Kostenvoranschlag: Inhalt, Verbindlichkeit, Überschreitung und Muster für Selbstständige

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 27 Oktober, 2026
Lesezeit Minuten.
Bevor ein Kunde dir einen Auftrag erteilt, will er wissen, was die Arbeit kosten wird. Dafür gibt es den Kostenvoranschlag: eine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten, die du als Handwerker, Dienstleister oder Freiberufler vor Beginn der Leistung erstellst. Dieser Beitrag erklärt aus Sicht des Anbieters, wann ein Kostenvoranschlag verbindlich ist, ob er in Rechnung gestellt werden darf, was bei einer Überschreitung gilt und wie ein sauberes Muster aufgebaut ist.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für ein Werk. Das BGB nennt ihn „Kostenanschlag" und regelt ihn in § 649 BGB.
  • Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Eine Vergütung braucht eine vorherige Vereinbarung.
  • Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist der Normalfall. Verbindlich wird er erst, wenn du die Gewähr für seine Richtigkeit übernimmst.
  • Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, musst du den Auftraggeber nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich informieren.
  • Kündigt der Kunde deshalb, steht dir nur eine Teilvergütung für die geleistete Arbeit plus Auslagen zu.

Was ein Kostenvoranschlag ist

Eine gesetzliche Definition des Kostenvoranschlags gibt es nicht. Das Gesetz verwendet den älteren Begriff Kostenanschlag und meint eine fachmännische Kostenschätzung, die du auf Grundlage deiner Vorkalkulation erstellst und die dem späteren Vertrag zugrunde gelegt wird.

Der Kostenvoranschlag gehört zum Werkvertrag. Nach § 631 Abs. 1 BGB wird durch den Werkvertrag „der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet". Gegenstand kann nach § 631 Abs. 2 BGB auch „ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein". Im Alltag sind Unternehmer und Besteller du als Auftragnehmer und dein Kunde als Auftraggeber.

Typische Fälle sind die Reparatur einer Heizung, der Umbau eines Ladens oder die Überarbeitung einer Website. Der Kostenvoranschlag ist in vielen Branchen verbreitet: bei Handwerkern, in der Kfz-Branche nach einem Unfall, bei IT-Dienstleistern und bei Freiberuflern, die ein Ergebnis schulden. Stellst du bewegliche Sachen individuell für den Kunden her, gilt die Regel zur Überschreitung ebenfalls: § 650 Abs. 1 S. 3 BGB erklärt § 649 BGB für nicht vertretbare Sachen für anwendbar.

Sanitärinstallateur begutachtet die Rohre unter einem Waschbecken für einen Kostenvoranschlag.

Ohne Preisabsprache gilt nach § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeit „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist"; ihre Höhe richtet sich nach § 632 Abs. 2 BGB nach der Taxe oder der „üblichen Vergütung". Ein Kostenvoranschlag schafft dagegen Transparenz und erspart beiden Seiten Überraschungen.

Kostenvoranschlag und Angebot: der Unterschied

Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Nach § 145 BGB ist, wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, „an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat". Nimmt der Kunde an, gilt der genannte Preis.

Ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine Schätzung. Du sagst dem Auftraggeber, womit er voraussichtlich rechnen muss, garantierst aber nicht, dass es dabei bleibt. Abgerechnet wird am Ende nach dem tatsächlichen Aufwand, also nach Arbeitszeit, Material und Auslagen.

MERKMALANGEBOTUNVERBINDLICHER KOSTENVORANSCHLAG
RechtsnaturAntrag nach § 145 BGBSchätzung der voraussichtlichen Kosten
Bindung an den PreisJa, sofern nicht ausgeschlossenNein, Abrechnung nach Aufwand
ÜberschreitungGrundsätzlich Ihr RisikoZulässig, bei wesentlicher Überschreitung Anzeigepflicht
Vergütung der ErstellungÜblicherweise kostenfreiIm Zweifel nicht zu vergüten

Wie du ein klassisches Angebot aufbaust, zeigt der Beitrag "Angebot erstellen: Vorlage für Kleinunternehmer". Entscheidend ist: Schreibe auf das Dokument, was es ist. Ein Papier mit der Überschrift „Angebot" und festem Endpreis wird der Kunde als verbindlich verstehen.

Unverbindlicher und verbindlicher Kostenvoranschlag

Der unverbindliche Kostenvoranschlag ist der gesetzliche Regelfall. § 649 Abs. 1 BGB spricht von einem Kostenanschlag, der dem Vertrag zugrunde gelegt wurde, „ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat". Du schätzt nach bestem Wissen und rechnest den tatsächlichen Aufwand ab. Grenzen setzen die Anzeigepflicht und die Folgen einer Kündigung durch den Kunden.

Beim verbindlichen Kostenvoranschlag übernimmst du die Gewähr für die Richtigkeit. Aus § 649 Abs. 1 BGB folgt im Umkehrschluss nur, dass die Begrenzung auf eine Teilvergütung dann nicht greift. Die Bindung an den Betrag ergibt sich aus deiner Zusage selbst: Du stehst dafür ein, dass der Betrag stimmt. Wirtschaftlich kommt das einer Festpreisvereinbarung nahe; liegen die Kosten höher, trägst in der Regel du die Differenz. Gib einen verbindlichen Kostenvoranschlag deshalb nur ab, wenn Leistungsumfang, Materialmengen und Arbeitszeit genau feststehen.

Was gilt, hängt von deiner Vereinbarung ab. Formulierungen wie „Festpreis" oder „garantierter Endpreis" deuten auf eine Gewährübernahme. Wer das nicht will, schreibt ausdrücklich „unverbindlicher Kostenvoranschlag" auf das Dokument und ergänzt, dass nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

Hinweis:

Das Gesetz legt nicht fest, ab welchem Betrag oder Prozentsatz eine Überschreitung „wesentlich" ist. Pauschale Prozentwerte, die im Netz kursieren, stehen nicht im BGB. Ob eine Abweichung wesentlich ist, entscheiden Gerichte im Einzelfall. Plane mit einer realistischen Kalkulation statt mit einem vermeintlich erlaubten Puffer.

Ist ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig?

Nur, wenn du es vorher vereinbart hast. § 632 Abs. 3 BGB lautet: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten."

Für viele Handwerker ist das ärgerlich, denn eine seriöse Kostenschätzung kostet Zeit: Anfahrt, Besichtigung, Aufmaß, Fehlersuche bei einer Reparatur. Wer den Kostenvoranschlag in Rechnung stellen will, muss den Zweifel ausräumen. Das gelingt mit einer klaren Vereinbarung, bevor du mit der Erstellung beginnst.

Eine AGB-Klausel ist dafür ein unsicherer Weg. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 BGB nicht vor, „soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind". Individuelle Abreden haben nach § 305b BGB Vorrang. Nach § 305c BGB werden überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil, und Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Verwenders. Ob eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern wirksam ist, klärst du im Zweifel mit einem Rechtsanwalt.

Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine E-Mail oder ein PDF erfüllt das; eine eigenhändige Unterschrift verlangt die Textform nicht. Für die Grundregel spielt es keine Rolle, ob dein Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer nach § 14 BGB ist.

Tipp:

Vereinbare die Vergütung für den Kostenvoranschlag einzeln und in Textform, bevor du ihn erstellst. Eine E-Mail mit dem Betrag, dem Satz „Die Erstellung des Kostenvoranschlags ist kostenpflichtig" und der Zustimmung des Kunden genügt als Beleg. Lege zugleich fest, ob der Betrag bei Auftragserteilung angerechnet wird.

Unwesentliche und wesentliche Überschreitung

Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag ist eine Kostenüberschreitung nicht verboten. Das Gesetz knüpft Folgen nur an eine wesentliche Überschreitung.

Eine unwesentliche Überschreitung musst du nicht gesondert anzeigen, und § 649 Abs. 1 BGB begrenzt deinen Vergütungsanspruch dann nicht. Du rechnest den tatsächlichen Aufwand ab. Erkläre trotzdem kurz, warum die Rechnung vom Kostenvoranschlag abweicht.

Eine wesentliche Überschreitung löst zwei Folgen aus: die Anzeigepflicht nach § 649 Abs. 2 BGB und, wenn der Kunde deshalb kündigt, einen begrenzten Vergütungsanspruch nach § 649 Abs. 1 BGB. Wo die Grenze liegt, sagt das Gesetz nicht; maßgeblich ist der Einzelfall. Behandle deshalb jede spürbare Kostenüberschreitung so, als könnte sie wesentlich sein.

Infografik in drei Schritten: Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ab, zeigst du sie unverzüglich an (§ 649 Abs. 2 BGB). Der Kunde entscheidet: Stimmt er zu, hältst du das in Textform fest; kündigt er, erhältst du nur die Vergütung für geleistete Arbeit plus Auslagen.Infografik in drei Schritten: Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ab, zeigst du sie unverzüglich an (§ 649 Abs. 2 BGB). Der Kunde entscheidet: Stimmt er zu, hältst du das in Textform fest; kündigt er, erhältst du nur die Vergütung für geleistete Arbeit plus Auslagen.
Unterbrich im Zweifel die Arbeiten, bis der Auftraggeber reagiert hat.

Typische Ursachen für Mehrkosten sind verdeckte Mängel, gestiegene Materialkosten oder eine zu knappe Vorkalkulation. Zusätzliche Wünsche des Kunden sind dagegen eine Änderung des Auftrags, keine Überschreitung. Halte solche Zusatzaufträge gesondert fest.

Anzeigepflicht: Mehrkosten rechtzeitig melden

§ 649 Abs. 2 BGB ist eindeutig: „Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen." Die Anzeigepflicht entsteht, sobald sich die Überschreitung abzeichnet, nicht erst, wenn die Mehrkosten angefallen sind. „Unverzüglich" heißt nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern".

So sieht eine saubere Anzeige aus:

  1. Was ist passiert? Beschreibe den Umstand, der die Kosten erhöht, etwa einen verdeckten Schaden.
  2. Wie hoch sind die voraussichtlichen Mehrkosten? Nenne eine neue Schätzung für den Rest der Arbeiten.
  3. Welche Alternativen gibt es? Zeige, ob eine günstigere Lösung möglich ist.
  4. Was brauchst du? Bitte um eine Entscheidung und dokumentiere die Zustimmung in Textform.

Für Bauverträge gilt zusätzlich § 650b BGB: Bei einem Änderungsbegehren des Bestellers muss der Unternehmer ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen, bei einer Änderung des Werkerfolgs nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen.

Achtung!

Wer eine absehbare wesentliche Überschreitung nicht unverzüglich anzeigt, nimmt dem Kunden die Möglichkeit, rechtzeitig zu entscheiden. Das kann Schadensersatzansprüche auslösen. Unterbrich im Zweifel die Arbeiten, bis der Auftraggeber reagiert hat.

Was bei einer Kündigung des Kunden gilt

Ist das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ausführbar und kündigt der Kunde aus diesem Grund, steht dir nach § 649 Abs. 1 BGB „nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu". Du kannst dann nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB „einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen", etwa für bereits beschafftes Material. Für den nicht ausgeführten Teil erhältst du nichts.

Anders bei der freien Kündigung nach § 648 BGB: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen, du behältst dann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Das Gesetz vermutet, dass dir 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen.

SITUATIONRECHTSGRUNDLAGEIHR ANSPRUCH
Kündigung wegen wesentlicher Überschreitung§ 649 Abs. 1, § 645 Abs. 1 BGBTeil der Vergütung für geleistete Arbeit plus Auslagen
Kündigung ohne besonderen Grund§ 648 BGBVereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs

Dokumentiere bei einer Kündigung sofort den Stand der Arbeiten mit Fotos, Stundenzetteln und Materialbelegen.

Was in einen Kostenvoranschlag gehört

Eine gesetzliche Form oder einen vorgeschriebenen Inhalt gibt es nicht. Dieser Überblick zeigt, welche Angaben sich bewährt haben:

  • Kopfdaten: Dein Name oder Unternehmen, Kontaktdaten, Name und Anschrift des Kunden, Datum und Nummer.
  • Bezeichnung: ausdrücklich „Kostenvoranschlag" mit dem Zusatz „unverbindlich" oder „verbindlich".
  • Leistungsbeschreibung: Art und Umfang der Arbeiten, so genau, dass spätere Zusatzleistungen erkennbar sind.
  • Positionen: Arbeitskosten mit geschätzter Arbeitszeit und Stundensatz, Materialkosten mit Menge und Einzelpreis, Anfahrt und Zuschläge.
  • Summen: Nettobetrag, Umsatzsteuer und Gesamtsumme. Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus; Formulierungen findest du unter Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
  • Annahmen: worauf deine Schätzung beruht, etwa „ohne verdeckte Schäden".
  • Gültigkeit: bis wann du an den Preisen festhältst. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht; eine klare Angabe schützt vor Preisschwankungen.
  • Vergütung: ob der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist, nur wenn vorher vereinbart.

Kostenvoranschlag Muster: Aufbau Schritt für Schritt

Die Tabelle zeigt den Aufbau eines unverbindlichen Kostenvoranschlags für eine fiktive Badreparatur. Die Beträge sind frei gewählte Beispielwerte, keine Richtwerte.

POS.BESCHREIBUNGMENGEEINZELPREIS NETTOGESAMT NETTO
1Anfahrt140,00 Euro40,00 Euro
2Demontage alter Waschtisch1,5 Std.60,00 Euro90,00 Euro
3Montage Waschtisch mit Armatur3 Std.60,00 Euro180,00 Euro
4Material: Waschtisch, Armatur, Kleinteile1420,00 Euro420,00 Euro
5Entsorgung Altmaterial130,00 Euro30,00 Euro
Gesamtsumme netto760,00 Euro
zuzüglich Umsatzsteuergesondert ausgewiesen

Unter die Tabelle gehören kurze Textbausteine:

  1. „Unverbindlicher Kostenvoranschlag Nr. … vom …"
  2. „Die Kostenschätzung beruht auf der Besichtigung vom …. Verdeckte Schäden sind nicht berücksichtigt."
  3. „Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, informieren wir Sie unverzüglich."
  4. „Dieser Kostenvoranschlag gilt bis …"
  5. „Die Erstellung ist kostenfrei" oder Verweis auf die vorab getroffene Vereinbarung.
  6. „Bitte bestätigen Sie den Auftrag in Textform."

Vom Kostenvoranschlag zur Schlussrechnung

Die Schlussrechnung baut auf dem Kostenvoranschlag auf, bildet aber den tatsächlichen Aufwand ab. Erkläre jede Abweichung in einem Satz und verweise auf eine erteilte Zustimmung zu Mehrkosten. Wurde die Erstellung des Kostenvoranschlags kostenpflichtig vereinbart, weise die vereinbarte Anrechnung aus. Wird der Kostenvoranschlag ohne Auftrag gesondert in Rechnung gestellt, gehört die Vereinbarung als Beleg zu deinen Unterlagen.

Die häufigsten Fehler

  • Unklare Bezeichnung: Das Dokument heißt „Angebot", der Handwerker meint eine unverbindliche Schätzung.
  • Kostenpflicht nicht vereinbart: Der Kostenvoranschlag wird nachträglich in Rechnung gestellt, obwohl er im Zweifel nicht zu vergüten ist.
  • Zu knappe Kalkulation: Um den Auftrag zu bekommen, wird zu niedrig geschätzt, die spätere Kostenüberschreitung sorgt für Ärger.
  • Keine Anzeige: Die Mehrkosten werden erst mit der Schlussrechnung sichtbar.
  • Zusatzleistungen nicht getrennt: Wünsche des Auftraggebers wirken später wie eine Überschreitung.

Häufig gestellte Fragen

1. Darf ein Handwerker einen Kostenvoranschlag in Rechnung stellen?

2. Wie weit darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

3. Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

4. Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?

5. Was passiert, wenn die Rechnung höher ist als der Kostenvoranschlag?

6. Wie lange ist ein Kostenvoranschlag gültig?

7. Kann ich den Kostenvoranschlag berechnen, wenn der Kunde den Auftrag nicht erteilt?

Fazit

Der Kostenvoranschlag gibt deinem Kunden Orientierung und dir Spielraum, nach Aufwand abzurechnen. Dieser Spielraum hat Grenzen: Eine wesentliche Überschreitung musst du unverzüglich anzeigen, und kündigt der Kunde deswegen, erhältst du nur eine Teilvergütung. Die Erstellung selbst ist im Zweifel nicht zu vergüten. Wer sauber kalkuliert, klar bezeichnet und Abweichungen früh meldet, vermeidet die meisten Konflikte. Bei Festpreisen, Bauverträgen oder AGB-Klauseln lohnt eine Rechtsberatung.

Dein nächster Schritt: Prüfe deine Vorlage für den Kostenvoranschlag anhand der Liste oben auf Bezeichnung, Annahmen, Gültigkeit und Vergütungsregel und ergänze fehlende Bausteine vor dem nächsten Auftrag.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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