Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Ausfüllhilfe Schritt für Schritt

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 1 September, 2026
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Wenige Tage nach der Gewerbeanmeldung liegt Post vom Finanzamt im Briefkasten: Sie sollen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Dieser Erfassungsbogen ist kein Formalakt, den man schnell wegklickt. Ihre Angaben entscheiden darüber, welche Steuernummer Sie bekommen, ob Sie Umsatzsteuer ausweisen müssen und wie hoch Ihre Steuervorauszahlungen im ersten Jahr ausfallen. Diese Ausfüllhilfe führt Sie Abschnitt für Abschnitt durch das Formular, erklärt zu jedem Feld die typischen Fehler und zeigt, welche Angaben Sie später nur schwer wieder korrigieren.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Den Fragebogen müssen Sie innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs beim Finanzamt einreichen — und zwar elektronisch (§ 138 Abs. 1b AO).
  • Die Abgabe läuft über Mein ELSTER auf www.elster.de. Papierformulare akzeptiert die Steuerverwaltung nur noch in Härtefällen auf Antrag.
  • Die geschätzten Einkünfte im Fragebogen bestimmen unmittelbar Ihre Steuervorauszahlungen — zu hoch geschätzt kostet Liquidität, zu niedrig produziert später eine Nachzahlung.
  • Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist die folgenreichste Angabe im ganzen Formular: Ein Verzicht bindet Sie fünf Kalenderjahre.
  • Nach der Prüfung erteilt das Finanzamt Ihre Steuernummer — erst ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie ordnungsgemäße Rechnungen schreiben.

Was der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist — und warum Sie ihn bekommen

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist das Formular, mit dem sich ein Unternehmen bei seinem Finanzamt anmeldet. Die Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt meldet Ihre Tätigkeit dem Ordnungsamt, der Industrie- und Handelskammer und der Berufsgenossenschaft — die Steuerverwaltung erfährt davon zwar über eine interne Mitteilung, sie kennt aber weder Ihren erwarteten Umsatz noch Ihre Rechtsform im Detail noch Ihre Bankverbindung. Genau diese Informationen holt der Erfassungsbogen ein.

Rechtsgrundlage ist § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO): Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat dies der Gemeinde anzuzeigen; die Gemeinde unterrichtet das zuständige Finanzamt. § 138 Abs. 1b AO verpflichtet Sie zusätzlich, dem Finanzamt binnen eines Monats nach Eröffnung die steuerlich relevanten Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Der Fragebogen ist die praktische Umsetzung dieser Verpflichtung.

Betroffen sind nicht nur Gewerbetreibende. Freiberufler — Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Ingenieure und die übrigen Katalogberufe des § 18 EStG — melden sich ohne Gewerbeanmeldung direkt beim Finanzamt an und füllen denselben Fragebogen aus. Auch die Aufnahme einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die Gründung einer Kapitalgesellschaft und die Übernahme eines bestehenden Betriebs lösen die Anzeigepflicht aus. Für jede dieser Gründungsformen hält ELSTER eine eigene Version des Formulars bereit.

Hinweis

Kommt keine Aufforderung vom Finanzamt, entbindet Sie das nicht. Die Pflicht zur Anzeige entsteht aus dem Gesetz, nicht aus dem Anschreiben. Warten Sie nicht ab, sondern übermitteln Sie den Datensatz aus eigener Initiative über die Gewerbeanmeldung hinaus.

Fristen: Bis wann Sie den Fragebogen abgeben müssen

Die gesetzliche Frist beträgt einen Monat ab Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 1b AO). Als Eröffnung gilt der Beginn der werbenden Tätigkeit, nicht das Datum Ihrer Gewerbeanzeige — wer die Anmeldung im Mai vornimmt, aber bereits im April die ersten Leistungen abgerechnet hat, rechnet ab April. In der Praxis versendet die Finanzverwaltung ihre Aufforderung häufig erst nach vier bis sechs Wochen und setzt darin eine eigene Frist, meist ebenfalls einen Monat.

Reagieren Sie nicht, folgen in der Regel zwei Erinnerungen. Bleibt auch die zweite unbeantwortet, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und Ihre Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Eine solche Schätzung fällt fast immer zu Ihren Ungunsten aus und erzeugt Vorauszahlungen, gegen die Sie anschließend mühsam vorgehen müssen. Brauchen Sie mehr Zeit — etwa weil die Gewinnprognose noch nicht steht —, bitten Sie das Finanzamt formlos per Nachricht in Mein ELSTER um Fristverlängerung. Das wird in aller Regel gewährt.

EREIGNISFRISTRECHTSGRUNDLAGE
Anzeige der Betriebseröffnung an die Gemeindeunverzüglich (Gewerbeanzeige)§ 138 Abs. 1 AO, § 14 GewO
Übermittlung des Fragebogens ans Finanzamt1 Monat nach Eröffnung§ 138 Abs. 1b AO
Erste Umsatzsteuer-Voranmeldung10. des Folgemonats bzw. Quartals§ 18 Abs. 1 UStG
Erste Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR31. Juli des Folgejahres§ 149 Abs. 2 AO

Der Fragebogen in ELSTER: So kommen Sie zum richtigen Formular

Die Übermittlung ist elektronisch verpflichtend. Sie brauchen dafür ein Benutzerkonto bei Mein ELSTER und ein Zertifikat. Wer noch nicht registriert ist, plant für die Registrierung rund zwei Wochen ein: Nach der Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Personalausweisdaten verschickt die Steuerverwaltung einen Aktivierungscode per Post, erst danach lässt sich die Zertifikatsdatei erzeugen. Diese Wartezeit ist der häufigste Grund, warum Gründer die Monatsfrist reißen — beginnen Sie die Registrierung am besten am Tag der Gewerbeanmeldung.

Der Weg zum Formular führt nach dem Login über die Schaltfläche „Alle Formulare" zum Abschnitt „Fragebögen zur steuerlichen Erfassung". Dort treffen Sie zuerst eine Auswahl nach Gründungsform:

  • Einzelunternehmen — für gewerbliche Einzelunternehmer, Kleingewerbetreibende und Freiberufler, inklusive Nebenerwerb.
  • Personengesellschaft/-gemeinschaft — GbR, OHG, KG, Partnership und vergleichbare Gesellschaften.
  • Kapitalgesellschaft — GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, Genossenschaft sowie ausländische Rechtsformen wie Ltd., BV oder Inc.
  • Beteiligung an einer Personengesellschaft — wenn Sie als Gesellschafter in eine bestehende Gesellschaft eintreten.

Die Auswahl der falschen Version ist ärgerlich, aber nicht dramatisch: Sie starten das richtige Formular neu, der falsche Entwurf bleibt unübermittelt. Welche Rechtsform Sie im Betriebsteil eintragen, ist dagegen eine inhaltliche Entscheidung — die typischen Stolpersteine dazu erklärt unser Beitrag zur Rechtsform des Betriebs in ELSTER.

Hinweis

"Mein ELSTER" speichert Ihren Entwurf. Sie müssen den Fragebogen nicht in einem Zug ausfüllen — legen Sie Unterlagen wie Personalausweis, Bankverbindung, Gewerbeanzeige und eine grobe Umsatzplanung bereit und arbeiten Sie die Abschnitte in mehreren Schritten ab.

Abschnitt für Abschnitt ausfüllen: Was in welches Feld gehört

Das Formular ist in Reiter gegliedert, die Sie der Reihe nach durchlaufen. Die folgende Übersicht nennt zu jedem Abschnitt die Angaben, die tatsächlich Rückfragen auslösen — die reinen Kontaktdaten sind selbsterklärend und hier bewusst nicht aufgeführt.

ABSCHNITTWAS GEMEINT ISTTYPISCHER FEHLER
Allgemeine Angaben (Person)Name, Anschrift, Familienstand, Identifikationsnummer, ggf. Ehe- oder LebenspartnerDie persönliche Identifikationsnummer wird mit einer bestehenden Steuernummer verwechselt.
BankverbindungKonto für Steuererstattungen und für Zahlungen ans FinanzamtDas SEPA-Lastschriftmandat wird übersehen; Zahlungstermine müssen dann manuell überwacht werden.
Angaben zum UnternehmenArt der Tätigkeit, Anschrift der Betriebsstätte, Datum der EröffnungDie Tätigkeit wird zu unscharf beschrieben („Dienstleistungen aller Art"), was eine Rückfrage erzwingt.
Art des ausgeübten GewerbesAbgrenzung Gewerbebetrieb / freiberufliche Tätigkeit / Land- und ForstwirtschaftFreiberufliche Tätigkeit wird als Gewerbe deklariert — mit der Folge unnötiger Gewerbesteuerpflicht.
Handelsregister und GründungsformEintrag, Neugründung, Übernahme oder Verlegung eines BetriebsEine Betriebsübernahme wird als Neugründung erfasst; die Haftung für Altsteuern bleibt unerwähnt.
Angaben zur GewinnermittlungEinnahmenüberschussrechnung oder Bilanz, WirtschaftsjahrOhne Not wird die Bilanz gewählt, obwohl die EÜR zulässig und deutlich einfacher wäre.
Voraussichtliche EinkünfteGewinnprognose für Gründungsjahr und Folgejahr, weitere EinkunftsartenOptimistische Wunschzahlen statt realistischer Prognose — siehe nächster Abschnitt.
Angaben zur UmsatzsteuerGesamtumsatz, Kleinunternehmerregelung, Steuersatz, Soll- oder Ist-VersteuerungDas Kreuz bei § 19 UStG wird gesetzt, ohne die Kundenstruktur zu prüfen.
Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerAntrag auf Erteilung durch das Bundeszentralamt für SteuernDer Antrag wird vergessen, obwohl innergemeinschaftliche Lieferungen geplant sind.
LohnsteuerAnzahl der Arbeitnehmer, Beginn der Lohnzahlung, BetriebsnummerAuch der erste Minijobber wird nicht angegeben; die Lohnsteueranmeldung fehlt.
Vollmachten und EmpfangsvollmachtSteuerberater als Vertretung, Empfangsvollmacht für BescheideDie Empfangsvollmacht fehlt, Bescheide laufen an der Beratung vorbei ins Leere.

Ein Feld verdient besondere Aufmerksamkeit: die Beschreibung der Tätigkeit. Sie ist die Grundlage für die Zuordnung zu Gewerbebetrieb oder freiem Beruf und damit für die Frage, ob überhaupt Gewerbesteuer anfällt. Formulieren Sie konkret und in der Sprache Ihrer Rechnungen — „Erstellung und Betreuung von Internetseiten für Geschäftskunden" ist brauchbar, „IT" oder „Beratung" nicht.

Die Gewinnschätzung: die folgenreichste Angabe im Fragebogen

Im Abschnitt zu den voraussichtlichen Einkünften geben Sie an, welchen Gewinn Sie im Gründungsjahr und im Folgejahr erwarten. Aus dieser Prognose leitet das Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlungen nach § 37 EStG ab. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Termin erreichen; fällig sind sie zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Wie das Verfahren im Detail läuft und wie Sie eine Herabsetzung beantragen, lesen Sie im Beitrag zur Steuervorauszahlung.

Beide Richtungen der Fehlschätzung kosten Geld. Setzen Sie den Gewinn zu hoch an, bindet der Fiskus Liquidität, die Sie im Aufbau dringender brauchen. Setzen Sie ihn zu niedrig an, bleiben die Vorauszahlungen zunächst aus — die Steuerlast kommt dann aber gesammelt mit dem ersten Bescheid, und zwar häufig zusammen mit der nachträglichen Festsetzung für das Folgejahr. Diese Doppelbelastung im zweiten Geschäftsjahr ist ein klassischer Liquiditätskiller unter Existenzgründern.

Praktisch bewährt hat sich diese Reihenfolge: Rechnen Sie Ihre erwarteten Einnahmen realistisch hoch, ziehen Sie die geplanten Betriebsausgaben ab, und geben Sie das Ergebnis an — ohne Sicherheitsabschlag und ohne Wunschaufschlag. Vergessen Sie dabei die weiteren Einkünfte nicht: Arbeitslohn aus einer Anstellung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten gehören ebenfalls ins Formular, weil sie Ihren Steuersatz mitbestimmen. Wer im Nebenerwerb gründet, findet die Besonderheiten in unserer Übersicht zu den Steuern im Kleingewerbe (erscheint in Kürze).

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Kleinunternehmerregelung ankreuzen — ja oder nein?

Im Umsatzsteuerteil entscheiden Sie, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Seit 2025 gilt: Ihre Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Bei einer Neugründung existiert kein Vorjahr — maßgeblich ist dann, ob Ihr Umsatz im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 Euro voraussichtlich einhält. Überschreiten Sie die 100.000 Euro unterjährig, endet die Befreiung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze reißt.

Als Kleinunternehmer weisen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und geben keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Im Gegenzug ist Ihnen der Vorsteuerabzug verwehrt: Die Umsatzsteuer auf Ihren Einkauf — Laptop, Büromaterial, Software, Fachliteratur — bleibt endgültig bei Ihnen hängen. Ob sich der Verzicht auf die Regelung lohnt, hängt an zwei Fragen:

  1. Wer sind Ihre Kunden? Bei Geschäftskunden ist die ausgewiesene Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten — der Kunde zieht sie als Vorsteuer ab, Ihr Preis wirkt für ihn unverändert. Bei Privatkunden dagegen verteuert die Umsatzsteuer Ihr Angebot unmittelbar um bis zu 19 Prozent.
  2. Wie hoch sind Ihre Investitionen? Wer zum Start Anschaffungen in nennenswertem Umfang tätigt, holt sich über den Vorsteuerabzug spürbare Beträge zurück. Bei einem reinen Dienstleistungsstart ohne Anschaffungen fällt dieser Vorteil weg.

Die Faustregel: B2B plus Investitionen spricht für den Verzicht auf § 19 UStG, B2C ohne nennenswerte Anschaffungen für die Regelung. Wichtig ist die Bindungswirkung — der Verzicht bindet Sie fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Es ist die einzige Angabe im Fragebogen, die Sie nicht im nächsten Jahr formlos zurücknehmen können. Die Regelung selbst erklären wir ausführlich unter Kleinunternehmerregelung, die Anmeldeschritte unter Kleinunternehmer anmelden.

Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung mit Umsatzgrenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr sowie Hinweis auf fünfjährige Bindung

Soll- oder Ist-Versteuerung: Wann die Umsatzsteuer entsteht

Verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, folgt die nächste Wahl im Formular. Bei der Soll-Versteuerung — der gesetzlichen Regel nach § 16 Abs. 1 UStG — entsteht die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung. Sie führen die Steuer also bereits ab, wenn die Rechnung geschrieben ist, unabhängig davon, ob der Kunde gezahlt hat. Bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG entsteht sie erst mit Zahlungseingang.

Für Gründer ist die Ist-Versteuerung fast immer die bessere Wahl: Sie legen keine Umsatzsteuer für säumige Kunden aus und schonen damit Ihre Liquidität. Das Finanzamt genehmigt sie auf Antrag, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstiegen hat, wenn Sie von der Buchführungspflicht befreit sind oder wenn Sie freiberufliche Einkünfte erzielen. Bei einer Neugründung rechnen Sie den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres auf ein volles Kalenderjahr hoch. Den Antrag stellen Sie direkt im Fragebogen — ein separates Schreiben ist nicht nötig.

Die Frage, wie oft Sie voranmelden, beantwortet das Finanzamt anhand Ihrer Prognose. Grundsätzlich richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der Umsatzsteuer des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 UStG); für Neugründungen war die früher übliche monatliche Pflicht zuletzt ausgesetzt, sodass in vielen Fällen die vierteljährliche Voranmeldung genügt.

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fragebogen beantragen

Wenn Sie Waren oder Leistungen mit Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten austauschen, brauchen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG). Erteilt wird sie nicht vom Finanzamt, sondern vom Bundeszentralamt für Steuern — den Antrag können Sie aber direkt im Fragebogen mitstellen. Setzen Sie dort das entsprechende Kreuz, gibt das Finanzamt die Anfrage nach Erteilung Ihrer Steuernummer an das Bundeszentralamt weiter.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer brauchen Sie in drei typischen Fällen: bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an Geschäftskunden im EU-Ausland, beim Bezug von Leistungen aus dem EU-Ausland, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf Sie als Leistungsempfänger übergeht, und bei Fernverkäufen über die Schwelle hinaus, für die das One-Stop-Shop-Verfahren greift. Auch Kleinunternehmer können eine Identifikationsnummer erhalten — sie sollten dabei allerdings beachten, dass der Bezug von Leistungen aus dem EU-Ausland eine eigene Erklärungspflicht auslöst.

Was nach dem Absenden passiert

Nach der Übermittlung prüft die Finanzverwaltung Ihre Angaben auf Plausibilität. Bei eindeutigen Fällen dauert die Bearbeitung ein bis vier Wochen, bei Rückfragen zur Tätigkeit oder zur Abgrenzung Gewerbe/freier Beruf länger. Am Ende steht die Erteilung Ihrer Steuernummer, die Ihnen per Post zugeht. Erst mit dieser Nummer können Sie ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen — sie ist Pflichtbestandteil jeder Rechnung. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag zur Steuernummer im Kleingewerbe.

Gleichzeitig oder kurz darauf erhalten Sie gegebenenfalls einen Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer und — bei entsprechender Gewinnprognose — für die Gewerbesteuer. Ab wann die Gewerbesteuer überhaupt anfällt und warum sie viele Gründer nicht trifft, klärt unser Beitrag zum Gewerbesteuer-Freibetrag (erscheint in Kürze). Ihre laufenden Aufzeichnungen richten Sie im Anschluss auf die gewählte Gewinnermittlung aus; die Grundlagen dazu finden Sie unter Einnahmenüberschussrechnung.

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Die häufigsten Fehler im Erfassungsbogen

  1. Zu späte Registrierung bei ELSTER: Der Aktivierungscode kommt per Post; wer erst am Fristende beginnt, ist zu spät. Registrierung am Tag der Gewerbeanmeldung starten.
  2. Unscharfe Beschreibung der Tätigkeit:Dienstleistungen aller Art" erzeugt Rückfragen und verzögert die Steuernummer um Wochen.
  3. Gewinnprognose aus dem Businessplan übernommen: Der Businessplan ist ein Zielbild für Banken, der Fragebogen verlangt eine nüchterne Erwartung.
  4. Kleinunternehmerregelung reflexhaft angekreuzt: Wer überwiegend an Geschäftskunden liefert und investiert, verschenkt den Vorsteuerabzug.
  5. Soll-Versteuerung beibehalten, obwohl die Ist-Versteuerung beantragt werden könnte: Der Antrag kostet nichts und schont die Liquidität.
  6. Empfangsvollmacht für den Steuerberater vergessen: Bescheide laufen dann ausschließlich an Sie und werden im Alltag übersehen.
  7. Nebentätigkeit verschwiegen: Auch der nebenberufliche Betrieb ist anzeigepflichtig — der Arbeitslohn gehört zusätzlich ins Formular.

Häufige Fragen zum Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

1. Muss ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, auch wenn ich noch keinen Umsatz habe?

2. Wie lange dauert es, bis ich nach dem Fragebogen meine Steuernummer bekomme?

3. Kann ich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch in Papierform abgeben?

4. Kann ich meine Angaben im Fragebogen später ändern?

5. Gilt der Fragebogen auch für Freiberufler ohne Gewerbeanmeldung?

6. Was passiert, wenn ich den Fragebogen gar nicht abgebe?

Fazit und nächste Schritte

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist der Punkt, an dem aus einer Gewerbeanzeige ein steuerlich geführtes Unternehmen wird. Drei Angaben tragen dabei das ganze Gewicht: die Beschreibung Ihrer Tätigkeit, die Gewinnprognose und die Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung. Wer diese drei Punkte sauber durchdenkt, hat den Rest des Formulars in einer guten Stunde erledigt.

So gehen Sie vor:

  1. Benutzerkonto bei Mein ELSTER anlegen und die Registrierung sofort starten.
  2. Unterlagen sammeln: Gewerbeanzeige, Personalausweis, Bankverbindung, Umsatz- und Ausgabenplanung.
  3. Kundenstruktur prüfen und die Entscheidung zu § 19 UStG bewusst treffen — nicht nebenbei.
  4. Ist-Versteuerung nach § 20 UStG im Formular beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
  5. Gewinnprognose realistisch ansetzen und Rücklagen für die erste Nachzahlung einplanen.
  6. Nach Erhalt der Steuernummer die Rechnungsvorlage anpassen und die Buchhaltung aufsetzen.

Disclaimer

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater. Maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung; Rechtsstand: August 2026.

Quellen und Referenzen

  • § 138 AO — Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, elektronische Übermittlung
  • § 19 UStG — Besteuerung der Kleinunternehmer
  • § 20 UStG — Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung)
  • § 18 UStG — Besteuerungsverfahren, Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • § 27a UStG — Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • § 37 EStG — Einkommensteuer-Vorauszahlungen
  • § 4 Abs. 3 EStG — Einnahmenüberschussrechnung
  • § 162 AO — Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
  • Mein ELSTER — Fragebögen zur steuerlichen Erfassung, offizielles Portal der Steuerverwaltung
  • Bundeszentralamt für Steuern — Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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