Steuerfreibetrag Selbstständige 2026: Grenzen im Überblick

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 17 September, 2026
Lesezeit Minuten.
Der wichtigste Steuerfreibetrag für Selbstständige ist 2026 der Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen einer Person – nicht auf Umsatz oder Rechnungsbeträge. Zusätzlich gibt es je nach Tätigkeit und Lebenssituation etwa den Gewerbesteuerfreibetrag, Kinderfreibeträge, den Sparer-Pauschbetrag sowie Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Einen allgemeinen Betrag, bis zu dem jede selbstständige Tätigkeit vollständig steuerfrei bleibt, gibt es nicht. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer haben verschiedene Bemessungsgrundlagen. Auch Krankenversicherung und andere Abgaben folgen eigenen Regeln  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro gilt 2026 für das gesamte zu versteuernde Einkommen einer Person, nicht für Umsatz oder einzelne Rechnungen.
  • Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften, nicht für Kapitalgesellschaften.
  • Die Kleinunternehmergrenzen gehören zur Umsatzsteuer und sind kein Einkommensteuerfreibetrag.
  • Grundfreibetrag, Gewerbesteuerfreibetrag und Pauschbeträge werden nicht zu einem allgemeinen steuerfreien Gewinn addiert.
  • Prüfen Sie Gewinn, weitere Einkünfte und persönliche Abzüge getrennt; der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
FREIBETRAG / PAUSCHBETRAGWERT 2026WORAUF ER SICH BEZIEHTWICHTIGSTE EINSCHRÄNKUNG
Grundfreibetrag12.348 €zu versteuerndes Einkommen einer Einzelpersonkein Umsatzfreibetrag
Kinderfreibeträge einschließlich Betreuung, Erziehung, Ausbildungzusammen 9.756 € je KindEinkommensteuer der ElternFinanzamt prüft regelmäßig Kindergeld oder Freibeträge
Gewerbesteuerfreibetrag24.500 €Gewerbeertragnatürliche Personen und Personengesellschaften, nicht Kapitalgesellschaften
Sparer-Pauschbetrag1.000 € / 2.000 €private Kapitalerträge, einzeln / zusammen veranlagtkeine Betriebseinnahmen
Übungsleiterpauschale3.300 €begünstigte nebenberufliche Tätigkeitennur gesetzlich definierte Auftraggeber und Tätigkeiten
Ehrenamtspauschale960 €bestimmte nebenberufliche ehrenamtliche TätigkeitenVoraussetzungen und Ausschlüsse beachten

Hinweis:

Die Werte sind keine Summe, die jeder Selbstständige automatisch vom Gewinn abzieht. Jeder Freibetrag hat eine eigene Rechtsgrundlage und eigene Voraussetzungen.

Grundfreibetrag: 12.348 Euro

Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum von der Einkommensteuer frei. Für 2026 beträgt er 12.348 Euro pro Person. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wirkt der Einkommensteuertarif entsprechend gemeinsam.

Entscheidend ist das zu versteuernde Einkommen. Es entsteht erst nach der Ermittlung verschiedener Einkünfte und nach gesetzlich zulässigen Abzügen. Der Gewinn aus Ihrer Selbstständigkeit ist ein wichtiger Bestandteil, aber nicht zwingend identisch mit dem zu versteuernden Einkommen.

Beispiel: Sie erzielen 28.000 Euro Gewinn aus selbstständiger Arbeit und zusätzlich 6.000 Euro steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung. Für die Einkommensteuer zählt nicht nur der Gewinn aus dem Betrieb. Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und weitere persönliche Merkmale beeinflussen die endgültige Bemessungsgrundlage.

Der Grundfreibetrag bedeutet auch nicht, dass Einkommen oberhalb von 12.348 Euro komplett mit einem einheitlichen Satz besteuert wird. Nur der steuerpflichtige Teil fließt in den progressiven Tarif ein. Die konkrete Einkommensteuer lässt sich deshalb nicht zuverlässig mit „Gewinn minus Freibetrag mal Steuersatz“ ermitteln.

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Gewerbesteuerfreibetrag: 24.500 Euro

Natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro auf den maßgeblichen Gewerbeertrag. Erst der darüber liegende Betrag geht – nach weiteren gewerbesteuerlichen Regeln – in die Berechnung ein.

ALs Freiberufler unterliegen Sie grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Ob eine Tätigkeit steuerlich freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet sich jedoch nach den tatsächlichen Leistungen und nicht allein nach der eigenen Bezeichnung.

Kapitalgesellschaften wie UG und GmbH erhalten den Freibetrag von 24.500 Euro nicht. Sie gelten kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Mehr zur Berechnung und kommunalen Hebesätzen erklärt unser Ratgeber Gewerbesteuer: ab wann?.

Beispiel: Ein Einzelunternehmer hat einen Gewerbeertrag von 30.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags verbleiben 5.500 Euro. Auf diesen Betrag wird zunächst die Steuermesszahl angewendet; anschließend multipliziert die Gemeinde den Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Die mögliche Anrechnung auf die Einkommensteuer ist ein weiterer Rechenschritt.

Kleinunternehmergrenze ist kein Steuerfreibetrag

Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer. Wer ihre Voraussetzungen erfüllt, weist auf eigenen Rechnungen grundsätzlich keine Umsatzsteuer aus und hat im Gegenzug regelmäßig keinen Vorsteuerabzug.

Die dafür maßgeblichen Umsatzgrenzen sind keine allgemeinen Einkommensteuerfreibeträge. Ein Kleinunternehmer kann Einkommensteuer zahlen, wenn sein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Umgekehrt kann ein regelbesteuerter Unternehmer trotz Umsatzsteuerpflicht wegen niedrigen zu versteuernden Einkommens keine Einkommensteuer schulden.

Achtung!

Merken Sie sich die drei Ebenen und vermischen Sie ihre Bemessungsgrundlagen nicht:

  1. Umsatz ist die Summe Ihrer Erlöse und spielt unter anderem für die Kleinunternehmerregelung eine Rolle.
  2. Gewinn ist vereinfacht Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben und fließt in die Einkommensteuer ein.
  3. Zu versteuerndes Einkommen wird unter Einbeziehung weiterer Einkünfte und persönlicher Abzüge ermittelt.

Kinderfreibeträge, Sparer-Pauschbetrag und Nebentätigkeiten

Kinderfreibeträge

Für 2026 betragen Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusammen 9.756 Euro je Kind. Die Beträge stehen den Eltern nach den gesetzlichen Aufteilungsregeln zu. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob Kindergeld oder die Freibetragswirkung günstiger ist.

Die Kinderfreibeträge reduzieren nicht Ihre Betriebseinnahmen. Sie gehören zur persönlichen Einkommensteuer und sollten daher nicht in eine Angebots- oder Umsatzkalkulation eingerechnet werden.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Er betrifft private Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zinsen auf ein betriebliches Konto oder Erträge, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, lassen sich nicht pauschal wie private Kapitalerträge behandeln.

Mit einem Freistellungsauftrag kann der Pauschbetrag bei Banken verteilt werden. Achten Sie darauf, dass die Summe aller Aufträge den persönlichen Höchstbetrag nicht überschreitet.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Die Übungsleiterpauschale beträgt 2026 bis zu 3.300 Euro. Sie kann etwa für bestimmte nebenberufliche pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Organisation gelten. Die Tätigkeit und der Auftraggeber müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Ehrenamtspauschale beträgt 960 Euro. Sie erfasst bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, soweit keine speziellere Begünstigung greift. Beide Pauschalen sind keine allgemeinen Freibeträge für beliebige Freelancer-Aufträge.

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Gewinn, Umsatz und zu versteuerndes Einkommen

Viele Fehlberechnungen beginnen mit der Frage: „Wie viel darf ich steuerfrei verdienen?“ Präziser sind drei Fragen:

  1. Wie hoch sind Umsatz und umsatzsteuerlicher Status?
  2. Wie hoch ist der steuerliche Gewinn der Tätigkeit?
  3. Welche weiteren Einkünfte und persönlichen Abzüge bestimmen das zu versteuernde Einkommen?

Kleinere Selbstständige ermitteln ihren Gewinn häufig mit der Einnahmenüberschussrechnung. Betrieblich veranlasste Ausgaben mindern dabei grundsätzlich den Gewinn, soweit die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt und die Belege vorhanden sind. Das ist kein Freibetrag, sondern Gewinnermittlung.

Private Lebenshaltungskosten sind dagegen grundsätzlich keine Betriebsausgaben. Der Grundfreibetrag berücksichtigt das Existenzminimum erst im Einkommensteuertarif.

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Zwei Rechenbeispiele

Beispiel 1: nebenberuflicher Einzelunternehmer

Eine Person erzielt 2026 einen Gewinn von 9.000 Euro aus einem Gewerbe und hat keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte. Der Gewinn liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Unter diesen stark vereinfachten Annahmen fällt keine Einkommensteuer an. Eine Steuererklärung kann trotzdem erforderlich sein; andere Abgaben und die umsatzsteuerliche Behandlung sind separat zu prüfen.

Gewerbesteuer entsteht in diesem Beispiel wegen des Freibetrags von 24.500 Euro ebenfalls nicht. Die Kleinunternehmerregelung hängt dagegen vom Umsatz, nicht vom Gewinn ab.

Beispiel 2: Gewerbe plus Arbeitslohn

Ein Angestellter erzielt neben seinem Arbeitslohn 8.000 Euro Gewinn aus einem Gewerbe. Der Grundfreibetrag ist nicht nochmals allein für das Gewerbe verfügbar. Arbeitslohn und gewerbliche Einkünfte fließen gemeinsam in die Einkommensteuerveranlagung ein. Der zusätzliche Gewinn kann deshalb Einkommensteuer auslösen, obwohl er für sich unter 12.348 Euro liegt.

Für die Gewerbesteuer bleibt der gewerbliche Ertrag von 8.000 Euro unter dem Freibetrag. Das zeigt: Einkommensteuer und Gewerbesteuer müssen getrennt betrachtet werden.

Vorauszahlungen und Rücklagen

Nach dem ersten Steuerbescheid kann das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Das ist kein zusätzlicher Steuerbetrag, sondern eine Zahlung auf die voraussichtliche Jahressteuer. Unser Beitrag zur Steuervorauszahlung erklärt Termine und Anpassungsmöglichkeiten.

Planen Sie Rücklagen nicht nur anhand des Grundfreibetrags. Berücksichtigen Sie Gewinnentwicklung, weitere Einkünfte, Gewerbesteuer, Umsatzsteuerstatus und Versicherungen. Bei schwankenden Ergebnissen empfiehlt sich eine rollierende Vorschau statt eines einmal festgelegten Prozentsatzes.

Häufig gestellte Fragen

1. Wie hoch ist der Steuerfreibetrag für Selbstständige 2026?

2. Wie viel Umsatz darf ich steuerfrei machen?

3. Gilt der Gewerbesteuerfreibetrag auch für eine GmbH?

4. Kann ich Grundfreibetrag und Gewerbesteuerfreibetrag addieren?

5. Muss ich unter dem Grundfreibetrag eine Steuererklärung abgeben?

Fazit: Freibeträge nach Steuerart trennen

Der Steuerfreibetrag für Selbstständige ist kein einzelner Betrag, bis zu dem jede Tätigkeit steuerfrei bleibt. Ausgangspunkt der Einkommensteuer ist das gesamte zu versteuernde Einkommen; für Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und persönliche Pauschbeträge gelten jeweils eigene Regeln.

Gehen Sie deshalb in drei Schritten vor: Ermitteln Sie zuerst Ihren steuerlichen Gewinn, beziehen Sie weitere Einkünfte und persönliche Abzüge ein und prüfen Sie anschließend jede Steuerart separat. Planen Sie Rücklagen auf Basis einer laufend aktualisierten Vorschau statt allein anhand des Grundfreibetrags.

Disclaimer

Rechtsstand: 3. September 2026. Grundlage sind BMF-Veröffentlichungen und die für 2026 geltenden gesetzlichen Werte. Der Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Steuerberatung.

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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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