Das Wichtigste auf einen Blick
Was bedeutet „Kleinunternehmer” nach § 19 UStG?
Der Kleinunternehmer ist keine Rechtsform wie ein Einzelunternehmen oder eine GmbH, sondern ausschließlich ein umsatzsteuerlicher Sonderstatus nach deutschem Recht.
Definition nach § 19 UStG: Kleinunternehmer stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Seit 2025 sind diese Umsätze tatsächlich umsatzsteuerbefreit – nicht nur fiktiv ohne Steuerpflicht. Der Vorsteuerabzug ist jedoch ausgeschlossen.
Ein Unternehmer in der Regelbesteuerung erhebt 19 % oder 7 % Mehrwertsteuer, gibt Umsatzsteuervoranmeldungen ab und kann Vorsteuer aus Einkäufen abziehen. Diese Pflichten entfallen für Kleinunternehmen.
Ob Freiberufler, Einzelunternehmer, GbR oder sogar UG und GmbH – solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden, kann jede Rechtsform die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen.
In die Berechnung fließen ausschließlich steuerbare Lieferungen und Leistungen ein, die in Deutschland erbracht werden. Private Vermögensverkäufe, bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG oder reine Durchlaufposten wie Reisekostenerstattungen bleiben außen vor.
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Umsatzgrenzen: Ab wann gilt man als Kleinunternehmer? (Stand 2026)
Die aktuellen Umsatzgrenzen sind der Dreh- und Angelpunkt für Ihren Kleinunternehmerstatus. Durch das Jahressteuergesetz 2024 haben sich diese Regelungen zum 1. Januar 2025 deutlich geändert.
Vorjahresgrenze – 25.000 € netto: Ihr Gesamtumsatz im vollständigen vorherigen Kalenderjahr darf maximal 25.000 € betragen. Vor 2025 lag diese 22.000-Euro-Grenze noch niedriger.
Laufende Jahresgrenze – 100.000 € netto: Im aktuellen Kalenderjahr darf Ihr tatsächlicher Umsatz 100.000 € nicht überschreiten. Achtung: Dies ist keine Prognose, sondern eine harte Obergrenze. Bei Überschreitung endet die Steuerbefreiung sofort.
Umsatz ≠ Gewinn: „Umsatz” meint hier den Netto-Rechnungsbetrag ohne fiktive Umsatzsteuer – nicht Ihren Gewinn nach Abzug der Kosten. Verwechseln Sie diese Begriffe nicht bei Ihrer Prüfung.
Was zählt nicht mit? Bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. ärztliche Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG), Hilfsumsätze und private Anlagenverkäufe werden nicht eingerechnet.
Betreiben Sie parallel eine freiberufliche Beratung und einen gewerblichen Onlineshop, werden alle relevanten Einnahmen addiert. 15.000 € plus 8.000 € ergeben 23.000 € für die Schwellenwertprüfung.

Neugründung: Wann sind Sie im Startjahr Kleinunternehmer?
Im Gründungsjahr existieren keine Vorjahresumsätze. Daher arbeiten Sie mit einer realistischen Prognose für das laufende Kalenderjahr.
Bei Gründung im Juli 2026 mit erwarteten 30.000 € bis Jahresende würde eine Hochrechnung auf 12 Monate etwa 60.000 € ergeben. Da dies unter 100.000 € liegt, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Diese Prognose tragen Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein. Seien Sie realistisch – übertriebener Optimismus kann bei einer Prüfung Fragen aufwerfen.
Planen Sie von Anfang an Umsätze von 150.000 € oder mehr, ist die Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen. Sie starten dann direkt in der Regelbesteuerung.
Anders als früher gilt seit 2025: Die 25.000 €-Grenze für das Gründungsjahr wird nicht mehr zeitanteilig berechnet. Der tatsächliche Umsatz des laufenden Jahres entscheidet.
Brutto oder netto? So rechnen Sie die Umsatzgrenzen richtig
Die Frage nach Brutto- oder Nettoumsatz sorgt regelmäßig für Unsicherheit. Hier die klare Antwort für die Anwendung der aktuellen Regelungen.
Nettobasis ab 2025: Die Grenzen von 25.000 € und 100.000 € beziehen sich auf den Nettoumsatz – also ohne Umsatzsteuer.
Beispielrechnung: Ein B2C-Umsatz von 35.700 € brutto enthält bei 19 % Umsatzsteuersatz 5.700 € fiktive USt. Für die Grenze zählt der Nettobetrag: 30.000 €. Formel: Bruttobetrag ÷ 1,19 = Nettobetrag.
Auch wenn Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, prüfen Sie die Euro-Grenze gedanklich auf Nettobasis.
Hinweis:
Waren Sie zuvor Regelbesteuerer, wird für die Grenzberechnung der damalige Umsatz ohne die tatsächlich abgeführte USt herangezogen.
Wann ist man Kleinunternehmer? – Konkrete Praxisfälle
Beispiel 1 – Nebenerwerb mit stabilem Wachstum: Ein Grafiker erzielt 2025 einen Nettoumsatz von 18.000 €. Für 2026 erwartet er 30.000 €. Da sein Vorjahresumsatz unter 25.000 € liegt und die Prognose für 2026 unter 100.000 € bleibt, kann er die Kleinunternehmerregelung problemlos nutzen.
Beispiel 2 – Starkes Wachstum führt zum Statusverlust: Ein Online-Händler hatte 2025 Umsätze von 24.000 €. Für 2026 plant er mit 120.000 €. Sobald er im laufenden Jahr die 100.000 €-Grenze überschreitet, endet sein Kleinunternehmerstatus sofort. Ab diesem Umsatz muss er Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.
Beispiel 3 – Schwankende Umsätze: 2024: 21.000 € → Status 2025 möglich. 2025: 27.000 € → Status für 2026 entfällt (Vorjahr über 25.000 €). 2026: 40.000 €. Eine Rückkehr zum Kleinunternehmerstatus wäre frühestens 2027 möglich, wenn der Umsatz 2026 wieder unter 25.000 € liegt.
Achtung!
Eine große Rechnung im Dezember kann den Umsatz des laufenden Jahres unerwartet über 100.000 € heben. In diesem Fall wird nur der übersteigende Betrag sofort umsatzsteuerpflichtig – aber der Wechsel zur Regelbesteuerung ist dann unvermeidlich.
Kleinunternehmerregelung wählen, anwenden und verlieren
Die Einhaltung der Grenzen allein reicht nicht aus. Sie müssen den Kleinunternehmerstatus aktiv erklären – und unter bestimmten Umständen kann er auch unfreiwillig entfallen.
Bei der Anmeldung Ihrer Selbstständigkeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei ELSTER finden Sie ein Feld zur Umsatzsteuer. Hier kreuzen Sie an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen möchten.
Auch nachträglich können Sie den Status per Schreiben ans Finanzamt beantragen. Beachten Sie: Nach einem freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sind Sie mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.
Folgen des freiwilligen Verzichts: Sie werden zum Regelunternehmer mit Pflicht zur Umsatzsteuer, regelmäßigen Voranmeldungen und Recht auf Vorsteuerabzug. Diese Bindung gilt für fünf volle Kalenderjahre.
Überschreiten Sie die 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr, endet Ihr Status sofort für den übersteigenden Umsatz. Bei dauerhafter Überschreitung der Vorjahresgrenze von 25.000 € verlieren Sie den Status für das Folgejahr.
Nutzen Sie ein Rechnungsprogramm wie sevDesk oder lexoffice, um Ihre Umsätze kontinuierlich zu überwachen. So vermeiden Sie ungewollte Statuswechsel und Steuernachzahlungen mit Säumniszuschlägen.
Rechnungen schreiben als Kleinunternehmer
Korrekte Rechnungsstellung ist entscheidend, um keine ungewollten Umsatzsteuerschulden auszulösen. Bei der Kleinunternehmerrechnung gelten besondere Infos.
Beachten Sie die Pflichtangaben: Name und Anschrift (Ihre und des Kunden), Steuernummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Rechnungsdatum, fortlaufende Nummer, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag.
Jede Rechnung muss den verbindlichen Hinweis enthalten: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.” Sie dürfen keinen Umsatzsteuersatz von 19 % oder 7 % ausweisen.
Ab 2025 gelten neue Regelungen für E-Rechnungen im B2B-Bereich. Für Kleinunternehmer bestehen häufig Erleichterungen im Kleinbetragsbereich, ein pauschaler Ausschluss existiert jedoch nicht.
Falscher Ausweis = Steuerschuld: Weisen Sie versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung aus, schulden Sie diese dem Finanzamt nach § 14c UStG – auch wenn Sie eigentlich Kleinunternehmer sind.
Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung abwägen
Die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung sollten Sie strategisch treffen. Nicht für jeden Unternehmer ist sie die beste Wahl.
Prüfen Sie Ihre Investitionsplanung. Bei hohen Anschaffungen in den ersten Jahren (Laptop, Kamera, Firmenwagen) kann der fehlende Vorsteuerabzug schnell mehrere tausend Euro kosten.
Beobachten Sie Ihre Kundengruppe. B2C-Geschäfte mit Privatkunden profitieren vom Kleinunternehmerstatus. Bei B2B-Geschäften kann die fehlende Umsatzsteuer auf der Rechnung dagegen Fragen aufwerfen.
Tipp:
Bei knappen Umsatzgrenzen oder geplanten größeren Investitionen macht eine Steuerberater-Konsultation Sinn.
Häufig gestellte Fragen
1. Bin ich automatisch Kleinunternehmer, wenn mein Umsatz unter 25.000 € liegt?
2. Kann ich mitten im Jahr Kleinunternehmer werden oder aufhören?
3. Darf ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben?
4. Gilt der Kleinunternehmerstatus auch bei nebenberuflicher Selbstständigkeit?
5. Was passiert, wenn ich versehentlich die Grenze überschreite?
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung lässt sich anhand klarer gesetzlicher Umsatzgrenzen bestimmen: Seit 2025 gelten 25.000 € Nettoumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr als entscheidende Schwellenwerte. Der Status wird jedoch nicht automatisch vergeben, sondern muss aktiv gewählt werden. Als Kleinunternehmer erheben Sie keine Umsatzsteuer, verzichten aber auch auf den Vorsteuerabzug. Besonders vorteilhaft ist dies bei geringen Investitionen und überwiegend privaten Kunden. Entscheidend ist eine laufende Kontrolle Ihrer Umsätze sowie eine strategische Planung Ihrer Ausgaben und Kundengruppen. Treffen Sie Ihre Entscheidung bewusst und holen Sie bei Unsicherheiten frühzeitig steuerlichen Rat ein.





