Wer gilt als Freiberufler oder Selbstständiger?
Laut Arbeitsrecht sind Personen selbstständig, die persönlich unabhängig arbeiten. Liegen Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Umfang und Arbeitsort vor, kann von einer abhängigen Beschäftigung gesprochen werden. Das Handelsgesetzbuch (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB) gibt Aufschluss darüber, welche Tätigkeiten als selbstständig einzuordnen sind. Wer die Arbeitsbedingungen frei gestalten kann, gilt im rechtlichen Sinne als Freiberufler, freier Mitarbeiter oder Selbstständiger. Sobald Existenzgründer das eigene Unternehmen vergrößern, sollten sie sich mit dem Thema Arbeitsrecht auseinandersetzen. Schließlich müssen die gesetzlichen Vorgaben für alle Angestellten umgesetzt werden. Die Kanzlei Dreitor stellt lesenswerte Blogbeiträge zu Rechtsgrundlagen und aktueller Rechtsprechung im Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung.
Kollektiv- und Individual-Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht lässt sich in die Bereiche des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts einteilen. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten wird durch das individuelle Arbeitsrecht geregelt. Das kollektive Arbeitsrecht beinhaltet Regelungen für Gruppen wie Tarifvertragsparteien. Das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Unternehmen wird auf Basis des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt. Die Verträge gelten für ganze Branchen und regeln Mindestbedingungen in Bezug auf Arbeitszeit, Entgelthöhe und andere Aspekte. Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten für alle Unternehmen und Beschäftigten einer Branche.
Gesetze im Überblick
Der Bereich des Arbeitsschutzes ist in Deutschland durch eine Vielzahl an unterschiedlichen Gesetzen und rechtlichen Normen geregelt. Nachfolgend eine kleine Auswahl der wichtigsten Gesetze mit Informationen zum Inhalt.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, die bei einer Vollzeitstelle regelmäßig bei acht Stunden pro Tag liegt. Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt bis auf Ausnahmen in der Gastronomie, Hotellerie oder im Eventsegment. Zwischen den Arbeitstagen muss eine Ruhezeit von elf Stunden liegen. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Pause von 15 Minuten vorgesehen, ab acht Stunden eine halbe Stunde und ab neun Stunden 45 Minuten. Mehrarbeit bis zehn Stunden pro Tag ist möglich, wenn ein Freizeitausgleich innerhalb von sechs Monaten erfolgt.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gesunde, sichere und menschengerechte Arbeitsbedingungen stehen im Fokus dieses Gesetzes. Die Regelungen geben Rahmenbedingungen für einen effizienten Arbeitsschutz vor. In Verbindung mit dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besteht in bestimmten Unternehmen die Pflicht, Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzustellen. Arbeitgeber sind zu einer Unterweisung zum Gesundheits- und Unfallschutz verpflichtet. Diese erfolgt auf Basis einer zuvor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergänzt das Gesetz als verbindliche Rechtsnorm. Sie enthält Mindestvorschriften zum sicheren und gesundheitsschützenden Betrieb von Arbeitsstätten und Baustellen.
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
In Deutschland haben alle Angestellten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr. Sonn- und Feiertage stehen regelmäßig als Erholung zur Verfügung, wenn keine Sonderregelung die Arbeit an den Tagen erlaubt. Resturlaubstage können in das neue Jahr übernommen werden. Die meisten Tarif- und Arbeitsverträge bieten 30 Urlaubstage pro Jahr und liegen damit deutlich über den Mindestvorgaben.
Arbeitsrecht für Existenzgründer: Das sollten Firmengründer wissen, Bildquelle: Selbststaendigkeit.de
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Dieser Gesetzestext regelt, in welchen Situationen Kündigungen zulässig sind. Angestellte werden vor einer willkürlichen ordentlichen Kündigung geschützt. Eine ordentliche Kündigung darf sich ausschließlich auf betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe stützen. Das KSchG gilt nur für Angestellte, nicht für Selbstständige oder Freelancer. Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen Aspekte wie Betriebszugehörigkeit und der soziale Hintergrund berücksichtigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei mindestens vier Wochen und verlängert sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Angestellten ist das KSchG nicht wirksam.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG schützt Personen im Arbeitsleben vor Diskriminierung. Angestellte und Bewerber dürfen aufgrund der Herkunft, des Geschlechts, der Weltanschauung, der Religionszugehörigkeit, der sexuellen Identität oder aufgrund einer Behinderung nicht benachteiligt werden. Viele Unternehmen ernennen Gleichstellungsbeauftragte, die die Umsetzung des Gesetzes überwachen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann eine Abmahnung, Versetzung, Kündigung oder Geldstrafe nach sich ziehen.
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Werdende Mütter und Frauen mit Kleinkindern stehen unter besonderen Schutz. Bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um werdende Mütter vor Belastungen zu schützen. Eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden darf nicht überschritten werden. Für Sonn- und Feiertrage gilt ein Beschäftigungsverbot für Frauen ab dem fünften Schwangerschaftsmonat. Sechs Wochen vor der Entbindung sind schwangere Frauen bei Entgeltfortzahlung von der Arbeit freizustellen. Ein Kündigungsverbot gilt während der gesamten Schwangerschaft bis maximal vier Monate nach der Geburt.
Elternzeit (BEEG)
Pro Kind können Eltern bis zu drei Jahre Elternzeit als unbezahlte Freistellung von der Arbeit nehmen. Väter und Mütter können sich die Elternzeit aufteilen. Der Antrag erfolgt schriftlich. Das Basiselterngeld wird für ein Jahr in Höhe von 65 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns gezahlt. Nach der Elternzeit muss für den Angestellten die gleiche Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Angestellte und Auszubildende unter 18 Jahren genießen einen besonderen Schutz. Es gelten eine wöchentliche Maximalarbeitszeit von 40 Stunden, verlängerte Pausenzeiten und ein höherer Urlaubsanspruch. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens zwölf Stunden betragen. Bis auf wenige branchenbezogene Ausnahmen ist die Arbeit an Samstagen und Sonntagen untersagt. Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten sind verboten. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergänzt die Regelungen des JArbSchG.
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZ)
Angestellte erhalten im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen ihren regulären Lohn, auch wenn sie an diesen Tagen nicht arbeiten. Der Anspruch besteht auch in Mini- oder Midijobs.