Steuervorauszahlung: Termine, Höhe und Senkung für Selbstständige

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 13 August, 2026
Lesezeit Minuten.
Als Selbstständiger zahlen Sie Ihre Einkommensteuer nicht erst nach dem Steuerbescheid, sondern laufend im Voraus. Dieser Leitfaden erklärt die Steuervorauszahlung: welche Termine gelten, wie das Finanzamt die Höhe berechnet und wie Sie die Vorauszahlungen bei sinkendem Gewinn senken. Alle Termine und Grenzen sind auf dem Rechtsstand 2026 und mit den §§ belegt.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist an vier Terminen fällig: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG).
  • Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen nur fest, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € je Termin erreichen (§ 37 Abs. 5 EStG).
  • Grundlage ist die letzte Veranlagung — also Ihr Vorjahres-Einkommensteuerbescheid. Verändert sich Ihr Einkommen, passt der Fiskus die Höhe an.
  • Sinkt Ihr Gewinn, können Sie jederzeit einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen ans Finanzamt stellen — das schont Ihre Liquidität.
  • Gewerbetreibende zahlen zusätzlich Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zum 15. Februar, Mai, August und November (§ 19 GewStG).

Was ist eine Steuervorauszahlung und wer muss sie leisten?

Eine Steuervorauszahlung ist eine vierteljährliche Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuer des laufenden Jahres. Angestellte zahlen ihre Einkommensteuer automatisch über die monatliche Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehält. Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende haben keinen solchen laufenden Abzug — deshalb verlangt das Finanzamt Vorauszahlungen, damit die Steuerlast nicht erst am Jahresende in einer großen Steuernachzahlung auf einen Schlag anfällt.

Rechtsgrundlage ist § 37 EStG. Betroffen sind vor allem Steuerpflichtige mit Einkünften, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen: aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Auch Angestellte mit hohen Nebeneinkünften können in die Vorauszahlung rutschen. Für Sie als Selbstständiger gilt: Sobald das Finanzamt Ihre erste Steuererklärung veranlagt hat, folgt in der Regel ein Vorauszahlungsbescheid für die kommenden Quartale.

Termine: Wann sind die Vorauszahlungen fällig?

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung ist an vier festen Terminen im Jahr fällig. Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Neben der Einkommensteuer haben Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften weitere Vorauszahlungstermine:

STEUERARTTERMINE (QUARTAL)RECHTSGRUNDLAGE
Einkommensteuer10.03. · 10.06. · 10.09. · 10.12.§ 37 Abs. 1 EStG
Gewerbesteuer15.02. · 15.05. · 15.08. · 15.11.§ 19 GewStG
Körperschaftsteuer (GmbH, UG)10.03. · 10.06. · 10.09. · 10.12.§ 31 KStG i. V. m. § 37 EStG
Umsatzsteuer (Voranmeldung)i. d. R. 10. des Folgemonats§ 18 UStG

Zur Einkommensteuer-Vorauszahlung zählt der Fiskus auch den Solidaritätszuschlag und — sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind — die Kirchensteuer hinzu. Diese laufen über dieselben Quartalstermine.

Hinweis

Richten Sie für die vier Termine am besten einen Dauerauftrag oder ein SEPA-Lastschriftmandat ein. So vermeiden Sie, dass ein Vorauszahlungstermin untergeht und ein Säumniszuschlag anfällt.

Wie berechnet das Finanzamt die Höhe der Vorauszahlung?

Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst das Finanzamt grundsätzlich nach der letzten Veranlagung — also nach der Einkommensteuer, die sich aus Ihrem jüngsten Steuerbescheid ergeben hat. Die Logik dahinter: Was Sie im Vorjahr verdient und an Steuer geschuldet haben, dient als beste verfügbare Schätzung für das laufende Jahr. Der Jahresbetrag wird durch vier geteilt und auf die Quartale verteilt.

Damit der Verwaltungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis steht, gelten Betragsgrenzen (§ 37 Abs. 5 EStG):

  • Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Termin betragen.
  • Eine nachträgliche Erhöhung nimmt das Finanzamt erst vor, wenn sich dadurch ein Mehrbetrag von mindestens 5.000 € ergibt.

Bei einer Neugründung liegt noch kein Vorjahresbescheid vor. Dann schätzt das Finanzamt Ihre Einkünfte anhand der Angaben aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Setzen Sie diese Gewinnprognose realistisch an — zu hohe Angaben binden unnötig Liquidität, zu niedrige führen später zu einer bösen Nachzahlung.

Rechenbeispiel

Ein selbstständiger Grafiker hat laut letztem Einkommensteuerbescheid eine Einkommensteuer von 12.000 € geschuldet. Das Finanzamt setzt daraus die Vorauszahlungen fest:

  • Jahresbetrag: 12.000 € → pro Quartal 3.000 €, fällig jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.

Läuft das laufende Jahr ähnlich, ist die Steuer am Jahresende weitgehend beglichen. Bricht der Umsatz ein, zahlt er weiter 3.000 € pro Quartal — es sei denn, er beantragt eine Anpassung.

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Steuervorauszahlung senken: Herabsetzung ans Finanzamt beantragen

Der wichtigste Hebel für Ihre Liquidität: Sie sind den Vorauszahlungen nicht ausgeliefert. Ändern sich Ihre Verhältnisse, können Sie jederzeit eine Anpassung beantragen. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Vorauszahlungszeitraum anpassen (§ 37 Abs. 3 EStG) — bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind es 23 Monate.

Typische Gründe für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen:

  • Umsatz- oder Gewinnrückgang gegenüber dem Vorjahr,
  • hohe Investitionen oder gestiegene Betriebsausgaben,
  • Wegfall eines großen Auftrags oder Kunden,
  • höhere absetzbare Kosten, etwa für ein Arbeitszimmer oder andere Betriebsausgaben.

Der Antrag ist formlos möglich — am einfachsten über das ELSTER-Portal oder ein kurzes Schreiben ans Finanzamt. Legen Sie plausibel dar, wie sich Ihr voraussichtliches Einkommen entwickelt, idealerweise mit einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung. Umgekehrt gilt: Rechnen Sie mit einem deutlich höheren Gewinn, können Sie die Vorauszahlungen freiwillig heraufsetzen lassen und so eine hohe Steuernachzahlung im Folgejahr vermeiden.

Achtung!

Eine zu niedrig angesetzte Vorauszahlung ist kein geschenktes Geld. Die Differenz zur tatsächlichen Steuerschuld holt sich das Finanzamt mit dem nächsten Steuerbescheid — und kann für nachträglich festgesetzte Vorauszahlungen Zinsen verlangen. Legen Sie die Herabsetzung also nicht zu optimistisch aus.

Gewerbesteuer-Vorauszahlung

Betreiben Sie ein Gewerbe, kommt die Gewerbesteuer-Vorauszahlung hinzu. Sie ist an vier eigenen Terminen fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Zwei Punkte sind für Selbstständige wichtig: Erstens setzt die Gemeinde — nicht das Finanzamt — die Gewerbesteuer fest, deren Höhe vom örtlichen Hebesatz abhängt. Zweitens gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Gewerbesteuerfreibetrag, sodass viele kleine Betriebe gar keine Gewerbesteuer zahlen. Eine Vorauszahlung wird zudem nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € beträgt. Reine Freiberufler (etwa Ärzte, Anwälte, Journalisten) unterliegen gar nicht der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, melden Sie die Umsatzsteuer laufend über die Umsatzsteuer-Voranmeldung an und führen die Zahllast ab — in der Regel bis zum 10. des Folgemonats (§ 18 UStG). Wie oft Sie voranmelden (monatlich, vierteljährlich oder jährlich), hängt von der Höhe Ihrer Vorjahres-Umsatzsteuer ab. Wie die Voranmeldung im Detail funktioniert, lesen Sie in unserem Leitfaden zur Umsatzsteuererklärung.

Beantragen Sie eine Dauerfristverlängerung, um einen Monat länger Zeit zu haben, verlangt das Finanzamt bei monatlicher Voranmeldung eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel Ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres. Diese wird mit der letzten Voranmeldung des Jahres wieder verrechnet. Kleinunternehmer nach der Kleinunternehmerregelung sind von der Umsatzsteuer befreit und leisten hier keine Vorauszahlungen.

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Körperschaftsteuer-Vorauszahlung für GmbH und UG

Führen Sie Ihr Unternehmen als Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG), zahlt nicht die Person, sondern die Gesellschaft Körperschaftsteuer. Für deren Vorauszahlungen verweist § 31 KStG auf die Regeln des § 37 EStG — die Termine sind also dieselben wie bei der Einkommensteuer: 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. Zusätzlich zahlt die Kapitalgesellschaft Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu den GewSt-Terminen.

Was passiert bei Nichtzahlung?

Zahlen Sie eine fällige Vorauszahlung nicht oder zu spät, wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat fällig. Bei anhaltender Nichtzahlung kann das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Geraten Sie kurzfristig in einen Liquiditätsengpass, ist Schweigen der falsche Weg: Beantragen Sie stattdessen eine Stundung oder eine Herabsetzung — das Finanzamt ist bei nachvollziehbarer Begründung oft gesprächsbereit.

Halten Sie einen Vorauszahlungsbescheid für falsch, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. In der Praxis ist der Antrag auf Anpassung aber meist der schnellere und einfachere Weg als der förmliche Einspruch, weil er direkt auf die geänderte Gewinnprognose zielt.

Häufig gestellte Fragen

1. Wann muss ich als Selbstständiger Steuervorauszahlungen leisten?

2. Wie berechne ich meine Steuervorauszahlung?

3. Kann ich meine Steuervorauszahlung senken?

4. Was passiert, wenn ich eine Vorauszahlung nicht zahle?

5. Werden Vorauszahlungen auf die endgültige Steuer angerechnet?

6. Gilt die Steuervorauszahlung auch für Kleinunternehmer?

Fazit: Vorauszahlungen aktiv steuern

Die Steuervorauszahlung ist kein starres Schicksal, sondern ein Betrag, den Sie mitgestalten können. Wer die vier Termine kennt, die Höhe versteht und bei sinkendem Gewinn rechtzeitig eine Herabsetzung beantragt, schützt seine Liquidität und vermeidet böse Überraschungen.

So gehen Sie vor:

  1. Termine sichern: Dauerauftrag oder Lastschrift für 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. einrichten.
  2. Bescheid prüfen: Ist die zugrunde gelegte Vorjahressteuer noch realistisch?
  3. Bei Gewinnrückgang: formlosen Antrag auf Herabsetzung über ELSTER stellen.
  4. Betriebsausgaben nutzen: Jeder absetzbare Posten senkt den Gewinn und damit die Vorauszahlung.
  5. Rücklage bilden: Für die spätere Nachzahlung konsequent Geld zurücklegen.

Bei komplexeren Fällen — mehrere Einkunftsarten, Kapitalgesellschaft, stark schwankende Umsätze — lohnt der Steuerberater, der die Vorauszahlungen laufend an Ihre Gewinnprognose anpasst.

Disclaimer

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater. Maßgeblich ist stets die geltende Gesetzesfassung; Rechtsstand: Juli 2026.

Quellen und Referenzen

  • § 37 EStG — Einkommensteuer-Vorauszahlung (Termine, Grenzen, Anpassung)
  • § 19 GewStG — Vorauszahlungen Gewerbesteuer
  • § 31 KStG — Steuererklärungspflicht und Vorauszahlungen (Verweis auf EStG)
  • § 18 UStG — Besteuerungsverfahren, Umsatzsteuer-Voranmeldung

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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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