Kleinunternehmer Freiberufler: Kleinunternehmerregelung auch in 2026 richtig nutzen

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 21 April, 2026
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Als Freiberufler stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung: Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG oder entscheiden Sie sich für die Regelbesteuerung? 2026 gelten folgende Umsatzgrenzen – maximal 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie typische freie Berufe wie Texter, Designer oder Ärzte die Regelung optimal einsetzen.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Umsatzgrenzen ab 2025: Der Vorjahresumsatz darf maximal 25.000 Euro netto betragen, im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 100.000 Euro netto. Diese Werte gelten einheitlich für alle Unternehmer – auch für Freiberufler.
  • Keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug: Als Kleinunternehmer weisen Sie auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führen diese auch nicht ab. Im Gegenzug können Sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.
  • Zwei getrennte Ebenen: Die Kleinunternehmerregelung ist ein umsatzsteuerlicher Status. Der Begriff Freiberufler beschreibt hingegen die Art Ihrer Tätigkeit nach § 18 EStG und betrifft die Einkommensteuer.
  • Praktischer Nutzen: Weniger Bürokratie und vereinfachte Abläufe zu Beginn der Selbstständigkeit. Allerdings kann die Regelung bei hohen Investitionen oder überwiegend Geschäftskunden nachteilig sein, da Sie keine Vorsteuererstattung erhalten.

Freiberufler und Kleinunternehmer: Begriffe richtig einordnen

Der Freiberufler-Status und der Kleinunternehmer-Status werden häufig verwechselt – dabei handelt es sich um zwei verschiedene steuerliche Ebenen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.

§ 18 EStG – das Einkommensteuergesetz definiert, welche Tätigkeiten als freiberuflich gelten. Typische Beispiele sind Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Grafikdesigner, Dozenten und Heilpraktiker. Entscheidend ist eine wissenschaftlich ausgebildete oder künstlerisch kreative Tätigkeit.

Anders als bei einem Gewerbebetrieb zahlen Freiberufler keine Gewerbesteuer. Das Finanzamt prüft die Einstufung anhand der Tätigkeitsbeschreibung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und entscheidet über den Status.

§ 19 UStG – die Kleinunternehmerregelung betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Sie gilt für jeden Unternehmer – ob freiberuflich oder gewerblich – solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Die Art der Tätigkeit spielt dabei keine Rolle.

Unterschied zum Kleingewerbe: Ein Kleingewerbe bezeichnet eine gewerbliche Tätigkeit mit vereinfachter handelsrechtlicher Behandlung nach dem HGB. Dies hat nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun. Gewerbetreibende benötigen eine Gewerbeanmeldung, Freiberufler nicht.

BEGRIFFRECHTSGRUNDLAGESTEUERARTRELEVANZ
Freiberufler§ 18 EStGEinkommensteuerTätigkeitsart
Kleinunternehmer§ 19 UStGUmsatzsteuerUmsatzhöhe
KleingewerbeHGBHandelsrechtUnternehmensform

In der Praxis kann ein Grafikdesigner also gleichzeitig Freiberufler und Kleinunternehmer sein – oder ein Arzt, dessen Heilbehandlungen ohnehin umsatzsteuerfrei sind.

Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung für Freiberufler 2026

Freiberufler müssen besonders auf die neuen Nettogrenzen achten. Die Definition des relevanten Umsatzes hat sich geändert und erfordert eine genaue Berechnung.

Ihr Umsatz im Vorjahr darf maximal 25.000 Euro netto betragen. Für das laufende Jahr gilt eine Obergrenze von voraussichtlich 100.000 Euro netto. Maßgeblich sind die tatsächlich vereinnahmten Umsätze – nicht die gestellten Rechnungen.

Netto-Umsatz als Berechnungsgrundlage: Seit 2025 zählt der Netto-Umsatz ohne Umsatzsteuer. Bestimmte Leistungen werden nicht einbezogen: dazu gehören der Verkauf von Anlagevermögen, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, Pflegeleistungen und Finanzdienstleistungen.

Beispiel: Ein freiberuflicher Grafikdesigner erzielt 2025 einen Umsatz von 18.000 Euro netto. Für 2026 plant er 40.000 Euro. Da sein Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro liegt, bleibt er 2026 Kleinunternehmer – sofern er im laufenden Jahr die 100.000-Euro-Grenze nicht überschreitet.

Erreichen Sie im laufenden Jahr mehr als 100.000 Euro, greift ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung. Alle weiteren Rechnungen müssen dann mit Umsatzsteuer ausgestellt werden – eine Schonfrist gibt es nicht.

Die Umsatzgrenzen gelten pro Person, nicht pro Unternehmen. Betreiben Sie mehrere Einzelunternehmen oder haben zusätzlich eine freiberufliche Dozententätigkeit, werden alle Umsätze addiert. Dies kann schnell zur Überschreitung führen.

Achtung!

Nach 2025 gelten keine Übergangsfristen mehr. Eine falsche Prognose kann zu nachträglicher Umsatzsteuerpflicht und Prüfungen durch das Finanzamt führen.

Kleinunternehmerregelung als Freiberufler beantragen und wechseln

Der Kleinunternehmer-Status wird bereits bei der Gründung über ELSTER festgelegt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch später ein Wechsel möglich.

Als neuer Freiberufler füllen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über Mein ELSTER aus. Dort geben Sie an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten. Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und erteilt Ihnen eine Steuernummer.

Im Fragebogen müssen Sie den erwarteten Umsatz für das erste und das folgende Jahr angeben. Geben Sie realistische Werte an – bei unplausiblen Schätzungen stellt das Finanzamt Rückfragen oder lehnt die Kleinunternehmerregelung ab.

Entscheiden Sie sich bewusst für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und optieren zur Regelbesteuerung, bindet Sie diese Wahl für mindestens fünf Jahre. Erst danach können Sie zurückwechseln.

Haben Sie bisher mit Umsatzsteuer abgerechnet und sinken Ihre Umsätze unter die Grenzen, können Sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Voraussetzungen: Unterschreiten der relevanten Umsatzgrenzen, formeller Antrag beim Finanzamt, Wirksamkeit meist zum 1. Januar.

Hinweis: 

Planen Sie ab 2026 einen Wechsel wegen sinkender Umsätze, stimmen Sie dies frühzeitig mit Ihrem Finanzamt ab. Die Frist für den Verzicht wurde 2025 verlängert – für 2024 ist ein Antrag bis Februar 2026 möglich. Bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU benötigen Sie zusätzlich eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.

Rechnungen und Pflichten: So arbeiten Freiberufler als Kleinunternehmer rechtssicher

Auch freiberufliche Kleinunternehmer müssen ordnungsgemäße Rechnungen schreiben und eine Buchhaltung führen – allerdings ohne Umsatzsteuer und mit deutlich weniger Aufwand.

Ihre Rechnungen müssen alle Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten: vollständiger Name und Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungsbeschreibung, Leistungsdatum, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer und das Entgelt. Eine Umsatzsteuerzeile entfällt.

Auf jeder Rechnung muss ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung stehen. Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmerregelung).” Dies vermeidet Verwirrung bei Kunden.

Sie sind verpflichtet, strukturierte E-Rechnungen im B2B-Bereich anzunehmen (z. B. XRechnung). Ihre eigenen Ausgangsrechnungen dürfen Sie weiterhin als PDF oder Papier ausstellen, sofern keine spezialgesetzlichen Pflichten bestehen.

Übersicht Ihrer Steuerpflichten:

PFLICHTKLEINUNTERNEHMER - FREIBERUFLER
Umsatzsteuer VoranmeldungNein
JahresumsatzsteuererklärungIn der Regel nein (seit 2024)
EinkommensteuererklärungJa, bis 31.07. des Folgejahres
Einnahmen-Überschuss-RechnungJa, als Anlage EÜR

Auch als Kleinunternehmer müssen Sie Einnahmen und Ausgaben systematisch erfassen. Nutzen Sie einfache Buchhaltungs- oder Rechnungssoftware wie Lexware oder Accountable. Die Finanzämter prüfen Einsendungen über ELSTER.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung für Freiberufler

Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung hängt stark von Ihrem Geschäftsmodell, Ihrer Kundengruppe und geplanten Investitionen ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht.

Vorteile im Überblick:

  • Weniger Bürokratie: keine Umsatzsteuervoranmeldung, keine USt-Jahreserklärung
  • Bessere Liquidität: Sie behalten den vollen Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuerabführung
  • Einfache Preisgestaltung für Privatkunden: kein 19 % Aufschlag nötig
  • Idealer Start für nebenberufliche Freiberufler mit geringen Umsätzen
  • Etwa 80 % der neu gegründeten Selbstständige erfüllen nach den Erhöhungen ab 2025 die Voraussetzungen

Nachteile der Kleinunternehmerregelung:

  • Kein Vorsteuerabzug bei Hardware, Software, Fortbildungen, Studiomiete – ein Laptop für 1.190 Euro Umsatzsteuer bleibt unerstattungsfähig
  • Mögliches Imageproblem bei Geschäftskunden: B2B-Kunden können keine Vorsteuer abziehen
  • Komplizierter Übergang bei schnellem Wachstum: Überschreitung führt zu Split-Jahr-Buchhaltung

Szenarien aus der Praxis:

SITUATIONEMPFEHLUNG
Freiberuflicher Coach, 80% Privatkunden, 15.000 € UmsatzKleinunternehmerregelung sinnvoll
IT-Consultant, 90% Firmenkunden, 50.000 € Umsatz, 10.000 € Hardware/ReisekostenRegelbesteuerung meist besser

Weitere Steuern beachten: Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer, ggf. Gewerbesteuer bei gemischten Tätigkeiten und Sozialversicherungsfragen bleiben unverändert relevant. Der Grundfreibetrag 2025 liegt bei 12.096 Euro.

Tipp: 

Vor größeren Investitionsentscheidungen wie Studioausbau oder Praxisgründung sollten Sie die Umsatzsteuer-Variante mit einem Steuerberater konkret durchrechnen. Die Vorsteuererstattung kann bei investitionsintensiven Berufen mehrere Tausend Euro jährlich ausmachen.

Häufig gestellte Fragen

1. Bin ich automatisch Kleinunternehmer, wenn ich Freiberufler bin?

2. Muss ich als freiberuflicher Kleinunternehmer Rechnungen schreiben?

3. Was passiert, wenn ich 2026 im laufenden Jahr mehr als 100.000 € Umsatz erreiche?

4. Kann ich gleichzeitig freiberuflich und mit einem Kleingewerbe tätig sein und trotzdem Kleinunternehmer bleiben?

5. Verliere ich meinen Kleinunternehmerstatus, wenn ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantrage?

6. Muss ich als Kleinunternehmer-Freiberufler eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben?

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung ist für Freiberufler eine freiwillige Option, wenn die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr eingehalten werden. Sie reduziert den bürokratischen Aufwand deutlich, bringt jedoch Einschränkungen wie den fehlenden Vorsteuerabzug mit sich. Ob sie sinnvoll ist, hängt vor allem von Ihrer Kundengruppe, geplanten Investitionen und Wachstumszielen ab. Während sie im B2C-Bereich oft Vorteile bietet, kann sie im B2B-Umfeld nachteilig sein. Prüfen Sie Ihre individuelle Situation sorgfältig und planen Sie vorausschauend. Bei Unsicherheiten sollten Sie frühzeitig steuerlichen Rat einholen, um Risiken zu vermeiden.

Die Kleinunternehmerregelung bietet Freiberuflern einen unkomplizierten Einstieg in die Selbstständigkeit. Ob sie langfristig die richtige Wahl ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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