Das Wichtigste auf einen Blick
Die 24.500-Euro-Grenze bei der Gewerbesteuer
Gewerbesteuer: ab wann sie tatsächlich anfällt, hängt von Rechtsform und Gewerbeertrag ab. Für natürliche Personen und Personengesellschaften sieht § 11 Abs. 1 GewStG einen Freibetrag von 24.500 Euro vor. Bis zu diesem Betrag bleibt der Gewerbeertrag unbelastet; erst der übersteigende Teil geht in die Berechnung ein. Wer als Einzelunternehmer 24.000 Euro Gewerbeertrag erzielt, zahlt keinen Cent Gewerbesteuer — und muss in aller Regel auch keine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Der Freibetrag ist kein Freibetrag im Sinne einer Freigrenze: Er entfällt nicht beim Überschreiten, sondern wird immer abgezogen. Bei 30.000 Euro Gewerbeertrag werden also nicht 30.000 Euro belastet, sondern nur die verbleibenden 5.500 Euro. Vor der Berechnung rundet das Finanzamt den Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten ab.
Hinweis
Der Freibetrag gilt pro Betrieb, nicht pro Person. Wer zwei getrennte Gewerbebetriebe führt, erhält ihn zweimal — wer ein Gewerbe an zwei Standorten betreibt, nur einmal. Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird der Steuermessbetrag zwischen den Gemeinden zerlegt.
Umsatz oder Gewinn? Worauf sich die Grenze wirklich bezieht
Der häufigste Denkfehler zu diesem Thema betrifft die Bemessungsgrundlage. Die 24.500 Euro beziehen sich nicht auf den Umsatz, sondern auf den Gewerbeertrag. Ausgangspunkt dafür ist Ihr nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG). Ein Handwerksbetrieb mit 200.000 Euro Umsatz und 180.000 Euro Kosten hat einen Gewerbeertrag von 20.000 Euro — und zahlt keine Gewerbesteuer.
Auf diesen Gewinn wendet das Gesetz anschließend zwei Korrekturen an. Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG rechnen bestimmte Aufwendungen anteilig wieder hinzu, insbesondere Finanzierungsanteile aus Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren — die Idee dahinter ist, den Ertrag unabhängig von der Finanzierungsform zu erfassen. Die Kürzungen nach § 9 GewStG ziehen umgekehrt bestimmte Beträge ab, etwa einen Anteil des Einheitswerts betrieblicher Grundstücke oder Gewinnanteile aus Beteiligungen. Für kleine Betriebe ohne nennenswerte Zinsaufwendungen und ohne Grundbesitz weichen Gewinn und Gewerbeertrag in der Praxis kaum voneinander ab.
Ebenfalls relevant: Verluste aus Vorjahren mindern den Gewerbeertrag über den Gewerbeverlustvortrag. Ein Verlustrücktrag ist bei der Gewerbesteuer im Gegensatz zur Einkommensteuer nicht möglich.
Wer überhaupt gewerbesteuerpflichtig ist — und wer nicht
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland (§ 2 GewStG). Entscheidend ist damit nicht Ihre Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, sondern die steuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit. Drei Gruppen sind zu unterscheiden:
| GRUPPE | GEWERBESTEUERPFLICHT | FREIBETRAG |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen, Kleingewerbe, GbR, OHG, KG | ja, als Gewerbebetrieb | 24.500 € |
| Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Journalisten, Übersetzer u. a.) | nein — kein Gewerbebetrieb | entfällt |
| GmbH, UG, AG, Genossenschaft | ja, kraft Rechtsform | kein Freibetrag |
Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und damit keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb — die Gewerbesteuer greift bei ihnen gar nicht erst. Daneben kennt § 3 GewStG eigene Befreiungstatbestände, etwa für bestimmte Einrichtungen und Betriebe. Die Abgrenzung zwischen freiem Beruf und Gewerbe ist nicht immer eindeutig und in Zweifelsfällen der teuerste Punkt der ganzen Frage; die Kriterien erläutern wir unter Freiberufler oder Kleingewerbe.
Kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften: der wichtige Unterschied
Der Freibetrag von 24.500 Euro steht ausdrücklich nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Eine GmbH oder UG zahlt Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag — und kann sie anders als der Einzelunternehmer auch nicht über § 35 EStG anrechnen, weil sie keine Einkommensteuer zahlt. Bei kleinen Gewinnen ist das ein handfester Kostenunterschied zwischen den Rechtsformen, der in der Rechtsformwahl regelmäßig unterschätzt wird. Was für und gegen die Kapitalgesellschaft spricht, behandeln wir unter GmbH gründen.
So wird die Gewerbesteuer berechnet
Die Gewerbesteuer wird in drei Schritten nach festen gesetzlichen Vorgaben berechnet. Zuerst wird der Gewerbeertrag um den Freibetrag gekürzt, dann mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG). Auf den so entstandenen Steuermessbetrag wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an (§ 16 GewStG). Der Hebesatz muss mindestens 200 Prozent betragen; in Großstädten liegt er regelmäßig zwischen 400 und 500 Prozent, in ländlichen Gemeinden teils deutlich darunter.
Ein Rechenbeispiel: Ein Einzelunternehmer erzielt 60.000 Euro Gewerbeertrag, seine Gemeinde erhebt einen Hebesatz von 400 Prozent.
| SCHRITT | RECHENWEG | BETRAG |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag | Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgerundet auf volle 100 € | 60.000 € |
| abzüglich Freibetrag | 60.000 € − 24.500 € | 35.500 € |
| Steuermessbetrag | 35.500 € × 3,5 % | 1.242,50 € |
| Gewerbesteuer | 1.242,50 € × 400 % | 4.970,00 € |
| Anrechnung nach § 35 EStG | 1.242,50 € × 4 | −4.970,00 € |
| verbleibende Belastung | 4.970 € − 4.970 € | 0,00 € |
Zwei Bescheide setzen dieses Ergebnis um: Das Finanzamt erlässt den Gewerbesteuermessbescheid über den Steuermessbetrag, die Gemeinde daraufhin den Gewerbesteuerbescheid über den tatsächlichen Betrag. Einen Einspruch gegen die Höhe des Messbetrags richten Sie deshalb ans Finanzamt, nicht an die Gemeinde.
Warum die Gewerbesteuer Sie oft nichts kostet: die Anrechnung nach § 35 EStG
Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ist die Gewerbesteuer in vielen Fällen ein Nullsummenspiel. § 35 EStG ermäßigt die Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags — begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den Teil Ihrer Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Daraus folgt eine einfache Faustregel: Bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer weitgehend aus. Darüber bleibt eine Restbelastung. Im Beispiel oben mit einem Hebesatz von 490 Prozent — dem Niveau einer Großstadt wie München — ergäbe sich eine Gewerbesteuer von 6.088,25 Euro bei einem Anrechnungsbetrag von weiterhin 4.970 Euro; rund 1.118 Euro blieben also hängen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Ihre Einkommensteuer hoch genug ist, um die Anrechnung überhaupt aufzunehmen.
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Wann Sie zahlen: Vorauszahlungen, Erklärung und Bescheid
Übersteigt Ihr Gewerbeertrag den Freibetrag, geben Sie eine Gewerbesteuererklärung ab — elektronisch, regulär bis zum 31. Juli des Folgejahres, mit steuerlicher Vertretung entsprechend später. Bleiben Sie darunter, entfällt die Erklärungspflicht in der Regel; im Zweifel fragen Sie beim Finanzamt nach, bevor Sie die Abgabe unterlassen.
Ist die Steuer einmal festgesetzt, erhebt die Gemeinde Vorauszahlungen zu vier Terminen im Jahr: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Diese richten sich nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Sinkt Ihr Gewinn, können Sie eine Anpassung beantragen — genau wie bei der Einkommensteuer. Wichtig für die Liquiditätsplanung: Die Gewerbesteuer ist steuerlich keine abzugsfähige Betriebsausgabe und mindert daher nicht den zu versteuernden Gewinn.
Häufige Irrtümer zur Gewerbesteuer
- „Ab 24.500 Euro Umsatz wird es teuer.“ Das ist falsch: Der Freibetrag bezieht sich nicht auf den Umsatz, sondern auf den Gewerbeertrag, der grundsätzlich auf dem steuerlichen Gewinn basiert. Umsatz und Gewerbeertrag können daher erheblich auseinanderliegen.
- „Wer ein Gewerbe anmeldet, zahlt automatisch Gewerbesteuer." Nein — maßgeblich ist die steuerliche Einordnung und die Höhe des Gewerbeertrags, nicht die Anmeldung beim Gewerbeamt.
- „Die Gewerbesteuer kommt zur Einkommensteuer obendrauf." Bei Einzelunternehmen wird sie über § 35 EStG weitgehend angerechnet — bei moderaten Hebesätzen bleibt kaum etwas übrig.
- „Der Freibetrag gilt für jeden." Kapitalgesellschaften haben keinen. Das ist bei kleinen Gewinnen ein zentrales Argument in der Rechtsformwahl.
- „Der Hebesatz ist überall gleich." Er ist eine kommunale Entscheidung und schwankt erheblich — bei ansonsten identischem Gewinn kann der Standort über vierstellige Beträge entscheiden.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
1. Ab welchem Gewinn muss man Gewerbesteuer zahlen?
2. Ab welchem Umsatz muss man Gewerbesteuer zahlen?
3. Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
4. Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?
5. Muss ich eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn ich unter dem Freibetrag liege?
6. Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzen?
Fazit und nächste Schritte
Für die allermeisten Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibenden ist die Gewerbesteuer kein reales Kostenthema. Der Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag hält sie aus der Steuer heraus, und oberhalb der Schwelle nimmt die Anrechnung nach § 35 EStG dem Betrag bei üblichen Hebesätzen die Wirkung. Ernst wird es in drei Konstellationen: bei Kapitalgesellschaften ohne Freibetrag, bei Standorten mit sehr hohen Hebesätzen und bei Betrieben mit hohen Hinzurechnungen aus Zinsen, Mieten oder Leasing.
So gehen Sie vor:
- Gewerbeertrag realistisch prognostizieren — nicht den Umsatz betrachten.
- Hebesatz Ihrer Gemeinde nachschlagen; bei einer Standortwahl gehört er in die Rechnung.
- Bei Annäherung an 24.500 Euro Rücklagen bilden und die Vorauszahlungstermine im Kalender sichern.
- Einordnung der Tätigkeit prüfen: Ein freier Beruf löst die Frage vollständig auf.
- Den Steuerarten-Überblick daneben legen — welche Steuern sonst noch anfallen, zeigt unser Beitrag zu den Steuern im Kleingewerbe, die weiteren Schwellen die Übersicht zur Einkommensgrenze im Kleingewerbe.
Wer den Schritt in die Selbstständigkeit gerade erst plant, findet die vorgelagerten Schritte im Überblick zur Gewerbeanmeldung.






