Stille Gesellschaft: Was Selbstständige über diese Art der Beteiligung wissen müssen

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 14 September, 2024
Lesezeit Minuten.
Eine stille Beteiligung kann für Unternehmen eine relativ unkomplizierte Form der Kapitalbeschaffung sein. Lesen Sie im folgenden Artikel, was die stille Gesellschaft auszeichnet, welche Formen es gibt und wie sie sich steuerlich auswirkt. Erfahren Sie mehr über die Gründung und Auflösung, die Rechte und Pflichten des Gesellschafters sowie den Gesellschaftsvertrag.  

Schnellcheck stille Gesellschaft – die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Sie interessieren sich für die stille Gesellschaft? Folgende Fragen tauchen in diesem Zusammenhang besonders häufig auf:

  • Was ist ein typisch stiller Gesellschafter?
    Er ist mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen beteiligt und erhält dafür Gewinnanteile, hat aber keine Mitbestimmungsrechte und tritt in seiner Funktion nicht nach außen auf.

  • Was ist eine atypisch stille Beteiligung?
    Ist der stille Gesellschafter atypisch, so wird er nicht nur an den laufenden Gewinnen und Verlusten, sondern auch am Wertzuwachs des Unternehmens beteiligt, und hat umfangreichere Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung.
  • Wie haftet die stille Gesellschaft?
    Die stille Gesellschaft ist selbst nicht rechtsfähig und kann daher auch nicht haften.

Stille Gesellschaft vs. Gesellschaft: Welche Unterschiede gibt es?

Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich ein Gesellschafter an einem Unternehmen mit Einlagen beteiligt, das aber weder im Handelsregister eingetragen wird noch anderweitig nach außen sichtbar ist. Die Beteiligung besteht nur im Innenverhältnis. Gesetzlich geregelt ist die stille Gesellschaft in den §§ 230 bis 236 HGB.

Unternehmen können unterschiedliche Rechtsformen haben, wobei es die zwei großen Gruppen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) und Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) gibt. Die stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, und zwar eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie ist nicht rechtsfähig, kann nicht unter einem eigenen Firmennamen auftreten und keine Verbindlichkeiten eingehen.

Eine stille Gesellschaft hat selbst kein Vermögen. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers ein, an dessen Handelsgewerbe er sich beteiligt. Handelsgewerbe meint in diesem Falle die Kaufmannseigenschaft gemäß Handelsgesetzbuch (HGB). Denn nur an solchen Unternehmen sind stille Beteiligungen möglich.

Die Vermögenseinlage kann durch Geld-, Sach- und Dienstleistung erfolgen. Daraus entsteht ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Mitspracherechte hat ein typisch stiller Gesellschafter nicht, lediglich Kontrollbefugnisse. Wenn der stille Gesellschafter umfangreichere Rechte und Pflichten erhält, z. B. zusätzlich eine Beteiligung am Wertzuwachs des Unternehmens, mehr Mitbestimmungsbefugnisse, aber auch eine stärkere Verlustbeteiligung, handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft.

Wichtige Fakten zur stillen Gesellschaft im Überblick

Lesen Sie in den nächsten Abschnitten mehr dazu, was häufige Gründe für eine stille Beteiligung sind, welche Besonderheiten es bei der Bilanzierung und Besteuerung gibt und wie eine stille Gesellschaft gegründet und aufgelöst wird.

Anlässe für eine stille Gesellschaft

Warum ein Unternehmen einen oder mehrere stille Gesellschafter beteiligt, kann unterschiedliche Gründe haben, beispielsweise:

  • Kapitalbeschaffung ohne Abgabe von Mitspracherechten (nur typische stille Gesellschaft)
  • Erhöhung der Eigenkapitalquote, dadurch bessere Chancen auf günstige Kredite
  • unkomplizierte Beteiligung von Mitarbeitern, Familienmitgliedern oder Freunden am Unternehmen
  • steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Buchführung und Bilanzierung bei der stillen Gesellschaft

Die stille Gesellschaft ist selbst nicht zur Buchführung verpflichtet, da keine Kaufmannseigenschaft gemäß HGB vorliegt. Der Inhaber des Unternehmens, an dem sich der stille Gesellschafter beteiligt, muss jedoch die Einlage buchen und bilanzieren. Hierbei sind Unterschiede zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft zu beachten.

Die Einlage des typisch stillen Gesellschafters gilt als Fremdkapital und wird deshalb als sonstige Verbindlichkeit erfasst. Das liegt daran, dass der typisch stille Gesellschafter im Fall einer Insolvenz des Inhabers den Teil seiner Einlage zurückfordern kann, die seinen Anteil am Verlust übersteigt. Dabei ist er den anderen Gläubigern gleichgestellt. Da der atypisch stille Gesellschafter voll mit seiner Einlage haftet und keine Insolvenzansprüche geltend machen kann, wird dessen Einlage als Eigenkapital bilanziert.

Steuerliche Behandlung

Die stille Gesellschaft unterliegt selbst keiner Besteuerung, aber sowohl für den Inhaber des Unternehmens als auch für den stillen Gesellschafter hat sie steuerliche Auswirkungen. Hierbei gibt es Unterschiede zwischen der typischen und der atypischen stillen Beteiligung. Beachten Sie, dass die Grenzen zwischen beiden Ausprägungen fließend sind und deshalb immer der Einzelfall anhand der Vertragsgestaltung zu bewerten ist.

Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Grundlage der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gelten die Zahlungen aus der Gewinnbeteiligung bei der typischen stillen Gesellschaft für den stillen Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Inhaber kann sie als Betriebsausgaben absetzen. Er ist zudem verpflichtet, für den Gesellschafter die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % abführen.

Handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft, gilt der stille Gesellschafter grundsätzlich als Mitunternehmer und die Gewinn- und Vermögensbeteiligungen deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Inhaber kann die Zahlungen in diesem Fall nicht als Betriebsausgaben absetzen.

Unterschiede gibt es auch bei der Berechnung des Gewerbeertrags als Grundlage der Gewerbesteuer für den Inhaber. Die Zahlungen an einen typischen stillen Gesellschafter werden als Hinzurechnungen zum Gewinn behandelt, von denen aber nur 25 % der den Freibetrag vom 100.000 Euro übersteigenden Differenz in die Berechnung einfließen. Ein atypisch stiller Gesellschafter ist zwar gewerbesteuerpflichtig, aber kein Steuersubjekt. Stattdessen fließt sein Gewinnanteil ohne diese Kürzung in den Gewerbeertrag des Inhabers ein.

Gründung einer stillen Gesellschaft

Die stille Gesellschaft entsteht durch den Vertragsschluss zwischen dem Inhaber eines Handelsgewerbes und dem stillen Gesellschafter. Der Inhaber muss die Kaufmannseigenschaft besitzen, der stille Gesellschafter nicht unbedingt.

Sowohl beim Inhaber als auch beim stillen Gesellschafter kann es sich um natürliche oder juristische Personen bzw. um Personenvereinigungen handeln. Für den Vertrag gibt es keine offiziellen Formvorschriften. Ein Mindestkapital, d. h. eine bestimmte Mindestbeteiligung, ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Auflösung der stillen Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft kann aus verschiedenen Gründen aufgelöst werden. Dafür müssen jeweils bestimmte Bedingungen gegeben sein. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  • Zeitablauf
    Im Gesellschaftsvertrag kann ein Zeitpunkt vereinbart werden, zu welchem die stille Beteiligung automatisch endet.
  • Ordentliche Kündigung
    Nur wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann die stille Beteiligung von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden, und zwar zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt regulär 6 Monate, kann aber per Vertrag auch gekürzt oder verlängert werden.
  • Außerordentliche Kündigung
    Wurde die stille Beteiligung von Anfang an befristet, ist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen, z. B. wenn einer der Vertragspartner einer wesentlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Was genau als wichtiger Grund gilt, kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

  • Insolvenz
    Eine Insolvenz des Inhabers oder des stillen Gesellschafters führt ebenfalls zur Auflösung. Die stille Gesellschaft an sich kann nicht insolvent gehen.

  • Tod des Inhabers
    Wenn der Inhaber verstirbt, wird die stille Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Es kann jedoch auch vertraglich vereinbart werden, dass sie mit den Erben fortgesetzt wird. Beim Tod des stillen Gesellschafters wird die stille Beteiligung automatisch von den Erben übernommen.

  • Erfüllung des Gesellschaftszwecks
    Die stille Beteiligung kann von Anfang an einem bestimmten Zweck gewidmet sein, was im Vertrag festgehalten wird. Wenn in diesem Fall das angestrebte Ziel erreicht wurde, führt das zur Auflösung der stillen Gesellschaft.

  • Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks
    Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Inhaber seine Geschäftstätigkeit aufgibt.

Betrachten Sie im nächsten Abschnitt die stille Beteiligung aus der Sicht des Gesellschafters.

Stiller Gesellschafter – was bedeutet das genau?

Sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personenvereinigungen können eine stille Beteiligung eingehen. Dabei kann ein Unternehmen beliebig viele stille Gesellschaften mit verschiedenen Personen oder Gruppen bilden. Sie ziehen in Betracht, sich selbst als stiller Gesellschafter an einem anderen Unternehmen zu beteiligen? Wägen Sie in diesem Fall die Chancen und Risiken gründlich gegeneinander ab und bedenken Sie Ihre Rechte und Pflichten.

Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters

Die Einlage eines stillen Gesellschafters geht in das Unternehmensvermögen ein. Daraus entstehen in jedem Fall Gewinnansprüche, denn eine stille Gesellschaft ohne Gewinnbeteiligung lässt das Gesetz nicht zu. Wie hoch der Gewinnanteil sein muss, wird vertraglich vereinbart. Das Gesetz schreibt nur vor, dass er angemessen sein muss, definiert aber keine konkreten Werte.

Wenn über die Verlustbeteiligung keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, nimmt der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner Einlage daran teil. Eine Beteiligung am Verlust kann aber auch im Vertrag ausgeschlossen werden. Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist es zudem möglich, eine Verlustbeteiligung zu vereinbaren, die über die Einlage hinausgeht. Falls die Einlage durch Verlust bereits gemindert wurde, gleicht die Gewinnbeteiligung in den folgenden Jahren die Differenz zum ursprünglichen Betrag wieder aus. Andererseits müssen mit bereits ausgezahlten Gewinnanteilen keine Verluste der Folgejahre kompensiert werden.

Der stille Gesellschafter hat Kontrollrechte, d. h. er kann den Jahresabschluss kontrollieren, auch mit fachkundiger Unterstützung, und er kann zum Ende jedes Geschäftsjahres vom Inhaber Rechenschaft über abgeschlossene und schwebende Geschäfte verlangen. Bei der atypischen stillen Gesellschaft können individuell noch umfangreichere Rechte des stillen Gesellschafters vereinbart werden.

Haftung eines stillen Gesellschafters

Im Fall der Insolvenz des Handelsgewerbe-Inhabers wird der typisch stille Gesellschafter zum Gläubiger. Er haftet allerdings bis zur Höhe seines Anteils am Verlust, d. h. er kann Insolvenzforderungen nur dann gelten machen, wenn sie diesen Betrag übersteigen. Falls er seine Einlage zum Insolvenzzeitpunkt noch nicht vollständig eingebracht hat, muss er bis zu dem Betrag, mit dem er haftet, in die Insolvenzmasse einzahlen. Der atypisch stille Gesellschafter haftet voll mit seiner Einlage und kann keine Insolvenzansprüche geltend machen. In keinem Fall haftet ein stiller Gesellschafter mit seinem Privatvermögen.

Auseinandersetzung bei der Auflösung

Wenn die stille Gesellschaft aufgelöst wird, muss sich der Inhaber mit den Ansprüchen des stillen Gesellschafters auseinandersetzen und die abschließenden Zahlungen leisten. Dafür wird das Auseinandersetzungsguthaben berechnet, so wie es der Vertrag vorsieht. Grundsätzlich wird der stille Gesellschafter auch an den Gewinnen und Verlusten aus zu diesem Zeitpunkt noch schwebenden Geschäften beteiligt. Bei der atypischen stillen Gesellschaft muss auch der Anteil an der Wertänderung des Unternehmensvermögens ermittelt werden, da der stille Gesellschafter auch daran beteiligt wird.

Wann lohnt sich eine stille Beteiligung?

Ein stiller Gesellschafter nutzt die Beteiligung als Form der Kapitalanlage, bei welchem dem Verlustrisiko auch relativ hohe Gewinnchancen gegenüberstehen. In dieser Hinsicht ist es wichtig, das Unternehmen sorgfältig auszuwählen. Darüber hinaus wird eine stille Beteiligung häufig als Form der Mitarbeiterbeteiligung genutzt. Mitunter kommt sie auch dann zum Einsatz, wenn Familienangehörige oder Freunde einen Unternehmer unterstützen möchten.

Vor- und Nachteile einer stillen Gesellschaft

Vor- und Nachteile sind aus der Sicht des Inhabers und des stillen Gesellschafters unterschiedlich zu betrachten. Folgende Tabelle zeigt einen Überblick.

VORTEILENACHTEILE
Aus der Sicht des Inhabers
  • relativ unkomplizierte Aufstockung des Unternehmenskapitals
  • unabhängig von Banken
    weiterhin uneingeschränkte Entscheidungsbefugnisse
  • Gewinnauszahlung nur bei positivem Ergebnis (im Gegensatz zu Zinsen für ein Darlehen)
  • Zahlungen als Betriebsausgaben absetzbar (nur typische stille Gesellschaft)
  • nach außen nicht sichtbar
  • Gestaltungsspielräume zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft
  • Abgabe von Gewinnanteilen
  • Abhängigkeit vom stillen Gesellschafter
Aus der Sicht des stillen Gesellschafters
  • relativ unkomplizierte Kapitalanlage
  • Anonymität
  • begrenzte Haftung
  • Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden
  • typische stille Gesellschaft: keine Mitspracherechte
  • Beteiligung am Verlust (sofern nicht ausgeschlossen)
  • vollständiger Verlust der Einlage möglich

Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten und Varianten im Bereich zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung. Dementsprechend lassen sich nicht alle der genannten Vor- und Nachteile pauschal übertragen.

Gesellschaftervertrag bei einer stillen Beteiligung

Mindestinhalte des Vertrags sind die Verpflichtung zum Leisten der Einlage und die Art der Gewinnbeteiligung. Es ist jedoch empfehlenswert, umfangreichere Vereinbarungen zu treffen. Die Gliederung kann z. B. so aussehen:

  • Vertragspartner
    Das sind der Inhaber des Handelsgewerbes und der stille Gesellschafter.
  • Einlage
    Wie hoch ist die Einlage und auf welche Weise wird sie erbracht?
  • Dauer der Gesellschaft
    Ist die stille Beteiligung zeitlich begrenzt oder nicht? Soll die Auflösung nach dem Erreichen eines bestimmten Zwecks erfolgen?

  • Geschäftsjahr und Jahresabschluss
    Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr? Welche Frist muss der stille Gesellschafter hinsichtlich eventueller Einwände gegen den Jahresabschluss beachten?

  • Geschäftsführung, Vertretung
    Dazu ist nur der Inhaber befugt. Wofür braucht er aber die Zustimmung des stillen Gesellschafters?

  • Beteiligung des stillen Gesellschafters
    Hier wird die regelmäßige Gewinn- und Verlustbeteiligung geregelt.
  • Informations- und Kontrollrechte, Verschwiegenheit
    Erhält der stille Gesellschafter Rechte, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen? Bis wann gelten diese nach der Auflösung der Gesellschaft?

  • Gesellschafterkonten
    Welche Konten richtet der Inhaber in seiner Buchhaltung für die stille Gesellschaft ein?

  • Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsguthaben
    Wie erfolgt die Auseinandersetzung, wie wird das Auseinandersetzungsguthaben berechnet und was passiert, wenn es negativ ist?

  • Tod eines Gesellschafters
    Inwiefern können die Erben dessen Rolle übernehmen?

  • Wettbewerbsverbot
    Der Inhaber kann dem stillen Gesellschafter untersagen, ein dem des Inhabers ähnliches Handelsgeschäft zu gründen oder sich daran zu beteiligen, oder er kann das von seiner Genehmigung abhängig machen.
  • Schriftform, salvatorische Klausel
    Das sind typische Bestandteile aller Verträge.

Beim Vertrag für die stille Gesellschaft werden andere Schwerpunkte gesetzt als z. B. in einem Gesellschaftervertrag für eine normale GbR, wo es u. a. auch um Gesellschafterbeschlüsse, die Gesellschafterversammlung sowie die Gewinn- und Verlustverteilung geht. Bei Formblitz können Sie eine geeignete Vorlage für Ihren Vertrag herunterladen.

Alternativen zur stillen Beteiligung

Bei der Unternehmensfinanzierung kommt es darauf an, verschiedene Finanzierungsinstrumente so zu kombinieren, dass die Gesamtstrategie der individuellen Situation Ihres Unternehmens gerecht wird. Das sind mögliche Alternativen oder Ergänzungen zur stillen Beteiligung:

  • Mezzanine-Kapital
    Die stille Gesellschaft ist eine der Varianten des Mezzanine-Kapitals. Es gibt in diesem Bereich mehrere Finanzierungsinstrumente, deren Gemeinsamkeit es ist, dass sie sich nicht klar dem Eigen- oder Fremdkapital zuordnen lassen.
  • Gesellschafterdarlehen
    Die Gesellschafter eines Unternehmens können zusätzlich zu ihren Eigenkapitaleinlagen mit einem Gesellschafterdarlehen als Fremdkapitalgeber auftreten. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, vor allem der Nachrang im Insolvenzfall.
  • Kredite
    Wenn Sie eine gute Bonität oder entsprechende Sicherheiten bieten können, sind klassische 
    Kredite oder Darlehen schnell und günstig zu bekommen. Sie können damit Investitionen tätigen oder kurzfristige Liquiditätsengpässe überbrücken.
  • Existenzgründerdarlehen
    Speziell Gründer profitieren von einem 
    Existenzgründerdarlehen der KfW zu guten Konditionen.

Beachten Sie bei der Erarbeitung Ihrer Finanzierungsstrategie Kapitalkosten, Finanzierungsdauer, Risiko und organisatorischer Aufwand der einzelnen Finanzierungsinstrumente.

Fazit: Stille Gesellschaft und Gestaltungsspielräume

Die stille Gesellschaft bietet große Chancen und Gestaltungsspielräume, sodass sowohl die Grenze zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung fließend ist, als auch die zu anderen Finanzierungsinstrumenten wie dem partiarischen Darlehen oder sogar anderen Gesellschaftsformen wie der Offenen Handelsgesellschaft. Es ist deshalb wichtig, den Vertrag sorgfältig zu formulieren und sich rechtlich beraten zu lassen.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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