Das Wichtigste auf einen Blick
Was bedeutet „Kleinunternehmer” nach UStG?
Die Kleinunternehmerregelung dient einem klaren Zweck: Sie entlastet kleine Unternehmen von der Umsatzsteuerverwaltung. Statt Steuer zu erheben, abzuführen und Voranmeldungen einzureichen, können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Nach § 19 Abs. 1 UStG ist ein Kleinunternehmer jeder Unternehmer, dessen Gesamtumsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Für die inländischen steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Person wird keine Umsatzsteuer erhoben. Im Sinne des Gesetzes bedeutet dies eine vollständige Befreiung von der Erhebungspflicht.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und Gewerbesteuer bleiben davon unberührt. Zu den betroffenen Personengruppen zählen Einzelunternehmer, Freiberufler, Selbstständige und auch kleine Kapitalgesellschaften wie eine GmbH.
Die Rechtsform spielt keine Rolle. Entscheidend für die Kleinunternehmereigenschaft sind ausschließlich die Umsatzgrenzen und die Art Ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland.
Umsatzgrenzen nach § 19 UStG: Alt vs. Neu
Die Änderungen bei den Umsatzgrenzen gehören zu den wichtigsten Neuerungen der Reform. Hier erfahren Sie, welche Regeln bis Ende 2024 galten und was seit dem 1. Januar 2025 gilt.
Bis 31.12.2024 lag die Grenze für das Vorjahr bei 22.000 Euro und für das laufende Jahr bei voraussichtlich 50.000 Euro. Die Berechnung erfolgte teilweise auf Bruttobasis.
Seit 01.01.2025 gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 Euro für das vorangegangene Kalenderjahr und 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr. Beide Werte beziehen sich nun ausschließlich auf Nettoumsätze – also die vereinnahmten Entgelte ohne Umsatzsteuer.
| ZEITRAUM | VORJAHRESGRENZE | GRENZE LAUFENDES JAHR | BERECHNUNGSBASIS |
|---|---|---|---|
| Bis 31.12.2024 | 22.000 € | 50.000 € | Teilweise brutto |
| Ab 01.01.2025 | 25.000 € | 100.000 € | Netto |
Die Anhebung auf mehr als 25.000 Euro im Vorjahr und die deutliche Erhöhung der Jahresgrenze auf 100.000 Euro folgen der EU-Richtlinie 2020/285/EU. Deutschland setzt damit harmonisierte Schwellenwerte um.
Wer ist ab 2025 Kleinunternehmer? Voraussetzungen im Detail
Die Voraussetzungen für den Kleinunternehmerstatus nach § 19 Absatz 1 UStG sind klar definiert. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Voraussetzung 1: Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf maximal 25.000 Euro netto betragen. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Jahr 2026 ist also Ihr Umsatz 2025 maßgeblich. Dabei sind alle inländischen steuerbaren Umsätze Ihres Unternehmens zusammenzurechnen.
Voraussetzung 2: Der voraussichtliche Gesamtumsatz des laufenden Jahres darf 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Prognose müssen Sie zu Jahresbeginn erstellen und im Jahresverlauf beobachten.
Bestimmte Umsätze bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt: Dazu zählen insbesondere Verkäufe von Anlagevermögen und anderen Wirtschaftsgütern des Unternehmens, bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. medizinische Leistungen), die Einfuhrumsatzsteuer sowie innergemeinschaftliche Erwerbe.
Hinweis:
Bei einer Neugründung ab dem 01.01.2025 gelten besondere Vorschriften: Eine Hochrechnung auf zwölf Monate erfolgt nicht mehr. Sie starten grundsätzlich als Kleinunternehmer. Entscheidend ist, ob Sie im Gründungsjahr voraussichtlich die 25.000 Euro überschreiten. Überschreiten Sie diese Grenze tatsächlich, entfällt der Kleinunternehmerstatus sofort.
Überschreiten der Umsatzgrenzen und Wegfall der Kleinunternehmerregelung
Der Kleinunternehmerstatus ist keine dauerhafte Garantie. Sie müssen Ihre Umsätze jährlich und während des laufenden Besteuerungszeitraums prüfen, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Überschreitung der Vorjahresgrenze: Liegt Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr bei mehr als 25.000 Euro netto, verlieren Sie den Kleinunternehmerstatus automatisch zum 1. Januar des Folgejahres. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen alle Ihre Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln.
Sofortwirkung im laufenden Jahr: Hier liegt das größte Risiko. Überschreiten Sie im laufenden Kalenderjahr die Grenze von mehr als 100.000 Euro, tritt die Regelbesteuerung sofort ein – ab dem Tag der Überschreitung.
Beispiel: Ein Berater hat bis August 2026 einen kumulierten Umsatz von 70.000 Euro. Im September erhält er einen neuen Auftrag über 40.000 Euro. Mit der Rechnungsstellung am 15. September erreicht sein Gesamtumsatz 110.000 Euro. Ab diesem Tag muss er auf alle weiteren Rechnungen 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen.
Die Konsequenzen sind erheblich: Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung müssen alle Umsätze nachversteuert werden, zusätzlich besteht ein Zinsrisiko von 6 Prozent pro Jahr ab Fälligkeit. Bereits ausgestellte Rechnungen ohne Umsatzsteuer müssen korrigiert werden. Zudem drohen mögliche Strafen nach § 14c UStG wegen fehlerhafter Rechnungsstellung.
Tipp:
Eine monatliche Überwachung Ihrer Umsätze ist daher unverzichtbar – besonders in Branchen mit saisonalen Schwankungen wie E-Commerce oder Beratung.
Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung: Steuern, Vorsteuer, Rechnungen
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat direkte Auswirkungen auf Ihren Geschäftsalltag. Von der Rechnungsstellung bis zur Jahreserklärung ändert sich einiges in Bezug auf Ihre steuerlichen Pflichten.
Nach § 19 Abs. 1 UStG Satz 1 wird für Ihre inländischen steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen keine Umsatzsteuer erhoben. Sie stellen Ihren Kunden Nettopreise in Rechnung.
Im Gegenzug können Sie die in Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer nicht geltend machen. Die beim Einkauf gezahlte Umsatzsteuer – etwa für Hardware, Fahrzeuge oder Büromiete – wird zu einem echten Kostenfaktor. Dies ist einer der wesentlichen Nachteile der Regelung bei hohen Eingangsleistungen.
Als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer dürfen Sie keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen. Stattdessen ist folgende Angabe erforderlich: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.” Bei Verstößen droht nach § 14c UStG die Steuerschuldnerschaft – Sie müssten die Steuer trotzdem abführen.
Die größten Vorteile liegen im reduzierten Aufwand. Als Kleinunternehmen entfallen laufende Umsatzsteuervoranmeldungen. Seit 2024 ist in den meisten Fällen auch keine Jahres Umsatzsteuerjahreserklärung mehr erforderlich – es sei denn, das Finanzamt fordert diese ausdrücklich an oder es liegen besondere EU-Sachverhalte vor (etwa nach § 18 Abs 4a UStG).
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Option zur Regelbesteuerung: Wann sich ein Verzicht auf § 19 UStG lohnt
Sie haben die Wahl: Die Kleinunternehmerregelung ist keine Pflicht. Ein Verzicht zugunsten der Regelbesteuerung kann in bestimmten Fällen wirtschaftlich sinnvoll sein.
Die Option erklären Sie gegenüber dem Finanzamt – entweder im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder formlos schriftlich. Wichtig: Die Entscheidung bindet Sie für fünf Kalenderjahre. Erst danach können Sie zum 1. Januar eines Jahres widerrufen.
Argumente für die Regelbesteuerung:
Argumente gegen die Regelbesteuerung:
Beispiel: Ein beratender Freiberufler mit 80.000 Euro Umsatz und 30.000 Euro Vorleistungen profitiert durch den Vorsteuerabzug von etwa 5.700 Euro Nettogewinn. Ein Kleinhandel mit geringen Vorleistungen (5 Prozent des Umsatzes) bleibt dagegen besser bei der Befreiung – die etwa 19 Prozent günstigeren Nettopreise sind im B2C-Bereich ein echter Wettbewerbsvorteil.
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EU-weite Kleinunternehmerregelung nach § 19a UStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde auch eine unionsweite Kleinunternehmerbesteuerung eingeführt. Der neue § 19a UStG regelt das zentrale Meldeverfahren für grenzüberschreitende Tätigkeiten.
Voraussetzungen: Als inländischer Unternehmer können Sie die EU-weite Regelung nutzen, wenn Ihr Gesamtumsatz im gesamten Unionsgebiet sowohl im Vorjahr als auch im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 Euro netto beträgt.
Neben dieser EU-Grenze gelten in jedem Mitgliedstaat eigene nationale Schwellenwerte. In Frankreich etwa liegt die Grenze bei circa 36.800 Euro. Diese nationalen Besonderheiten müssen Sie bei grenzüberschreitenden Gebieten berücksichtigen.
Sie melden sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an und erhalten eine Bescheinigung. Diese können Sie in anderen EU-Staaten nutzen, um dort von der Kleinunternehmerregelung zu profitieren. Mehrfachregistrierungen mit verschiedenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern entfallen.
Bei grenzüberschreitenden B2C- oder B2B-Umsätzen – insbesondere bei digitalen Leistungen und Fernverkäufen – sollten Sie eine steuerliche Beratung hinzuziehen. Die Koordination mit OSS/IOSS-Verfahren erfordert Spezialwissen.
Besonderheiten bei Gründung und bei mehreren Tätigkeiten
Spezielle Konstellationen im Gründungsjahr oder bei mehreren Einkunftsquellen führen häufig zu Fehlentscheidungen. Kennen Sie die Fallstricke, bevor sie zum Problem werden.
- Existenzgründung ab 2025: Die frühere Hochrechnung auf zwölf Monate entfällt. Für Neugründer ist ausschließlich entscheidend, ob die 25.000 Euro im Gründungsjahr voraussichtlich überschritten werden. Starten Sie beispielsweise im Juli 2026 und erwarten einen Umsatz von 30.000 Euro bis Dezember, gilt von Anfang an die Regelbesteuerung.
- Mehrere Tätigkeiten: Betreiben Sie etwa einen Onlinehandel und bieten zusätzlich Beratungsleistungen an, werden alle Umsätze für die Grenze zusammengezählt. Eine Aufteilung auf mehrere Kleinunternehmen ist nicht möglich – maßgeblich ist der Unternehmer als Person.
- Rechtsnachfolge und Erbfall: Bei Unternehmensübernahmen bestehen besondere Übergangsregelungen. Nach den Informationen der BMF-Handausgabe kann der Nachfolger den Status fortführen, wenn er selbst unter den Schwellenwerten bleibt. Diese Regelungen vermeiden Härten bei Betriebsübergaben.
Tipp:
Erstellen Sie vor der Gründung oder Tätigkeitsausweitung eine betriebswirtschaftliche Planung. Berücksichtigen Sie die Umsatzgrenzen im Businessplan und kalkulieren Sie verschiedene Szenarien durch.
Häufig gestellte Fragen
1. Wie prüft das Finanzamt, ob ich Kleinunternehmer nach § 19 UStG bin?
2. Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen?
3. Darf ich freiwillig Umsatzsteuer in Rechnung stellen, obwohl ich Kleinunternehmer bin?
4. Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze versehentlich überschreite und es erst später bemerke?
5. Kann ich nach Ablauf der 5-Jahres-Frist wieder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren?
Fazit
Die Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025 bringt erhöhte Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr auf Nettobasis. Besonders wichtig ist die Sofortwirkung bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze, weshalb eine laufende Umsatzüberwachung unerlässlich ist. Gleichzeitig prägen der fehlende Vorsteuerabzug und spezielle Rechnungsvorschriften den Geschäftsalltag. Die Anwendung der Regelung nach § 19 UStG bleibt ein aktives Wahlrecht und kann durch den Wechsel zur Regelbesteuerung flexibel angepasst werden. Gerade bei Grenzfällen oder EU-Geschäften empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung. Dokumentieren Sie Ihre Umsätze kontinuierlich und prüfen Sie regelmäßig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind, um Ihre Steuerstrategie gezielt zu steuern.





