Das Wichtigste auf einen Blick
| FREIBETRAG / PAUSCHBETRAG | WERT 2026 | WORAUF ER SICH BEZIEHT | WICHTIGSTE EINSCHRÄNKUNG |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | zu versteuerndes Einkommen einer Einzelperson | kein Umsatzfreibetrag |
| Kinderfreibeträge einschließlich Betreuung, Erziehung, Ausbildung | zusammen 9.756 € je Kind | Einkommensteuer der Eltern | Finanzamt prüft regelmäßig Kindergeld oder Freibeträge |
| Gewerbesteuerfreibetrag | 24.500 € | Gewerbeertrag | natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht Kapitalgesellschaften |
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € / 2.000 € | private Kapitalerträge, einzeln / zusammen veranlagt | keine Betriebseinnahmen |
| Übungsleiterpauschale | 3.300 € | begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten | nur gesetzlich definierte Auftraggeber und Tätigkeiten |
| Ehrenamtspauschale | 960 € | bestimmte nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten | Voraussetzungen und Ausschlüsse beachten |
Hinweis:
Die Werte sind keine Summe, die jeder Selbstständige automatisch vom Gewinn abzieht. Jeder Freibetrag hat eine eigene Rechtsgrundlage und eigene Voraussetzungen.
Grundfreibetrag: 12.348 Euro
Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum von der Einkommensteuer frei. Für 2026 beträgt er 12.348 Euro pro Person. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wirkt der Einkommensteuertarif entsprechend gemeinsam.
Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Es entsteht erst nach der Ermittlung verschiedener Einkünfte und nach gesetzlich zulässigen Abzügen. Der Gewinn aus Ihrer Selbstständigkeit ist ein wichtiger Bestandteil, aber nicht zwingend identisch mit dem zu versteuernden Einkommen.
Beispiel: Sie erzielen 28.000 Euro Gewinn aus selbstständiger Arbeit und zusätzlich 6.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung. Für die Einkommensteuer zählt nicht nur der Gewinn aus dem Betrieb. Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und weitere persönliche Merkmale beeinflussen die endgültige Bemessungsgrundlage.
Der Grundfreibetrag bedeutet auch nicht, dass Einkommen oberhalb von 12.348 Euro komplett mit einem einheitlichen Satz besteuert wird. Nur der steuerpflichtige Teil fließt in den progressiven Tarif ein. Die konkrete Einkommensteuer lässt sich deshalb nicht zuverlässig mit „Gewinn minus Freibetrag mal Steuersatz“ ermitteln.
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Gewerbesteuerfreibetrag: 24.500 Euro
Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro auf den maßgeblichen Gewerbeertrag. Erst der darüber liegende Betrag geht – nach weiteren gewerbesteuerlichen Regeln – in die Berechnung ein.
ALs Freiberufler unterliegen Sie grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Ob eine Tätigkeit steuerlich freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet sich jedoch nach den tatsächlichen Leistungen und nicht allein nach der eigenen Bezeichnung.
Kapitalgesellschaften wie UG und GmbH erhalten den Freibetrag von 24.500 Euro nicht. Sie gelten kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Mehr zur Berechnung und kommunalen Hebesätzen erklärt unser Ratgeber Gewerbesteuer: ab wann?.
Beispiel: Ein Einzelunternehmer hat einen Gewerbeertrag von 30.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags verbleiben 5.500 Euro. Auf diesen Betrag wird zunächst die Steuermesszahl angewendet; anschließend multipliziert die Gemeinde den Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer ist ein weiterer Rechenschritt.
Kleinunternehmergrenze ist kein Steuerfreibetrag
Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer. Wer ihre Voraussetzungen erfüllt, weist auf eigenen Rechnungen grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus und hat im Gegenzug regelmäßig keinen Vorsteuerabzug.
Die dafür maßgeblichen Umsatzgrenzen sind keine allgemeinen Einkommensteuerfreibeträge. Ein Kleinunternehmer kann Einkommensteuer zahlen, wenn sein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Umgekehrt kann ein regelbesteuerter Unternehmer trotz Umsatzsteuerpflicht wegen niedrigen zu versteuernden Einkommens keine Einkommensteuer schulden.
Achtung!
Merken Sie sich die drei Ebenen und vermischen Sie ihre Bemessungsgrundlagen nicht:
- Umsatz ist die Summe Ihrer Erlöse und spielt unter anderem für die Kleinunternehmerregelung eine Rolle.
- Gewinn ist vereinfacht Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben und fließt in die Einkommensteuer ein.
- Zu versteuerndes Einkommen wird unter Einbeziehung weiterer Einkünfte und persönlicher Abzüge ermittelt.
Kinderfreibeträge, Sparer-Pauschbetrag und Nebentätigkeiten
Kinderfreibeträge
Für 2026 betragen Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusammen 9.756 Euro je Kind. Die Beträge stehen den Eltern nach den gesetzlichen Aufteilungsregeln zu. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob Kindergeld oder die Freibetragswirkung günstiger ist.
Die Kinderfreibeträge reduzieren nicht Ihre Betriebseinnahmen. Sie gehören zur persönlichen Einkommensteuer und sollten daher nicht in eine Angebots- oder Umsatzkalkulation eingerechnet werden.
Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Er betrifft private Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zinsen auf ein betriebliches Konto oder Erträge, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, lassen sich nicht pauschal wie private Kapitalerträge behandeln.
Mit einem Freistellungsauftrag kann der Pauschbetrag bei Banken verteilt werden. Achten Sie darauf, dass die Summe aller Aufträge den persönlichen Höchstbetrag nicht überschreitet.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale beträgt 2026 bis zu 3.300 Euro. Sie kann etwa für bestimmte nebenberufliche pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Organisation gelten. Die Tätigkeit und der Auftraggeber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die Ehrenamtspauschale beträgt 960 Euro. Sie erfasst bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, soweit keine speziellere Begünstigung greift. Beide Pauschalen sind keine allgemeinen Freibeträge für beliebige Freelancer-Aufträge.
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Gewinn, Umsatz und zu versteuerndes Einkommen
Viele Fehlberechnungen beginnen mit der Frage: „Wie viel darf ich steuerfrei verdienen?“ Präziser sind drei Fragen:
- Wie hoch sind Umsatz und umsatzsteuerlicher Status?
- Wie hoch ist der steuerliche Gewinn der Tätigkeit?
- Welche weiteren Einkünfte und persönlichen Abzüge bestimmen das zu versteuernde Einkommen?
Kleinere Selbstständige ermitteln ihren Gewinn häufig mit der Einnahmenüberschussrechnung. Betrieblich veranlasste Ausgaben mindern dabei grundsätzlich den Gewinn, soweit die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt und die Belege vorhanden sind. Das ist kein Freibetrag, sondern Gewinnermittlung.
Private Lebenshaltungskosten sind dagegen grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Der Grundfreibetrag berücksichtigt das Existenzminimum erst im Einkommensteuertarif.
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Zwei Rechenbeispiele
Beispiel 1: nebenberuflicher Einzelunternehmer
Eine Person erzielt 2026 einen Gewinn von 9.000 Euro aus einem Gewerbe und hat keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte. Der Gewinn liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Unter diesen stark vereinfachten Annahmen fällt keine Einkommensteuer an. Eine Steuererklärung kann trotzdem erforderlich sein; andere Abgaben und die umsatzsteuerliche Behandlung sind separat zu prüfen.
Gewerbesteuer entsteht in diesem Beispiel wegen des Freibetrags von 24.500 Euro ebenfalls nicht. Die Kleinunternehmerregelung hängt dagegen vom Umsatz, nicht vom Gewinn ab.
Beispiel 2: Gewerbe plus Arbeitslohn
Ein Angestellter erzielt neben seinem Arbeitslohn 8.000 Euro Gewinn aus einem Gewerbe. Der Grundfreibetrag ist nicht nochmals allein für das Gewerbe verfügbar. Arbeitslohn und gewerbliche Einkünfte fließen gemeinsam in die Einkommensteuerveranlagung ein. Der zusätzliche Gewinn kann deshalb Einkommensteuer auslösen, obwohl er für sich unter 12.348 Euro liegt.
Für die Gewerbesteuer bleibt der gewerbliche Ertrag von 8.000 Euro unter dem Freibetrag. Das zeigt: Einkommensteuer und Gewerbesteuer müssen getrennt betrachtet werden.
Vorauszahlungen und Rücklagen
Nach dem ersten Steuerbescheid kann das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Das ist kein zusätzlicher Steuerbetrag, sondern eine Zahlung auf die voraussichtliche Jahressteuer. Unser Beitrag zur Steuervorauszahlung erklärt Termine und Anpassungsmöglichkeiten.
Planen Sie Rücklagen nicht nur anhand des Grundfreibetrags. Berücksichtigen Sie Gewinnentwicklung, weitere Einkünfte, Gewerbesteuer, Umsatzsteuerstatus und Versicherungen. Bei schwankenden Ergebnissen empfiehlt sich eine rollierende Vorschau statt eines einmal festgelegten Prozentsatzes.
Häufig gestellte Fragen
1. Wie hoch ist der Steuerfreibetrag für Selbstständige 2026?
2. Wie viel Umsatz darf ich steuerfrei machen?
3. Gilt der Gewerbesteuerfreibetrag auch für eine GmbH?
4. Kann ich Grundfreibetrag und Gewerbesteuerfreibetrag addieren?
5. Muss ich unter dem Grundfreibetrag eine Steuererklärung abgeben?
Fazit: Freibeträge nach Steuerart trennen
Der Steuerfreibetrag für Selbstständige ist kein einzelner Betrag, bis zu dem jede Tätigkeit steuerfrei bleibt. Ausgangspunkt der Einkommensteuer ist das gesamte zu versteuernde Einkommen; für Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und persönliche Pauschbeträge gelten jeweils eigene Regeln.
Gehen Sie deshalb in drei Schritten vor: Ermitteln Sie zuerst Ihren steuerlichen Gewinn, beziehen Sie weitere Einkünfte und persönliche Abzüge ein und prüfen Sie anschließend jede Steuerart separat. Planen Sie Rücklagen auf Basis einer laufend aktualisierten Vorschau statt allein anhand des Grundfreibetrags.






