Das Wichtigste auf einen Blick
Was das Reverse-Charge-Verfahren ist
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Sonderregelung in § 13b UStG. Der gesetzliche Begriff lautet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", gebräuchlich sind auch Umkehr der Steuerschuld oder Steuerschuldumkehr.
Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 die Steuer, „wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist". In weiteren Fällen muss er Unternehmer sein. Folgerung: Privatpersonen sind nicht Steuerschuldner.
Die Mechanik:
- Der leistende Unternehmer stellt eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer.
- Der Leistungsempfänger berechnet die Steuer selbst. Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (UStAE 13b.13 Abs. 1).
- Er meldet die Steuer beim Finanzamt an und zieht sie, soweit berechtigt, als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Rechenbeispiel: Ein voll vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bucht bei einer Agentur aus einem anderen EU-Staat eine Beratung über 1.000 Euro netto. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 Prozent.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung der Agentur (netto) | 1.000 € |
| Geschuldete Umsatzsteuer (19 %) | 190 € |
| Als Vorsteuer abziehbar | 190 € |
| Saldo in der Voranmeldung | 0 € |
Ohne vollen Vorsteuerabzug bleibt die Steuer ganz oder teilweise als Kosten.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Warum es die Regel gibt
Aus der Mechanik folgen zwei Wirkungen. Erstens schuldet ein im Ausland ansässiger Leistender für diesen Umsatz keine deutsche Umsatzsteuer. Zweitens liegen Steuerschuld und Vorsteuerabzug bei derselben Person. Folgerung: Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft erschwert es, Vorsteuer ohne gezahlte Umsatzsteuer zu ziehen, und damit Umsatzsteuerbetrug.
Wann das Reverse-Charge-Verfahren gilt
§ 13b UStG kennt zwei Gruppen mit unterschiedlichem Entstehungszeitpunkt der Steuer:
Die Regeln gelten auch bei Bezug für den nicht-unternehmerischen Bereich (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Da § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nur Leistungen „für sein Unternehmen" erfasst, folgt daraus: Die Steuer bleibt dann als Belastung stehen.
§ 13b Abs. 6 UStG nimmt einzelne Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer aus, etwa die Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland.
Dienstleistungen innerhalb der EU
Grundsätzlich ist der Leistungsort dort, wo der Leistende sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen gilt nach § 3a Abs. 2 UStG der Ort, „von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt", soweit keine Sonderregel greift.
Du erhältst eine Leistung aus dem EU-Ausland. Erbringt ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat etwa Beratung an dein Unternehmen, liegt der Leistungsort in Deutschland, und nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schuldest du die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Ausführung.
Du erbringst eine Leistung an einen EU-Kunden. Führe eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat aus und schuldet er die Steuer dort, verlangt § 14a Abs. 1 UStG:
Zusätzlich übermittelst du bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a Abs. 2 UStG). Für Kleinunternehmer gilt beides nicht: Sie sind von der Zusammenfassenden Meldung ausgenommen (§ 18a Abs. 4 UStG), und die Angabe beider USt-IdNr. entfällt für sie (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Warenlieferungen in die EU folgen eigenen Regeln.
Tipp
Lass vor der ersten Rechnung an einen neuen EU-Kunden dessen USt-IdNr. prüfen, dokumentiere das Ergebnis und setze beide Nummern auf jede Rechnung. Als regelbesteuerter Unternehmer erfüllst du damit zugleich die Pflichtangabe nach § 14a Abs. 1 Satz 3 UStG.
Bauleistungen und Gebäudereinigung
Auch Inlandsumsätze können unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen. Erfasst sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Der Empfänger schuldet die Steuer nur, wenn er „ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt" (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Die Finanzverwaltung konkretisiert das:
Die USt 1 TG ist ein anderes Dokument als die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
Für die Gebäudereinigung (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) gilt dieselbe Logik: Der Empfänger schuldet die Steuer, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 5 UStG). Die bloße Reinigung von Räumen oder Fenstern ist nach UStAE 13b.2 Abs. 7 Nr. 14 keine Bauleistung; hier ist Nummer 8 zu prüfen.
Weitere Fälle nach § 13b UStG
| Fall | Norm |
|---|---|
| Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers | Abs. 2 Nr. 1 |
| Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen | Abs. 2 Nr. 3 |
| Bestimmte Lieferungen von Gas und Elektrizität | Abs. 2 Nr. 5 |
| Emissionsberechtigungen, Gas- und Elektrizitätszertifikate | Abs. 2 Nr. 6 |
| Schrott, Altmetalle, bestimmte Metalle (Anlagen 3 und 4 UStG) | Abs. 2 Nr. 7, 11 |
| Gold ab 325 Tausendstel Feingehalt, Rohform oder Halbzeug | Abs. 2 Nr. 9 |
| Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer, Spielekonsolen ab 5.000 € je Vorgang | Abs. 2 Nr. 10 |
| Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation | Abs. 2 Nr. 12 |
Im Ausland ansässig ist nach § 13b Abs. 7 UStG, wer im Inland weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz, Geschäftsleitung noch Betriebsstätte hat.
Reverse-Charge-Rechnung: Pflichtangaben und USt-IdNr.
Für Leistungen nach § 13b Abs. 2 UStG verlangt § 14a Abs. 5 UStG den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"; der Steuerausweis entfällt. So ist eine Reverse-Charge-Rechnung aufgebaut (UStAE 13b.14 Abs. 1):
| Element | Inhalt |
|---|---|
| Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG | wie bei jeder Rechnung |
| Entgelt | Nettobetrag, kein Steuerbetrag |
| Vermerk | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder „Reverse charge" |
| Bei EU-Dienstleistungen zusätzlich | USt-IdNr. beider Seiten (nicht bei Kleinunternehmern), Ausstellung bis zum 15. des Folgemonats |
„Reverse charge" akzeptiert die Finanzverwaltung als Alternative (UStAE 14a.1 Abs. 6). Eine Nichteinhaltung der 15.-Tag-Frist ist nach UStAE 14a.1 Abs. 3 keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG; die Rechnung ist trotzdem auszustellen.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der Praxis
Erkennen: Signale sind eine Rechnung ohne Umsatzsteuer von einem ausländischen Anbieter oder der Vermerk „Reverse charge"; ein fehlender Vermerk entbindet nicht (UStAE 13b.14 Abs. 1).
Berechnen: Du wendest auf den Nettobetrag den Steuersatz nach § 12 UStG an. Liegt bei Abgabe der Voranmeldung noch keine Rechnung vor, ist die Bemessungsgrundlage nach Auffassung der Finanzverwaltung gegebenenfalls zu schätzen (UStAE 13b.15 Abs. 3).
Anmelden und abziehen: Nutze die Leistung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ziehst du die Steuer als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG), auch ohne ordnungsgemäße oder vorliegende Rechnung (UStAE 13b.15 Abs. 2 und 3). Bei Anzahlungen ist die Steuer abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.
Hinweis
Weist der leistende Unternehmer trotz Steuerschuldumkehr Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich. Der Leistungsempfänger bleibt trotzdem Steuerschuldner nach § 13b UStG. Fordere eine berichtigte Rechnung an.
Reverse Charge für Kleinunternehmer als Leistungsempfänger
Die Umsätze von Kleinunternehmern sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Beim Einkauf gilt die Steuerschuldumkehr trotzdem, mit drei Folgen:
- Steuerschuld: Auch Kleinunternehmer schulden als Leistungsempfänger die Steuer (UStAE 13b.1 Abs. 1, UStAE 19.1 Abs. 1; für Bau und Gebäudereinigung § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG). Maßgeblich ist der Steuersatz nach § 12 UStG (§ 13b Abs. 8 UStG, UStAE 13b.13 Abs. 4).
- Voranmeldung nur für betroffene Zeiträume: Nach § 18 Abs. 4a UStG geben Unternehmer, die ausschließlich Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG zu entrichten haben, Voranmeldungen nur für die Zeiträume ab, in denen diese Steuer zu erklären ist, dazu eine Steuererklärung.
- Kein Vorsteuerabzug: Die eigenen Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei, und Vorsteuer für steuerfreie Umsätze ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Aus beiden Vorschriften folgt: Kleinunternehmer tragen die Reverse-Charge-Steuer als Kosten.
Rechenbeispiel: Eine Kleinunternehmerin bucht Werbeanzeigen für 100 Euro netto bei einem Anbieter aus einem anderen EU-Staat, und die Leistung fällt unter § 13b Abs. 1 UStG. Sie schuldet 19 Euro Umsatzsteuer und trägt sie selbst: Kosten 119 Euro.
Achtung!
Buchst du als Kleinunternehmer Software, Werbung oder Plattformleistungen bei einem EU-Anbieter, kann die Steuerschuldumkehr greifen. Dann schuldest du die Umsatzsteuer, gibst für diesen Zeitraum eine Voranmeldung ab und hast keinen Vorsteuerabzug.
Reverse Charge in der Umsatzsteuervoranmeldung
Voranmeldung und Vorauszahlung sind bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, bei mehr als 9.000 Euro Steuer im Vorjahr der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG); für Gründer gelten Sonderregeln (§ 18 Abs. 2 Satz 4 und 6 UStG).
Der Vordruck 2026 sieht diese Kennzahlen vor:
| Kennzahl | Inhalt | Wer |
|---|---|---|
| 46 / 47 | EU-Dienstleistungen (§ 13b Abs. 1) (Bemessungsgrundlage / Steuer) | Empfänger |
| 73 / 74 | GrEStG-Umsätze (§ 13b Abs. 2 Nr. 3) (Bemessungsgrundlage / Steuer) | Empfänger |
| 84 / 85 | Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 12) (Bemessungsgrundlage / Steuer) | Empfänger |
| 67 | Vorsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG | Empfänger |
| 60 | Umsätze, für die der Empfänger die Steuer schuldet | Leistender |
| 21 | Dienstleistungen an EU-Unternehmer (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG) | Leistender |
Die Jahreswerte gehören in die Umsatzsteuererklärung, zum Hochrechnen hilft der Umsatzsteuer-Rechner.
Typische Fehler und ihre Folgen
Wurde der erforderliche Vermerk vergessen, verletzt der Leistende damit seine Pflicht nach § 14a UStG und sollte die Rechnung entsprechend berichtigen. Der Empfänger behält seinen Vorsteuerabzug nach UStAE 13b.15 Abs. 2, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Wird ein Grenzfall falsch eingeordnet, gilt Folgendes: Gehen beide Seiten in Zweifelsfällen übereinstimmend davon aus, dass ein Fall der Nummern 4, 5 Buchstabe b oder 6 bis 12 vorliegt, obwohl dies objektiv nicht zutrifft, bleibt der Empfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG Steuerschuldner. Voraussetzung ist, dass keine Steuerausfälle entstehen; nach UStAE 13b.8 Abs. 1 ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Steuer zutreffend versteuert wird. Für § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sieht die Vorschrift einen entsprechenden Vertrauensschutz hingegen nicht vor.
Keine Voranmeldung als Kleinunternehmer verstößt gegen § 18 Abs. 4a UStG. Die Folgen klärst du mit deiner Steuerberatung.
Häufig gestellte Fragen
1. Was ist Reverse Charge einfach erklärt?
2. Was muss bei Reverse Charge auf der Rechnung stehen?
3. Wann ist die Umsatzsteuer nach § 13b UStG fällig?
4. Gilt das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer?
5. Welche Nachteile hat das Reverse-Charge-Verfahren?
6. Was passiert, wenn auf der Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
7. Wie funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU?
Fazit
Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger. Als Leistender schreibst du eine Netto-Rechnung mit Vermerk, bei EU-Dienstleistungen mit beiden USt-IdNr. und Zusammenfassender Meldung (beides nicht für Kleinunternehmer). Als Empfänger berechnest du die Steuer, meldest sie an und ziehst sie bei vollem Vorsteuerabzug wieder ab. Folgerung: Für regelbesteuerte Unternehmen ist die Anwendung des Reverse Charge vor allem eine Frage sauberer Abläufe, für Kleinunternehmer ist die Steuer echter Aufwand.
Dein nächster Schritt: Prüfe deine Eingangsrechnungen ausländischer Anbieter und Rechnungen ohne Umsatzsteuer darauf, ob du die Steuer nach § 13b UStG angemeldet hast.






