Das Wichtigste auf einen Blick
Freiberufler, Selbstständige, Kleinunternehmer – Begriffe klar trennen
Viele Freiberufler verwechseln die Begriffe Kleinunternehmer und Kleingewerbe. Diese Unterscheidung ist jedoch entscheidend für Ihre korrekte steuerliche Erfassung und vermeidet teure Fehler bei der Steuererklärung.
Freiberufler: Angehörige der sogenannten Katalogberufe gemäß § 18 EStG – darunter Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Designer und IT-Consultants. Bei echter freiberuflicher Tätigkeit besteht keine Gewerbesteuerpflicht und keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Kleinunternehmer: Eine rein umsatzsteuerliche Einstufung nach 19 UStG. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Entscheidend sind nur die Umsatzgrenzen.
Kleingewerbetreibende: Ein handels- und gewerberechtlicher Begriff für kleine Gewerbebetriebe. Diese können durchaus umsatzsteuerpflichtig sein – der Begriff hat nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun.
Praxisbeispiel: Ein freiberuflicher Grafikdesigner mit 20.000 Euro Netto-Umsatz 2025 ist Freiberufler (keine Gewerbeanmeldung nötig) und kann gleichzeitig 2026 Kleinunternehmer sein (keine Umsatzsteuer auf Rechnungen).
Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?
Die Kleinunternehmerregelung bietet eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Im Gegenzug verzichten Sie allerdings auf den Vorsteuerabzug bei Ihren Betriebsausgaben.
Die Regelung basiert auf § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz in der Fassung ab 2025. Die Regelung gilt für alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – also auch für freiberufliche Tätigkeiten.
Sie berechnen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer und führen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt ab, solange Sie die Umsatzgrenzen einhalten.
Im Gegenzug dürfen Sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen – weder für den Laptop-Kauf noch für Software-Abos oder Büromiete.
Seit 01.01.2025 wird der maßgebliche Umsatz als Netto-Umsatz ohne fiktive Umsatzsteuer berechnet. Bestimmte steuerfreie Umsätze wie Heilbehandlungen oder Versicherungsvermittlung zählen nicht mit.

Umsatzgrenzen 2025/2026 für Kleinunternehmer
Gerade Freiberufler müssen ihre Umsätze laufend im Blick behalten. Ein kleines Überschreiten der Grenze hat sofortige Folgen für Ihre Umsatzsteuerpflicht.
Maximal 25.000 Euro Netto-Umsatz im Vorjahr 2025, damit Sie die Kleinunternehmerregelung in 2026 in Anspruch nehmen können.
Maximal 100.000 Euro Netto-Umsatz im laufenden Jahr. Bei Überschreitung entfällt der Kleinunternehmerstatus ab dem Zeitpunkt der Überschreitung – nicht erst zum Jahresende.
Seit 2025 gibt es keine Bagatellgrenze mehr. Der frühere 10-%-Puffer ist ersatzlos weggefallen.
Praxisbeispiel: Ein freiberuflicher Texter erzielt 2025 einen Umsatz von 22.000 Euro netto und kann 2026 als Kleinunternehmer gelten. Überschreitet er jedoch im Oktober 2026 die 100.000-Euro-Grenze, wird ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer fällig – mit allen Folgen für offene Rechnungen.
Was zählt zum Umsatz eines freiberuflichen Kleinunternehmers?
Nicht jede Zahlung fließt in die Kleinunternehmergrenze ein. Fehlinterpretationen können jedoch zu bösen Überraschungen mit Nachzahlungen und Zinsen führen.
Alle Netto-Honorare: Der Gesamtumsatz umfasst sämtliche Einnahmen aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit, inklusive Nebenkosten wie Reisekosten oder Portokosten, die Sie Ihren Auftraggebern weiterberechnen.
Anlagenverkäufe ausgenommen: Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen (etwa ein alter Büro-Computer) fließen seit 2025 nicht mehr in die Grenze ein.
Steuerfreie Leistungen: Bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze wie ärztliche Heilbehandlungen oder Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG bleiben unberücksichtigt.
Tipp:
Kontrollieren Sie Ihre Umsätze monatlich mit einer einfachen Excel-Liste oder einer Buchhaltungsoftware, um die Grenzen nicht versehentlich zu reißen.
Ist ein Freiberufler automatisch Kleinunternehmer?
Freiberufler-Status und Kleinunternehmerstatus sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Sie müssen getrennt geprüft und entschieden werden.
Jeder Freiberufler ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und fällt automatisch in den Anwendungsbereich des § 19 UStG.
Sie gelten nur dann als Kleinunternehmer, wenn Sie die Umsatzgrenzen einhalten und die Regelung nicht freiwillig abwählen.
Beispiel: Ein Architekt mit 80.000 Euro Umsatz 2025 kann 2026 Kleinunternehmer sein. Bei 140.000 Euro Umsatz 2025 ist er hingegen zwingend umsatzsteuerpflichtig.
Auch als freiberuflicher Kleinunternehmer bleiben Sie einkommensteuerpflichtig und müssen Ihre Gewinne per Einnahmen Überschuss Rechnung (EÜR) ermitteln und versteuern.
Personenbezogene Umsatzgrenze bei mehreren Tätigkeiten
Die Kleinunternehmergrenze bezieht sich auf Sie als Person – nicht auf einzelne Projekte oder Tätigkeiten.
Bei mehreren freiberuflichen Tätigkeiten (etwa als Coach und Dozent) müssen Sie alle relevanten Umsätze zusammenzählen.
Beispiel: Ein Freiberufler mit 15.000 Euro als Fotograf und 12.000 Euro als Webdesigner in 2025 überschreitet die 25.000-Euro-Grenze und kann 2026 nicht mehr als Kleinunternehmer gelten.
Hinweis:
Auch nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten wie Online-Kurse fließen ein, wenn sie steuerlich demselben Unternehmer zuzurechnen sind.
Kleinunternehmerregelung als Freiberufler beantragen oder wechseln
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: Bei Gründung geben Sie über ELSTER an, ob Sie die Regelung ab Beginn Ihrer Tätigkeit nutzen wollen. Dieser Fragebogen ist Pflicht für alle Gründer.
- Realistische Umsatzschätzung: Für das erste Jahr müssen Sie eine plausible Prognose abgeben, die mit der Grenze von 25.000 Euro netto abgeglichen wird.
- Späterer Wechsel möglich: Von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung können Sie formlos per Schreiben an das Finanzamt wechseln – sofern die Vorjahresumsätze die Grenze nicht überschritten haben.
- Fünf Jahre Bindung: Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Wahl der Regelbesteuerung) bindet Sie mindestens fünf Jahre. In diesem Zeitraum ist ein Zurückwechseln nicht möglich.
Besonderheiten beim Statuswechsel (Vorsteuer, Rechnungen)
Ein Wechsel hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug und auf bereits ausgestellte sowie künftige Rechnungen. Diese Details sollten Sie kennen.
Beim Wechsel zur Regelbesteuerung kann gegebenenfalls ein nachträglicher Vorsteuerabzug nach § 15a UStG für Anlagegüter wie teure Kameras oder Büroausstattung geprüft werden.
Ab dem Wechselzeitpunkt müssen alle neuen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Informieren Sie Ihre Kunden rechtzeitig.
Achtung!
Beim Überschreiten der Grenzen im laufenden Jahr kann eine Korrektur der Rechnungen ab dem Überschreitungszeitpunkt nötig werden – inklusive Nachzahlung der Umsatzsteuer.
Rechnungen richtig schreiben als freiberuflicher Kleinunternehmer
Formell korrekte Rechnungen sind ab 2025 besonders wichtig. Das Finanzamt achtet verstärkt auf die Einhaltung der neuen Rechnungsvorschriften und Formulierungen.
Keine Umsatzsteuer ausweisen: Sie dürfen auf Ihren Rechnungen weder Umsatzsteuer noch einen Steuersatz ausweisen. Andernfalls schulden Sie die ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem.
Pflichtangaben nach § 14 UStG: Name, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und Entgelt.
Ergänzen Sie einen klaren Hinweis wie: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”
UStDV § 34a beachten: Seit 2025 gelten ergänzende Vorschriften. Passen Sie Ihre Rechnungsvorlagen entsprechend an.
Kleinbetragsrechnungen und E-Rechnungen
Für sehr kleine Beträge und den elektronischen Versand gibt es Erleichterungen, die Sie kennen sollten.
Es existieren Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro: Weniger Angaben erforderlich, aber der Hinweis auf § 19 UStG sollte ebenfalls enthalten sein.
E-Rechnungen akzeptieren: Eingehende E-Rechnungen von öffentlichen Auftraggebern oder größeren Unternehmen müssen Sie akzeptieren.
Hinweis:
Sie dürfen weiterhin klassische PDF-Rechnungen oder Papierrechnungen versenden, solange keine spezielle E-Rechnungspflicht für Ihren Einzelfall greift.
Steuererklärung, EU-Umsätze & weitere Pflichten für freiberufliche Kleinunternehmer
Der Kleinunternehmerstatus vereinfacht zwar die Umsatzsteuer, aber Einkommensteuer- und Aufzeichnungspflichten bleiben bestehen – besonders bei Leistungen an EU-Kunden.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 entfällt die Pflicht zur Jahres Umsatzsteuererklärung grundsätzlich, außer das Finanzamt fordert sie an.
Sie müssen weiterhin eine Einkommensteuererklärung mit Anlage S und in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) einreichen.
Trotz fehlender Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Ihre Einnahmen und Ausgaben führen.
Bestimmte EU-Umsätze können in die Kleinunternehmerregelung einbezogen sein, mit eigenen EU-Umsatzgrenzen und Meldeverfahren.
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Freiberuflicher Kleinunternehmer mit EU-Kunden
Digitale Services und grenzüberschreitende Beratungen werden immer häufiger. Auch Kleinunternehmer müssen daher die EU-Regeln kennen.
Bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland gilt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren. Sie weisen keine deutsche Umsatzsteuer aus, sondern verweisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Für bestimmte B2C-Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten bestehen seit 2025 spezielle Kleinunternehmerschwellen und ein EU-KU-Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern.
Bei regelmäßigem EU-Geschäft können Sie sich über das KU-Portal registrieren und eine entsprechende Identifikationsnummer beantragen.
Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung für Freiberufler
Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist eine strategische Entscheidung. Je nach Geschäftsmodell wirkt sie sich unterschiedlich aus.
Beispielrechnung: Ein Freiberufler mit 8.000 Euro Netto-Investitionen pro Jahr zahlt bei Kleinunternehmerstatus dauerhaft die enthaltene Vorsteuer von etwa 1.520 Euro selbst. Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer bekommt diese 19 % zurück.
Beziehen Sie Ihre Kundengruppe und Investitionsplanung für die nächsten drei bis fünf Jahre in die Entscheidung ein.
Für welche Freiberufler lohnt sich die Regelung besonders?
Nebenberufliche Selbstständige: Bei geringem Umsatz (8.000–15.000 Euro) und minimalen Betriebsausgaben überwiegen Einfachheit und Preisvorteil deutlich.
B2C-orientierte Freiberufler: Yogalehrer, Coaches oder Fotografen, deren Privatkunden keine Vorsteuer ziehen können, verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil.
Investitionsintensive Berufe: Architekten, Entwickler mit teurer Technik oder Ärzte mit Praxisinvestitionen profitieren häufig langfristig von der Regelbesteuerung.
Häufig gestellte Fragen
1. Muss ich als freiberuflicher Kleinunternehmer überhaupt Rechnungen schreiben?
2. Was passiert, wenn ich die 25.000-Euro-Grenze im Vorjahr rückwirkend überschritten habe?
3. Kann ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen?
4. Wie hoch darf mein Gewinn als Kleinunternehmer sein?
5. Kann ich mitten im Jahr in die Kleinunternehmerregelung wechseln?
Fazit
Die Kleinunternehmerregelung bietet Freiberuflern eine flexible Option mit weniger Bürokratie und Vorteilen im Privatkundengeschäft, geht jedoch mit dem Verzicht auf den Vorsteuerabzug einher. Entscheidend ist, dass der freiberufliche Status im Einkommensteuerrecht unabhängig vom Kleinunternehmerstatus im Umsatzsteuerrecht besteht, beide aber kombinierbar sind. Die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr müssen strikt eingehalten und regelmäßig überwacht werden. Besonders geeignet ist die Regelung für Freiberufler mit geringen Investitionen und überwiegend privaten Kunden. Bei investitionsintensiven oder B2B-orientierten Geschäftsmodellen kann die Regelbesteuerung sinnvoller sein. Eine sorgfältige Planung über mehrere Jahre sowie gegebenenfalls steuerliche Beratung helfen, die richtige Entscheidung zu treffen.





