Kleinunternehmer Anschaffungen absetzen: So geht’s!

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 20 April, 2026
Lesezeit Minuten.
Auch als Kleinunternehmer können Sie betriebliche Anschaffungen steuerlich geltend machen und so Ihre Einkommensteuer senken. Dieser Ratgeber erklärt verständlich alle wichtigen Regeln – vom Laptop bis zu laufenden Kosten – auf Basis des aktuellen Rechtsstands 2026 und der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Was dürfen Sie absetzen? Auch als Kleinunternehmer dürfen Sie alle betrieblichen Anschaffungen sowie Leistungen als Betriebsausgaben im Betrieb absetzen. Lediglich der Vorsteuerabzug entfällt – die volle Bruttosumme wird zur Abschreibungsgrundlage.
  • Sofortabzug: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto (entspricht 952 Euro brutto bei 19 % Umsatzsteuer) können Sie im Anschaffungsjahr vollständig als Sofortabzug geltend machen.
  • Teurere Anschaffungen: Einen Laptop für 1.500 Euro zum Beispiel müssen Sie über die gesetzliche Nutzungsdauer verteilt abschreiben – bei einem PC sind das beispielsweise 3 Jahre.
  • Investitionen strategisch planen: Bei einem bevorstehenden Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung kann sich das Timing auf Ihr Vorsteuer-Potenzial auswirken.

Kurze Einführung in die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erleichtert kleinen Unternehmen den Einstieg, indem sie Bürokratie rund um die Umsatzsteuer reduziert. Bei Umsätzen bis 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr entfällt die Umsatzsteuer auf Rechnungen sowie die Voranmeldung. Das vereinfacht Buchhaltung, spart Zeit und macht die Gewinnermittlung deutlich übersichtlicher.

Was bedeutet „Anschaffungen absetzen” als Kleinunternehmer?

Für Kleinunternehmer wirkt das Absetzen von Anschaffungen primär über die Einkommensteuer sowie die Einnahmen Überschuss Rechnung – nicht über die Umsatzsteuer, da kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Die Anschaffungskosten umfassen den vollständigen Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer sowie alle Nebenkosten wie Versand, Montage, Installation oder Notariatsgebühren, sofern diese betrieblich veranlasst sind.

Unterschied zum Regelbesteuerer: Als Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin nach § 19 UStG weisen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen aus und haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dafür setzen Sie die vollen Bruttokosten als Betriebsausgaben an.

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erscheinen Ihre Anschaffungen entweder als sofortige Betriebsausgaben oder als Abschreibungsposten (AfA), je nach Wert und Nutzungsdauer. Die EÜR erfasst dabei die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die für die Steuer relevant sind.

Beispiel: Bei einem Laptop für 1.200 Euro brutto (ca. 1.008 Euro netto) setzt der Kleinunternehmer die vollen 1.200 Euro als Abschreibungsbasis an. Der Regelbesteuerer schreibt nur 1.008 Euro ab, erhält aber 192 Euro Vorsteuer zurück. Je nach Situation kann der Kleinunternehmer bei niedrigen Investitionen sogar im Vorteil sein.

Hinweis: 

Diese Regelungen gelten für alle Unternehmer, die die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllen.

Welche Anschaffungen können Kleinunternehmer absetzen?

Absetzbar sind ausschließlich betrieblich veranlasste Aufwendungen. Eine klare Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung ist dabei unverzichtbar.

Laptops, Drucker, Smartphones, Kameras, Werkzeuge, Büromöbel und Software-Lizenzen gehören zu den klassischen absetzbaren Geräten. Voraussetzung ist die rein oder überwiegend betriebliche Nutzung.

Büromaterial, Fachliteratur, Online-Tools, Cloud-Software, Domains und Hosting-Gebühren gelten als sofort absetzbare Betriebsausgaben ohne Abschreibung über mehrere Jahre.

Bei betrieblichen Fahrzeugen erfolgt die Abschreibung über 6 Jahre linear. Nutzen Sie Ihren Privatwagen für betriebliche Fahrten, können Sie entweder ein Fahrtenbuch führen oder die Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer ansetzen.

Immaterielle Anschaffungen – Auch Lizenzen, Nutzungsrechte und Patente können abgeschrieben werden. Software-Lizenzen haben typischerweise eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahren.

Bei Gegenständen wie einem privat und betrieblich genutzten Handy oder Laptop müssen Sie den betrieblichen Nutzungsanteil dokumentieren. Nur dieser Anteil ist absetzbar – etwa durch Nutzungsprotokolle oder eine nachvollziehbare Schätzung bei überwiegender Geschäftstätigkeit. Die Dokumentation der betrieblichen Nutzung erfordert zwar etwas Arbeit, ist aber für die steuerliche Anerkennung unerlässlich.

Abschreibung und Sofortabzug: So behandeln Sie Anschaffungen korrekt

Die korrekte Zuordnung zu Sofortabzug, GWG oder regulärer Abschreibung entscheidet maßgeblich über Ihre Steuerersparnis im jeweiligen Jahr.

ANSCHAFFUNGSWERT (NETTO)BEHANDLUNGBEISPIEL
Bis 250 EuroSofortabzug ohne AufzeichnungBürostuhl für 200 Euro
250 – 800 EuroGWG-SofortabschreibungDrucker für 600 Euro
250 – 1.000 EuroOptional: SammelpostenMehrere Kleingeräte
Über 800 EuroLineare Abschreibung nach AfALaptop für 1.200 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), also Anschaffungen bis 800 Euro netto – das entspricht 952 Euro brutto bei 19 % USt – können Sie im Anschaffungsjahr vollständig absetzen. Diese Vereinfachung spart Ihnen den Aufwand einer mehrjährigen Abschreibung.

Für Waren zwischen 250 und 1.000 Euro netto können Sie alternativ einen Sammelpool bilden. Diese Option lohnt sich besonders bei vielen Kleinteilen und vereinfacht die Buchführung.

Typische Nutzungsdauern laut AfA-Tabellen: PCs und Laptops werden über 3 Jahre (33,33 % jährlich) abgeschrieben, Smartphones über 5 Jahre (20 %). Büromöbel haben meist eine Nutzungsdauer von 13 Jahren (7,69 %), während Bürogeräte wie Drucker in der Regel über 5 bis 8 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Rechenbeispiel Laptop: Sie kaufen am 01.07.2026 einen Laptop für 1.200 Euro brutto. Die Abschreibung erfolgt linear über 3 Jahre. Im ersten Jahr (6 von 12 Monaten) setzen Sie 200 Euro ab. In den Jahren 2027 und 2028 jeweils 400 Euro, im letzten Halbjahr 2029 die restlichen 200 Euro.

Da Sie als Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug haben, bleibt die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer Teil Ihrer Abschreibungsbasis. Sie schreiben also immer den Bruttobetrag ab.

Achtung!

Als Kleinunternehmer ist bei Abschreibungen immer der Bruttobetrag maßgeblich, da kein Vorsteuerabzug möglich ist. Größere Investitionen können zudem Ihre Umsatzgrenzen beeinflussen. GWG- und Sammelpostenregelungen sind zwar nutzbar, jedoch sollten Sie mögliche Wechselwirkungen und Besonderheiten – etwa bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern – genau prüfen.

Investitionsplanung: Anschaffungen rund um den Kleinunternehmer-Status

Größere Investitionen sollten Sie strategisch mit den Umsatzgrenzen und einem möglichen Wechsel zur Regelbesteuerung koordinieren. Das richtige Timing kann bares Geld sparen.

Die Kleinunternehmergrenzen liegen bei 25.000 Euro netto Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro netto im laufenden Jahr. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Im Fall einer Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr erfolgt ein unmittelbarer Wechsel zur Regelbesteuerung.

Planen Sie für 2027 den Wechsel zur Regelbesteuerung, dann kann sich das Aufschieben größerer Anschaffungen lohnen. Auf noch nicht abgeschriebene Güter können Sie dann anteilig Vorsteuer geltend machen.

Beispiel: Eine Kameraausstattung für 4.000 Euro könnten Sie 2026 als Kleinunternehmer kaufen und brutto abschreiben. Kaufen Sie erst 2027 nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung, erhalten Sie rund 638 Euro Vorsteuer zurück und schreiben nur den Nettobetrag ab.

Behalten Sie die Umsatzgrenzen im Blick. Ein ungewolltes Überschreiten der Grenzen führt zu Nachberechnungen und Nachzahlungen beim Finanzamt. Besonders bei EU-Umsätzen gelten seit 2025 zusätzliche Regeln, die Sie kennen sollten.

Gewerbetreibende müssen ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro Gewerbesteuer zahlen, während Freiberufler davon ausgenommen sind.

KalkulierenSie bei Ihrer Investitionsplanung immer mit dem vollen Bruttokaufpreis. Bewahren Sie alle Belege geordnet auf – mindestens 10 Jahre lang. Eine frühzeitige Planung Ihrer Investitionen schützt vor bösen Überraschungen.

Tipp: 

Der Wechsel zur Regelbesteuerung kann das Image Ihres Unternehmens stärken und die Wahrnehmung als professioneller und seriöser Anbieter verbessern.

Dokumentation und EÜR: So erfassen Sie Ihre Anschaffungen in der Steuererklärung

Eine saubere Belegablage und die korrekte Erfassung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können bei einer Betriebsprüfung den entscheidenden Unterschied machen.

Darstellung in der EÜR: Sofort absetzbare Anschaffungen erscheinen direkt als Betriebsausgaben im Anschaffungsjahr. Abzuschreibende Güter erfordern ein separates Anlageverzeichnis, aus dem die jährliche AfA in die EÜR übertragen wird.

Achten Sie darauf, dass Ihre Eingangsrechnungen alle Pflichtangaben enthalten: Name und Anschrift des Verkäufers, Rechnungsdatum, eindeutige Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und den Bruttobetrag.

Dokumentieren Sie für jede abzuschreibende Anlage das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis brutto, die vorgesehene Nutzungsdauer und den jährlichen Abschreibungsbetrag (Anlagenverzeichnis). Diese Übersicht erleichtert Ihre Steuererklärung erheblich.

Moderne Buchhaltungssoftware bietet Funktionen wie Belegscan, automatische Kategorisierung und AfA-Berechnung. Der Aufwand für Ihre Gewinnermittlung sinkt dadurch spürbar.

Achtung!

Steuerrelevante Unterlagen müssen Sie mindestens 10 Jahre aufbewahren. Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt sind vollständige und geordnete Belege Ihre beste Absicherung.

Häufig gestellte Fragen

1. Können Kleinunternehmer teure Anschaffungen wie ein Auto oder eine Kamera vollständig absetzen?

2. Wie gehe ich mit gemischt genutzten Gegenständen um?

3. Ab welchem Betrag muss ich abschreiben?

4. Was passiert bei Wechsel zur Regelbesteuerung mit nicht abgeschriebenen Gütern?

5. Brauche ich als Kleinunternehmer einen Steuerberater für die Abschreibung?

Fazit: Anschaffungen clever planen und konsequent absetzen

Auch ohne Vorsteuerabzug können Sie als Kleinunternehmer sämtliche betrieblichen Anschaffungen steuermindernd nutzen. Entscheidend sind die richtige Abgrenzung zwischen Sofortabzug und Abschreibung sowie die Einhaltung der Umsatzgrenzen. Durch clevere Planung und Timing lassen sich Nachteile gezielt ausgleichen. Besonders bei überschaubaren Ausgaben kann der Status sogar vorteilhaft sein. Eine saubere Dokumentation erleichtert die Steuer und schützt bei Prüfungen. Planen Sie Investitionen frühzeitig und holen Sie bei Bedarf steuerlichen Rat ein.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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