Gewerbe abmelden: Ablauf, Kosten und Steuerfolgen

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 1 September, 2026
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Ein Betrieb endet selten an einem einzigen Tag. Trotzdem gibt es einen Stichtag, der zählt: den Zeitpunkt, zu dem Sie Ihr Gewerbe abmelden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie die Gewerbeabmeldung abläuft, welche Unterlagen die zuständige Stelle verlangt, was die Abmeldung kostet, wo Sie das Gewerbe online abmelden können — und welche steuerlichen Folgen die Betriebsaufgabe hat. Wie der umgekehrte Weg funktioniert, lesen Sie im Überblick zur Gewerbeanmeldung.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer seinen Betrieb einstellt, muss das Gewerbe abmelden — bei derselben Stelle, bei der er es angemeldet hat, und nach derselben Norm (§ 14 Abs. 1 GewO).
  • Die Gewerbeabmeldung läuft über das bundeseinheitliche Formular GewA 3. Sie ist in vielen Gemeinden gebührenfrei; wo eine Gebühr anfällt, liegt sie meist im niedrigen zweistelligen Bereich.
  • Nicht jede Änderung ist eine Abmeldung: Umzug innerhalb der Gemeinde, neuer Gegenstand oder ein Wechsel der Rechtsform laufen ganz oder teilweise über die Gewerbeummeldung.
  • Der teure Teil ist steuerlich: Die Betriebsaufgabe löst einen Aufgabegewinn aus (§ 16 EStG) — auch ohne dass Geld fließt, wenn Sie Betriebsvermögen behalten.
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an Finanzamt, Kammer und Berufsgenossenschaft weiter — Verträge und Versicherungen kündigt sie nicht. Das bleibt Ihre Aufgabe.

Wann Sie Ihr Gewerbe abmelden müssen (§ 14 GewO)

Die Rechtsgrundlage für Anmeldung und Abmeldung ist dieselbe: § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, muss den Beginn, jede wesentliche Änderung und die Aufgabe des Betriebes anzeigen. Die Abmeldung ist damit keine Höflichkeit gegenüber der Behörde, sondern eine gesetzliche Anzeigepflicht — und ihre Verletzung ist eine Ordnungswidrigkeit.

Sie müssen Ihr Gewerbe in diesen Fällen abmelden:

  • Sie stellen den Betrieb Ihres Gewerbes vollständig ein — dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit.
  • Sie verlegen den Hauptsitz Ihres Betriebes in eine andere Gemeinde. Dann melden Sie am alten Ort ab und am neuen Standort neu an.
  • Sie geben eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle Ihres Unternehmens auf, während der Hauptsitz bestehen bleibt.
  • Sie übertragen den Betrieb auf eine andere Person — der bisherige Inhaber meldet ab, der neue meldet an.
  • Sie ändern die Rechtsform Ihres Gewerbes so, dass ein neuer Rechtsträger entsteht, zum Beispiel vom Einzelunternehmen in eine GmbH.

Eine feste Frist in Tagen nennt § 14 GewO nicht; die Anzeige ist „gleichzeitig" mit dem Ereignis vorzunehmen, in der Praxis also unverzüglich. Melden Sie die Aufgabe gar nicht an, kann die zuständige Stelle die Abmeldung von Amts wegen vornehmen, sobald sie die Einstellung des Betriebes eindeutig festgestellt hat — etwa über Mitteilungen des Finanzamts. Angenehm ist das nicht: Bis dahin laufen Kammerbeiträge weiter, und ein Bußgeld nach § 146 GewO steht im Raum.

Ruhen lassen ist keine Abmeldung

Viele Gewerbetreibende wollen ihr Gewerbe nur „pausieren". Ein Ruhen des Betriebes ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Entweder Sie führen den Betrieb — wenn auch in kleinem Umfang — weiter, dann bleibt die Anmeldung bestehen. Oder Sie stellen ihn ein, dann ist die Abmeldung fällig. Eine spätere Wiederaufnahme ist jederzeit über eine neue Gewerbeanmeldung möglich.

Abmelden, ummelden oder verlegen? Die richtige Anzeige wählen

Bevor Sie das Formular ausfüllen, klären Sie die Weichenstellung. Nicht jede Änderung führt zur Abmeldung — und wer den falschen Weg wählt, erzeugt Lücken in seinen Daten bei Gemeinde, Finanzamt und Kammer. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Fälle zu.

IHR FALLRICHTIGE ANZEIGEFORMULAR
Betrieb wird endgültig eingestelltGewerbeabmeldungGewA 3
Umzug innerhalb der GemeindeGewerbeummeldungGewA 2
Verlegung in eine andere GemeindeAbmeldung am alten, Anmeldung am neuen GewerbestandortGewA 3 + GewA 1
Tätigkeit ändert sich, Betriebssitz bleibtUmmeldungGewA 2
Neuer Gesellschafter tritt ein oder ausUmmeldungGewA 2
Betrieb geht auf einen neuen Inhaber überAbmeldung durch den alten, Anmeldung durch den neuen InhaberGewA 3 + GewA 1
Rechtsform wechselt zu einem neuen RechtsträgerUnter der bisherigen Rechtsform abmelden, unter der neuen anmeldenGewA 3 + GewA 1

Kurz gesagt: Wenn sich lediglich etwas an einem fortbestehenden Betrieb ändert, genügt eine Gewerbeummeldung. Erst wenn der Betrieb an diesem Ort oder in dieser Rechtsform endet, ist die Abmeldung richtig. Die Einzelheiten der Ummeldung — auch der Fall, dass Sie den Betrieb Ihres Gewerbes an einen neuen Standort verlegen — behandeln wir gesondert im Beitrag Gewerbe ummelden. Welche Rechtsform für ein kleines Gewerbe überhaupt sinnvoll ist, zeigt der Ratgeber zur Rechtsform für Kleingewerbe.

Gewerbe abmelden Schritt für Schritt: das Formular GewA 3

Die Gewerbeabmeldung ist bundesweit vereinheitlicht. Grundlage ist die Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV), die als Anlage 3 den Vordruck GewA 3 vorgibt. Er sieht überall gleich aus, auch wenn ihn jede Stadt in ihrem eigenen Layout zum Download anbietet.

  1. Zuständige Stelle bestimmen. Zuständig ist die Gemeinde, in der der Betriebssitz liegt — je nach Ort das Gewerbeamt, das Ordnungsamt oder das Bürgeramt. Bei einer Zweigstelle ist die Gemeinde der Zweigstelle zuständig, nicht die des Hauptsitzes.
  2. Formular GewA 3 ausfüllen. Eingetragen werden die Angaben zum Betrieb (Name, Anschrift, Betriebsstätte), die bisherige Tätigkeit, die Rechtsform sowie der Grund und der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Halten Sie den alten Gewerbeschein bereit: Die Daten müssen mit der Anmeldung übereinstimmen.
  3. Unterlagen zusammenstellen. Erforderlich sind in der Regel ein gültiger Personalausweis oder Reisepass — bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich der Aufenthaltstitel —, bei eingetragenen Unternehmen eine Kopie des Handelsregisterauszugs und bei Vertretern eine schriftliche Vollmacht.
  4. Anzeige einreichen. Möglich sind persönliche Vorsprache nach Terminvereinbarung, Post, in vielen Gemeinden Fax oder E-Mail und zunehmend der Onlineantrag über das Serviceportal der Stadt.
  5. Empfangsbescheinigung sichern. Die zuständige Stelle bestätigt die Abmeldung innerhalb weniger Tage schriftlich. Diese Empfangsbescheinigung ist Ihr Nachweis gegenüber Finanzamt, Kammer und Versicherungen — bewahren Sie sie zusammen mit Ihren Geschäftsunterlagen auf.

Für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gilt eine Besonderheit: Bei einer GbR meldet jeder Gesellschafter für sich ab; bei OHG, KG, GmbH und AG zeigt der vertretungsberechtigte Geschäftsführer die Aufgabe für die Gesellschaft an. Die gesellschaftsrechtliche Liquidation ist damit noch nicht erledigt — wie die vollständige Auflösung eines Einzelunternehmens abläuft, lesen Sie im Beitrag Einzelunternehmen auflösen.

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Gewerbe online abmelden: wo das möglich ist

Eine bundesweit einheitliche Plattform für die Online-Abmeldung gibt es nicht. Zuständig bleibt die Gemeinde, und sie entscheidet über ihren eigenen Online-Service. In der Praxis finden Sie drei Zugänge:

  • Serviceportal der Stadt oder des Landes. Sie melden sich an, füllen den Onlineantrag aus und bezahlen eine etwaige Gebühr direkt. Die Identität wird über die Ausweisfunktion des Personalausweises oder ein Servicekonto festgestellt.
  • Einheitlicher Ansprechpartner. Nach § 6a GewO können Sie die Anzeige auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Ihres Landes elektronisch abwickeln; er leitet sie an die zuständige Behörde weiter.
  • Formularvordruck per E-Mail oder De-Mail. Viele Gemeinden akzeptieren das ausgefüllte und unterschriebene Formular als Scan. Ein Kontaktformular ersetzt die Anzeige dagegen nicht.

Ob Ihre Gemeinde eine Online-Abmeldung anbietet, steht auf ihrer Seite unter „Gewerbe abmelden" oder „Gewerbeabmeldung". Ein Verfahren mit PIN-TAN-Verfahren, wie man es aus dem Banking kennt, ist dabei unüblich — maßgeblich sind Servicekonto und elektronischer Identitätsnachweis. Fehlt der Online-Zugang, bleiben Post und Vorsprache; beides ist rechtlich gleichwertig.

Was die Gewerbeabmeldung kostet

Die Kosten richten sich nach der Gebührensatzung Ihrer Gemeinde, nicht nach Bundesrecht. Deshalb gibt es keine bundesweit gültige Zahl. Als Orientierung:

  • In zahlreichen Gemeinden ist die Abmeldung gebührenfrei — anders als die Anmeldung.
  • Wo eine Gebühr erhoben wird, bewegt sie sich üblicherweise im niedrigen zweistelligen Bereich und liegt unter der Gebühr für die Gewerbeanmeldung.
  • Zusätzliche Kosten entstehen nur, wenn Sie Unterlagen wie einen Handelsregisterauszug neu beschaffen müssen.

Die verbindliche Höhe nennt Ihnen die zuständige Stelle vorab oder ihr Gebührenbescheid. Prüfen Sie die Angabe auf der Seite Ihrer Gemeinde, bevor Sie den Termin vereinbaren — das erspart eine zweite Vorsprache.

Welche Stellen Sie zusätzlich informieren müssen

Die Gemeinde übermittelt die Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 8 GewO an eine Reihe von Empfängern, unter anderem an das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer, die Berufsgenossenschaft und die Statistikbehörden. Diese Weitergabe ersetzt aber nicht Ihre eigenen Erklärungen — sie ist eine Information, kein Antrag und keine Kündigung.

STELLEWIRD AUTOMATISCH INFORMIERT?WAS SIE SELBST TUN MÜSSEN
FinanzamtJaBetriebsaufgabe nach § 138 AO anzeigen, Aufgabebilanz oder Aufgabegewinn erklären, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abschließen
IHK / HWKJaBeitragsende bestätigen lassen; bei Handwerk Löschung aus der Handwerksrolle prüfen
BerufsgenossenschaftJaBeschäftigungsende der Mitarbeiter melden, Schlussabrechnung abwarten
KrankenkasseNeinStatuswechsel melden — der Beitrag richtet sich danach neu
HandelsregisterNeinLöschung über den Notar beim Registergericht veranlassen, sofern eingetragen
Versicherungen, Bank, Vermieter, LieferantenNeinVerträge fristgerecht kündigen; Geschäftskonto erst nach der letzten Zahlung schließen
Agentur für Arbeit / JobcenterNeinWegfall der Einkünfte anzeigen, wenn Leistungen bezogen werden

Der letzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Wer nach der Betriebsaufgabe Leistungen bezieht oder bezogen hat, muss die Änderung selbst melden — welche Wechselwirkungen dabei bestehen, erläutert der Beitrag zu Kleingewerbe und Bürgergeld.

Die Steuerfolgen der Betriebsaufgabe (§ 16 EStG)

Gewerberechtlich ist die Abmeldung ein Formular. Steuerlich ist sie eine Betriebsaufgabe — und die ist nach § 16 Abs. 3 EStG der Veräußerung des Betriebes gleichgestellt. Das Finanzamt behandelt den Vorgang so, als hätten Sie alle Wirtschaftsgüter am Stichtag zum gemeinen Wert verkauft. Der Unterschied zwischen diesen Werten und den Buchwerten ist der Aufgabegewinn.

Ein Beispiel: Ein Handwerksbetrieb wird zum 30. September aufgegeben. Der Transporter steht mit 4.000 Euro in den Büchern, sein Marktwert beträgt 12.000 Euro. Maschinen sind mit 1.000 Euro bilanziert und 3.000 Euro wert. Behält der Inhaber beide Gegenstände privat, entsteht ein Aufgabegewinn von 10.000 Euro — ohne dass ein einziger Euro geflossen ist. Genau daran scheitert die Liquiditätsplanung vieler Betriebe: Die Steuer wird auf einen Gewinn fällig, den niemand ausgezahlt bekommen hat.

Vom laufenden Gewinn ist der Aufgabegewinn strikt zu trennen. Umsätze bis zum Stichtag gehören zum laufenden Ergebnis und unterliegen der Gewerbesteuer; der Aufgabegewinn eines Einzelunternehmens gehört nicht zum Gewerbeertrag. Welche Steuern im laufenden Betrieb überhaupt anfallen, ordnet der Beitrag Einzelunternehmen Steuern ein.

Betriebsvermögen ins Privatvermögen: die Umsatzsteuerfalle

Neben der Einkommensteuer greift eine zweite Steuer, die bei der Abmeldung fast immer übersehen wird. Überführen Sie Gegenstände aus dem Betrieb in Ihr Privatvermögen, ist das nach § 3 Abs. 1b UStG eine unentgeltliche Wertabgabe — umsatzsteuerlich also wie ein Verkauf zu behandeln, sofern der Gegenstand seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Im Beispiel oben bedeutet das: Auf den Wert des Transporters und der Maschinen fällt zusätzlich Umsatzsteuer an, die in der letzten Voranmeldung und in der Jahreserklärung auszuweisen ist. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind davon nicht betroffen, weil sie keinen Vorsteuerabzug hatten.

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Freibetrag und ermäßigter Steuersatz ab 55 Jahren

Wer den Betrieb im Alter aufgibt, wird entlastet. § 16 Abs. 4 EStG gewährt auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und schmilzt ab, soweit der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt.

Zusätzlich sieht § 34 EStG eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte vor: entweder die Fünftelregelung nach Absatz 1 oder — ebenfalls ab 55 Jahren und einmalig — den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 3. Beide Vergünstigungen setzen voraus, dass der Betrieb tatsächlich vollständig aufgegeben wird; wer wesentliche Teile weiterführt, verliert sie.

Offene Rechnungen und die letzte Steuererklärung

Mit der Abmeldung endet die Tätigkeit, nicht die Abwicklung. Offene Forderungen dürfen Sie weiter einziehen, ohne dass das Gewerbe fortbesteht — sie gehören steuerlich noch zum Betrieb. Rechnungen, die Sie nach dem Stichtag ausstellen, tragen weiterhin Ihre Steuernummer und, sofern Sie kein Kleinunternehmer waren, den Umsatzsteuerausweis.

Danach folgen drei Pflichten: die letzte Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die Einkommensteuererklärung mit der Anlage G einschließlich des Aufgabegewinns und die Gewerbesteuererklärung für das Rumpfjahr. Ihre Aufbewahrungspflichten laufen unabhängig davon weiter — Buchführungsunterlagen zehn Jahre, Handelsbriefe sechs Jahre nach § 147 AO. Ein Gewerbebetrieb ist also erst dann wirklich geschlossen, wenn die letzten Bescheide bestandskräftig sind.

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Häufige Fehler bei der Gewerbeabmeldung

  • Falsches Datum. Maßgeblich ist der Tag der tatsächlichen Einstellung, nicht der Tag des Behördengangs. Eine rückwirkende Abmeldung ist zulässig, wenn Sie das Ende belegen können — etwa durch die letzte Rechnung.
  • Abmeldung statt Ummeldung. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist die Abmeldung falsch und zerreißt ohne Not die Historie Ihres Betriebes.
  • Nebenbetriebe vergessen. Jede Zweigstelle und jede Zweigniederlassung braucht eine eigene Anzeige bei der jeweils zuständigen Gemeinde.
  • Verträge laufen weiter. Leasing, Versicherungen und Software-Abos kündigt niemand für Sie; die Kosten laufen ohne Umsatz weiter.
  • Steuerfolgen zu spät bedacht. Wer die Aufgabe erst im Nachhinein steuerlich betrachtet, verschenkt Gestaltungsspielraum — etwa beim Zeitpunkt der Aufgabe oder beim Antrag auf den Freibetrag.
  • Keine Empfangsbescheinigung. Ohne Bescheinigung fehlt der Nachweis, wenn eine Kammer später Beiträge nachfordert.

Häufige Fragen zur Gewerbeabmeldung

1. Was kostet es, ein Gewerbe abzumelden?

2. Kann ich mein Gewerbe rückwirkend abmelden?

3. Muss ich das Finanzamt zusätzlich informieren?

4. Was passiert, wenn ich mein Gewerbe nicht abmelde?

5. Wie melde ich ein Kleingewerbe ab?

6. Wie lange dauert die Bearbeitung?

7. Kann ich mein Gewerbe später wieder anmelden?

Fazit: Der Behördengang ist einfach, die Steuerfolge ist es nicht

Ein Gewerbe abzumelden ist verwaltungstechnisch eine der einfachsten Amtshandlungen überhaupt: ein Formular, eine zuständige Stelle, häufig keine Gebühr, wenige Tage Bearbeitungsdauer. Anspruchsvoll ist der zweite Teil — die Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinn, die einen Aufgabegewinn auslöst und Umsatzsteuer auf entnommenes Betriebsvermögen nach sich zieht.

So gehen Sie in der richtigen Reihenfolge vor:

  1. Prüfen, ob Abmeldung, Ummeldung oder Verlegung der richtige Weg ist.
  2. Vor dem Stichtag mit dem Steuerberater über Zeitpunkt, Freibetrag und Entnahmen sprechen.
  3. Formular GewA 3 bei der zuständigen Stelle einreichen und die Empfangsbescheinigung sichern.
  4. Verträge, Konten und Versicherungen selbst kündigen — die Gemeinde tut das nicht.
  5. Letzte Erklärungen abgeben und die Unterlagen für die Aufbewahrungsfristen sichern.

Wer diese Reihenfolge einhält, beendet seinen Betrieb ohne offene Flanken. Ziehen Sie bei einem nennenswerten Aufgabegewinn frühzeitig einen Steuerberater hinzu — die Entscheidung über den Aufgabezeitpunkt lässt sich nur vorher treffen, nicht mehr im Nachhinein.

Disclaimer

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Für Ihre konkrete Betriebsaufgabe — insbesondere bei der Ermittlung des Aufgabegewinns, bei Betriebsgrundstücken und bei der Entnahmebesteuerung — sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Rechtsstand: August 2026; maßgeblich ist stets die jeweils geltende Gesetzesfassung sowie die Gebührensatzung Ihrer Gemeinde.

Quellen und Referenzen

Primärquellen — Gesetzestext (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 10. August 2026:

  • § 14 GewO — Anzeigepflicht bei Beginn, Änderung und Aufgabe des Betriebes; Datenübermittlung: gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html
  • § 146 GewO — Bußgeldvorschriften bei unterlassener Anzeige: gesetze-im-internet.de/gewo/__146.html
  • § 16 EStG — Veräußerung und Aufgabe des Betriebes, Freibetrag nach Absatz 4: gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
  • § 34 EStG — außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz: gesetze-im-internet.de/estg/__34.html
  • § 3 UStG — unentgeltliche Wertabgabe bei Entnahme aus dem Unternehmen (Absatz 1b): gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html
  • § 138 AO — Anzeige der Erwerbstätigkeit und der Betriebsaufgabe: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html
  • § 147 AO — Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
  • Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV) — bundeseinheitliche Vordrucke GewA 1 bis GewA 3: gesetze-im-internet.de/gewanzv

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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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