Stornorechnung: Rechnung stornieren oder korrigieren, Pflichtangaben und Muster

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 7 Oktober, 2026
Lesezeit Minuten.
Ein Zahlendreher im Betrag, die falsche Adresse, eine doppelt verschickte Ausgangsrechnung: Fehler bei der Rechnungsstellung passieren. Eine fehlerhafte Rechnung dürfen Sie aber weder löschen noch überschreiben. Sie berichtigen sie entweder mit einer Stornorechnung und einer neuen Rechnung oder mit einer Rechnungskorrektur, die nur die falschen Angaben ersetzt. Hier finden Sie beide Wege inklusive Beispiele.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Begriff Stornorechnung kommt in den geprüften Vorschriften nicht vor. § 31 Abs. 5 UStDV erlaubt die Berichtigung einer Rechnung durch ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die Originalrechnung bezieht.
  • Unsere Empfehlung: Stornorechnung plus neue korrekte Rechnung, wenn sich die Rechnung als Ganzes erledigt hat oder viele Angaben falsch sind.
  • Ist nur eine einzelne Angabe falsch, genügt eine Rechnungskorrektur, die nur diese Angabe richtigstellt.
  • Da für die Berichtigung dieselben Anforderungen gelten wie für jede Rechnung, braucht die Stornorechnung eine eigene, neue Rechnungsnummer und den Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.
  • Die umsatzsteuerliche Gutschrift ist davon zu unterscheiden: Bei ihr rechnet der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung ab. Eine Rechnungskorrektur sollten Sie daher nicht als „Gutschrift“ bezeichnen.
  • Nach § 14b UStG bleiben Originalrechnung, Stornorechnung und neue Rechnung acht Jahre aufbewahrungspflichtig.

Was ist eine Stornorechnung?

Eine Stornorechnung hebt eine bereits ausgestellte Rechnung auf. Sie wiederholt deren Positionen mit umgekehrtem Vorzeichen, sodass Entgelt und Umsatzsteuer als Negativbetrag erscheinen und beide Dokumente zusammen null ergeben.

Rechtlich zählt, was ein Dokument tut, nicht wie es heißt. § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG definiert: „[Eine] Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird." Maßgeblich sind also die Angaben und der eindeutige Bezug zur ursprünglichen Rechnung, nicht die Bezeichnung.

Rechnungskorrektur oder Stornorechnung: Wann Sie was brauchen

Welcher Weg passt, hängt vom Fehler ab.

SITUATIONEMPFOHLENER WERTWARUM
Rechnung an den falschen Kunden oder die falsche FirmaStornorechnung und neue Rechnung an den richtigen EmpfängerDie ursprüngliche Rechnung erledigt sich als Ganzes
Rechnung versehentlich doppelt gestelltStornorechnung für das DuplikatEine der beiden Rechnungen muss vollständig neutralisiert werden
Leistung nicht ausgeführt oder rückgängig gemachtStornorechnungDie Abrechnung entfällt insgesamt
Falscher Rechnungsbetrag, falscher Umsatzsteuersatz, viele Angaben falschStornorechnung und neue korrekte RechnungÜbersichtlicher als viele Einzelkorrekturen
Tippfehler im Namen, fehlende Steuernummer, falsches LeistungsdatumRechnungskorrekturNur einzelne Angaben sind betroffen

Wurde für eine nie erbrachte Leistung oder an den falschen Empfänger Umsatzsteuer ausgewiesen, beachten Sie den Abschnitt zum unberechtigten Steuerausweis.

Tipp

Ist nur eine einzelne Angabe falsch, etwa ein Tippfehler in der Adresse, reicht nach § 31 Abs. 5 UStDV eine Korrekturrechnung mit genau dieser Angabe und dem Bezug auf die Originalrechnung.

Was das Umsatzsteuergesetz zur Berichtigung sagt

Nach § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält oder Angaben unzutreffend sind. Für die Rechnungsberichtigung müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben „durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden". Für dieses Berichtigungsdokument gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie für jede Rechnung. Der Bezug entsteht in der Praxis über Rechnungsnummer und Rechnungsdatum.

Ergänzend erlaubt § 31 Abs. 1 UStDV, dass eine Rechnung aus mehreren Dokumenten besteht. Originalrechnung und Rechnungskorrektur bilden dann zusammen die korrigierte Rechnung.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG ist die Berichtigung zudem „kein rückwirkendes Ereignis" im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO. Ob eine berichtigte Rechnung für den Vorsteuerabzug zurückwirkt, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

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Pflichtangaben: Was auf die Stornorechnung gehört

Weil für die Berichtigung die gleichen Anforderungen gelten wie für jede Rechnung, orientieren sich die Pflichtangaben der Stornorechnung an § 14 Abs. 4 UStG:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, wie in der Originalrechnung
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Rechnungsausstellers
  • Ausstellungsdatum der Stornorechnung
  • eine neue, fortlaufende Rechnungsnummer, die einmalig vergeben wird
  • Bezug auf Nummer und Datum der Originalrechnung (folgt aus § 31 Abs. 5 UStDV)
  • Menge und Art der Lieferung oder Art und Umfang der Leistung, wie im Original
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, wie im Original
  • Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag, jeweils mit negativem Vorzeichen

Empfehlenswert, aber keine gesetzliche Pflichtangabe: eine kurze Begründung, etwa „Storno wegen falschen Rechnungsempfängers".

Zur Rechnungsnummer verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird". Daraus folgt: Die Stornorechnung erhält eine neue Nummer aus Ihrem Nummernkreis. Ein Präfix wie „ST-" kann die Übersicht verbessern.

Sind Sie Kaufmann oder führen eine GmbH oder UG, denken Sie zusätzlich an die Angaben auf Geschäftsbriefen nach § 37a HGB und § 35a GmbHG, etwa Registergericht und Registernummer; beide Vorschriften enthalten in Abs. 2 eine Ausnahme für bestimmte Vordrucke in laufender Geschäftsverbindung. Die Grundlagen zeigen unsere Beiträge Rechnung schreiben: Vorlagen, Tools und Tipps und Steuernummer auf der Rechnung.

Rechnung stornieren und neu ausstellen: Schritt für Schritt

  1. Fehler prüfen: Betrifft er nur eine Angabe, reicht eine Rechnungskorrektur.
  2. Originalrechnung unverändert lassen: Sie bleibt in der Buchhaltung, wie sie verschickt wurde.
  3. Stornorechnung erstellen: alle Positionen mit Minus als Vorzeichen, neue Rechnungsnummer, Verweis auf ursprüngliche Rechnungsnummer und Rechnungsdatum.
  4. Neue korrekte Rechnung ausstellen: wieder mit neuer, fortlaufender Nummer und allen Pflichtangaben, gern mit dem Hinweis „ersetzt Rechnung Nr. 2026-0412".
  5. Beide Dokumente an den Kunden oder die Kundin senden, etwa per E-Mail wie die Originalrechnung, mit einer kurzen Erklärung gegen Rückfragen.
  6. In der Buchhaltung gegenbuchen: Wie genau, klären Sie mit Ihrer Buchhaltung oder Steuerberatung.

Prüfen Sie, ob Ihr Rechnungsprogramm Stornorechnung und korrigierte Rechnung miteinander verknüpft. Einen Überblick bietet der Ratgeber Buchhaltungssoftware.

Achtung!

Löschen Sie eine fehlerhafte Originalrechnung niemals und vergeben Sie ihre Rechnungsnummer nicht neu. Jede Nummer wird nur einmal vergeben, und Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren. Eine doppelt vergebene Nummer wirft spätestens bei einer Betriebsprüfung Fragen auf.

Storno Rechnung Muster: Beispiel mit Zahlen

Beispiel: Eine Beratungsleistung wurde an die falsche Firma abgerechnet. Die Originalrechnung Nr. 2026-0412 vom 3. September 2026 lautete über 1.000,00 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Angaben in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Daten.

Muster Stornorechnung Nr. ST-2026-0415

  • Von: [Ihr Name und Ihre Anschrift], Steuernummer oder USt-IdNr.: [Ihre Nummer]
  • An: [Name und Anschrift des Rechnungsempfängers wie in der Originalrechnung]
  • Ausstellungsdatum: 10.09.2026
  • Bezug: Stornorechnung zur Rechnung Nr. 2026-0412 vom 03.09.2026
  • Grund: Rechnung an falschen Rechnungsempfänger adressiert
POSITIONLEISTUNGLEISTUNGSZEITRAUMBETRAG
1Beratungsleistung laut Rechnung Nr. 2026-0412August 2026-1.000,00 Euro
Nettobetrag-1.000,00 Euro
Umsatzsteuer 19 %-190,00 Euro
Bruttobetrag-1.190,00 Euro

Hinweis im Text: „Diese Stornorechnung hebt die Rechnung Nr. 2026-0412 vollständig auf."

Danach folgt die neue Rechnung Nr. 2026-0416 an die richtige Firma über 1.000,00 Euro netto, 190,00 Euro Umsatzsteuer und 1.190,00 Euro brutto. Stornos und Rechnungen laufen hier in einem gemeinsamen Nummernkreis; das Präfix „ST-" dient nur der Übersicht.

Korrekturrechnung schreiben: Wenn nur einzelne Angaben falsch sind

Fehlt eine Pflichtangabe oder ist eine einzelne Angabe unzutreffend, genügt nach § 31 Abs. 5 UStDV ein Dokument, das nur diese Angaben übermittelt. Typische Fälle für eine Korrekturrechnung sind ein Zahlendreher oder Tippfehler in der Adresse, eine fehlende Steuernummer oder ein falsches Leistungsdatum.

Machen Sie die Rechnungskorrektur klar erkennbar, etwa mit dem Betreff „Rechnungskorrektur zur Rechnung Nr. 2026-0412 vom 03.09.2026", und nennen Sie die falsche und die richtige Angabe. Mehr dazu: Die häufigsten Fehler bei der Rechnungserstellung.

Stornorechnung und Gutschrift: Der Unterschied

Im Alltag wird eine Stornorechnung oft Gutschrift genannt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG kann eine Rechnung vom Leistungsempfänger für die Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, „sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift)". Widerspricht der Empfänger der Gutschrift, verliert sie nach § 14 Abs. 2 Satz 6 UStG die Wirkung einer Rechnung.

MERKMALSTORNORECHNUNGUMSATZSTEUERLICHE GUTSCHRIFT
Wer stellt sie aus?der Rechnungsaussteller selbstder Leistungsempfänger
ZweckAufhebung oder Korrektur einer eigenen RechnungAbrechnung über eine erhaltene Leistung
Voraussetzungfehlerhafte oder erledigte Originalrechnungvorherige Vereinbarung
Bezeichnungfrei, etwa „Stornorechnung"Angabe „Gutschrift" ist Pflicht

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG verlangt die Angabe „Gutschrift" gerade für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Unsere Empfehlung: Nennen Sie Ihr eigenes Storno Stornorechnung oder Rechnungskorrektur und reservieren Sie den Begriff Gutschrift für echte Gutschriften.

Umsatzsteuer: Was bei falschem oder unberechtigtem Steuerausweis gilt

Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG: Wer einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er schuldet, etwa durch einen falschen Umsatzsteuersatz, schuldet auch den Mehrbetrag. Berichtigen Sie den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, gilt § 17 Abs. 1 UStG entsprechend.

Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG: Wer Umsatzsteuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das betrifft etwa Kleinunternehmer, die versehentlich Umsatzsteuer ausweisen. Eine Stornorechnung allein genügt deshalb nicht, denn § 14c Abs. 2 UStG verlangt zusätzlich einen Antrag. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG erfasst zudem Fälle, in denen jemand mit gesondertem Steuerausweis abrechnet, obwohl er die Leistung nicht ausführt. Wurde eine Rechnung mit Umsatzsteuer für eine nie erbrachte Leistung gestellt oder an jemanden, an den Sie nicht geleistet haben, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, ob statt eines einfachen Stornos das Antragsverfahren nötig ist.

Hinweis

Bei unberechtigtem Steuerausweis ist die Berichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG erst möglich, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist, also der Empfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder die Vorsteuer zurückgezahlt hat. Die Berichtigung ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und erst nach dessen Zustimmung vorzunehmen.

Mehr dazu: Mehrwertsteuer als Kleinunternehmen ausgewiesen und Kleinunternehmerregelung: Formulierung.

Storno, Rückabwicklung und Preisminderung: Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Ändert sich die Bemessungsgrundlage, muss der leistende Unternehmer den geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, und beim Kunden ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Das gilt nach § 17 Abs. 2 UStG sinngemäß, wenn

  • das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist,
  • ein Entgelt gezahlt, die Leistung aber nicht ausgeführt wurde, oder
  • eine Lieferung oder Leistung rückgängig gemacht wurde.

Die Berichtigungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG „für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist", nicht automatisch im Zeitraum der Originalrechnung.

Auch für Ihre Kunden zählt eine saubere Stornierung. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt". Mehr im Ratgeber Vorsteuerabzug und im Überblick Umsatzsteuer für Selbstständige.

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Stornorechnung bei E-Rechnungen

Leistet ein inländischer Unternehmer an einen anderen inländischen Unternehmer, ist die Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG grundsätzlich als E-Rechnung auszustellen, also in einem strukturierten elektronischen Format (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Zur Berichtigung schreibt das Bundesfinanzministerium in den FAQ zur E-Rechnung (Frage 7b, Stand März 2026): „Sofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht, hat auch die Berichtigung (§ 31 Absatz 5 UStDV) als E-Rechnung (unter Verwendung des Rechnungstyps für eine Berichtigung) zu erfolgen." Während der Übergangsfristen kann eine Rechnungsberichtigung laut BMF „weiterhin auch ohne Verwendung einer E-Rechnung vorgenommen werden". Zudem ist es zulässig, einzelne Positionen in einer folgenden E-Rechnung zu berichtigen, solange sich das Berichtigungsdokument spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche E-Rechnung bezieht.

Nach den Übergangsregelungen des § 27 Abs. 38 UStG sind für Umsätze bis Ende 2026 weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung des Empfängers – andere elektronische Rechnungsformate zulässig. Bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro gilt diese Übergangsregelung für Umsätze bis Ende 2027. Details erklärt E-Rechnung für Kleinunternehmer.

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Aufbewahrung: Warum Sie nichts löschen dürfen

Eine Stornorechnung ergänzt die Originalrechnung, sie ersetzt sie nicht im Archiv. § 14b Abs. 1 UStG verpflichtet Sie, ein Duplikat jeder Rechnung, die Sie ausgestellt haben, acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Auch nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 AO sind Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren.

Originalrechnung, Stornorechnung und neue Rechnung gehören also alle in Ihre Unterlagen, damit ein Prüfer den Ablauf nachvollziehen kann. Eine geordnete Debitorenbuchhaltung hilft beim Zuordnen.

Die häufigsten Fehler beim Stornieren

  • fehlerhafte Originalrechnung gelöscht oder überschrieben
  • alte Rechnungsnummer statt einer neuen Rechnungsnummer verwendet
  • kein Bezug auf Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung
  • Storno als „Gutschrift" bezeichnet
  • nur storniert, obwohl der Kunde für die erbrachte Leistung eine neue korrekte Rechnung braucht
  • unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nur storniert, ohne Antrag beim Finanzamt nach § 14c Abs. 2 UStG

Häufig gestellte Fragen

1. Wie schreibe ich eine Stornorechnung?

2. Welche Rechnungsnummer muss eine Stornorechnung haben?

3. Was ist der Unterschied zwischen einer Stornorechnung und einer Korrekturrechnung?

4. Ist eine Rechnungskorrektur eine Gutschrift?

5. Muss ich eine Stornorechnung bezahlen?

6. Wie lange dürfen Rechnungen rückwirkend korrigiert werden?

7. Gilt die Stornorechnung auch für Kleinunternehmer?

Fazit

Ob Freelancer, Gründerin oder etabliertes Unternehmen: Entscheidend ist nach § 31 Abs. 5 UStDV ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, nicht seine Bezeichnung. Bei einzelnen falschen Angaben genügt eine Rechnungskorrektur. Wenn sich die Rechnung als Ganzes erledigt hat oder Betrag und Umsatzsteuer falsch sind, ist die Stornorechnung mit neuer Rechnung der klarere Weg. In jedem Fall gilt: nichts löschen, neue Nummern vergeben und alles aufbewahren.

Ihr nächster Schritt: Prüfen Sie, ob Ihr Rechnungsprogramm Stornorechnungen mit Bezug auf die Originalrechnung erstellt, und klären Sie Fragen zu Vorsteuerabzug oder falsch ausgewiesener Umsatzsteuer mit Ihrer Steuerberatung. Weitere Grundlagen finden Sie im Bereich Buchhaltung für Gründer.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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