Quittung schreiben: Pflichtangaben, Muster und Unterschied zur Rechnung

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 18 Oktober, 2026
Lesezeit Minuten.
Ein Kunde zahlt bar, ein Handwerker bekommt eine Anzahlung: Jemand will schwarz auf weiß sehen, dass das Geld angekommen ist. Wer eine Quittung schreiben muss, fragt sich meist dreierlei: Was gehört hinein, reicht ein Quittungsblock, und ab wann ist die Quittung umsatzsteuerlich eine Rechnung? Hier findest du die Antworten, ein Muster und die Abgrenzung zur Kleinbetragsrechnung.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Quittung ist nach § 368 BGB ein schriftliches Empfangsbekenntnis: Der Gläubiger bestätigt, dass er eine Leistung, meist eine Zahlung, erhalten hat.
  • Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine Quittung, wenn er sie verlangt. Die Kosten trägt nach § 369 BGB grundsätzlich der Schuldner.
  • § 368 BGB nennt keine Mindestangaben für eine Quittung. Die übliche Checkliste mit Betrag, Datum, Zweck und Unterschrift ist Praxisempfehlung.
  • Für Unternehmer zählt das Umsatzsteuerrecht. Daraus folgt: Enthält eine Quittung die vier Angaben des § 33 UStDV, ist sie bis 250 Euro eine Kleinbetragsrechnung.
  • Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen; dient die Quittung als Rechnung, nennen sie den Hinweis auf die Steuerbefreiung.
  • Für Quittungen, die als Buchungsbeleg oder Rechnung dienen, gilt eine steuerliche Aufbewahrungsfrist von acht Jahren.

Was eine Quittung ist

Die Quittung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. § 368 BGB: „Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen." Wer die Zahlung leistet, ist der Schuldner. Wer die Zahlung erhält, ist der Gläubiger und stellt die Quittung aus.

Im Alltag heißt auch ein Kassenbon, eine Empfangsbestätigung oder ein Zahlungsnachweis Quittung. Der Kern: Die Quittung dokumentiert den Erhalt einer Leistung, nicht die Forderung.

Für Unternehmen ist die Quittung zusätzlich ein Beleg für die Buchhaltung und kann umsatzsteuerlich als Rechnung gelten.

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Wann du eine Quittung ausstellen musst

§ 368 BGB knüpft die Pflicht an eine Bedingung, sie entsteht auf Verlangen: Fordert der Zahlende eine Quittung, muss der Zahlungsempfänger sie gegen Empfang der Leistung erteilen. Das gilt für jeden Gläubiger, auch für Privatpersonen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse an einer anderen Form, kann er nach § 368 Satz 2 BGB diese verlangen.

Die Kosten regelt § 369 Abs. 1 BGB: „Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt."

Zwei weitere Vorschriften sind in der Praxis wichtig:

  • Überbringer einer Quittung: Nach § 370 BGB gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände dagegen sprechen. Eine vorab unterschriebene Quittung in fremder Hand ist deshalb riskant.
  • Schuldschein: Gibt es über die Forderung einen Schuldschein, kann der Schuldner nach § 371 BGB neben der Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen.

Unternehmer haben eigene Gründe: Für Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen gilt nach § 14 Abs. 2 UStG eine Rechnungspflicht innerhalb von sechs Monaten. Und wer Bücher oder Aufzeichnungen führt, muss nach § 146 Abs. 1 AO Kasseneinnahmen täglich festhalten; eine Quittung mit Durchschlag ist dafür ein einfacher Beleg.

Welche Angaben auf eine Quittung gehören

Die folgende Checkliste ist eine Praxisempfehlung, keine gesetzliche Vorgabe. § 368 BGB schreibt keinen Mindestinhalt vor. Umsatzsteuerliche Pflichtangaben gelten erst, wenn die Quittung umsatzsteuerlich als Rechnung oder Kleinbetragsrechnung dienen soll.

Oft ist von gesetzlichen Pflichtangaben einer Quittung die Rede. Die §§ 368 bis 371 BGB nennen jedoch keine Mindestanforderungen an den Inhalt. Welche Felder auf die Quittung gehören, ergibt sich aus ihrem Zweck: Sie soll beweisen, wer wem wann wofür welchen Betrag gezahlt hat.

Diese Angaben haben sich bewährt:

FeldEmpfehlungGrund
QuittungsnummerfortlaufendZuordnung in der Buchführung
Name und Anschrift des Zahlungsempfängersvollständigzeigt, wer den Erhalt bestätigt
Name des Zahlendenvollständigzeigt, wessen Schuld erfüllt ist
Betragin Zahlen und Wortenerschwert nachträgliche Änderungen
Zweck der Zahlungkonkret, z. B. Rechnungsnummerverhindert Verwechslungen
Ort und DatumTag der Zahlungbelegt den Zeitpunkt
Unterschrift des Empfängerseigenhändigstärkt den Nachweis
Bei UnternehmernSteuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiungumsatzsteuerliche Anforderungen

Ob die Unterschrift nach der Schriftform des § 126 BGB zwingend ist, sagt § 368 BGB nicht ausdrücklich. Unterschreibe trotzdem immer: Mit Unterschrift lässt sich leichter nachweisen, wer den Empfang bestätigt hat.

Kaufleute und GmbH oder UG sollten zusätzlich die Angaben auf Geschäftsbriefen prüfen. § 37a HGB verlangt auf Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger unter anderem Firma, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht und Registernummer; § 35a GmbHG verlangt Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer und alle Geschäftsführer. Jeweils Absatz 2 nimmt Mitteilungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf üblichen Vordrucken aus. Ob deine Quittung darunter fällt, ist Auslegung; wer die Angaben in der Vorlage führt, vermeidet diese Frage.

Quittung schreiben: Schritt für Schritt

So füllst du eine Quittung aus, ob auf einem Vordruck oder am Computer:

  1. Nummer vergeben: eine fortlaufende Quittungsnummer, damit du jede Quittung in der Buchhaltung wiederfindest.
  2. Betrag eintragen: in Ziffern und in Worten. Unternehmer mit Umsatzsteuer ergänzen Steuersatz und Steuerbetrag.
  3. Zahlenden benennen: Name oder Firma und Anschrift des Kunden.
  4. Zweck beschreiben: Menge und Art der Lieferung, Umfang der Dienstleistung oder die zugehörige Rechnungsnummer.
  5. Ort und Datum: der Tag der Geldübergabe.
  6. Aussteller eintragen: Name und Anschrift des Empfängers, bei Unternehmern gegebenenfalls die Steuernummer.
  7. Unterschreiben, und zwar erst, wenn das Geld in deiner Hand ist.
  8. Original an den Zahlenden, Durchschlag oder Kopie in deine Unterlagen.

Tipp

Schreibe den Betrag immer in Zahlen und Worten und ziehe leere Stellen vor und hinter der Zahl mit einem Strich zu. So kann niemand nachträglich eine Ziffer ergänzen. Ohne Durchschlag oder Kopie fehlt dir der Beleg für die Buchhaltung.

Quittung Muster: So ist die Vorlage aufgebaut

Das folgende Muster zeigt eine Quittungsvorlage, wie ein umsatzsteuerpflichtiges Einzelunternehmen sie für eine Barzahlung unter 250 Euro nutzen kann. Alle Daten sind fiktiv.

BereichInhalt im Muster
ÜberschriftQuittung Nr. 2026-041
Betrag119,00 Euro, in Worten: einhundertneunzehn Euro
darin enthalten19 Prozent Umsatzsteuer: 19,00 Euro (Nettobetrag 100,00 Euro)
Betrag erhalten von (Zahlender)Max Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
für2 Stunden Beratung Buchhaltungseinrichtung am 14.10.2026
Zahlungsempfänger / AusstellerErika Beispiel Beratung, Beispielweg 2, 12345 Musterstadt, Steuernummer 000/000/00000
Ort, DatumMusterstadt, 14.10.2026
UnterschriftUnterschrift des Empfängers

Die Zeile mit Steuersatz und Steuerbetrag macht aus diesem Muster zusätzlich eine Kleinbetragsrechnung. Kleinunternehmer und Privatpersonen lassen die Umsatzsteuer weg; der Kleinunternehmer nennt stattdessen die Steuerbefreiung.

Für Rechnungen nutze unsere Rechnungsvorlage.

Quittung, Rechnung und Kleinbetragsrechnung im Vergleich

Zivilrechtlich ist der Unterschied klar, umsatzsteuerlich fließend. § 14 Abs. 1 UStG: „[Eine] Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird." Die Überschrift „Quittung" entscheidet also nicht. Rechnet das Dokument über eine Leistung ab, ist es für das Finanzamt eine Rechnung.

MerkmalQuittungKleinbetragsrechnungRechnung
Rechtsgrundlage§ 368 BGB§ 33 UStDV§ 14 UStG
AussageZahlung erhaltenAbrechnung bis 250 EuroAbrechnung über eine Leistung
Vorgeschriebene Angabenkeine im BGBvier MindestangabenPflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG
Vorsteuerabzugnur, wenn sie zugleich Rechnung istja, durch Aufteilung¹ja¹
Typischer EinsatzBarzahlung, Anzahlung, privater VerkaufBarverkauf, kleine BeträgeLeistungen jeder Höhe

¹ Jeweils sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.

Die vollständige Rechnung verlangt nach § 14 Abs. 4 UStG unter anderem Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt sowie Steuersatz und Steuerbetrag. Details im Beitrag Rechnung schreiben.

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Nach § 33 Satz 1 UStDV muss eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, mindestens enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.

Kundendaten, Steuernummer und Rechnungsnummer nennt § 33 UStDV nicht. Daraus folgt: Eine Quittung, die diese vier Angaben enthält, ist bis 250 Euro umsatzsteuerlich eine Kleinbetragsrechnung.

Die Vereinfachung gilt nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. In diesen Fällen klärst du die Angaben mit deiner Steuerberatung.

Zur E-Rechnung: Nach § 33 Satz 4 UStDV kann eine Kleinbetragsrechnung „abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung" übermittelt werden. Eine sonstige Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG eine Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, etwa als PDF; die elektronische Übermittlung bedarf dabei der Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Daraus folgt: Für eine Quittung bis 250 Euro brauchst du keine E-Rechnung. Mehr zur Pflicht bei höheren Beträgen: E-Rechnung für Kleinunternehmer.

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Vorsteuerabzug aus einer Quittung

Wer als Unternehmer eine Quittung erhält, fragt nach der Vorsteuer. § 15 Abs. 1 UStG: „Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt."

Bei einer Kleinbetragsrechnung teilt der Unternehmer nach § 35 Abs. 1 UStDV den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag auf. Aus einer Quittung über 107,00 Euro mit dem Vermerk „inkl. 7 % USt" ergibt sich so ein Entgelt von 100,00 Euro und eine Vorsteuer von 7,00 Euro.

Eine reine Quittung ohne Steuersatz reicht dagegen nicht als Grundlage für den Vorsteuerabzug, weil ihr eine der vier Mindestangaben fehlt. Bitte dann um eine ordnungsgemäße Rechnung. Mehr unter Vorsteuerabzugsberechtigt und im Bereich Umsatzsteuer.

Quittung als Kleinunternehmer ausstellen

Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 UStG sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Auf der Quittung steht dann keine Mehrwertsteuer.

Als Kleinbetragsrechnung braucht sie nach § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV stattdessen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Formulierungen findest du unter Kleinunternehmerregelung-Formulierung, die vollständige Rechnung unter Kleinunternehmer-Rechnung schreiben.

Achtung!

Kleinunternehmer dürfen auf einer Quittung keine Umsatzsteuer ausweisen. Nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet, wer einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, den ausgewiesenen Betrag. Ein vorgedruckter Quittungsblock mit Feldern wie „+ 19 % MwSt." ist für Kleinunternehmer deshalb fehleranfällig: Lass diese Felder leer oder streiche sie.

Wann Kleinunternehmen Mehrwertsteuer ausweisen dürfen und worauf es bei der Rechnungsstellung ankommt, erklärt unser Beitrag Kleinunternehmen und Mehrwertsteuer ausweisen.

Quittungsblock, Word-Vorlage oder Software

  • Quittungsblock: Der Vordruck mit Durchschlagpapier erzeugt beim Ausfüllen automatisch eine Kopie. Achte auf fortlaufende Nummern und passende Steuerfelder.
  • Word- oder PDF-Vorlage: Deine feste Anschrift und Steuernummer stehen schon drin; du ergänzt Betrag, Zweck und Datum, druckst zwei Exemplare und unterschreibst.
  • Software: Lohnt sich bei regelmäßigen Barzahlungen, weil der Zahlungseingang direkt gebucht wird. Ausführliche Informationen dazu findest du in unserem Ratgeber „Software für das Kassenbuch“.

Da § 368 BGB ein schriftliches Empfangsbekenntnis verlangt, ist eine ausgedruckte, unterschriebene Quittung am sichersten. Eine Kleinbetragsrechnung darfst du umsatzsteuerlich auch als PDF versenden, wenn der Empfänger zustimmt.

Quittungen aufbewahren und verbuchen

Für Unternehmer sind Quittungen Buchungsbelege, die nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 AO acht Jahre aufzubewahren sind. Gilt die Quittung als Rechnung, verlangt § 14b Abs. 1 UStG ebenfalls acht Jahre, für das Duplikat selbst ausgestellter wie für erhaltene Rechnungen. Die Frist beginnt nach § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Für eine Quittung vom März 2026 endet die steuerliche Aufbewahrungsfrist damit Ende 2034, sofern sie nicht für Steuern bedeutsam ist, deren Festsetzungsfrist noch läuft (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO).

Wer Bücher oder Aufzeichnungen führt, hält Barzahlungen am selben Tag fest, etwa im Kassenbuch (§ 146 Abs. 1 AO). Lege die Durchschläge nach Quittungsnummer ab, damit die Zuordnung auch bei Rückfragen des Finanzamts zur Steuererklärung gelingt. Mehr unter Einfache Buchführung und im Bereich Buchhaltung für Gründer.

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Die häufigsten Fehler

  • Unterschrift vor der Zahlung: aufgrund von § 370 BGB riskant.
  • Fehlender Zweck: „Für Leistungen" reicht nicht; für eine Kleinbetragsrechnung fehlt dann die Menge und Art der Leistung.
  • Betrag nur in Ziffern: leicht nachträglich zu ändern.
  • Keine Kopie: Dann fehlt dir der Beleg.
  • Umsatzsteuer beim Kleinunternehmer: Folge nach § 14c Abs. 2 UStG.
  • Falscher Steuersatz: Wer 19 statt 7 Prozent ausweist, schuldet nach § 14c Abs. 1 UStG den Mehrbetrag.
  • Einfache Quittung über 250 Euro: Die vier Mindestangaben reichen dann nicht mehr für den Vorsteuerabzug.

Häufig gestellte Fragen

1. Wie schreibe ich eine Quittung richtig?

2. Kann ich als Privatperson eine Quittung schreiben?

3. Ist eine Quittung auch eine Rechnung?

4. Was muss auf einer Rechnung unter 250 Euro stehen?

5. Müssen Kleinbetragsrechnungen ab 2026 als E-Rechnung ausgestellt werden?

6. Wer trägt die Kosten der Quittung?

7. Wie lange muss ich Quittungen aufbewahren?

Fazit

Zivilrechtlich ist die Quittung nach § 368 BGB ein schriftliches Empfangsbekenntnis, das der Gläubiger auf Verlangen des Schuldners ausstellen muss. Einen konkreten Mindestinhalt schreibt die Vorschrift nicht vor. Angaben wie Betrag in Zahlen und Worten, Name des Zahlenden, Verwendungszweck, Ort, Datum und Unterschrift erhöhen jedoch die Beweiskraft. Enthält die Quittung zusätzlich die nach § 33 UStDV erforderlichen Angaben, kann sie bei einem Gesamtbetrag von höchstens 250 Euro zugleich als Kleinbetragsrechnung dienen. Kleinunternehmer dürfen dabei keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Bei steuerlichen Sonderfällen empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Dein nächster Schritt: Erstelle eine Quittungsvorlage mit deinen festen Unternehmensdaten und einer fortlaufenden Nummerierung. Als Kleinunternehmer solltest du außerdem prüfen, ob dein Quittungsblock Felder für den gesonderten Umsatzsteuerausweis enthält, die du in deinem Fall nicht ausfüllen darfst.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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