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Die Einnahmenüberschussrechnung – einfachere Gewinnermittlung für kleine Unternehmen mit der EÜR

Einnahmenüberschussrechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung für kleinere Unternehmen. Sie erfordert keine doppelte Buchführung, keine Inventur und auch nicht die Erstellung einer Bilanz. Erfahren Sie in diesem Beitrag wie die EÜR funktioniert, wer sie anwenden darf und welche Anforderungen dabei zu berücksichtigen sind. Lesen Sie welche Betriebseinnahmen und -ausgaben in der EÜR eingegeben werden können, welche Sonderfälle es gibt und wie Sie die EÜR mit Elster an das Finanzamt übermitteln können. Machen Sie es sich leicht und nutzen Sie einfach unsere kostenlose EÜR Vorlage in Excel – diese finden Sie hier als Download.

Inhaltsverzeichnis

Wie funktioniert die EÜR und wer darf sie anwenden?

Für die Einnahmenüberschussrechnung genügt es, sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einem Journal aufzuzeichnen und am Jahresende daraus den Gewinn als Differenz zu ermitteln. Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Bestandsveränderungen spielen bei der Einnahmenüberschussrechnung keine Rolle. In einzelnen Perioden können die Einnahmenüberschussrechnung und die doppelte Buchführung unterschiedliche Ergebnisse hervorbringen, langfristig betrachtet gibt es jedoch keine Differenzen.

Sie als Unternehmer und auch Ihre Kreditgeber können aus der Einnahmenüberschussrechnung Informationen über die Situation Ihres Unternehmens ableiten. Vor allem interessiert sich jedoch das Finanzamt dafür, denn der ermittelte Unternehmenserfolg ist die Grundlage für Ihre Besteuerung. Im Rahmen Ihrer persönlichen Steuererklärung reichen Sie deshalb beim Finanzamt auch die Anlage EÜR ein, auf der die Gewinnermittlung durch die Aufschlüsselung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben nachvollziehbar ist. Den mit der Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn tragen Sie zusätzlich, je nach Einkunftsart, in die Anlage G (für Gewerbetreibende), S (für Selbstständige) oder L (für Landwirte) ein. Hier ein Ausschnitt aus der Anlage EÜR:

Ausschnitt Anlage EÜR 2022

§ 141 der Abgabenordnung bestimmt, welche Unternehmen zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind. Das ist ab einem Jahresumsatz von 600.000 Euro oder einem Jahresgewinn von 60.000 Euro der Fall, bei Land- und Forstwirte auch ab einem Nutzflächenwert von 25.000 Euro. Daraus lässt sich ableiten, für wen die Einnahmenüberschussrechnung infrage kommt.

Für diese Unternehmen kommt die Einnahmenüberschussrechnung infrage:

  • Kleingewerbetreibende als Einzelunternehmer oder GbR
  • Eingetragene Kaufleute sowie Land- und Forstwirte als Einzelunternehmer, wenn die Grenzen des § 141 AO nicht überschritten werden
  • Freiberufler und Partnergesellschaften ohne Gewinn- oder Umsatzgrenze

Auch wenn die Voraussetzungen für die Einnahmenüberschussrechnung gegeben sind, können Sie sich freiwillig für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung entscheiden. Damit verpflichten Sie sich jedoch zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines entsprechenden Jahresabschlusses mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Ihre Entscheidung für die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung geben Sie auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an, den Sie als Gründer beim Finanzamt einreichen.

Anforderungen und Aufzeichnungspflichten bei der Einnahmenüberschussrechnung

Ein wichtiges Merkmal der Einnahmenüberschussrechnung ist das Zufluss- und Abflussprinzip, nach dem für die zeitliche Zuordnung einer Einnahme oder Ausgabe nicht das Rechnungsdatum ausschlaggebend ist – also der Gefahrenübergang, sondern der Zeitpunkt des Geldflusses. Eine Ausnahme davon ist die 10-Tages-Regel, die sich auf regelmäßige Zahlungen vor und nach dem Abschlussstichtag bezieht. Erfolgen diese Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel, werden sie dem Jahr ihrer Verursachung zugeordnet. Beispielsweise wird die fünf Tage vor dem Jahreswechsel im Voraus bezahlte Monatsmiete dem neuen Jahr als Ausgabe zugeordnet.

Für die Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer kommt im Rahmen der EÜR nur die Ist-Versteuerung entsprechend der vereinnahmten Beträge infrage. Für die zeitliche Zuordnung der Vorsteuerbeträge ist jedoch auch die Soll-Versteuerung möglich. Das heißt, Sie können die Vorsteuer bereits mit Erhalt der Rechnung beim Finanzamt geltend machen.

Auch wenn die Einnahmenüberschussrechnung eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung ist, müssen Sie alle Geschäftsvorfälle aufzeichnen und die Belege mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnung erfolgt mithilfe eines Journals, das Sie auch mit einer für die Einnahmenüberschussrechnung geeigneten Buchhaltungssoftware führen können. Wenn Sie dafür eine Excel-Tabelle verwenden, achten Sie auf die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Anlage EÜR. Unterteilen Sie gegebenenfalls Umsätze und Einkäufe nach unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen und erfassen Sie die nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben separat. Aber es sind noch weitere Aufzeichnungen erforderlich wie folgende Darstellung zeigt.

Ergänzend zum Journal sind für die Einnahmenüberschussrechnung folgende Aufzeichnungen erforderlich:

  • Anlagenverzeichnis, getrennt nach nicht abnutzbarem (z.B. Grundstücke, Finanzanlagen) und abnutzbarem (z.B. Gebäude, Maschinen) Anlagevermögen
  • Wareneingangs- und Warenausgangsbuch (Zum Wareneingang gehören auch Rohstoffe und Material)
  • Kassenbuch (Das ist für die Einnahmenüberschussrechnung zwar grundsätzlich nicht erforderlich, zumindest bei bargeldintensiven Geschäften jedoch empfehlenswert und bei Verwendung einer Registrierkasse auch Vorschrift)

Die einzelnen Betriebseinnahmen und -ausgaben

Die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind in der Anlage EÜR detailliert aufgeschlüsselt. Tragen Sie am Ende des Geschäftsjahres für jede Einnahmen- und Ausgabenart die jeweiligen Summen ein. Alle Eintragungen erfolgen mit dem Nettowert, außer wenn sie Kleinunternehmer beziehungsweise nach § 24 UStG pauschalierender Land- oder Forstwirt sind.

Schlüsseln Sie die Einnahmen und Ausgaben in Ihrem Journal entsprechend der Anlage EÜR auf oder verwenden Sie ein für die Einnahmenüberschussrechnung geeignetes Buchführungsprogramm. Dann können Sie die Summen am Jahresende schnell und einfach berechnen und übernehmen.

Hier eine Übersicht wichtiger Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben:

Wichtige Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Überblick

Die folgenden Arten an Einnahmen und Ausgaben können Sie in der Einnahmeüberschussrechnung berücksichtigen.

Betriebseinnahmen

11 Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer (nach § 19 Abs. 1 UStG)
12 Davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG

Zeile 11 und gegebenenfalls auch Zeile 12 füllen Sie nur aus, wenn Sie als Kleinunternehmer gelten. Da Sie in diesem Fall nicht umsatzsteuerpflichtig sind, geben Sie hier den Bruttoumsatz an. Sofern die Unternehmensrechtsform nichts anderes bestimmt, sind fast alle Kleinunternehmer aufgrund ihrer geringen Umsätze zur Einnahmenüberschussrechnung berechtigt

13 Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewandt wird

Bestimmte Umsätze in der Land- und Forstwirtschaft unterliegen der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen. Haben Sie solche Umsätze erzielt, tragen Sie in Zeile 13 den Bruttobetrag ein.

14 Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen
15 Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet
16 Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben.
17 Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist zu beachten)

In Zeile 14 weisen Sie den Nettobetrag aller umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus. Bestimmte Einnahmen, z.B. Zinsen oder Subventionen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer und für Umsätze innerhalb des EU-Gebietes schuldet der Empfänger der Lieferung oder Leistung die Umsatzsteuer. Die Summe dieser Beträge steht in Zeile 15. Die Zeile 16 enthält die Umsatzsteuer, die Sie für die Umsätze aus den Zeilen 14 und 18 vereinnahmt haben und zusätzlich die für unentgeltliche Privatentnahmen, die Sie in den Zeilen 19 und 20 aufführen. Zeile 17 enthält die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer.

18 Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen

Zeile 18 ist relevant, wenn Sie Anlagevermögen wie beispielsweise Maschinen oder Fahrzeuge verkauft oder privat entnommen haben. Geben Sie hier den Verkaufserlös oder bei Entnahmen den Teilwert an.

19 Private Kfz-Nutzung
20 Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen
21 Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 124)

In die Zeilen 19 und 20 tragen Sie den Wert privat entnommener Güter oder Leistungen sowie privater Nutzungsanteile mit dem Nettobetrag ein. Den Wert der privaten Kfz-Nutzung müssen Sie mithilfe eines Fahrtenbuches ermitteln. Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, können Sie den Nutzungswert auch pauschal mit der Formel Bruttolistenpreis x Kalendermonate / 100 berechnen (1-Prozent-Regel).

Betriebsausgaben

23 Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen

Für bestimmte Tätigkeiten besteht im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung die Möglichkeit, Betriebsausgaben als Pauschale geltend zu machen. Das betrifft unter anderem schriftstellerische, journalistische oder wissenschaftliche Tätigkeiten sowie die der Tagespflegepersonen.

24 Sachlicher Bebauungskostenrichtbetrag und Ausbaukostenrichtbeträge für Weinbaubetriebe (Übertrag aus Zeile 12 der Anlage LuF)
25 Betriebsausgabenpauschale für Forstwirte (Übertrag der Summe der Zeilen 16 und 20 der Anlage LuF)

Auch für Weinbaubetriebe und in der Forstwirtschaft gibt es hinsichtlich der Betriebsausgaben in der Einnahmenüberschussrechnung Pauschalisierungsmöglichkeiten.

26 Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich der Nebenkosten
27 Bezogene Fremdleistungen
28 Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge)

Die in den Zeilen 26 bis 28 genannten Betriebsausgaben sind für die meisten Unternehmen relevant. Dabei gehören zu den Ausgaben für Waren und Material in Zeile 26 auch Nebenkosten, etwa für Verpackung und Transport.

In Zeile 27 stehen die Ausgaben für bezogene Fremdleistungen. Diese umfassen beispielsweise Vertreterprovisionen, Honorare für freie Mitarbeiter oder Ausgaben für Dienstleistungen anderer Unternehmen. Beachten Sie, dass bestimmte Betriebsausgaben später noch separat aufgeführt werden, beispielsweise Kosten für Werbung oder für die Steuer- und Rechtsberatung.

Zu den Angaben in Zeile 28 zählen alle Ausgaben für angestellte Mitarbeiter. Dazu gehören neben Lohn und Gehalt auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Absetzung für Abnutzung

29 AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 6 der Anlage AVEÜR)
30 AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 9 der Anlage AVEÜR)
31 AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (Übertrag aus Zeile 13 der Anlage AVEÜR)
41 Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und § 7g Abs. 5 und 6 EStG (Übertrag der Summe der Zeilen 4 und 13 der Anlage AVEÜR)
42 Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt)
43 Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG
44 Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (Übertrag aus Zeile 19 der Anlage AVEÜR)
45 Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter (Übertrag der Summe der Einzelbeträge aus Spalte „Abgänge“ der Anlage AVEÜR ohne Zeile 22)

Die Zeilen 29 bis 44 beziehen sich auf die Absetzung für Abnutzung. Die Ausgaben für höherwertige Güter des abnutzbaren Anlagevermögens werden nicht sofort zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Herstellung als Betriebsausgaben beachtet. Stattdessen verteilt man sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer und zieht jährlich den sich daraus ergebenden AfA-Betrag als Betriebsausgaben ab. Man spricht hier von sogenannten Abschreibungen.

Die Zeilen 29 bis 31 unterscheiden zwischen unbeweglichen, immateriellen und beweglichen Wirtschaftsgütern. Zum unbeweglichen Vermögen gehören Gebäude. Ein typisches immaterielles Wirtschaftsgut ist der Firmenwert. Beweglich Güter sind Maschinen, Fahrzeuge und Ausstattungsgegenstände.

Aufwendungen für GWG von mehr als 250 € sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.

Für abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. deren Einlagewert 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen, kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/ Herstellung oder Einlage auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften und/oder hergestellten bzw. eingelegten Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Im Fall der Bildung eines Sammelpostens können daher im Wirtschaftsjahr lediglich solche Aufwendungen für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € als GWG berücksichtigt werden; bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von über 1.000 € sind die Aufwendungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Raumkosten und Grundstücksaufwendungen

46 Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke
47 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (z. B. Miete)
48 Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA)
49 Aufwendungen für Telekommunikation
50 Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen
51 Fortbildungskosten (ohne Reisekosten)
52 Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung
53 Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge)
54 Erhaltungsaufwendungen (z. B. Instandhaltung, Wartung, Reparatur; ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge)
55 Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge)
56 Laufende EDV-Kosten (z. B. Beratung, Wartung, Reparatur)
57 Arbeitsmittel (z. B. Bürobedarf, Porto, Fachliteratur)
58 Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung
59 Kosten für Verpackung und Transport
60 Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate)
61 Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs-und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer)>
62 Übrige Schuldzinsen
63 Gezahlte Vorsteuerbeträge
64 An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten.)
65 Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 124)
66 Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie)

Die in den Zeilen 46 bis 66 aufgeschlüsselten Betriebsausgaben sind in voller Höhe abziehbar. Sie geben jeweils die Nettobeträge an und tragen die Summe der für diese Betriebsausgaben gezahlten Vorsteuerbeträge in die Zeile 63 ein. Die Zeilen 61 und 62 umfassen Schuldzinsen für aufgenommene Kredite.

In Zeile 64 steht die an das Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer. Beachten Sie in diesem Zusammenhang besonders die 10-Tages-Regel, nach der die Umsatzsteuerzahlung bis zum 10. Januar noch dem alten Jahr als Betriebsausgabe zugerechnet wird.

Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

67 Geschenke
68 Bewirtungsaufwendungen
69 Verpflegungsmehraufwendungen
70 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (einschl. AfA und Schuldzinsen)
71 Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Die in den Zeilen 67 bis 71 aufgeführten Betriebsausgaben sind nur beschränkt abziehbar, wobei für jede Art der Aufwendungen individuelle Regelungen gelten. In der Anlage EÜR erfolgt die Aufspaltung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil.

Kraftfahrzeugkosten und andere Fahrtkosten

81 Leasingkosten
82 Steuern, Versicherungen und Maut
83 Sonstige tatsächliche Fahrtkosten ohne AfA und Zinsen (z. B. Reparaturen, Wartungen, Treibstoff, Kosten für Flugstrecken, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel)
84 Fahrtkosten für nicht zum Betriebsvermögen gehörende Fahrzeuge (Nutzungseinlage)
85 Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte; Familienheimfahrten (pauschaliert oder tatsächlich)
86 Mindestens abziehbare Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (Entfernungspauschale); Familienheimfahrten
87 Nicht abziehbare Beträge (Beispiele siehe Anleitung)

Die Zeilen 81 bis 86 beziehen sich auf Kraftfahrzeug- und Fahrtkosten. Dabei findet in Zeile 84 auch die Nutzung privater Fahrzeuge Beachtung. In diesem Fall kann anstatt der tatsächlich entstandenen Kosten auch eine Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer angesetzt werden.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beziehungsweise für Familienfahrten bei doppelter Haushaltsführung setzen Sie unabhängig vom verwendeten Fahrzeug die Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer der einfachen Strecke als Betriebsausgaben an. Diese Entfernungspauschale tragen Sie in Zeile 86 ein.

Da Sie für die genannten regelmäßigen Fahrten eine Entfernungspauschale ansetzen, müssen Sie die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Zeilen 81 bis 83) um die Kosten für diese Strecken kürzen. Deshalb tragen Sie die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte und gegebenenfalls für Familienheimfahrten als Kürzungsbetrag in Zeile 85 ein. Auch dafür gibt es Möglichkeiten der pauschalen Berechnung, die Sie in der offiziellen Anleitung zur Einnahmenüberschussrechnung finden.

Achtung Sonderfälle: Besondere Behandlung bestimmter Geschäftsvorfälle

Damit Sie die korrekten Abschreibungsbeträge als Betriebsausgaben ermitteln können, nehmen Sie alle Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 150 Euro in Ihr Anlageverzeichnis auf. Dort vermerken Sie neben der Bezeichnung auch das Datum und die Kosten der Anschaffung oder Herstellung sowie die Nutzungsdauer und den Abschreibungsbetrag pro Jahr. Ihrer Steuererklärung fügen Sie zur Erläuterung der ermittelten Abschreibungsbeträge die Anlage AVEÜR bei. Auf dieser schlüsseln Sie den Wert und die Abschreibungsbeträge Ihres Anlagevermögens und bestimmter Positionen des Umlaufvermögens auf.

Falls Sie kein Kleinunternehmer sind, dienen Ihre Aufzeichnungen auch zur Ermittlung der Umsatzsteuerpflicht. Deshalb müssen Sie die Umsätze gegebenenfalls nach Steuersätzen trennen und auch steuerfreie Umsätze separat erfassen. Als Betriebseinnahmen zeichnen Sie die vereinnahmte Umsatzsteuer und die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer auf. Davon getrennt führen Sie die mit Begleichung Ihrer Rechnungen gezahlten Vorsteuerbeträge sowie die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben auf.

Wenn Sie als Unternehmer Geld, Leistungen oder Sachwerte aus Ihrem Betrieb entnehmen, sind das keine Betriebsausgaben, sondern vorab entnommene Teile des Gewinns. Umgekehrt können Sie diese Werte auch als Privatperson in Ihr Unternehmen einbringen, ohne dass diese als Betriebseinnahmen gelten. Die Einnahmenüberschussrechnung beachtet diese Privatentnahmen und –einlagen in verschiedenen Zusammenhängen. Dokumentieren Sie diese Geschäftsvorfälle in jedem Fall durch Eigenbelege.

Es gibt noch weitere Besonderheiten, die Sie im Zusammenhang mit der Einnahmenüberschussrechnung beachten müssen:

  • Für Darlehen gilt, dass nur die Zinsen zu den Betriebsausgaben gehören, der Darlehensbetrag und die Tilgungsanteile dagegen nicht.
  • Anzahlungen beachten Sie bereits zum Zahlungszeitpunkt als Betriebseinnahme beziehungsweise -ausgabe.
  • Rückstellungen, zum Beispiel für Steuerzahlungen oder ungewisse Verbindlichkeiten, können Sie im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung nicht bilden.

Excel-Vorlage für EÜR zum kostenfreien Download

Wenn Sie Ihr Journal für die Einnahmenüberschussrechnung mit Excel führen möchten, können Sie unsere Vorlage verwenden. Diese steht Ihnen hier kostenlos zum Download zur Verfügung.

Excel-Vorlage für die EÜR

Hier downloaden

Die passende Software für Ihr Rechnungswesen

Zur Erleichterung Ihrer Einnahmenüberschussrechnung hält der Markt Software mit unterschiedlichem Funktionsumfang bereit, auch als Tool für die Cloud. Bekannte Marken für rechtssichere Produkte sind beispielsweise Lexoffice und Sevdesk. In unserem Beitrag „Buchhaltungssoftware 2023: Die 4 besten Buchhaltungsprogramme für Selbstständige“ finden Sie einen umfassenden Vergleich der beliebtesten Buchhaltungssoftware für Gründer und Unternehmer.

Viele Programme für die Einnahmenüberschussrechnung enthalten eine ELSTER-Schnittstelle und ermöglichen so den schnellen und einfachen Export der Daten und die Übermittlung an das Finanzamt. Zusätzliche Funktionen der Software sind zum Beispiel die Unterstützung der Umsatzsteuervoranmeldung, ein elektronisches Kassenbuch oder das Belegmanagement.

Die Anlage EÜR mit ELSTER an das Finanzamt senden

Die Anlage EÜR können Sie wie auch alle anderen Formulare Ihrer Steuererklärung direkt mit dem ELSTER-Programm ausfüllen, auf Plausibilität prüfen lassen und senden. Gegebenenfalls gehören auch die Anlagen AVEÜR und SZE (nicht abziehbare Schuldzinsen) dazu.

Beachten Sie, dass die Einnahmenüberschussrechnung seit 2017 nicht mehr formlos erfolgen darf. Vorher bestand diese Möglichkeit für Kleinunternehmer. Mittlerweile muss dafür in jedem Fall die Anlage EÜR verwendet werden.

Als Unternehmer müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch signieren. Dafür können Sie über die ELSTER-Website ein kostenloses Zertifikat beantragen. Planen Sie aber etwas Zeit ein, da Sie den Anmeldecode postalisch zugesendet bekommen.

Die folgenden Schritte sollten Sie bei der Beantragung berücksichtigen – dann kann eigentlich nicht viel schiefgehen:

  1. Besuchen Sie die offizielle Seite von Elster und klicken Sie auf den Link zur Registrierung.
  2. Sie können aus unterschiedlichen Angeboten auswählen. Das Produkt „ElsterBasis“ eignet sich in der Regel für den Anfang.
  3. Im nächsten Schritt prüfen Sie, ob Sie die dargestellten Voraussetzungen für die Beantragung erfüllen. Anschließend klicken Sie auf „Zur Registrierung“.
  4. Füllen Sie die Angaben zu Ihrer Person aus, ggf. zu Ihrer Organisation.
  5. Bei der Zertifikatauswahl empfehlen wir Ihnen die Option „Persönliches Zertifikat“. Dies ist in der Abwicklung recht einfach.
  6. Geben Sie dann Ihre Identifikationsnummer in das Feld „Identifikationsnummer“ ein.
  7. Bestätigen Sie die postalische Zustellung des Anmelde-Codes und wählen Sie eine Sicherheitsfrage mit passender Antwort aus.
  8. Nach der Versendung des Formulars erhalten Sie eine E-Mail. Klicken Sie auf den Link in dieser Email und bestätigen Sie so Ihre Registrierung. Sie erhalten anschließend noch eine zweite Email mit einer Aktivierungs-ID. Daneben wird Ihnen noch ein zweiter Sicherheitscode per Post zugeschickt.
  9. Mithilfe beider Codes führen Sie die Registrierung auf der Elster-Seite aus. Geben Sie dafür die Aktivierungsdaten ein und speichern Sie das ELSTER-Zertifikat. Sie werden danach aufgefordert die IDs aus der Email und dem Brief einzugeben. Danach geben Sie Ihren Kontonamen und wiederum die Codes aus dem Brief ein.
  10. Zuletzt können Sie das Zertifikat herunterladen. Damit loggen Sie sich bei der Nutzung von Elster einfach ein.

Das folgende Video zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie die Einnahmenüberschussrechnung mit Elster erstellen können:

Fazit: Die Einnahmenüberschussrechnung – einfacher, aber trotzdem anspruchsvoll

Die Gewinnermittlung mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung ist einfacher als die auf der doppelten Buchführung beruhende Bilanzierung. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass das Zufluss- und Abflussprinzip gilt, sodass Verbindlichkeiten und Forderungen keine Bedeutung haben. Vorlagen oder geeignete Software unterstützen diese spezielle Form der Buchhaltung.

Die korrekte Zuordnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben kann trotz der Vereinfachung eine Herausforderung sein. Auch im Zusammenhang mit Abschreibungen, Privatentnahmen und -einlagen sowie der Umsatzsteuer sind einige Besonderheiten zu beachten.