Das Wichtigste auf einen Blick
Was ist die „Steuernummer” des Kleinunternehmers – und welche Nummer gehört auf die Rechnung?
In Deutschland existieren unterschiedliche Steuerkennziffern für verschiedene Zwecke. Nicht jede Nummer gehört auf Ihre Kleinunternehmer-Rechnung. Die richtige Unterscheidung ist entscheidend für eine korrekte Rechnungsstellung.
Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID): Diese 11-stellige Nummer erhalten alle in Deutschland gemeldeten Personen seit 2008. Sie dient ausschließlich privaten Steuerzwecken und gehört nicht auf Geschäftsrechnungen – weder als Kleinunternehmer noch als regulärer Unternehmer.
Betriebliche Steuernummer: Diese 13-stellige Nummer vergibt das Finanzamt nach Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Das Format variiert je nach Bundesland, beispielsweise 225/123/45678. Diese Nummer ist für die Rechnung zulässig und identifiziert Ihr Gewerbe oder Ihre selbstständige Tätigkeit.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.): Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt diese Nummer im Format DE123456789. Sie kann die Steuernummer auf der Rechnung vollständig ersetzen – auch für Kleinunternehmer.
Hinweis:
Aus Datenschutzgründen sollten Sie die USt-IdNr. bevorzugen, besonders bei Geschäften innerhalb der EU. Die betriebliche Steuernummer ist direkter mit Ihrer Person verknüpft und sollte nicht unnötig breit im Umlauf gebracht werden.
Pflichtangaben auf der Kleinunternehmer-Rechnung: Steuernummer, Hinweis und neue Regeln ab 2025
Obwohl Sie keine Umsatzsteuer ausweisen, benötigen Kleinunternehmer weitgehend dieselben Rechnungsangaben wie andere Unternehmer. Zusätzlich ist ein spezieller Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erforderlich.
Pflichtangaben ab 2025 nach § 34a UStDV:
| ANGABE | ERFORDERLICH |
|---|---|
| Name und Anschrift des Rechnungsausstellers | Ja |
| Name und Anschrift des Rechnungsempfängers | Ja (außer Kleinbetragsrechnungen) |
| Rechnungsdatum | Ja |
| Leistungsbeschreibung | Ja |
| Rechnungsbetrag (Entgelt) | Ja |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | Ja |
| Hinweis auf § 19 UStG | Ja |
| Rechnungsnummer | Empfohlen, nicht mehr zwingend |
| Liefer-/Leistungsdatum | Empfohlen, nicht mehr zwingend |
Seit dem 01.01.2025 sind Rechnungsnummer und Liefer-/Leistungsdatum für Kleinunternehmer nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Aus kaufmännischer Sicht und für Ihre Buchhaltung bleiben diese Angaben jedoch sinnvoll.
Formulierungsbeispiele für den Hinweis:
Platzieren Sie diesen Hinweis einmalig und gut sichtbar, idealerweise unter der Nettosumme. Mehrfachnennungen oder eine separate Zeile mit „0 % USt.” wirken unprofessionell und können zu Verwirrung führen.
Steuernummer oder USt-IdNr. – welche Angabe ist für Kleinunternehmer sinnvoller?
Beide Nummern sind rechtlich gleichwertig für die Pflichtangabe auf Rechnungen. Die Wahl hat jedoch praktische Unterschiede.
Für rein nationale Kundenkreise – ob B2C oder B2B innerhalb Deutschlands – reicht die betriebliche Steuernummer aus. Bei Geschäften mit EU-Unternehmen wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr. praktisch zur Pflicht, da sie für die Zusammenfassende Meldung und das Reverse-Charge-Verfahren benötigt wird.
Das Datenschutz-Argument spricht ebenfalls für die Umsatzsteuer-ID: Sie trennt Privat- und Unternehmenssphäre sauber voneinander. Die Steuernummer sollten Sie möglichst nur gegenüber dem Finanzamt verwenden.
Tipp:
Ab einem erwarteten Jahresumsatz von etwa 10.000–15.000 € oder bei der ersten Kundenanfrage aus dem EU-Ausland sollten Sie direkt eine USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die Vergabe ist kostenlos und die Bearbeitungszeit beträgt wenige Wochen.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 €: Wann ist eine Rechnung ohne Steuernummer möglich?
Der Gesetzgeber hat Kleinbetragsrechnungen bewusst vereinfacht. Diese Regel ist besonders relevant für Barverkäufe, Belege im Einzelhandel oder kleine Dienstleistungen wie Reparaturen.
Die Rechtsgrundlage bildet § 33 UStDV. Die Grenze liegt bei 250 € brutto – also einschließlich etwaiger Umsatzsteuer, die bei regulären Unternehmen anfallen würde.
Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen:
Nicht erforderlich:
Für Kleinunternehmer bedeutet das: Eine Rechnung bis 250 € kommt weiterhin ohne Umsatzsteuerausweis aus, der Hinweis auf § 19 UStG sollte jedoch nicht fehlen. Die Angabe der Steuernummer ist optional.
Beispiele: Eine Tankquittung über 80 €, ein Kassenbon im Einzelhandel oder ein Beleg über eine kleine Reparatur für 120 € – alles rechtlich zulässig ohne Steuernummer. Diese Vereinfachung entlastet Kleinunternehmer mit vielen kleinen Transaktionen erheblich.
Professionelle Buchhaltung mit Lexware Office
Alle Kunden von Selbstständigkeit.de können den Marktführer für Buchhaltungsprogramme jetzt kostenlos für 6 Monate testen! Der Vorteils-Rabatt ist flexibel monatlich kündbar.
Rechnung schreiben als Kleinunternehmer: Schritt-für-Schritt mit korrekter Steuernummer
Schritt 1 – Stammdaten prüfen: Erfassen Sie Ihren vollständigen Namen oder Ihre Firmenbezeichnung sowie Ihre Anschrift. Fügen Sie die Steuernummer oder USt-IdNr. im Briefkopf oder Fußbereich ein. Bei einem Handelsregistereintrag gehört auch dieser auf das Dokument.
Schritt 2 – Kundendaten erfassen: Notieren Sie Name und Anschrift des Kunden vollständig. Bei Kleinbetragsrechnungen im Ladenverkauf können Sie darauf verzichten.
Schritt 3 – Rechnungsdaten eintragen: Setzen Sie das Rechnungsdatum und vergeben Sie eine fortlaufende Rechnungsnummer. Beschreiben Sie die Leistung klar und nennen Sie den Zeitraum oder das Datum der Lieferung. Auch wenn diese Angaben seit 2025 nicht mehr zwingend sind, erleichtern sie die Erfassung in Ihrer Buchhaltung.
Schritt 4 – Betrag festlegen: Geben Sie das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer an. Zwischensumme und Endsumme sind identisch, weil keine Umsatzsteuer berechnet wird.
Schritt 5 – Pflicht-Hinweis platzieren: Fügen Sie einen der empfohlenen Hinweise zu § 19 UStG einmalig unter der Summe ein. Vermeiden Sie eine getrennte Zeile mit fiktiver „0 % USt.”-Ausweisung.
Schritt 6 – Optionale Angaben ergänzen: Bankverbindung, Zahlungsziel (z. B. „Zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen”) und eventuelle Skontoregelungen runden Ihre Rechnung ab.
Rechnungen mit Steuernummer ins Ausland: EU und Drittstaaten
Bei grenzüberschreitenden Rechnungen sind die richtige Nummer und der korrekte steuerliche Hinweis besonders wichtig. Hier gelten erweiterte Vorschriften.
EU-Geschäfte: Bei Rechnungen an EU-Unternehmen sollten Sie Ihre USt-IdNr. verwenden. Die betriebliche Steuernummer allein reicht für innergemeinschaftliche Leistungen nicht aus. Auch wenn Sie als Kleinunternehmer im Inland keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug haben, können im Ausland andere Pflichten greifen – etwa Registrierungspflichten ab bestimmten Umsatzgrenzen.
Beispiel: Sie erstellen als Webdesigner eine Website für eine Firma in Österreich. Auf Ihrer Rechnung steht Ihre deutsche USt-IdNr. sowie die USt-IdNr. des österreichischen Kunden. Der Hinweis auf § 19 UStG erklärt, warum Sie keine Umsatzsteuer berechnen.
Achtung!
Prüfen Sie bei Drittstaaten die nationalen Regelungen des Ziellandes. Auf der deutschen Rechnung reicht in der Regel Steuernummer oder USt-IdNr. zur Identifikation. Bei erstmaliger Auslandstätigkeit sollten Sie vorab mit einem Steuerberater oder der IHK die Konstellation klären.
Häufige Fehler rund um Steuernummer und Kleinunternehmer-Rechnungen – und wie Sie sie vermeiden
Typische Fehler fallen oft erst bei einer Betriebsprüfung oder durch Kundenrückfragen auf. Mit klaren Regeln lassen sie sich leicht vermeiden.
Fehler 1 – Falsche Nummer verwendet: Manche Selbstständige setzen versehentlich ihre private Steuer-Identifikationsnummer statt der betrieblichen Steuernummer auf die Rechnung. Das ist problematisch, weil diese Nummer nicht für geschäftliche Zwecke vorgesehen ist und den Kunden irritiert.
Fehler 2 – Vollständiger Verzicht auf die Nummer: Bei Rechnungen über 250 € ohne Steuernummer oder USt-IdNr. kann der Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das führt zu Nachforderungen und beschädigt die Geschäftsbeziehung.
Fehler 3 – Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Weist ein Kleinunternehmer auf der Rechnung Umsatzsteuer aus, muss diese gemäß § 14c UStG an das Finanzamt abgeführt werden – auch wenn der Kleinunternehmerstatus besteht. Dieser Fehler kann erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen.
Fehler 4 – Fehlender Hinweis auf § 19 UStG: Ein Vermerk wie „USt. 0 %” reicht nicht aus. Sie benötigen einen eindeutigen Gesetzesverweis, um die Kleinunternehmerregelung nachvollziehbar zu dokumentieren.
Fehler 5 – Veraltete Steuernummer: Nach einem Umzug oder Wechsel des Finanzamts erhalten Sie eine neue Steuernummer. Aktualisieren Sie sofort alle Vorlagen und Ihre Rechnungssoftware, um Verwechslungen zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
1. Muss ich als Kleinunternehmer immer eine Steuernummer auf die Rechnung schreiben?
2. Kann ich nur meine USt-IdNr. angeben und die Steuernummer weglassen?
3. Was mache ich, wenn ich noch keine Steuernummer vom Finanzamt habe?
4. Muss die Steuernummer auf der Rechnung sichtbar sein oder reicht das Impressum?
5. Ändert sich mit den E-Rechnungs-Pflichten ab 2025 etwas bei der Steuernummer?
6. Welche Einnahmen-Grenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung?
Fazit: So setzen Sie Ihre Steuernummer als Kleinunternehmer korrekt auf der Rechnung ein
Mit der richtigen Steuernummer oder USt-IdNr. und einem klaren Hinweis auf § 19 UStG erstellen Sie als Kleinunternehmer rechtssichere Rechnungen – eine der beiden Nummern plus der gesetzliche Hinweis genügt. Auch bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sollten Sie den Verweis auf die Kleinunternehmerregelung nicht weglassen. Die Nutzung einer Rechnungssoftware und aktueller Vorlagen hilft, Fehler bei Pflichtangaben zuverlässig zu vermeiden. Prüfen Sie daher regelmäßig Ihre Rechnungsvorlagen auf Aktualität und Vollständigkeit. Bei Unsicherheiten, etwa bei EU-Geschäften oder der Umsatzsteuer-Voranmeldung, ist frühzeitiger steuerlicher Rat sinnvoll. So schaffen Sie eine solide finanzielle Basis und können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.





