Kleingewerbe Steuern: Welche Steuern Sie wirklich zahlen

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 1 September, 2026
Lesezeit Minuten.
Wer ein Kleingewerbe anmeldet, rechnet meist mit einem Berg an Steuern und Papierkram — und findet dann eine überraschend übersichtliche Lage vor. Die Steuern im Kleingewerbe verteilen sich auf vier Steuerarten, von denen zwei die allermeisten Kleingewerbetreibenden gar nicht treffen. Dieser Überblick zeigt, welche Steuern ein Kleingewerbe zahlt, welche Freibeträge und Grenzen dabei gelten, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln und welche Erklärungen Sie wann beim Finanzamt abgeben müssen — mit einem durchgerechneten Beispiel.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Kleingewerbe zahlt keine eigene Gewerbesteuer, solange der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag von 24.500 Euro bleibt (§ 11 GewStG).
  • Die zentrale Steuer ist die Einkommensteuer auf den Gewinn — nicht auf den Umsatz (§ 15 EStG).
  • Bei der Umsatzsteuer können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen: bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr (§ 19 UStG).
  • Den Gewinn ermitteln Kleingewerbetreibende in aller Regel per Einnahmenüberschussrechnung: Einnahmen minus Betriebsausgaben, keine Bilanz (§ 4 Abs. 3 EStG).
  • „Kleingewerbe" und „Kleinunternehmer" sind zwei verschiedene Dinge — das eine ist Gewerberecht, das andere Umsatzsteuerrecht.

Diese vier Steuern betreffen ein Kleingewerbe

Steuerlich ist ein Kleingewerbe kein Sonderfall. Es ist ein ganz normaler Gewerbebetrieb — klein sind nur die Schwellen, unterhalb derer bestimmte Pflichten und Steuern entfallen. Der Begriff selbst stammt aus dem Handelsrecht: Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbe, das nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB) und deshalb nicht ins Handelsregister muss. Im Einkommensteuergesetz taucht der Begriff überhaupt nicht auf.

Vier Steuerarten kommen in Betracht. Welche davon Sie tatsächlich treffen, hängt von Ihrem Gewinn, Ihrem Umsatz und davon ab, ob Sie Mitarbeiter beschäftigen:

STEUERARTBEMESSUNGSGRUNDLAGEAB WANN RELEVANTRECHTSGRUNDLAGE
EinkommensteuerGewinn (Einnahmen minus Betriebsausgaben), zusammen mit allen anderen Einkünftensobald das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt§§ 15, 32a EStG
GewerbesteuerGewerbeertragab 24.500 Euro Gewerbeertrag im Jahr§§ 7, 11 GewStG
UmsatzsteuerNetto-Umsatz Ihrer Leistungensobald Sie nicht (mehr) Kleinunternehmer sind§§ 1, 12, 19 UStG
LohnsteuerArbeitslohn Ihrer Mitarbeiterab dem ersten Angestellten, auch beim Minijob§§ 38, 41a EStG

Für einen typischen Solo-Kleingewerbetreibenden mit 20.000 Euro Gewinn und Privatkunden bleibt davon in der Praxis genau eine Steuer übrig: die Einkommensteuer. Gewerbesteuer entfällt wegen des Freibetrags, Umsatzsteuer wegen der Kleinunternehmerregelung, Lohnsteuer mangels Mitarbeitern.

Einkommensteuer: die Hauptsteuer des Kleingewerbes

Ihr Gewinn aus dem Kleingewerbe zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Diese Einkünfte werden nicht separat besteuert, sondern mit allen übrigen Einkunftsarten zusammengerechnet — mit dem Arbeitslohn aus einer Anstellung, mit Renten, mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auf die Summe wenden Sie den Einkommensteuertarif nach § 32a EStG an.

Daraus folgen zwei Dinge, die in der Praxis regelmäßig überraschen. Erstens: Besteuert wird der Gewinn, nicht der Umsatz. Wer 50.000 Euro einnimmt und 30.000 Euro für Wareneinkauf, Miete und Fahrzeug ausgibt, versteuert 20.000 Euro. Zweitens: Ein Nebengewerbe neben dem Hauptjob wird nicht mit einem eigenen, niedrigen Satz besteuert, sondern mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz — der Gewinn landet oben auf dem Gehalt und wird entsprechend hoch belastet. Die Besonderheiten des Nebenerwerbs behandeln wir separat unter Kleingewerbe nebenberuflich: Steuern.

Einkommensteuer fällt erst an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Er wird jährlich angepasst und liegt für den Veranlagungszeitraum 2026 bei 12.348 Euro für Ledige, bei Zusammenveranlagung entsprechend dem doppelten Betrag. Welche Grenzen im Kleingewerbe sonst noch eine Rolle spielen, finden Sie in der Übersicht zur Einkommensgrenze im Kleingewerbe.

Gewerbesteuer: der Freibetrag von 24.500 Euro — und warum sie meist entfällt

Die Gewerbesteuer ist die Steuer, vor der Gründer am meisten Respekt haben, und zugleich die, die sie am seltensten trifft. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 GewStG). Erst der Teil darüber wird belastet: Er wird mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert, und auf den so ermittelten Steuermessbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an.

Bleibt Ihr Gewerbeertrag unter dem Freibetrag, zahlen Sie keine Gewerbesteuer und müssen in aller Regel auch keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Kommt Gewerbesteuer zusammen, wird sie über § 35 EStG pauschaliert auf Ihre Einkommensteuer angerechnet — bei durchschnittlichen Hebesätzen bleibt unterm Strich oft wenig bis nichts übrig. Wie die Schwelle genau funktioniert, worauf sich die 24.500 Euro beziehen und wie die Anrechnung rechnerisch wirkt, erklären wir im Detail unter Gewerbesteuer: ab wann sie fällig wird.

Hinweis

Der Freibetrag gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften. Eine GmbH oder UG hat keinen Freibetrag — dort fällt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag an. Das ist einer der Gründe, warum sich die Rechtsform des Kleingewerbes für kleine Gewinne rechnet.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?

Grundsätzlich ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung eines Unternehmers umsatzsteuerpflichtig — mit 19 Prozent im Regelsteuersatz oder 7 Prozent im ermäßigten Satz. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Sie davon, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Diese Beträge gelten seit 2025; bei einer Neugründung fehlt das Vorjahr, dann kommt es auf die 25.000 Euro im Gründungsjahr an.

Als Kleinunternehmer schreiben Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer und mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung. Sie sparen sich die Umsatzsteuervoranmeldung — verlieren aber den Vorsteuerabzug: Die Umsatzsteuer auf Ihre eigenen Anschaffungen können Sie sich nicht vom Finanzamt zurückholen. Ob sich die Regelung lohnt, hängt an Ihrer Kundenstruktur: Bei Privatkunden ja, weil Ihre Preise günstiger wirken; bei überwiegend Geschäftskunden mit nennenswerten Investitionen eher nicht. Die Regelung im Detail — inklusive Verzicht und Bindungsfrist — behandelt unser Beitrag zur Kleinunternehmerregelung.

Hier liegt zugleich der teuerste Begriffsirrtum der Zielgruppe: Kleingewerbe und Kleinunternehmer sind nicht dasselbe. Das Kleingewerbe ist eine handels- und gewerberechtliche Einordnung Ihres Betriebs, der Kleinunternehmer eine rein umsatzsteuerliche Wahl. Sie können ein Kleingewerbe führen und trotzdem Regelbesteuerung anwenden — und umgekehrt kann ein Freiberufler ohne jedes Gewerbe Kleinunternehmer sein. Die saubere Abgrenzung finden Sie unter Unterschied Kleingewerbe und Kleinunternehmen.

Lohnsteuer: erst relevant mit Mitarbeitern

Sobald Sie den ersten Arbeitnehmer beschäftigen — auch einen Minijobber oder eine Aushilfe —, werden Sie zum Arbeitgeber und müssen die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und ans Finanzamt abführen (§ 38 EStG). Die Lohnsteueranmeldung geben Sie monatlich, vierteljährlich oder jährlich ab, je nach Höhe der abzuführenden Lohnsteuer im Vorjahr (§ 41a EStG). Zusätzlich brauchen Sie eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit und melden Ihre Mitarbeiter zur Sozialversicherung an.

Für Minijobs läuft die Lohnsteuer in der Regel pauschal über die Minijob-Zentrale statt über das Finanzamt. Die Lohnsteuer ist übrigens keine Steuer, die Sie selbst tragen — Sie führen sie nur für Ihre Mitarbeiter ab. Ihr eigener Gewinn bleibt davon unberührt.

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Wie der Gewinn ermittelt wird: die Einnahmenüberschussrechnung

Kleingewerbetreibende ermitteln ihren Gewinn fast immer mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Prinzip ist denkbar einfach: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Rechnungsstellung. Eine doppelte Buchführung mit Bilanz und Inventar brauchen Sie nicht.

Zur Bilanz verpflichtet sind Sie erst, wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind oder wenn Sie die Grenzen des § 141 AO überschreiten: mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Kalenderjahr. Das Finanzamt teilt Ihnen den Übergang zur Buchführungspflicht schriftlich mit — er tritt nicht automatisch mit dem Überschreiten ein. Für ein Kleingewerbe im Wortsinn ist diese Schwelle praktisch nie ein Thema.

Die Einnahmenüberschussrechnung übermitteln Sie elektronisch als Anlage EÜR zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung. Wie Sie dabei vorgehen, welche Aufzeichnungen Sie führen müssen und welche Belege Sie aufbewahren, erklärt unser Leitfaden zur Einnahmenüberschussrechnung.

Rechenbeispiel: So viel Steuern zahlt ein Kleingewerbe wirklich

Nehmen wir als Beispiel einen ledigen Kleingewerbetreibenden im Haupterwerb ohne weitere Einkünfte. Er erzielt 60.000 Euro Umsatz und hat 18.000 Euro Betriebsausgaben — also 42.000 Euro Gewinn. Er hat auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil er überwiegend für Geschäftskunden arbeitet. Der Hebesatz seiner Gemeinde beträgt 400 Prozent.

SCHRITTRECHENWEGBETRAG
Gewinn (Gewerbeertrag)60.000 € Umsatz − 18.000 € Ausgaben42.000 €
abzüglich Freibetrag42.000 € − 24.500 €17.500 €
Steuermessbetrag17.500 € × 3,5 %612,50 €
Gewerbesteuer612,50 € × 400 %2.450,00 €
Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)das Vierfache des Messbetrags, höchstens die gezahlte Gewerbesteuer−2.450,00 €
verbleibende Gewerbesteuerbelastung2.450 € − 2.450 €0,00 €

Beim Hebesatz von 400 Prozent hebt die Anrechnung die Gewerbesteuer in diesem Fall vollständig auf — sie kostet den Unternehmer im Ergebnis nichts, sondern verschiebt nur, an welche Kasse das Geld fließt. Liegt der Hebesatz Ihrer Gemeinde deutlich darüber, bleibt eine Restbelastung; liegt er darunter, ebenfalls nichts. Es bleibt die Einkommensteuer auf 42.000 Euro zu versteuerndes Einkommen, die sich nach dem Tarif des § 32a EStG bemisst, sowie die Umsatzsteuer, die als durchlaufender Posten weder Gewinn noch Steuerlast verändert.

Welche Erklärungen Sie wann abgeben müssen

Die Zahl der Erklärungen richtet sich danach, welche Steuerarten Sie tatsächlich treffen. Kleinunternehmer ohne Mitarbeiter kommen mit einer einzigen jährlichen Abgabe aus.

ERKLÄRUNGWER SIE ABGIBTFRIST
Einkommensteuererklärung mit Anlage G und Anlage EÜRjeder Kleingewerbetreibende31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater später
Umsatzsteuer-Voranmeldungnur bei Regelbesteuerung10. des Folgemonats bzw. Folgequartals
Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung)nur bei Regelbesteuerung31. Juli des Folgejahres
Gewerbesteuererklärungnur wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt31. Juli des Folgejahres
Lohnsteueranmeldungnur mit Arbeitnehmernmonatlich, vierteljährlich oder jährlich

Alle Erklärungen laufen elektronisch über Mein ELSTER oder eine Steuersoftware. Den Einstieg in dieses Verfahren bildet der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie direkt nach der Gewerbeanmeldung ausfüllen — dort legen Sie fest, welche dieser Pflichten überhaupt auf Sie zukommen.

Steuervorauszahlungen: Womit Sie schon im ersten Jahr rechnen müssen

Anders als Angestellte, denen die Lohnsteuer monatlich vom Gehalt abgezogen wird, zahlen Kleingewerbetreibende ihre Einkommensteuer im Voraus — in vier Quartalsraten zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 EStG). Grundlage ist Ihre letzte Veranlagung, also der Steuerbescheid des Vorjahres. Vorauszahlungen setzt das Finanzamt erst fest, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Termin erreichen.

Im Gründungsjahr existiert noch kein Bescheid. Dann greift das Finanzamt auf Ihre Gewinnprognose aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zurück und kann bereits auf dieser Basis Vorauszahlungen festsetzen. Fällt Ihr Gewinn im laufenden Jahr niedriger aus als erwartet, stellen Sie formlos über Mein ELSTER einen Antrag auf Herabsetzung — das Finanzamt folgt einer nachvollziehbaren Begründung in der Regel.

Kommt Gewerbesteuer hinzu, laufen dafür eigene Vorauszahlungstermine: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Der praktische Rat für die Liquiditätsplanung lautet, von jedem Zahlungseingang einen festen Anteil auf ein separates Konto zu legen und diese Rücklage nicht anzutasten. Die typische Falle liegt im zweiten Geschäftsjahr: Dort trifft die Nachzahlung für das Gründungsjahr auf die laufenden Vorauszahlungen — beide Beträge werden im selben Zeitraum fällig.

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Was Sie im Kleingewerbe absetzen können

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch Ihren Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Jeder Euro davon senkt den Gewinn und damit unmittelbar Ihre Steuerlast. Typisch im Kleingewerbe sind:

  • Wareneinkauf, Material und Fremdleistungen
  • Arbeitsmittel wie Laptop, Werkzeug, Fachliteratur und Büromaterial
  • Software, Telefon und Internet — bei privater Mitnutzung anteilig
  • Fahrtkosten und Reisekosten zu Geschäftsterminen
  • Miete für Geschäftsräume oder das häusliche Arbeitszimmer, sofern die Voraussetzungen vorliegen
  • Beiträge zur Berufsgenossenschaft, zur IHK oder Handwerkskammer und Versicherungen des Betriebs
  • Kosten für Steuerberater, Buchhaltung und Steuersoftware

Wirtschaftsgüter über der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter setzen Sie nicht sofort, sondern über die Nutzungsdauer verteilt ab. Sammeln Sie Belege konsequent — ohne Quittung keine Betriebsausgabe. Ein separates Geschäftskonto ist für Kleingewerbetreibende zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, erspart aber bei einer Betriebsprüfung erheblichen Aufwand.

Häufige Steuer-Irrtümer im Kleingewerbe

  1. „Kleingewerbe bedeutet steuerfrei." Nein. Es gibt keine Steuerfreiheit für Kleingewerbe, nur Freibeträge und Schwellen, unterhalb derer einzelne Steuern nicht anfallen.
  2. „Bis 24.500 Euro zahle ich gar keine Steuern." Der Betrag ist ausschließlich der Gewerbesteuer-Freibetrag. Einkommensteuer fällt bereits oberhalb des Grundfreibetrags an.
  3. „Ich versteuere meinen Umsatz." Besteuert wird der Gewinn. Wer diesen Unterschied ignoriert, legt viel zu hohe Rücklagen zurück — oder viel zu niedrige.
  4. „Kleinunternehmer und Kleingewerbe ist dasselbe." Zwei verschiedene Rechtskreise, die unabhängig voneinander gelten.
  5. „Als Kleingewerbe brauche ich keine Buchhaltung." Die EÜR ist eine vereinfachte, aber verbindliche Aufzeichnungspflicht mit Belegsammlung.
  6. „Im ersten Jahr kommt noch nichts." Doch — auf Basis Ihrer Gewinnprognose kann das Finanzamt bereits im Gründungsjahr Vorauszahlungen festsetzen.

Häufige Fragen zu den Steuern im Kleingewerbe

1. Welche Steuern zahlt ein Kleingewerbe?

2. Ab welchem Gewinn muss ein Kleingewerbe Steuern zahlen?

3. Muss ich für mein Kleingewerbe eine Steuererklärung abgeben?

4. Wie viel Prozent Steuern zahlt man im Kleingewerbe?

5. Muss ich als Kleingewerbe Umsatzsteuer ausweisen?

6. Brauche ich für ein Kleingewerbe einen Steuerberater?

Fazit und nächste Schritte

Die Steuern im Kleingewerbe sind überschaubarer, als ihr Ruf vermuten lässt. Für die große Mehrheit bleibt es bei einer einzigen Steuer — der Einkommensteuer auf den Gewinn. Gewerbesteuer greift erst oberhalb von 24.500 Euro Gewerbeertrag und wird anschließend weitgehend angerechnet, Umsatzsteuer lässt sich über die Kleinunternehmerregelung vermeiden, und Lohnsteuer betrifft nur Arbeitgeber.

So gehen Sie vor:

  1. Kundenstruktur prüfen und die Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung bewusst treffen.
  2. Aufzeichnungen für die EÜR ab dem ersten Tag führen — Einnahmen und Ausgaben getrennt, Belege vollständig.
  3. Rücklage bilden: Als grober Anhaltspunkt für die Einkommensteuer eignet sich ein fester Prozentsatz jedes Zahlungseingangs.
  4. Gewinnentwicklung im Blick behalten — nähert er sich 24.500 Euro, kommt die Gewerbesteuer ins Spiel. Mehr dazu unter Verdienst im Kleingewerbe.
  5. Fristen im Kalender sichern, insbesondere den 31. Juli des Folgejahres.

Wird die Lage komplexer — Mitarbeiter, Warenlager, Geschäfte im EU-Ausland oder ein zweites Standbein —, lohnt sich fachliche Begleitung. Woran Sie einen passenden Berater erkennen, lesen Sie unter Steuerberater finden.

Disclaimer

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater. Maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung; Rechtsstand: August 2026.

Quellen und Referenzen

  • § 15 EStG — Einkünfte aus Gewerbebetrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 32a EStG — Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 4 EStG — Gewinnbegriff, Einnahmenüberschussrechnung, Betriebsausgaben: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 35 EStG — Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 11 GewStG — Steuermesszahl und Freibetrag: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 16 GewStG — Hebesatz der Gemeinde: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__16.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 19 UStG — Besteuerung der Kleinunternehmer: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 141 AO — Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 41a EStG — Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41a.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 1 HGB — Kaufmannsbegriff, Abgrenzung des Kleingewerbes: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__1.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 37 EStG — Einkommensteuer-Vorauszahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__37.html (abgerufen am 10.08.2026)
  • § 19 GewStG — Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__19.html (abgerufen am 10.08.2026)

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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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