Empfehlenswert: die Zulassung durch die Krankenkasse
Die meisten selbstständigen Physiotherapeuten erbringen Leistungen, welche von den Krankenkassen bezahlt werden, gegebenenfalls ergänzt durch Behandlungen für privat versicherte Patienten und andere Selbstzahler. Voraussetzung für die Abrechnungsmöglichkeit mit den Krankenkassen ist die Zulassung durch diese, wofür die Praxis für Physiotherapie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss.
Es ist natürlich auch möglich, auf die Kassenzulassung zu verzichten und nur Privatpatienten zu behandeln. Dann würden Sie nicht einmal unbedingt eigene Praxisräume brauchen, sondern könnten sich auch auf Hausbesuche spezialisieren. Überlegen Sie aber gut, ob sich das lohnt. Das hängt auch davon ab, wo Sie Ihre Dienste anbieten möchten und ob es dort genügend potenzielle Patienten gibt, die privat zahlen.
Persönliche Voraussetzungen und Bescheinigungen für die Kassenzulassung
Wie und wo Sie die Krankenkassenzulassung beantragen müssen, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Mitunter genügt eine Selbstauskunft. Oft erfolgt die Abnahme aber durch einen Mitarbeiter des Berufsverbandes im Auftrag der Krankenkassen. Geprüft werden die persönliche Eignung, räumliche Voraussetzungen und die Mindestausstattung der Praxis.
Was die persönlichen Voraussetzungen angeht, so müssen Sie die Ausbildung zum Physiotherapeuten abgeschlossen haben. Zusätzliche Berufserfahrung wird für die Zulassung zwar nicht gefordert. Trotzdem ist es empfehlenswert, den Start in die Selbstständigkeit frühestens nach etwa fünf Jahren beruflicher Tätigkeit in diesem Bereich zu wagen. Weiterhin brauchen Sie für die Kassenzulassung ein polizeiliches Führungszeugnis, das Institutionskennzeichen für die Abrechnung sowie in einigen Bundesländern die Zulassung des Gesundheitsamtes.
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Mindestanforderungen an Räume und Ausstattung
Informieren Sie sich noch vor der Suche nach geeigneten Räumen über die Mindestanforderungen. Zum Beispiel sind 50 m² für die gesamte Praxis und 32 m² für die Therapiefläche als Mindestgrößen vorgeschrieben. Weitere Vorgaben betreffen die Behandlungsräume, Fußböden, Toiletten und Waschgelegenheiten. Beachten Sie zusätzlich die Arbeitsstättenverordnung, falls Sie Mitarbeiter beschäftigen.
Auch was die Ausstattung angeht, fordern die Krankenkassen Mindeststandards. So müssen etwa zwei Behandlungsliegen in getrennten Kabinen und zusätzlich ein transportables Modell für Hausbesuche vorhanden sein. Weiterhin brauchen Sie unter anderem Therapiematten, Übungsgeräte sowie Notrufanlagen für jede Kabine. Je nach Spezialisierung der Praxis, etwa auf Unterwasserdruckstrahlmassage, Elektrotherapie oder Wärmetherapie, sind noch weitere Ausstattungsgegenstände vorgeschrieben. Mit spezialisierten Anbietern wie Praxisladen.de ist die Beschaffung der notwendigen Ausrüstung kein Problem.
Wie und wo Sie die Krankenkassenzulassung beantragen müssen, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, Bildquelle: Selbststaendigkeit.de
Steuerliche Besonderheiten
Selbstständige Physiotherapeuten sind grundsätzlich Freiberufler. Das bedeutet, Sie melden sich direkt beim Finanzamt an. Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, ist es aber oft der Fall, dass der freiberufliche Charakter nicht mehr gegeben ist. Denn dafür müssten Sie auf jede Behandlung, die von einer anderen Person durchgeführt wird, persönlich einen entscheidenden Einfluss nehmen. Das ist vor allem bei relativ vielen Mitarbeitern nicht möglich, sodass die Selbstständigkeit auch einen gewerblichen Charakter haben kann. Dieser wäre ebenfalls gegeben, wenn Sie zusätzlich Produkte verkaufen.
Das bedeutet, oft liegt eine Mischung aus freiberuflichen und gewerblichen Einkünften vor. Es ist möglich und empfehlenswert, diese zu trennen. Denn auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen Sie, sofern diese den Freibetrag von 24.500 €/Jahr überschreiten, Gewerbesteuer zahlen. Melden Sie Ihr Unternehmen auch beim Gewerbeamt an, wenn absehbar ist, dass Sie gewerbliche Einkünfte erzielen.
Besonderheiten sind auch hinsichtlich der Umsatzsteuer zu beachten. Denn Heilmittel, die von den Krankenkassen bezahlt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Es kann aber Umsatzsteuer für bestimmte Selbstzahler- und Präventionsleistungen oder für den Verkauf von Produkten anfallen. Aufgrund der Steuerbefreiung ist es möglich, dass der steuerpflichtige Umsatz unter 17.500 €/Jahr liegt. Dann können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Lassen Sie sich zu dem komplexen Gebiet der Steuern professionell beraten. Es gibt Steuerkanzleien, die sich auf medizinische Berufe spezialisiert haben.
Sozialversicherung – das ist zu beachten
Selbstständige Physiotherapeuten müssen sich über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gesetzlich gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichern, selbst wenn sie keine Mitarbeiter beschäftigen. Was Ihre eigene Krankenversicherung angeht, so können Sie sich, wie alle Selbstständigen, zwischen der privaten und der freiwilligen gesetzlichen entscheiden.
Melden Sie sich auch innerhalb der ersten drei Monate nach der Gründung mithilfe der dafür vorgesehenen Vordrucke bei der Deutschen Rentenversicherung an. Selbstständige Physiotherapeuten sind grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen.
Gründungsberatung und Businessplan
Wie auch bei jeder anderen Gründung kommt es auf eine sorgfältige betriebswirtschaftliche Planung und Vorbereitung Ihres Vorhabens an. Das gilt umso mehr, wenn Sie für den Start in die Selbstständigkeit einen Kredit brauchen. Es gibt Experten mit Branchenwissen, die Ihnen für eine geförderte Gründungsberatung zur Verfügung stehen. Gemeinsam erarbeiten Sie den Businessplan, der unter anderem die für eine Physiotherapiepraxis besonders wichtige Standortanalyse sowie eine detaillierte Finanzplanung enthält.
Für den Businessplan interessieren sich auch potenzielle Kreditgeber, die auf dieser Basis die Chancen Ihrer Selbstständigkeit und damit Ihre Kreditwürdigkeit bewerten. Es gibt übrigens für Gründer Möglichkeiten, öffentlich geförderte Kredite zu erhalten. Beziehen Sie bei der Planung Ihrer Selbstständigkeit auch die Optionen mit ein, eine vorhandene Praxis zu übernehmen oder eine Gemeinschaftspraxis zu gründen.
Werbung: Nicht alles ist erlaubt
Wenn alle Gründungshürden genommen und die notwendigen Anmeldungen erfolgt sind, möchten Sie so schnell wie möglich ausreichend Patienten gewinnen. Sie können natürlich mit einer eigenen Website, Anzeigen oder Flyern werben. Beachten Sie jedoch die Besonderheiten für Werbung im Bereich der Heilmittel. Werden Anwendungen von den Krankenkassen bezahlt, darf bei der Information darüber nicht der Eindruck entstehen, dass es sich um besondere Leistungen Ihrer Praxis handelt. Weniger eingeschränkt sind Sie in den Werbemöglichkeiten, was Präventivmaßnahmen für Selbstzahler angeht.
Beachten Sie auch das Heilmittelwerbegesetz. Dieses soll verhindern, dass unangemessene Werbung zu falscher Anwendung von Heilmitteln und damit zu Gesundheitsschäden führt. Zum Beispiel darf nicht mit Heilungsversprechen oder der Behauptung geworben werden, dass die Nichtanwendung eines Heilmittels schaden würde.