen Sie die Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer Ihres Unternehmens ein. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist freiwillig.

Von besonderer Bedeutung ist Feld 15, da Sie hier Ihre Tätigkeit bezeichnen. Dabei sind genaue Angaben gefragt. Bedenken Sie jedoch, dass es später zu Änderungen kommen kann, die bei einer zu genauen Bezeichnung eventuell eine Gewerbeummeldung notwendig machen. Schreiben Sie deshalb zum Beispiel lieber „Handel mit Textilien“ anstatt „Handel mit Bekleidung“, wenn Sie später vielleicht auch Wohntextilien in Ihr Sortiment aufnehmen möchten.

Ein Haupt- oder Nebengewerbe gründen

In Feld 16 geben Sie an, ob Sie die Tätigkeit als Nebenerwerb betreiben. Das hat vor allem Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Eine Einordnung als Nebenerwerb ist nur möglich, wenn Sie auch einen Hauptberuf ausüben. Dieser muss deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen und Einkommen generieren als die Nebentätigkeit für Ihr Kleingewerbe.

Es gibt dafür keine festgelegte Einkommensgrenze, sondern die Entscheidung liegt letztendlich bei der Krankenkasse. Denn wenn Sie hauptberuflich Arbeitnehmer sind, ist Ihr nebenberufliches Kleingewerbe von der Sozialversicherungspflicht befreit. Mehr als 20 Stunden pro Woche sollte ein Nebenerwerb jedoch nicht beanspruchen. Bei Studierenden gilt in der Regel übrigens das Studium als Hauptberuf.

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Weitere Informationen für Ihre Gewerbeanmeldung

Den Beginn Ihrer Tätigkeit geben Sie in Feld 17 an. Achten Sie darauf, dass dieser in der Zukunft liegt. Denn Sie sind dazu verpflichtet, das Gewerbe vorab anzumelden.

In Feld 18 wählen Sie den Wirtschaftszweig aus. Ob Sie Mitarbeiter beschäftigen und wie viele davon in Teilzeit arbeiten, tragen Sie in Feld 19 ein. Weitere Abfragen betreffen die Art der Niederlassung sowie Hinweise, ob Sie sich mit dem Aufstellen von Automaten oder mit einem Reisegewerbe beschäftigen. Denn dafür gelten besondere Regeln.

Der Grund der Gewerbeanzeige in Feld 23 ist bei der Erstanmeldung eines Kleingewerbes die Neugründung. Die Felder 28 bis 31 beziehen sich auf Sondergenehmigungen, die Sie in Abhängigkeit von der Branche, in der Sie sich selbstständig machen, gegebenenfalls einholen müssen.

Post vom Finanzamt und von der IHK oder Handwerkskammer

Das Gewerbeamt übermittelt Ihre Anmeldung an folgende Behörden und Institutionen:

  • Finanzamt
  • IHK oder Handwerkskammer
  • Agentur für Arbeit
  • Berufsgenossenschaft

Vom Finanzamt erhalten Sie daraufhin den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Mit diesem übermitteln Sie neben persönlichen Daten und der Bankverbindung auch Entscheidungen über bestimmte Wahlmöglichkeiten. Zum Beispiel können Sie sich bewusst für die doppelte Buchführung und Bilanzierung entscheiden, obwohl Kleingewerbetreibende nicht dazu verpflichtet sind. Falls Sie internationale Handelsbeziehungen pflegen werden, können Sie mit diesem Fragebogen auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.

Wenn Sie ein Gewerbe anzeigen, werden Sie zum Pflichtmitglied der IHK oder der für Sie zuständigen Handwerkskammer. Diese wird sich ebenfalls bei Ihnen melden. Kleingewerbetreibende können sich in vielen Fällen aufgrund ihres geringen Gewinns von den Mitgliedsbeiträgen befreien lassen.

Von der Arbeitsagentur erhält Ihr Unternehmen eine Betriebsnummer, die Sie bei Bedarf dort erfragen können. Auch bei der Berufsgenossenschaft müssen Sie Ihr Kleingewerbe melden. Falls Sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind diese über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Ob für Sie selbst eine Versicherungspflicht besteht, hängt von der Branche ab und muss individuell geklärt werden.

Achtung: Sondergenehmigungen bei bestimmten Gewerbeanmeldungen nötig

Auch ein Klein- oder Kleinstgewerbe müssen Sie beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde anmelden. Allerdings ist das bei einigen Berufen nur möglich, wenn Sie dafür bestimmte Genehmigungen vorweisen können. Deshalb sollten Sie sich noch vor dem Gang zum Gewerbeamt über eine eventuelle Erlaubnispflicht informieren und die entsprechenden Nachweise besorgen.

So sind beispielsweise fast alle Handwerksbetriebe erlaubnispflichtig. Das liegt daran, dass die Unternehmer in den meisten Fällen einen Meisterabschluss vorweisen müssen. Für die Gewerbeanmeldung brauchen Sie eine Handwerkskarte, die Sie bei Ihrer Handwerkskammer erhalten.

Es gibt noch einige andere Gewerbe, die einer besonderen Genehmigung bedürfen. Die Grundlagen dafür sind verschiedene Gesetze.

Beispiele dafür sind:

  • Altenpflege (Altenpflegegesetz)
  • Lotterie (Rennwett- und Lotteriegesetz)
  • Postdienstleistungen (Postgesetz)
  • Tierzucht und -handel (Tierschutzgesetz)

Nicht-EU-Bürger brauchen zudem eine Aufenthaltsgenehmigung.

Die wichtigsten Informationen zur Besteuerung eines Kleingewerbes

Für Kleingewerbetreibende sind folgende Steuern relevant:

  • Einkommenssteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Mit Ihrem Kleingewerbe erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Sie in Ihrer privaten Steuererklärung in der Anlage G eintragen. Die Höhe Ihrer Einkommenssteuerlast hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören beispielsweise die Höhe anderer Einkunftsarten und die Anzahl der Kinder.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem durch einige Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierten Gewinn, wovon Sie einen Freibetrag von 24.500 € abziehen können. Durch Multiplikation des um den Freibetrag geminderten Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent erhält man den Gewerbesteuermessbetrag. Die Berechnung der Gewerbesteuerlast erfolgt durch Multiplikation dieses Steuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Hinweis: Bei der Berechnung Ihrer jährlichen Einkommensteuer können Sie Ihre Gewerbesteuerbelastung auf die Einkommensteuerschuld anrechnen. Diese Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung ist in §35 EstG geregelt. Dadurch kommt es zu einer Entlastung der Gewerbetreibenden in Höhe des 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrages. Allerdings reduziert sich die tarifliche Einkommensteuer nur insoweit, als dass sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Außerdem ist die Ermäßigung begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Wissenswertes zur Umsatzsteuer

Was die Umsatzsteuer angeht, so erfüllen viele Kleingewerbetreibende die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG. Verwechseln Sie nicht die beiden Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer, denn sie haben unterschiedliche Bedeutungen.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen und dürfen keine Vorsteuer abziehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im aktuellen Jahr voraussichtlich unter der Grenze von 50.000 Euro bleiben wird. Im Gründungsjahr gibt es natürlich keinen Vorjahreswert, weshalb Schätzungen notwendig sind. Ob Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten, geben Sie im Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung an.

Wenn Sie diese Option nicht nutzen können oder möchten, müssen Sie Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen. Von Ihnen gezahlte Vorsteuer können Sie von Ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Nach der Gründung müssen Sie in den ersten beiden Jahren dem Finanzamt über ELSTER monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung übersenden.

Die meisten Kleingewerbetreibenden erfüllen zudem die Voraussetzungen des § 20 UStG und sind daher zur sogenannten Ist-Versteuerung berechtigt. Sie müssen in diesem Fall die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Im Gegensatz dazu entsteht die Steuerschuld bei der Soll-Versteuerung bereits bei der Rechnungsstellung. Diese Methode kann die Liquidität von Kleingewerbetreibenden negativ beeinflussen.

Die jährlichen Steuererklärungen

Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung müssen Sie bis zum 31. Mai des folgenden Jahres mit ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Die Gewerbesteuererklärung ist auch fällig, wenn voraussichtlich keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Die genannte Abgabefrist ist allerdings verlängerbar. Mit einer guten Begründung werden Fristverlängerungen bis Ende September regelmäßig gewährt. Diese sollten Sie aber unbedingt schriftlich beantragen und sich wiederum schriftlich durch das Finanzamt bestätigen lassen. Für die Abgabe der Steuererklärungen 2018 ff. wird es zukünftig eine längere Abgabefrist bis 31. Juli geben.

Als Anlage senden Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), wofür in ELSTER auch ein Formular zur Verfügung steht. Auch, wenn Ihre Einnahmen 22.000 Euro nicht übersteigen, müssen Sie seit dem 01.01.2019 die Anlage EÜR dem Finanzamt übermitteln. Bis zu dem genannten Zeitpunkt war auch eine formlose EÜR per Post möglich.

Welche Steuern Sie als Kleingewerbe überhaupt zahlen müssen, zeigt Ihnen das folgende Video:

Weitere Informationen: Rechnungen, Krankenversicherung, Gewerbeabmeldung

Als Kleingewerbetreibender müssen Sie für Ihre Lieferungen oder Leistungen wie jeder andere Unternehmer Rechnungen erstellen. Deren Pflichtbestandteile sind in § 14 UStG aufgeführt. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, so dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen mit einem Vermerk zusätzlich darauf hinweisen.

Wenn das Kleingewerbe Ihre Haupterwerbsquelle ist, können Sie zwischen freiwillig gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht im Normalfall nicht. Für einige Berufe gelten jedoch Ausnahmen. Diese sind in § 2 SGB VI aufgeführt.

Falls Sie Ihr Kleingewerbe abmelden müssen, wenden Sie sich ebenfalls an das Gewerbebeamt. Denn nicht nur den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie anzeigen, sondern auch die Beendigung sowie jede Änderung. Das betrifft alle bei der Anmeldung eingetragenen Informationen, zum Beispiel die Anschrift oder die Art der Tätigkeit.

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10 wichtige Fragen und Antworten zum Thema „Kleingewerbe anmelden“

Sie haben noch Fragen? Im Folgenden sind einige wichtige Fakten kurz und knapp zusammengefasst:

  1. Wo melde ich ein Kleingewerbe an?
    beim Gewerbeamt, das für den Unternehmensstandort zuständig ist
  2. Wann muss ich ein Kleingewerbe anmelden?
    sobald Sie mit der Geschäftstätigkeit beginnen, besser noch vorher
  3. Wie lange dauert meine Kleingewerbeanmeldung?
    Wenn Sie mit ausgefülltem Formular persönlich auf dem Amt erscheinen, wird die Anmeldung i. d. R. sofort durchgeführt. Möglicherweise müssen Sie dafür einen Termin vereinbaren.
  4. Wer haftet für mein Kleingewerbe?
    Als Einzelunternehmer haften Sie allein, als GbR-Gesellschafter gemeinsam mit ihrem/n Mitgesellschafter/n.
  5. Sind ein Kleingewerbe und Kleinunternehmer dasselbe?
    Nein, der Begriff „Kleinunternehmer“ bezieht sich nur auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 19 UStG, die nicht alle Kleingewerbetreibende betrifft.
  6. Darf ich Mitarbeiter in einem Kleingewerbe beschäftigen?
    Sie dürfen wenige Mitarbeiter beschäftigen, solange dafür kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig wird.
  7. Wer muss kein Kleingewerbe anmelden?
    Selbstständige, die keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, d. h. Freiberufler und Betriebe der Urproduktion (z. B. Landwirtschaft).
  8. Welche Steuern zahle ich für das Kleingewerbe?
    grundsätzlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer
  9. Wie und wann bekomme ich eine Steuernummer für mein Kleingewerbe?
    kurz nach der Gewerbeanmeldung automatisch vom Finanzamt.
  10. Wie melde ich mein Kleingewerbe wieder ab?
    beim zuständigen Gewerbeamt.

Das folgende Video fasst alle wichtigen Punkte, die Sie bei der Gewerbeanmeldung beachten sollten, zusammen:

Fazit zur Kleingewerbeanmeldung: einfache Unternehmensform mit vielen Möglichkeiten

Ein Kleingewerbe zu gründen ist eine unkomplizierte Möglichkeit, eine eigene unternehmerische Existenz aufzubauen. Die weitgehend formlose Gründung und vereinfachte Rechnungslegungsvorschriften sind die wichtigsten Vorteile dieser Unternehmensform.

Die weniger strengen Vorschriften reduzieren jedoch nicht das unternehmerische Risiko, zumal Sie als Kleingewerbetreibender auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Lassen Sie sich deshalb professionell beraten, bevor Sie ein Kleingewerbe anmelden.

Roul Radeke von Selbststaendigkeit.de

Roul Radeke

Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.