Unternehmen benötigen das richtige Hygienekonzept
Gemäß der Corona-Schutzverordnung gilt für viele Arbeitsstätten eine Maskenpflicht. Damit Unternehmen das vorgesehene Hygienekonzept auch vollends umsetzen können, müssen sie den Beschäftigten die notwendige Covid-Ausrüstung bereitstellen. Hierzu gehören in erster Linie verschiedene Antigen-Tests. Mithilfe der Tests lassen sich auch asymptomatische Infektionen schnell erkennen, sodass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können.
Eine Übersicht gängiger Antigentests und deren Evaluierung durch das Paul-Ehrlich-Instituts finden Sie z.B. unter der Übersicht von Source-Medical.
Die 3G-Regel gilt für das gesamte Betriebsgelände
Gemäß der 3G-Regelung müssen alle Mitarbeiter, die das Betriebsgelände betreten, ihren 3G-Status nachweisen. So sehen es die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Paragraph 28b Absatz 1 vor. Zu dem Betriebsgelände gehören gleichermaßen Büros und Lagerräume als auch Außenbereiche. Auch Kantinen sowie Baustellen sind mit eingeschlossen. Es erhalten nur die Mitarbeiter mit einem gültigen Impf- bzw. Genesenen-Zertifikat oder einem negativen Testergebnis Zutritt. Während ein Schnelltest maximal 24 Stunden alt sein darf, müssen PCR-Tests nach spätestens 48 Stunden erneuert werden.
Bei Testungen im Betrieb gilt das Vier-Augen-Prinzip
Alle Arbeitnehmer, die nicht auf das Homeoffice ausweichen können, dürfen zweimal pro Kalenderwoche einen kostenlosen Covid-Test seitens des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Da das Vier-Augen-Prinzip gilt, müssen die Testungen innerhalb der Betriebe unter Aufsicht erfolgen. Die 3G-Regelung betrifft auch Mitarbeiter, bei denen eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Sowohl die Prüfung des G-Nachweises als auch die Testungen werden nicht als Arbeitszeit gezählt. Demnach besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine Vergütung.
Die Beschäftigung im Homeoffice ist von dem 3G-Modell und der Testpflicht nicht betroffen. Bildquelle: pexels.com/de-de/foto/person-entspannung-laptop-internet-3987034/
Eine Ausnahme bildet die Arbeit im Homeoffice
Von dem 3G-Modell und der Testpflicht ausgenommen ist die Beschäftigung im Homeoffice. Das Homeoffice zählt nicht als klassische Arbeitsstätte und unterliegt demnach nicht den sonst geltenden Bestimmungen. Arbeitgeber müssen ihre Angebotspflicht einhalten und ihren Mitarbeitern die Homeoffice-Option zur Verfügung stellen. Allerdings nur dann, wenn keine wichtigen betriebsbedingten Gründe gegen das mobile Arbeiten sprechen. Auch Arbeitnehmer sind in der Pflicht, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Sofern die Heimarbeit aufgrund von Lärm oder räumlichen Einschränkungen jedoch nicht möglich ist, kann die Beschäftigung weiterhin im normalen Office fortgeführt werden.
Das Homeoffice-Modell wird immer attraktiver
Noch immer tun sich viele Unternehmen schwer damit, Homeoffice-Arbeitsplätze für die Mitarbeiter zu schaffen. Allerdings hat die Erfahrung gezeigt, dass die Möglichkeit des mobilen Arbeitens beiden Seiten weitreichende Vorteile bietet. So können Unternehmen sich zusätzliche Kosten sparen und auch bei der Mitarbeitergewinnung ihren Suchradius erweitern. Zudem gilt die Homeoffice-Möglichkeit als besonderer Benefit, sodass sich das Unternehmen als attraktiver Arbeitgeber positionieren und damit sein Employer Branding stärken kann Die Mitarbeiter sparen sich derweil Aufwand und Geld für die täglichen Fahrtwege. Zudem ist das Homeoffice-Modell insbesondere für Eltern sehr interessant, sodass auch hier wichtige Mitarbeiter gewonnen und langfristig gehalten werden können.
Fazit: Mit der Homeoffice-Möglichkeit bleiben Unternehmen flexibel
Mit dem 3G-Modell sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezwungen, sich auch mit der Testpflicht genau auseinanderzusetzen. Zudem müssen Unternehmen frühzeitig ein umfassendes Hygienekonzept erarbeiten. Mit der Homeoffice-Option können Unternehmen noch flexibler agieren und sich zudem als moderner Arbeitgeber behaupten.