Das Wichtigste auf einen Blick
Was bedeutet „Kleingewerbe” rechtlich genau?
Der Begriff Kleingewerbe ist im Gesetz nicht als eigenständige Kategorie definiert. Dennoch existiert eine klare Praxis im deutschen Gewerbe- und Steuerrecht, die sich aus dem Zusammenspiel von HGB, BGB und Steuergesetzen ergibt.
Kleingewerbetreibende sind keine Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB). Sie unterliegen vor allem den Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Deshalb besteht kein Zwang, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.
Seit dem 01.01.2024 gelten durch das Wachstumschancengesetz neue Grenzwerte: maximal 800.000 Euro Jahresumsatz oder 80.000 Euro Jahresgewinn. Überschreiten Sie diese Werte, entsteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Eintragung in das Handelsregister.
Bei Überschreitung der Grenzen wird ein bisheriges Einzelunternehmen automatisch zum eingetragenen Kaufmann (e.K.) und eine GbR zur OHG (offene Handelsgesellschaft). Damit verbunden sind deutlich strengere Pflichten wie doppelte Buchführung und Bilanzierungspflicht.
Ein Kleingewerbe kann sowohl hauptberuflich als auch nebenberuflich neben einer Festanstellung geführt werden. Die rechtliche Einordnung bleibt dabei identisch.
Erfolgreich gründen mit Gründercoaching
Kleingewerbe vs. Kleinunternehmer: Zwei unterschiedliche Ebenen
Viele Gründer verwechseln die Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer. Dabei betreffen sie völlig unterschiedliche Regelungsbereiche: Handelsrecht auf der einen Seite, Umsatzsteuerrecht auf der anderen.
Kleingewerbe beschreibt die Art des Betriebs: ein Gewerbebetrieb ohne kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Es gelten keine HGB-Pflichten, solange die Schwellenwerte nicht überschritten werden.
Kleinunternehmer ist ein Begriff aus § 19 UStG und regelt ausschließlich, ob Sie Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt abführen müssen.
Die konkreten Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung betragen seit 2025: 25.000 Euro Vorjahresumsatz und voraussichtlich 100.000 Euro im laufenden Jahr. Diese Werte haben nichts mit den handelsrechtlichen 800.000/80.000-Grenzen zu tun.
Hinweis:
Sie können gleichzeitig Kleingewerbetreibender und Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin sein. Ebenso ist es möglich, ein Kleingewerbe ohne Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu führen – etwa wenn Sie den Vorsteuerabzug nutzen möchten.
Rechtsformen für Kleingewerbe im Überblick
Die gängigsten Rechtsformen für ein Kleingewerbe werden hier verglichen. Der Fokus liegt auf Haftung, Gründungsaufwand und Eignung für verschiedene Gründer-Situationen.
Das Einzelunternehmen ist die Standard-Rechtsform für eine Person. Ein Einzelunternehmen ist einfach zu gründen, erfordert kein Startkapital, bedeutet aber unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die typische Rechtsform, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam ein Kleingewerbe betreiben. Der Gründungsaufwand bleibt gering, jedoch haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch.
Kapitalgesellschaften wie UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG sind rechtlich immer Handelsgesellschaften. Sie sind stets im Handelsregister eingetragen und stellen kein Kleingewerbe im klassischen Sinn dar.
Die Möglichkeit eines freiwilligen Handelsregistereintrags besteht als sogenannter Kannkaufmann. Damit gelten jedoch die HGB-Pflichten und der Kleingewerbe-Status endet.
| RECHTSFORM | GRÜNDER | HAFTUNG | HANDELSREGISTER | BUCHFÜHRUNG |
|---|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen | 1 Person | Unbeschränkt | Nicht erforderlich | EÜR |
| GbR | 2+ Personen | Gesamtschuldnerisch | Nicht erforderlich | EÜR |
| UG / GmbH | 1+ Person | Auf Einlage beschränkt | Pflicht | Bilanzierung |
Einzelunternehmen als Rechtsform für Kleingewerbe
Die meisten Kleingewerbe starten als Einzelunternehmen. Über 2,5 Millionen Anmeldungen jährlich zeigen: Diese Variante ist die einfachste und günstigste für den Einstieg in die Selbstständigkeit.
Die Gründung erfolgt ohne formellen Gesellschaftsvertrag, ohne Notar und ohne Mindestkapital. Die Anmeldung beim Gewerbeamt reicht aus, die Gebühren liegen je nach Gemeinde zwischen 15 und 65 Euro.
Als Einzelunternehmer haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Dazu gehören Sparguthaben, Immobilien und sonstiges Eigentum. Eine Haftungsbegrenzung ist nur durch separate Verträge oder Versicherungen wie eine Betriebshaftpflicht möglich.
Für die Buchführung genügt in der Regel die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Eine Bilanzierungspflicht entsteht erst beim Überschreiten der 800.000/80.000-Grenzen oder bei freiwilligem Handelsregistereintrag.
Achtung!
Bei der Geschäftsbezeichnung muss der Name immer den vollständigen Vor- und Nachnamen des Inhabers enthalten. Fantasienamen sind nur ergänzend zulässig, etwa: „Max Mustermann – Kreativwerkstatt”.
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) als Rechtsform für Kleingewerbe
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR ist die häufig gewählte Rechtsform, wenn zwei oder mehr Gründer eine gemeinsame Geschäftsidee umsetzen möchten. Sie eignet sich für Teamgründungen mit überschaubarem Aufwand.
Mindestens zwei natürliche Personen sind als Gesellschafter erforderlich. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht zwingend, aber dringend empfohlen. Darin sollten Gewinnverteilung, Entscheidungswege und das Ausscheiden eines Gesellschafters geregelt werden.
Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch. Das bedeutet: Jeder haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der GbR. Die Nachlässigkeit eines Partners kann alle Beteiligten in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Eine kleingewerbliche GbR benötigt keinen Handelsregistereintrag. Die Buchführung erfolgt meist über eine gemeinsame EÜR. Die Gewinnanteile werden bei jedem Gesellschafter individuell als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert.
Hinweis:
Bei Wachstum kann eine GbR zur OHG werden, sobald die HGB-Schwellen überschritten sind. Dann gelten Pflicht zur doppelten Buchführung, Bilanzierung und Eintragung ins Handelsregister.
Steuern und Buchführung im Kleingewerbe je nach Rechtsform
Die steuerlichen Pflichten ergeben sich aus der gewählten Rechtsform, der Umsatzhöhe und der Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung.
Einkommensteuer: Gewinne aus Einzelunternehmen und GbR werden bei den Inhabern bzw. Gesellschaftern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert. Der progressive Steuersatz liegt zwischen 14 und 45 Prozent. Der Grundfreibetrag beträgt 2025 rund 12.096 Euro und wird gegen sonstige Einkünfte verrechnet.
Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt ab einem Gewerbeertrag von über 24.500 Euro pro Jahr. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können diesen Freibetrag nutzen. Der tatsächliche Steuersatz hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab (typischerweise 3-5 Prozent).
Umsatzsteuer: Bei der Wahl zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Die Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug lohnt sich bei hohen Investitionen oder B2B-Geschäften. Die Kleinunternehmerregelung eignet sich für B2C mit geringem Umsatz.
Buchführung: Bei Kleingewerbe genügt die einfache EÜR. Belege müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Ein separates Geschäftskonto ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber für Finanzamtsprüfungen dringend empfohlen.
Professionelle Buchhaltung mit Lexware Office
Alle Kunden von Selbstständigkeit.de können den Marktführer für Buchhaltungsprogramme jetzt kostenlos für 6 Monate testen! Der Vorteils-Rabatt ist flexibel monatlich kündbar.
Praxis: So entscheiden Sie die passende Rechtsform für Ihr Kleingewerbe
Orientieren Sie sich an typischen Gründungssituationen.
Beispiel Nebengewerbe neben Festanstellung: Für eine Nebentätigkeit ist das Einzelunternehmen meist die sinnvollste Wahl. Kombiniert mit der Kleinunternehmerregelung bleibt der administrative Aufwand minimal. Sie benötigen nur die Gewerbeanmeldung und führen eine einfache EÜR.
Beispiel Teamgründung mit Online-Shop: Wenn zwei Personen gemeinsam ein Business starten, ist die GbR eine pragmatische Lösung. Investieren Sie Zeit in einen klaren Gesellschaftsvertrag. Regeln Sie vor allem Kündigungsfristen, Gewinnverteilung und die Vertretungsbefugnis.
Beispiel schnelles Wachstum absehbar: Planen Sie frühzeitig einen möglichen Wechsel der Unternehmensform. Bei absehbarer Überschreitung der Grenzen kann ein Wechsel zum e.K. oder zu Kapitalgesellschaften wie UG oder GmbH sinnvoll sein. Die Einbindung eines Steuerberaters oder einer IHK-Gründungsberatung lohnt sich.
Checkliste für Ihre Entscheidung: Prüfen Sie systematisch folgende Faktoren:
- Anzahl der Beteiligten (1 = Einzelunternehmen, 2+ = GbR)
- Persönliche Risikobereitschaft bei der Haftung
- Geplante Investitionshöhe
- 3-Jahres-Wachstumsprognose
- Gewünschte Außenwirkung bei Banken oder Geschäftspartnern
Häufig gestellte Fragen
1. Ist das Kleingewerbe selbst eine Rechtsform?
2. Welche Rechtsform haftet nicht mit Privatvermögen?
3. Muss ich mein Kleingewerbe im Handelsregister eintragen lassen?
4. Kann ich die Rechtsform später ändern?
5. Welche Rechtsform ist für ein Nebengewerbe am sinnvollsten?
Zusammenfassung
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine zentrale Grundlage für Ihre Kleingewerbe-Gründung. Dabei ist das Kleingewerbe keine eigene Rechtsform, sondern ein handelsrechtlicher Status für kleinere Unternehmen unterhalb der HGB-Schwellen. Für Einzelpersonen bietet sich meist das Einzelunternehmen an, für mehrere Gründer die GbR – beide jedoch mit unbeschränkter Haftung. Wichtig ist die klare Unterscheidung: Das Kleingewerbe betrifft den rechtlichen Status, während die Kleinunternehmerregelung ausschließlich die Umsatzsteuer betrifft. Ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn greifen weitergehende kaufmännische Pflichten. Prüfen Sie daher Ihre Gründungssituation sorgfältig und ziehen Sie bei Bedarf frühzeitig fachkundige Beratung hinzu, um langfristig die richtige Entscheidung zu treffen.





