Das Wichtigste auf einen Blick
Was eine innergemeinschaftliche Lieferung ist
Gemeint ist der Verkauf eines körperlichen Gegenstands an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei dem die Ware von Deutschland aus dorthin befördert oder versendet wird. Das Umsatzsteuergesetz spricht vom „übrigen Gemeinschaftsgebiet" (§ 1 Abs. 2a UStG).
Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 UStG dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Versenden heißt, ein selbständiger Beauftragter wie ein Spediteur übernimmt den Transport. Beginnt der Transport in Deutschland, ist die Lieferung also hier steuerbar; erst die Steuerbefreiung verhindert die deutsche Umsatzsteuer.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss ein körperlicher Gegenstand Deutschland physisch verlassen und im anderen Mitgliedstaat ankommen (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, UStAE 6a.1 Abs. 1 und 8). Dienstleistungen fallen demnach nicht darunter.
Nicht behandelt werden die Ausfuhrlieferung in Drittländer und der Verkauf an Privatpersonen in anderen EU-Staaten, in der Regel ein Fernverkauf (§ 3c UStG).
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Warum die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist
§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG befreit die innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland von der Steuer. Zur Einordnung: Dahinter steht das sogenannte Bestimmungslandprinzip des Binnenmarkts: Besteuert wird im Land, in dem die Ware ankommt. Entsprechend verlangt § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG, dass der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Der Kunde versteuert den Erwerb dort (Erwerbsbesteuerung), den umgekehrten Fall regeln in Deutschland § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a UStG.
Die vier Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a UStG
§ 6a Abs. 1 UStG nennt vier Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen:
- Transport: Du oder der Abnehmer habt die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.
- Abnehmer: Er ist ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen erwirbt, oder eine dort erfasste juristische Person.
- Erwerbsbesteuerung: Der Erwerb unterliegt beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung.
- USt-IdNr.: Der Abnehmer hat dir gegenüber eine gültige, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Eine Bearbeitung der Ware durch Beauftragte vor dem Transport ist unschädlich (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG), muss aber belegt werden (§ 17c UStDV).
Die Voraussetzungen muss der Unternehmer nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Die Einzelheiten regelt die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in den §§ 17a bis 17d UStDV.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der Lieferant zudem der Regelbesteuerung unterliegen. Für differenzbesteuerte Umsätze nach § 25a UStG gilt die Befreiung daher nicht (UStAE 6a.1 Abs. 3). Bei Kleinunternehmern ergibt sich der Ausschluss unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG.
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Die USt-IdNr. prüfen und richtig verwenden
Du brauchst zwei Nummern: deine eigene deutsche USt-IdNr. und die ausländische deines Kunden. Deine eigene Nummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag (§ 27a UStG). Gründer können sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit beantragen.
Die Nummer des Kunden solltest du prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. sowie Namen und Anschrift des Inhabers (§ 18e Nr. 1 UStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt es nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wenn die Unrichtigkeit erkennbar war und das Bestätigungsverfahren nicht oder erst nach dem Umsatz durchgeführt wurde (UStAE 6a.8 Abs. 6).
Zwei Besonderheiten nennt der UStAE in Abschnitt 6a.1 Abs. 19: Verwendet der Kunde eine zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. erst nachträglich, wirkt dies auf den Zeitpunkt der Lieferung zurück. Gibt der Kunde dagegen eine deutsche USt-IdNr. an, liegt nach dieser Verwaltungsauffassung keine innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Tipp
Lass die USt-IdNr. deines Kunden vor jeder Lieferung beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen und bewahre das Ergebnis zusammen mit der Rechnung auf. So kannst du deine Sorgfalt später belegen.
Belegnachweis: Gelangensbestätigung, Gelangensvermutung und andere Belege
Der Belegnachweis zeigt, dass die Ware im anderen Mitgliedstaat angekommen ist.
Gelangensvermutung nach § 17a UStDV
Gibst du an, dass du oder ein von dir beauftragter Dritter die Ware transportiert haben, wird das Gelangen vermutet, wenn du einander nicht widersprechende Belege von unterschiedlichen, voneinander, von dir und vom Abnehmer unabhängigen Parteien besitzt. Du brauchst mindestens zwei Beförderungs- oder Versendungsbelege wie einen Frachtbrief oder einen solchen Beleg plus einen sonstigen Beleg, etwa eine Versicherungspolice für den Transport oder Bankunterlagen über dessen Bezahlung. Zwei sonstige Belege allein genügen nicht (§ 17a Abs. 1 und 2 UStDV).
Transportiert der Abnehmer, brauchst du neben zwei solchen Belegen in derselben Kombination eine Gelangensbestätigung, die er dir spätestens am zehnten Tag des Folgemonats vorlegt. Das Finanzamt kann die Vermutung widerlegen (§ 17a Abs. 3 UStDV).
Gelangensbestätigung nach § 17b UStDV
Greift keine Vermutung, führe den Nachweis nach § 17b UStDV, im Regelfall mit dem Doppel der Rechnung und einer Gelangensbestätigung. Darin bestätigt der Abnehmer, dass die Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Pflichtangaben sind Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Monat des Erhalts (bei Beförderung durch den Abnehmer: Ort und Monat des Endes der Beförderung), das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten.
Elektronisch übermittelt braucht sie keine Unterschrift, wenn die Übermittlung erkennbar im Verfügungsbereich des Abnehmers begonnen hat. Eine Sammelbestätigung darf Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammenfassen. Die Bestätigung kann in jeder Form erbracht werden, auch aus mehreren Dokumenten (§ 17b Abs. 2 UStDV).
Alternative Belege
Statt der Gelangensbestätigung lässt § 17b Abs. 3 UStDV unter anderem zu:
| Fall | Möglicher Beleg |
|---|---|
| Versendung durch dich oder den Abnehmer | Frachtbrief mit Unterschrift des Empfängers, Konnossement oder Bescheinigung des beauftragten Spediteurs |
| Versendung mit Transportprotokoll | Auftrag plus Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung nachweist |
| Postsendung ohne Protokoll | Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters plus Nachweis über die Bezahlung der Lieferung |
| Versendung durch den Abnehmer | Zahlung vom Bankkonto des Abnehmers plus Spediteursbescheinigung mit Versicherung, an den Bestimmungsort zu befördern |
Buchnachweis: Was du aufzeichnen musst
Nach § 17d UStDV müssen die Voraussetzungen einschließlich der ausländischen USt-IdNr. des Abnehmers eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung hervorgehen. Aufzuzeichnen sind unter anderem Name und Anschrift sowie Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, Menge und Bezeichnung der Ware, Tag der Lieferung, Entgelt, eine etwaige Bearbeitung vor dem Transport, die Beförderung oder Versendung und der Bestimmungsort (§ 17d Abs. 2 UStDV).
Rechnung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung
Es gelten die allgemeinen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Hinzu kommen diese Rechnungsangaben:
Ein Formulierungsbeispiel: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a UStG." Die geprüften Vorschriften verlangen einen Hinweis, nennen aber keinen festen Wortlaut.
Eine verspätete Rechnung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung allein keine Ordnungswidrigkeit (UStAE 14a.1 Abs. 3), bestimmt aber mit, wann du meldest. Ein Doppel der Rechnung ist acht Jahre aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 UStG).
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Zusammenfassende Meldung und Umsatzsteuervoranmeldung
Jede innergemeinschaftliche Lieferung meldest du zweimal, in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG
Die ZM ist elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 UStG). Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Liegen die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Quartale über 50.000 Euro, darfst du quartalsweise melden. Wird die Grenze im laufenden Quartal überschritten, meldest du ab diesem Monat monatlich, auch für die bereits abgelaufenen Monate des Quartals.
Gemeldet werden je Erwerber seine USt-IdNr. und die Summe der Bemessungsgrundlagen (§ 18a Abs. 7 UStG), und zwar für den Zeitraum der Rechnungsausstellung, spätestens für den Zeitraum, in dem der Folgemonat der Lieferung endet (§ 18a Abs. 8 UStG). Auch bestimmte EU-Dienstleistungen gehören hinein (§ 18a Abs. 2 UStG).
Achtung!
Gibst du die ZM für eine Lieferung nicht, unrichtig oder unvollständig ab, entfällt nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG die Steuerfreiheit dieser Lieferung. Einen erkannten Fehler musst du innerhalb eines Monats berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG). Zusätzlich droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro, wenn du die ZM vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch oder verspätet abgibst oder nicht rechtzeitig berichtigst (§ 26a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 UStG).
Angabe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Nach § 18b UStG erklärst du die Bemessungsgrundlagen deiner innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Voranmeldung gesondert, zeitlich nach derselben Logik wie bei der ZM. Für den Ablauf der Voranmeldung, etwa mit Dauerfristverlängerung, und für die Umsatzsteuererklärung gelten eigene Regeln.
Sonderfälle: Kleinunternehmer, Verbringen und Abholung durch den Kunden
Verbringen: Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das Verbringen eigener Ware (§ 6a Abs. 2 UStG), also wenn du einen Gegenstand deines Unternehmens zu deiner eigenen Verfügung in einen anderen Mitgliedstaat bringst, außer zu nur vorübergehender Verwendung (§ 3 Abs. 1a UStG). Für Konsignationslager (§ 6b UStG), Reihen- und Dreiecksgeschäfte gelten Sonderregelungen, die du mit einer Steuerberatung klären solltest.
Abholung: Holt der Kunde selbst ab, brauchst du nach Auffassung der Finanzverwaltung eine schriftliche Versicherung des Abnehmers, die Ware in einen anderen Mitgliedstaat befördern zu wollen (UStAE 6a.8 Abs. 6). Bei einem Barkauf gelten besonders hohe Nachweisanforderungen. Holt ein Vertreter ab, reicht ein qualifiziertes Bestätigungsverfahren über die USt-IdNr. allein nicht aus (UStAE 6a.8 Abs. 7).
Hinweis
Wendest du die Kleinunternehmerregelung an, finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen keine Anwendung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Auch die ZM-Pflicht nach § 18a Abs. 1 bis 3 UStG gilt dann nicht (§ 18a Abs. 4 UStG). Dein Umsatz bleibt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei.
Was passiert, wenn eine Voraussetzung fehlt
Nach Auffassung der Finanzverwaltung trägst allein du die Feststellungslast. Kannst du die Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen fehlen (UStAE 6a.2 Abs. 3). Die Lieferung wird dann als steuerpflichtig behandelt; die Umsatzsteuer schuldest du als Lieferer. Steht aufgrund der Belege objektiv fest, dass die Voraussetzungen vorliegen, kann ein zweifelsfreier Belegnachweis Mängel beim Buchnachweis heilen.
Schutz bietet der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG: Beruht die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers, die du auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konntest, bleibt die Lieferung steuerfrei. Die entgangene Steuer schuldet in diesem Fall der Abnehmer.
Beispiel: Lieferung an einen Geschäftskunden in Österreich
Annahmen: Eine Tischlerei aus Köln unterliegt der Regelbesteuerung und verkauft Büromöbel an eine GmbH in Graz, die ihre österreichische USt-IdNr. nennt. Die Tischlerei gibt die Voranmeldung monatlich ab. Ein von ihr beauftragter Spediteur holt die Ware am 12. März ab.
| Schritt | Umsetzung im Beispiel |
|---|---|
| USt-IdNr. | vor der Auslieferung beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen, Ergebnis ablegen |
| Belegnachweis | Frachtbrief mit Empfängerunterschrift oder Gelangensbestätigung der GmbH |
| Rechnung | 20. März, beide USt-IdNr., Hinweis auf die Steuerbefreiung, keine deutsche Umsatzsteuer |
| Buchnachweis | Angaben nach § 17d Abs. 2 UStDV aufzeichnen |
| Voranmeldung | Bemessungsgrundlage für März gesondert angeben |
| ZM | für März (monatlich) oder das erste Quartal, jeweils bis 25. April |
Checkliste für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
- Du bist Regelversteuerer, und der Transport beginnt in Deutschland.
- Der Kunde ist im anderen Mitgliedstaat erfasst und verwendet eine gültige ausländische USt-IdNr.
- Die USt-IdNr. ist vor der Lieferung bestätigt und das Ergebnis gesichert.
- Der Transport ist belegt, bei Abholung liegt eine schriftliche Versicherung vor.
- Die Rechnung mit beiden Nummern und Befreiungshinweis ist fristgerecht ausgestellt.
- Buchnachweis, Voranmeldung und ZM sind vollständig und fristgerecht.
Typische Fehler
Häufig gestellte Fragen
1. Was muss bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung auf der Rechnung stehen?
2. Was bedeutet „steuerfrei aufgrund innergemeinschaftlicher Lieferung“?
3. Wer zahlt die Umsatzsteuer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung?
4. Sind Lieferungen innerhalb der EU immer steuerfrei?
5. Was genau ist eine Gelangensbestätigung und wann braucht man sie?
6. Was passiert, wenn keine Gelangensbestätigung vorliegt?
7. Wann brauche ich eine Zusammenfassende Meldung, und welche Umsätze gehören hinein?
8. Können Kleinunternehmer innergemeinschaftlich steuerfrei liefern?
Fazit
Die innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, aber nur mit Nachweis: geprüfte ausländische USt-IdNr., belegter Transport, vollständige Rechnung und richtige Zusammenfassende Meldung. Aus den Vorschriften folgt, dass du die Steuerfreiheit vor allem mit Dokumentation zu jedem Vorgang absicherst.
Dein nächster Schritt: Prüfe vor dem nächsten EU-Versand die USt-IdNr. und gehe die Checkliste durch.






