Honorarrechnung: Pflichtangaben, Umsatzsteuer und Muster für Freiberufler

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 18 Oktober, 2026
Lesezeit Minuten.
Ob Dozentin, Grafikdesigner, Übersetzerin oder Berater: Wer auf Honorarbasis arbeitet, rechnet jeden Auftrag mit einer Honorarrechnung ab. Rechtlich ist sie eine ganz normale Rechnung. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben in die Honorarrechnung gehören, wann du 19 Prozent, 7 Prozent oder keine Umsatzsteuer ausweist und wie ein Honorarrechnung-Muster aufgebaut ist.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Honorarrechnung ist umsatzsteuerlich eine normale Rechnung; die Bezeichnung spielt nach § 14 Absatz 1 UStG keine Rolle.
  • Sie muss die Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG enthalten, soweit diese auf deinen Fall zutreffen.
  • Regelsteuersatz sind 19 Prozent; 7 Prozent gelten nur, soweit du Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz einräumst.
  • Im Inland stellst du Rechnungen nur dann ohne deutsche Umsatzsteuer aus, wenn eine Steuerbefreiung greift; auf die Steuerbefreiung ist in der Rechnung hinzuweisen. Bei Leistungen an Geschäftskunden in anderen EU-Staaten schuldet dagegen häufig der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren).
  • Für steuerpflichtige Leistungen zwischen inländischen Unternehmen ist grundsätzlich die E-Rechnung vorgesehen. Übergangsregelungen ermöglichen jedoch weiterhin Rechnungen auf Papier oder als PDF bis Ende 2026 und unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2027.

Was eine Honorarrechnung ist

Das Umsatzsteuergesetz kennt keine Honorarrechnung als eigene Form. § 14 Absatz 1 UStG definiert: „Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird." Ob du dein Dokument Honorarrechnung, Honorarabrechnung, Honorarnote oder Rechnung nennst, ändert nichts an den Anforderungen.

Der Begriff Honorar steht für die Vergütung freier Berufe und selbstständiger Honorarkräfte, im Unterschied zum Gehalt eines Arbeitnehmers. Die Honorarrechnung ist die Rechnung über eine Dienstleistung, die du als Selbstständige erbracht hast.

Der Unterschied zur normalen Rechnung liegt nicht in der Form, sondern im Inhalt. Viele Berufsgruppen auf Honorarbasis bewegen sich im Bereich von Steuerbefreiungen oder ermäßigtem Steuersatz. Genau hier entstehen die typischen Fehler.

Wer eine Honorarrechnung stellt

Honorarrechnungen schreiben vor allem Freiberufler. § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG zählt dazu die selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie Katalogberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Heilpraktiker, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.

Daneben stellen viele weitere Selbstständige Honorarrechnungen: Dozenten und Trainer, Coaches, Künstler, Designer oder Texter. Ob jemand Freiberufler oder Gewerbetreibender ist, spielt für die Rechnungsregeln keine Rolle; die Pflichtangaben nach dem UStG gelten für beide gleich. Zur Einordnung: Freiberufler oder Kleingewerbe.

Hinweis

Wer dauerhaft nur für einen Auftraggeber auf Honorarbasis arbeitet, sollte das Risiko der Scheinselbstständigkeit prüfen. Mehr dazu unter Scheinselbstständigkeit.

Für einige Kammerberufe wie Architekten, Ärzte oder Rechtsanwälte können eigene Gebührenordnungen gelten; deren Vorgaben klärst du mit deiner Kammer.

Pflichtangaben einer Honorarrechnung nach § 14 UStG

§ 14 Abs. 4 UStG listet auf, was eine Rechnung enthalten muss. Nutze die Tabelle als Checkliste, wenn du eine Honorarrechnung erstellst:

Nr.PflichtangabePraxis in der Honorarrechnung
1Vollständiger Name und vollständige Anschrift von dir und deinem AuftraggeberName und Anschrift beider Seiten
2Steuernummer oder Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerEine der beiden Nummern genügt
3AusstellungsdatumRechnungsdatum
4Fortlaufende RechnungsnummerEinmalig vergeben
5Umfang und Art der sonstigen LeistungKonkrete Leistungsbeschreibung
6Zeitpunkt der LeistungLeistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum
7Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und BefreiungenNettobetrag je Steuersatz
8Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf die Steuerbefreiung19 %, 7 % oder Befreiungshinweis
9Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des EmpfängersNur in Sonderfällen des § 14b
10Angabe „Gutschrift"Nur wenn der Auftraggeber die Rechnung ausstellt

Bei der Steuernummer reicht die vom Finanzamt erteilte Nummer; alternativ gibst du die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, die das Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Wie du diese erhältst, erklärt der Beitrag Umsatzsteuer-ID beantragen. Welche Besonderheiten für Kleinunternehmer gelten und welche Nummer auf ihren Rechnungen stehen sollte, erfährst du im Ratgeber zur Steuernummer auf der Rechnung.

Die Rechnungsnummer muss fortlaufend sein und die Rechnung einmalig identifizieren. Jahr plus laufende Nummer erfüllt das.

Die Leistungsbeschreibung ist die häufigste Schwachstelle. „Beratung" allein beschreibt weder Umfang noch Art. Besser: „Workshop Social-Media-Strategie, 2 Tage, 12. und 13. März".

Unterschrift, Bankverbindung und Zahlungsziel stehen nicht in der Liste. Sie sind keine Pflichtangaben nach dem UStG, gehören aber aus praktischen Gründen in jede Honorarrechnung. Die Gutschrift ist ein Sonderfall: Nach § 14 Absatz 2 Satz 5 UStG darf ein unternehmerischer Auftraggeber die Rechnung selbst ausstellen, „sofern dies vorher vereinbart wurde".

Honorarrechnung mit Umsatzsteuer: 19 oder 7 Prozent

Im Normalfall weist du Umsatzsteuer aus. Nach § 12 Absatz 1 UStG beträgt die Steuer „für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage". Das gilt für Beratung, Coaching, Training und die meisten anderen Leistungen.

Der ermäßigte Satz von 7 Prozent greift nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c UStG für „die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben". Für Texter, Fotografen, Journalisten oder Künstler heißt das: Soweit du Nutzungsrechte an einem geschützten Werk einräumst, kommt der ermäßigte Satz in Betracht. Eine pauschale Regel „Kreative rechnen mit 7 Prozent" gibt es nicht. Enthält ein Auftrag zusätzlich andere Leistungen, schlüssele das Entgelt nach Steuersätzen auf. Die Abgrenzung im Einzelfall klärst du mit der Steuerberatung.

Dein Auftraggeber braucht die korrekte Rechnung für seinen Vorsteuerabzug; dieser setzt nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 UStG voraus, dass er eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Den Bruttobetrag berechnest du mit dem Umsatzsteuer-Rechner.

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Honorarrechnung ohne Umsatzsteuer

Bei Leistungen im Inland ist eine Honorarrechnung ohne Umsatzsteuer nur zulässig, wenn der Umsatz steuerfrei ist. Ein zweiter Fall ohne deutsche Umsatzsteuer sind Geschäftskunden im EU-Ausland, bei denen die Steuer der Kunde schuldet (siehe Reverse Charge unten). Bei steuerfreien Umsätzen verlangt § 14 Absatz 4 Nummer 8 UStG statt Steuersatz und Steuerbetrag einen Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt. Drei Befreiungen kommen bei Honorarkräften häufig vor.

Heilberufe: Nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Befreit ist die Heilbehandlung selbst, nicht jede Tätigkeit eines Arztes; ob eine Leistung darunter fällt, klärst du mit der Steuerberatung.

Unterricht: § 4 Nummer 21 UStG befreit unter anderem „die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer" an Hochschulen, öffentlichen Schulen und bestimmten privaten Bildungseinrichtungen sowie Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer.

Kleinunternehmer: Wer die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erfüllt, ist ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Mehr dazu erfährst du im nächsten Abschnitt.

Hinweis

Dozenten und Trainer sind nicht automatisch umsatzsteuerfrei. Die Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG hängt davon ab, wo und für wen du unterrichtest und ob die Leistung unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient. Kläre dies vorab mit der Steuerberatung.

Als Befreiungshinweis genügt ein Satz mit der konkreten Vorschrift, zum Beispiel: „Steuerfreie Unterrichtsleistung gemäß § 4 Nr. 21 UStG."

Kleinunternehmer: Honorarrechnung nach § 19 UStG

Viele Honorarkräfte starten mit der Kleinunternehmerregelung. Nach § 19 Absatz 1 UStG ist ihr Umsatz steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wer auf die Regelung verzichtet, ist daran mindestens fünf Kalenderjahre gebunden.

Die Honorarrechnung eines Kleinunternehmers braucht nach § 34a UStDV nur diese Mindestangaben:

  • vollständiger Name und Anschrift von dir und deinem Auftraggeber,
  • Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • Umfang und Art der Leistung,
  • das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt sind hier nicht vorgeschrieben, erleichtern aber deine Buchhaltung. Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnung zudem immer als PDF oder auf Papier übermitteln.

Achtung!

Weise als Kleinunternehmer nie Umsatzsteuer aus, auch nicht versehentlich über eine Vorlage. Nach § 14c Absatz 2 UStG schuldet, wer einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Du musst die Steuer dann an das Finanzamt abführen.

Die Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du unter Kleinunternehmer-Rechnung schreiben, Formulierungen für den Hinweistext unter § 19 UStG Formulierung und Grundlagen unter Umsatzsteuer bei Kleinunternehmen.

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Für kleine Honorare gilt eine Vereinfachung. Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, braucht nach § 33 UStDV nur deinen Namen und deine Anschrift, das Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem Steuersatz oder einem Befreiungshinweis. Auch Kleinbetragsrechnungen dürfen immer als PDF oder auf Papier übermittelt werden.

Stunden, Tagessatz und Pauschale richtig darstellen

  • Der Auftraggeber muss die Abrechnung nachvollziehen können.
  • Stundenhonorar: Anzahl der Stunden, Stundensatz, Nettobetrag.
  • Tagessätze: Anzahl der Tage und Tagessatz, idealerweise mit den Einsatzdaten.
  • Pauschalhonorar: eine Festsumme für ein definiertes Ergebnis, etwa „Logo-Entwicklung inklusive drei Korrekturschleifen". Hier muss die Leistungsbeschreibung besonders präzise sein.
  • Zur Kalkulation: Stundensatz berechnen.

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Auftraggeber im EU-Ausland: Reverse Charge

Arbeitest du für ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, wird die Leistung nach § 3a Absatz 2 UStG in der Regel dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, und die Steuer schuldet der Kunde. Deine Honorarrechnung enthält dann keine deutsche Umsatzsteuer, muss aber nach § 14a Absatz 1 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" sowie deine USt-IdNr. und die des Kunden tragen und bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden. Für Kleinunternehmer gelten Besonderheiten; stimme Auslandsfälle mit der Steuerberatung ab.

E-Rechnung: Was für Honorarrechnungen gilt

§ 14 Absatz 1 UStG unterscheidet zwei Formate. Eine E-Rechnung wird „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen" und ermöglicht eine elektronische Verarbeitung. Papier und ein normales PDF aus Word oder Excel sind eine sonstige Rechnung, keine E-Rechnung.

Die E-Rechnungspflicht folgt aus § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG: Leistest du an ein anderes Unternehmen und ist der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei, musst du innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Sitzen beide Seiten im Inland, ist das eine E-Rechnung. Übergangsfristen regelt § 27 Absatz 38 UStG:

Leistung ausgeführtPapier oder PDF zulässig bisBedingung
2025 und 202631. Dezember 2026PDF nur mit Zustimmung des Empfängers
202731. Dezember 2027Vorjahresumsatz höchstens 800.000 Euro; PDF nur mit Zustimmung

Ausnahmen betreffen viele Honorarkräfte: Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, und steuerfreie Leistungen nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG fallen nicht unter diese Pflicht. Alle anderen sollten früh auf eine Buchhaltungssoftware umstellen, die E-Rechnungen erzeugt. Mehr für Kleinunternehmer unter E-Rechnung für Kleinunternehmer.

Honorarrechnung-Muster: So ist sie aufgebaut

Das folgende Honorarrechnung-Muster zeigt den Aufbau für eine Leistung mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Eine fertige Honorarrechnung Vorlage als Word-Datei findest du im Beitrag Rechnungsvorlage; hier geht es um die Blöcke und ihre Reihenfolge.

BlockInhalt im Muster
KopfDein vollständiger Name, Anschrift, Kontaktdaten
EmpfängerVollständiger Name und Anschrift des Auftraggebers
RechnungsdatenRechnungsnummer 2026-014, Rechnungsdatum, Steuernummer oder USt-IdNr.
Betreff„Honorarrechnung" plus Projekt
LeistungModeration Strategieworkshop, 20 Stunden à 80 Euro
Leistungszeitraum2. bis 4. März 2026
SummenNetto 1.600,00 Euro, Umsatzsteuer 19 % 304,00 Euro, Rechnungsbetrag 1.904,00 Euro
SteuerhinweisEntfällt bei 19 %; bei Befreiung Hinweis mit Vorschrift
ZahlungsbedingungenZahlungsziel, Bankverbindung, Verwendungszweck

Als Kleinunternehmer entfällt die Umsatzsteuerzeile; der Rechnungsbetrag entspricht dem Entgelt, der Steuerhinweis nennt § 19 UStG. Bei steuerfreiem Unterricht steht dort der Hinweis auf § 4 Nr. 21 UStG, bei einer Rechteeinräumung weist du den Anteil mit 7 Prozent gesondert aus. Ob du die Honorarrechnung in Word, Excel oder einer Software erstellst, ist egal. Prüfe jede Vorlage vor dem ersten Einsatz, ob die Steuerzeile zu deinem Status passt.

Zahlungsziel, Verzug und Aufbewahrung

Ein Zahlungsziel ist keine Pflichtangabe, schafft aber Klarheit. Zahlt der Auftraggeber nicht, gilt § 286 Absatz 3 BGB: Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.

Tipp

Rechnest du mit Privatkunden ab, etwa bei Coaching oder Nachhilfe, nimm den Verzugshinweis in die Honorarrechnung auf, zum Beispiel: „Sie kommen ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung zahlen."

Die Aufbewahrung regelt § 14b Absatz 1 UStG: Kopien aller ausgestellten und alle erhaltenen Rechnungen bewahrst du acht Jahre auf, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung.

Häufige Fehler und ihre Folgen

  • Zu hoher Steuerausweis: Wer mehr Steuer ausweist, als er schuldet, etwa 19 statt 7 Prozent oder Umsatzsteuer auf eine befreite Unterrichtsleistung, schuldet nach § 14c Absatz 1 UStG grundsätzlich auch den Mehrbetrag. Ob und wie sich das korrigieren lässt, klärst du mit der Steuerberatung.
  • Umsatzsteuer als Kleinunternehmer: Wer als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweist, schuldet den Betrag nach § 14c Absatz 2 UStG.
  • Fehlender Befreiungshinweis: Wer steuerfrei abrechnet, braucht den Hinweis nach § 14 Absatz 4 Nummer 8 UStG.
  • Unklare Leistungsbeschreibung: Der Kunde riskiert seinen Vorsteuerabzug.
  • PDF nach Ablauf der Übergangsfrist: Für steuerpflichtige Leistungen an inländische Unternehmen endet die Übergangszeit spätestens mit 2027, bei über 800.000 Euro Vorjahresumsatz schon mit 2026.

Häufig gestellte Fragen

1. Was ist der Unterschied zwischen einer Honorarrechnung und einer normalen Rechnung?

2. Was ist eine Honorarnote?

3. Wann darf ich eine Honorarrechnung ohne Umsatzsteuer schreiben?

4. Kann ich als Privatperson eine Honorarrechnung schreiben?

5. Muss eine Honorarrechnung unterschrieben werden?

6. Ist die Rechnung eines Dozenten automatisch umsatzsteuerfrei?

7. Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Honorarrechnungen?

8. Wie lange muss ich eine Honorarrechnung aufbewahren?

Fazit

Die Honorarrechnung ist keine Sonderform, sondern eine normale Rechnung mit den Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG. Freiberufler und Honorarkräfte sollten drei Punkte sauber lösen: den richtigen Steuersatz oder die Steuerbefreiung mit Hinweis, eine konkrete Leistungsbeschreibung mit Leistungszeitpunkt und das passende Format, denn für Geschäftskunden im Inland wird die E-Rechnung zur Pflicht.

Dein nächster Schritt: Lege ein Muster mit allen Pflichtangaben an, lass Steuersatz oder Befreiung einmal von der Steuerberatung prüfen und kläre, ab wann deine Geschäftskunden E-Rechnungen erhalten müssen.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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