§ 4 UStG & Kleinunternehmer: Umsatzsteuerbefreiung 2026 richtig nutzen

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 22 April, 2026
Lesezeit Minuten.
Das Umsatzsteuergesetz bietet Unternehmern verschiedene Wege, ihre Leistungen steuerfrei anzubieten. Während § 4 UStG branchenspezifische Befreiungen regelt, ermöglicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG seit den Reformen 2024/2025 vereinfachte Rahmenbedingungen für kleinere Unternehmen. Dieser Artikel zeigt Ihnen als Unternehmer oder Freiberufler, welche Befreiung zu Ihrer Tätigkeit passt und welche Folgen sich daraus für Vorsteuer, Rechnungen und Bürokratie ergeben.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • § 4 UStG: Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG gilt automatisch für bestimmte Branchen und Leistungen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Typische Fälle sind Heilbehandlungen von Ärzten und Therapeuten, Bildungsleistungen anerkannter Einrichtungen sowie die langfristige Vermietung von Wohnraum. Die Befreiung greift unabhängig von der Umsatzhöhe.
  • § 19 UStG: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG richtet sich dagegen nach dem Gesamtumsatz. Seit dem 1. Januar 2025 gelten erhöhte Umsatzgrenzen: 25.000 Euro Nettoumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Kleinunternehmer weisen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus.
  • Unterschied in der Grundlage der Befreiung: § 4 UStG knüpft an die Art der Leistung an, § 19 UStG an die Umsatzhöhe. Beide schließen in der Regel den Vorsteuerabzug aus, was bei hohen Investitionen nachteilig sein kann.
  • Praktisch bedeutet dies: Ihre Rechnungen müssen den korrekten Befreiungstatbestand nennen, bestimmte Meldepflichten entfallen, und ein Wechsel zur Regelbesteuerung kann bei hohen Eingangsleistungen wirtschaftlich sinnvoll sein.

Grundlagen: Umsatzsteuer, § 4 UStG und § 19 UStG

Nach § 1 UStG unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Lieferungen und Leistungen im Inland der Umsatzsteuer. Der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent, für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt nach § 12 UStG ein ermäßigter Satz von 7 Prozent. Diese allgemeine Umsatzsteuerpflicht bildet die Grundlage des deutschen Systems.

Das Umsatzsteuergesetz enthält jedoch wichtige Ausnahmen. § 4 UStG definiert über 20 verschiedene Tatbestände, bei denen Umsätze von der Steuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem Heilbehandlungen, Bildungsleistungen, die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Finanz- und Versicherungsumsätze.

Bei den Befreiungen unterscheidet man zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Echte Steuerbefreiungen wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG ermöglichen weiterhin den Vorsteuerabzug. Unechte Befreiungen wie bei Heilbehandlungen schließen den Vorsteuerabzug dagegen aus, was Ihre Investitionskosten erhöht.

Achtung!

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verfolgt einen anderen Ansatz. Sie bietet Unternehmen mit geringen Umsätzen eine bürokratische Erleichterung. Seit dem 1. Januar 2025 gelten durch das Jahressteuergesetz 2024 neue, erhöhte Grenzen, die das Verfahren für viele Selbstständige attraktiver machen.

Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG: typische Fälle und Voraussetzungen

Heilbehandlungen im Gesundheitsbereich

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind ärztliche, zahnärztliche und ähnliche heilberufliche Leistungen steuerfrei, wenn sie der medizinischen Versorgung dienen. Dies umfasst Arztpraxen, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten und Laboranalysen. Die Leistung muss therapeutisch notwendig sein. Ein Physiotherapeut, der medizinisch verordnete Behandlungen durchführt, erbringt steuerfreie Umsätze. Kauft er jedoch ein Therapiegerät für 10.000 Euro netto, kann er die enthaltene Vorsteuer von 1.900 Euro nicht geltend machen.

Bildungsleistungen und Berufsbildung

Die § 4 Nr. 21 und 22 UStG befreien bestimmte Bildungsleistungen von der Steuer. Staatlich anerkannte Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen fallen darunter, ebenso berufsbildende Maßnahmen mit behördlicher Anerkennung. Entscheidend ist oft die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Private Nachhilfe oder nicht akkreditierte Seminare sind hingegen regelmäßig steuerpflichtig.

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG in der Regel steuerfrei. Bei Geschäftsräumen können Sie nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Kurzfristige Vermietungen wie Ferienwohnungen fallen oft nicht unter die Befreiung.

Finanz- und Versicherungsleistungen

Nach § 4 Nr. 8 UStG sind Finanzdienstleistungen wie Kreditgewährung und Zahlungsverkehr steuerfrei. § 4 Nr. 10 UStG erfasst Versicherungsumsätze und deren Vermittlung. Diese Befreiungen gelten als systemrelevant für den Finanzsektor.

Kulturelle Leistungen

Theater, Museen und Orchester können ihre Leistungen nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei erbringen. Reine Serviceleistungen wie Bühnenbau oder technische Dienstleistungen bleiben jedoch steuerpflichtig.

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§ 4 UStG und Kleinunternehmer: Abgrenzung und Zusammenspiel

Der zentrale Unterschied liegt in der Anknüpfung: § 4 UStG stellt auf die Art der Leistung ab, § 19 UStG auf den Gesamtumsatz des Unternehmers. Eine Physiotherapiepraxis mit 20.000 Euro Jahresumsatz kann gleichzeitig nach § 4 Nr. 14 UStG befreit sein und die Kleinunternehmergrenzen einhalten. Die Rechtsgrundlagen und ihre Folgen sind jedoch getrennt zu beurteilen.

Bei beiden Varianten entfällt in der Regel der Vorsteuerabzug. Unechte Steuerbefreiungen nach § 4 UStG schließen ihn ebenso aus wie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Für einen Freiberufler mit hohen Investitionen bedeutet dies einen spürbaren Nachteil.

Für die Rechnungsstellung gilt: Bei Befreiung nach § 4 UStG müssen Sie die entsprechende Nummer angeben. Kleinunternehmer verweisen auf § 19 UStG. In keinem Fall dürfen Sie Umsatzsteuer ausweisen.

Beispiel: Ein Trainer bietet akkreditierte Berufsbildung nach § 4 Nr. 21 UStG und daneben private Coachings an. Die Bildungsleistungen sind unabhängig vom Umsatz steuerfrei. Die Coachings unterliegen der Umsatzsteuerpflicht, können aber durch die Kleinunternehmerregelung erfasst werden, solange die Gesamtumsätze unter den Grenzen bleiben.

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Kleinunternehmerregelung 2025: aktuelle Umsatzgrenzen und neue EU-Regeln

Seit dem 1. Januar 2025 gelten durch das Jahressteuergesetz 2024 neue Rahmenbedingungen für die Kleinunternehmerregelung, einschließlich EU-weiter Möglichkeiten.

Die nationalen Umsatzgrenzen wurden deutlich angehoben. Im Vorjahr darf Ihr Nettoumsatz maximal 25.000 Euro betragen, im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 100.000 Euro. Diese Werte ersetzen die früheren Grenzen von 22.000 Euro und 50.000 Euro.

Bei der Berechnung zählen nur tatsächlich vereinnahmte Entgelte. Sämtliche steuerbaren Umsätze werden zusammengerechnet, auch wenn Sie verschiedene Tätigkeiten ausüben oder als Gesellschafter einer GbR tätig sind.

Bei Neugründungen nach dem 1. Januar wird keine zeitanteilige Hochrechnung mehr vorgenommen. Die 25.000-Euro-Grenze gilt ab Gründung fest.

Wichtig ist der neue Fallbeileffekt: Überschreiten Sie im laufenden Jahr die 100.000-Euro-Grenze, entfällt die Befreiung sofort für diesen und alle folgenden Umsätze. Die bisherigen Umsätze bleiben steuerfrei. Ein Unternehmer mit kumuliert 70.000 Euro, der einen 40.000-Euro-Auftrag annimmt, wird ab diesem Moment regelbesteuert.

Die EU-Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG ermöglicht seit 2025 zusätzlich, den Kleinunternehmerstatus in anderen EU-Staaten zu nutzen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über das BZSt-Portal. Voraussetzung ist ein EU-weiter Vorjahresumsatz unter 100.000 Euro.

Beispiel: Ein Grafiker mit 24.000 Euro Umsatz in 2024 bleibt 2025 Kleinunternehmer und kann digitale Leistungen EU-weit ohne Umsatzsteuer abrechnen, sofern er die Grenzen einhält.

Vor- und Nachteile: Wann ist Kleinunternehmerregelung sinnvoll?

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

ASPEKTNUTZEN
BürokratieKeine Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich
UmsatzsteuererklärungEntfällt in vielen Fällen
RechnungsstellungEinfacher ohne Steuerausweis
PreisgestaltungAttraktiver für Privatkunden
ZeitersparnisGeschätzt 1.000 – 2.000 Euro jährlich an Bürokratiekosten

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Der fehlende Vorsteuerabzug wiegt bei hohen Investitionen schwer. Kaufen Sie eine Kameraausrüstung für 10.000 Euro netto, verlieren Sie 1.900 Euro Vorsteuer. Bei Geschäftskunden wirkt die fehlende Umsatzsteuer zudem weniger professionell, da diese keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zugunsten der Regelbesteuerung bindet Sie für fünf Jahre. Dieser Schritt sollte daher gut überlegt sein.

Hinweis: 

Die Regelung eignet sich besonders für beratende Solo-Selbstständige mit geringen Investitionen und überwiegend Privatkundenumsätzen. Produzierende Betriebe mit hohem Materialeinsatz profitieren dagegen häufig mehr von der Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug.

Rechnungsstellung und praktische Umsetzung

Pflichtangaben auf jeder Rechnung

Nach § 14 UStG gehören folgende Angaben auf jede Rechnung: vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und dem Leistungsempfänger, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, genaue Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt sowie das Entgelt.

Formulierungen bei Befreiung nach § 4 UStG

Bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG müssen Sie den Befreiungstatbestand angeben. Verwenden Sie klare Formulierungen wie:

  1. „Umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlung”
  2. „Steuerfreie Vermietung von Wohnraum gemäß § 4 Nr. 12 UStG”
  3. „Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 UStG – anerkannte Bildungsleistung”

Formulierungen für Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG können Sie folgende Textbausteine nutzen:

  1. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet”
  2. „Kein Ausweis von Umsatzsteuer nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)”
  3. „Kleinunternehmerregelung § 19 UStG – steuerbefreit ohne Vorsteuerabzug”

Typische Fehler vermeiden

Weisen Sie als Kleinunternehmer niemals Umsatzsteuer aus. Nach § 14c UStG schulden Sie diese sonst dem Finanzamt. Achten Sie bei gemischten Umsätzen auf klare Trennung in der Rechnung. Ein fehlender Befreiungsvermerk kann bei Betriebsprüfungen Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen.

Tipp: 

Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen zehn Jahre auf. Dazu gehören Anerkennungsbescheide für Bildungsleistungen, Mietverträge bei Vermietung und ärztliche Zulassungen. Bei Betriebsprüfungen müssen Sie die Voraussetzungen der Steuerbefreiung belegen können.

Häufig gestellte Fragen

1. Gilt die Steuerbefreiung nach § 4 UStG automatisch oder muss ich sie beantragen?

2. Muss ich als Kleinunternehmer seit 2025 noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

3. Kann ich als Kleinunternehmer freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln?

4. Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenzen im laufenden Jahr überschreite?

5. Wie gehe ich vor, wenn ich sowohl steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG als auch steuerpflichtige Umsätze habe?

Fazit

§ 4 UStG befreit bestimmte Branchen und Leistungen dauerhaft von der Umsatzsteuer, unabhängig von der Umsatzhöhe, etwa im Gesundheits-, Bildungs- oder Vermietungsbereich. Bei diesen unechten Steuerbefreiungen ist jedoch kein Vorsteuerabzug möglich, was Investitionen verteuern kann. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bietet seit 2025 höhere Umsatzgrenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr sowie zusätzliche Möglichkeiten im EU-Kontext. Allerdings entfällt auch hier der Vorsteuerabzug, was ein wichtiger Nachteil bleibt. Vor der Entscheidung sollten Sie Ihre Kostenstruktur, Kundengruppe und Investitionsplanung genau analysieren und die Vorteile gegen die Nachteile abwägen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um Risiken zu vermeiden und die Regelungen optimal zu nutzen.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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