Freiberufler oder Kleingewerbe: So treffen Sie die richtige Entscheidung

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 4 April, 2026
Lesezeit Minuten.
Stehen Sie vor dem Schritt in die Selbstständigkeit und fragen sich, ob Sie als Freiberufler oder mit einem Kleingewerbe starten sollten? Diese Entscheidung ist mehr als nur eine Formalität – sie bestimmt, welche Steuern Sie zahlen, wie aufwendig Ihre Buchführung wird, welche Behörden zuständig sind und welche Pflichten auf Sie zukommen. In diesem Beitrag erfahren Sie die wesentlichen Unterschiede, lernen Vorteile und Nachteile beider Wege kennen und erhalten eine klare Anleitung für die Anmeldung.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Rechtliche Einordnung: Freiberufler sind bestimmte qualifizierte, geistige Berufe nach § 18 EStG. Ein Kleingewerbe ist dagegen ein kleiner Gewerbebetrieb ohne Handelsregistereintrag.
  • Einstufung durch das Finanzamt: Ob Sie als Freiberufler gelten, entscheidet das Finanzamt anhand Ihrer tatsächlichen Tätigkeit – nicht Ihre eigene Bezeichnung.
  • Steuern und Anmeldung: Freiberufler melden sich nur beim Finanzamt an und zahlen keine Gewerbesteuer. Kleingewerbetreibende müssen ein Gewerbe anmelden, bleiben aber bis 24.500 € Gewerbeertrag pro Jahr gewerbesteuerfrei.
  • Kleinunternehmerregelung: Sowohl Freiberufler als auch Kleingewerbetreibende können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Freiberufler: Definition, Beispiele und rechtliche Grundlagen

Freie Berufe genießen in Deutschland eine besondere steuerliche Stellung. Wer als Freiberufler gilt, profitiert von weniger bürokratischen Pflichten und zahlt keine Gewerbesteuer.

Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Das zentrale Abgrenzungsmerkmal ist die persönliche, eigenverantwortliche und geistige Leistung höherer Art. Anders als Gewerbetreibende führen Freiberufler keinen Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne.

Zu den typischen Katalogberufen zählen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten und Heilpraktiker. Diese Berufe sind im Gesetz ausdrücklich genannt und gelten eindeutig als freiberuflich. Daneben gibt es katalogähnliche Berufe wie Texter, Grafikdesigner oder bestimmte IT-Berater, bei denen das Finanzamt im Einzelfall entscheidet, ob die Tätigkeit die Merkmale wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Arbeit erfüllt.

Ein wesentlicher Vorteil: Freiberufler benötigen keinen Gewerbeschein und sind nicht zur IHK-Pflichtmitgliedschaft verpflichtet. Allerdings besteht bei vielen Katalogberufen eine Kammerpflicht – etwa bei der Ärztekammer oder Rechtsanwaltskammer.

Freiberufler und Steuern

Die steuerliche Behandlung ist für viele der Hauptgrund, auf Freiberuflichkeit zu hoffen. Hier zeigt sich der größte Unterschied zum Gewerbe.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer – unabhängig davon, wie hoch ihr Gewinn ausfällt. Sie entrichten ausschließlich Einkommensteuer auf ihre Einkünfte und gegebenenfalls Umsatzsteuer, sofern sie nicht die Kleinunternehmerregelung nutzen.

Ein weiterer Vorteil: Freiberufler dürfen unabhängig von Umsatz und Gewinn dauerhaft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Gewinnermittlungsart nutzen. Eine doppelte Buchführung oder Bilanzierung ist für sie nicht vorgeschrieben.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht auch Freiberuflern offen. Seit Januar 2025 gelten neue Umsatzgrenzen: maximal 25.000 € netto im Vorjahr und höchstens 100.000 € netto im laufenden Kalenderjahr. Bei Einhaltung dieser Schwellen müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen.

Typische Pflichten umfassen die jährliche Einkommensteuererklärung mit Anlage S, bei Regelbesteuerung zusätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung.

Vorteile und Nachteile der Freiberuflichkeit

Freiberuflichkeit ist nicht automatisch „besser” als ein Gewerbe – sie ist schlicht anders und passt zu bestimmten Tätigkeiten und Lebenssituationen.

Vorteile der Freiberuflichkeit:
  • Keine Gewerbesteuer, auch bei hohen Gewinnen
  • Keine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt erforderlich
  • Dauerhaft einfache Buchführung mit der EÜR möglich
  • Weniger formale Pflichten und Behördengänge
  • Oft höheres Experten-Image durch berufsständische Qualifikation
Nachteile der Freiberuflichkeit:
  • Starke Bindung an die eigene Person und Qualifikation
  • Eingeschränkte Skalierbarkeit – Wachstum durch Mitarbeiter kann die Freiberuflichkeit gefährden
  • Teils strenge Berufs- und Kammerpflichten
  • Bestimmte Geschäftsmodelle wie Online-Shop, Plattformbetrieb oder klassischer Handel sind grundsätzlich nicht freiberuflich möglich

Kleingewerbe: Was genau ist das und wie unterscheidet es sich vom Gewerbe?

Ein Kleingewerbe ist kein eigener Beruf, sondern beschreibt einen kleinen Gewerbebetrieb, der nicht ins Handelsregister eingetragen ist und keine kaufmännische Organisation erfordert.

Kleingewerbetreibende sind Gewerbetreibende, die aufgrund des geringen Umfangs ihrer Tätigkeit nicht als Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch gelten. Die Rechtsgrundlagen finden sich im BGB, in der Abgabenordnung (§ 141 AO) und der Gewerbeordnung.

Ein Kleingewerbe liegt vor, wenn kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist – das heißt, die Tätigkeit ist vom Umfang, der Organisation und den Umsätzen her überschaubar. Die entscheidenden Schwellen für die Buchführungspflicht und die Einstufung als Kaufmann liegen bei:

KRITERIUMSCHWELLENWERT (§ 141 AO)
Jahresumsatzmehr als 800.000 €
Jahresgewinnmehr als 80.000 €

Wird einer dieser Werte überschritten, entsteht die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung.

Achtung!

Ein Kleingewerbe ist immer gewerblich, nie freiberuflich. Freie Berufe können kein Kleingewerbe sein – auch wenn sie „klein” anfangen.

Typische Kleingewerbe-Tätigkeiten

Eine offizielle Liste gibt es nicht, aber typische Beispiele verdeutlichen, welche Tätigkeiten in der Praxis als Kleingewerbe gelten.

Klassische Beispiele sind Online-Handel über Plattformen wie Etsy oder eBay, Handwerk im kleinen Umfang wie mobile Friseurdienstleistungen, Gastronomie im Nebenerwerb, Einzelhandel oder einfache Dienstleistungsagenturen. Entscheidend ist immer die tatsächliche Tätigkeit und deren Organisation – nicht die gewählte Bezeichnung wie „Consultant” oder „Creator”.

Erlaubnispflichtige Gewerbe wie das Bewachungsgewerbe oder Immobilienmakler können zwar auch „klein” sein, benötigen aber zusätzliche behördliche Erlaubnisse unabhängig von der Größe.

Steuern und Buchführung im Kleingewerbe

Kleingewerbetreibende haben mit drei Steuerarten zu rechnen: Einkommensteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer.

Bei der Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag pro Jahr. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, fällt tatsächlich Gewerbesteuer an. Der konkrete Steuersatz hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist auch für Kleingewerbe zulässig, solange die Schwellen aus § 141 AO nicht überschritten werden. Bei mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn wird die doppelte Buchführung mit Bilanzierung Pflicht.

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht Kleingewerbetreibenden ebenso offen wie Freiberuflern. In der Einkommensteuererklärung nutzen Gewerbetreibende die Anlage G, und die Kommune legt den Gewerbesteuermessbetrag fest.

Freiberufler oder Kleingewerbe: Die wichtigsten Unterschiede im Überblick

Damit Sie die Kernunterschiede auf einen Blick erfassen können, stellen wir hier die beiden Wege praxisnah gegenüber.

KRITERIUMFREIBERUFLERKLEINGEWERBE
AnmeldungNur beim Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)Erst Gewerbeamt (Gewerbeanmeldung), dann Finanzamt
GewerbesteuerKeineAb 24.500 € Gewerbeertrag
EinkommensteuerJa (Anlage S)Ja (Anlage G)
UmsatzsteuerJa, außer bei KleinunternehmerregelungJa, außer bei Kleinunternehmerregelung
BuchführungDauerhaft EÜR möglichEÜR bis Schwellen § 141 AO, danach Bilanzierung
BehördenFinanzamt, ggf. BerufskammerGewerbeamt, IHK / HWK, Finanzamt
QualifikationOft Nachweis erforderlich (Studium, Zulassung)Keine formale Qualifikation nötig
Typische BeispieleArzt, Anwalt, Architekt, Journalist, DesignerOnline-Shop, Handwerk, Gastronomie, Einzelhandel

Freiberufler melden ihre Tätigkeit direkt beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an. Kleingewerbetreibende müssen zunächst beim Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung vornehmen, bevor das Finanzamt den Fragebogen zusendet.

Bei den Behörden zeigen sich weitere Unterschiede. Freiberufler haben oft mit berufsständischen Kammern zu tun, während Kleingewerbetreibende automatisch Pflichtmitglieder bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer werden.

Wann sind Sie eher Freiberufler?

Einige Leitfragen können Ihnen helfen, Ihre Einstufung besser einzuschätzen.

Fragen Sie sich: Erbringen Sie überwiegend persönliche, geistige Dienstleistungen? Steht Ihre Qualifikation – etwa ein Hochschulabschluss oder eine besondere Ausbildung – im Mittelpunkt Ihrer Arbeit? Arbeiten Sie eigenverantwortlich und ohne standardisierte Prozesse?

Bei Leistungen wie ärztlicher Behandlung, rechtlicher Beratung, steuerlicher Beratung, Unterricht oder wissenschaftlichen Gutachten ist die Freiberuflichkeit sehr wahrscheinlich. Diese Tätigkeiten entsprechen den Katalogberufen des § 18 EStG.

Bei kreativen und IT-nahen Tätigkeiten – etwa UX-Design, Data Science oder Content-Erstellung – empfiehlt sich eine präzise schriftliche Tätigkeitsbeschreibung und Rücksprache mit dem Finanzamt. Die Einordnung hängt stark vom Einzelfall ab.

Wann spricht mehr für ein Kleingewerbe?

Vor allem Handels-, Produktions- und viele digitale Plattformmodelle tendieren zum Gewerbe.

Typische Beispiele sind: Online-Shop mit physischen Produkten, Affiliate-Webseiten mit Werbeeinnahmen, Agenturen mit mehreren Mitarbeitenden oder ein Handwerksbetrieb im Aufbau. Wenn ein höherer Kapitaleinsatz, Lagerbestände, Mitarbeiter oder standardisierte Prozesse im Spiel sind, spricht das häufig für einen Gewerbebetrieb.

Hinweis: 

Bei Mischformen – etwa ein Coach, der zusätzlich eine Kursplattform betreibt – sollten Sie sehr genau prüfen, ob gewerbliche Anteile überwiegen. Das Finanzamt kann in solchen Fällen die Gesamttätigkeit als gewerblich einstufen.

Schritt für Schritt: So melden Sie Freiberuflichkeit oder Kleingewerbe an

Dieser Abschnitt zeigt Ihnen einen praxisnahen Ablauf vom ersten Auftrag bis zur Steuernummer – für beide Wege.

Idealerweise stoßen Sie die Anmeldung vor der ersten Rechnung an, um Nachfragen und Verzögerungen zu vermeiden. Halten Sie vorab Unterlagen wie Abschlüsse, Zeugnisse und eine präzise Tätigkeitsbeschreibung bereit.

Freiberufliche Tätigkeit anmelden

Als Freiberufler benötigen Sie keinen Gang zum Gewerbeamt – Sie starten direkt mit dem Finanzamt.

Der Ablauf:

  1. Beginn der Tätigkeit festlegen: Notieren Sie das Datum, ab dem Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit aufnehmen.
  2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen: Innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit reichen Sie diesen beim Finanzamt ein – am einfachsten elektronisch über ELSTER.
  3. Wichtige Angaben: Genaue Tätigkeitsbeschreibung, erwartete Umsätze und Gewinne, Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung, Bankverbindung, voraussichtliche Höhe der Steuervorauszahlungen.
  4. Qualifikationsnachweise: Bei Katalogberufen fordert das Finanzamt häufig Nachweise wie Studienabschluss oder Berufszulassung an.
  5. Steuernummer erhalten: Nach positiver Prüfung erhalten Sie Ihre Steuernummer und können rechtssichere Rechnungen stellen.

Kleingewerbe anmelden

Für ein Kleingewerbe ist der erste Schritt das örtliche Gewerbeamt.

Der Ablauf:

  1. Gewerbeanmeldung: Füllen Sie das Formular beim zuständigen Gewerbeamt aus (Rathaus oder Online-Portal). Bringen Sie Ihren Personalausweis mit. Die Kosten liegen meist zwischen 20 und 60 €.
  2. Zusätzliche Unterlagen: Je nach Tätigkeit benötigen Sie eventuell eine Handwerkskarte, einen Meisterbrief oder ein polizeiliches Führungszeugnis.
  3. Automatische Weiterleitung: Das Gewerbeamt meldet Ihre Anmeldung an Finanzamt, IHK oder HWK und weitere Stellen.
  4. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Anschließend erhalten Sie den Fragebogen vom Finanzamt. Hier wählen Sie ebenfalls, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.
  5. Steuernummer: Nach Bearbeitung erhalten Sie Ihre Steuernummer für die Rechnungsstellung.

Freiberufler und Kleingewerbe gleichzeitig: Geht das?

In der Praxis kombinieren viele Selbstständige freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten. Das ist grundsätzlich möglich – unter bestimmten Bedingungen.

Eine Person kann gleichzeitig Freiberufler und Kleingewerbetreibender sein, wenn die Tätigkeiten klar voneinander getrennt sind. Ein Beispiel: Ein freiberuflicher Grafikdesigner, der zusätzlich einen Online-Shop mit Druckprodukten betreibt. Oder ein freiberuflicher Coach, der gewerblich Videokurse verkauft.

In solchen Fällen sind getrennte Buchführung und getrennte Gewinnermittlungen erforderlich – freiberufliche Einkünfte in Anlage S, gewerbliche Einkünfte in Anlage G. Dieselbe Steuernummer kann dennoch genutzt werden.

Achtung!

Bei einer GbR mit gemischten Tätigkeiten kann die sogenannte Abfärbewirkung dazu führen, dass die gesamte Personengesellschaft als gewerblich gilt. In komplexen Fällen sollten Sie frühzeitig steuerliche Beratung einholen, um spätere Nachzahlungen und Umklassifizierungen zu vermeiden.

Kleinunternehmerregelung: Unabhängig von Freiberufler oder Kleingewerbe

„Kleinunternehmer” ist ein umsatzsteuerlicher Status – kein Beruf und keine Rechtsform. Diese Regelung betrifft beide Gruppen gleichermaßen.

Sowohl Freiberufler als auch Kleingewerbetreibende können Kleinunternehmer sein, wenn sie die Umsatzgrenzen nach § 19 UStG einhalten. Seit 2025 gelten folgende Schwellenwerte:

ZEITRAUMUMSATZGRENZE (NETTO)
Vorjahrmaximal 25.000 €
Laufendes Jahrmaximal 100.000 €

Vorteile der Kleinunternehmerregelung:

  • Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen
  • Keine Umsatzsteuervoranmeldungen nötig
  • Geringerer administrativer Aufwand

Nachteile der Kleinunternehmerregelung:

  • Kein Vorsteuerabzug bei Investitionen
  • Mögliche Wettbewerbsnachteile im B2B-Bereich
  • Bindungswirkung der Entscheidung für mehrere Jahre

Hinweis: 

Die Wahl treffen Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Ein späterer Wechsel zur Regelbesteuerung ist möglich, aber nicht sofort wieder rückgängig zu machen.

Häufig gestellte Fragen

1. Entscheide ich selbst, ob ich Freiberufler oder Kleingewerbetreibender bin?

2. Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

3. Bin ich automatisch Freiberufler, wenn ich als „Freelancer” arbeite?

4. Ab wann wird mein Kleingewerbe „zu groß”?

5. Gilt die Kleinunternehmerregelung auch für Freiberufler?

6. Kann ich von Kleingewerbe in die Freiberuflichkeit wechseln (oder umgekehrt)?

Fazit

Die Entscheidung zwischen Freiberufler und Kleingewerbe hängt von der Art Ihrer Tätigkeit ab, nicht von Ihrer eigenen Bezeichnung. Freiberufler üben qualifizierte, meist geistige Tätigkeiten nach § 18 EStG aus und melden sich nur beim Finanzamt an, während ein Kleingewerbe zusätzlich beim Gewerbeamt angemeldet werden muss. Ein wichtiger Unterschied ist die Gewerbesteuer, die nur für Gewerbetreibende anfällt – allerdings erst ab einem Gewinn von 24.500 Euro jährlich. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann sowohl für Freiberufler als auch für Gewerbetreibende gelten und betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Klären Sie Ihre Einordnung daher frühzeitig mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater, um rechtliche und steuerliche Probleme zu vermeiden.


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Jetzt mit Roul Radeke, dem Autor dieses Beitrags vernetzen:

Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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