Wann Gesellschafterdarlehen sinnvoll sind (und wann nicht): Alles über das Darlehen für die eigene Firma

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 16 September, 2024
Lesezeit Minuten.
Sie stecken in einer Unternehmenskrise und benötigen zusätzliches Kapital? Sie möchten Investitionen schnell und unkompliziert, aber ohne Bankdarlehen finanzieren? Oder Ihr Unternehmen ist noch jung und hat Schwierigkeiten, Kredite zu bekommen? Lesen Sie in diesem Artikel, wie Ihnen ein Gesellschafterdarlehen in solchen Situationen helfen kann, welche Chancen und Risiken es birgt und worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt. Erfahren Sie auch, was im Fall einer Krise oder Insolvenz zu beachten ist.  

Schnellcheck Gesellschafterdarlehen – die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Sie möchten wissen, inwiefern sich Gesellschafterdarlehen für die Unternehmensfinanzierung eignen? Folgende Fragen treten in diesem Zusammenhang besonders häufig auf:

  • Ist ein Gesellschafterdarlehen Eigenkapital oder Fremdkapital?
    Es ist formell Fremdkapital, hat wirtschaftlich aber eher Eigenkapitalcharakter, weshalb es zum Mezzaninekapital gezählt wird.
  • Kann ich meiner eigenen Firma einen Kredit geben?
    Als Einzelunternehmer oder persönlich voll haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft können Sie Ihrem Unternehmen keinen Kredit geben. In anderen Fällen ist das möglich.

  • Was passiert mit einem Gesellschafterdarlehen im Falle eines Verkaufs?
    Wenn das Unternehmen verkauft wird, bestehen die Forderungen gegen den neuen Eigentümer weiter.

Erfahren Sie im nächsten Abschnitt, welche Voraussetzungen für ein Gesellschafterdarlehen gegeben sein müssen, in welchen Situationen es sinnvoll ist und welche Alternativen es gibt.

Gesellschafterdarlehen: Definition – Voraussetzungen – Rechtsgrundlage

Wer an einem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, hat Einlagen in das Eigenkapital eingebracht. Dafür erhält er Anteile am Gewinn und bestimmte Rechte, haftet aber im Insolvenzfall gegenüber den Gläubigern des Unternehmens mindestens mit dieser Einlage. Unabhängig davon besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Gesellschafter gegenüber dem Unternehmen, an welchem er beteiligt ist, zusätzlich als Fremdkapitalgeber auftritt. Das bedeutet, er gewährt ihm ein Darlehen, das in diesem Fall als Gesellschafterdarlehen bezeichnet wird. Voraussetzung dafür ist, dass er seine vertraglich vereinbarte Einlagepflicht erfüllt hat.

Für ein Gesellschafterdarlehen wird ein normaler Darlehensvertrag abgeschlossen, wie er auch zwischen anderen Darlehensgebern und -nehmern üblich ist. Das Unternehmen muss das geliehene Kapital zurückzahlen, i. d. R. inklusive Zinsen. Trotzdem sind einige Besonderheiten zu beachten, die aus der speziellen Interessenlage und den Einflussmöglichkeiten des Darlehensgebers resultieren.

Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass Forderungen des Darlehensgebers aus einem Gesellschafterdarlehen, bis auf wenige Ausnahmen, im Insolvenzfall nachrangig nach den Forderungen anderer Gläubiger bedient werden. Daher hat es neben dem Fremd- auch einen gewissen Eigenkapitalcharakter.

Das Darlehen muss nicht zwangsläufig in Form von Finanzen gewährt werden. Auch Sachdarlehen sind möglich, die dann in das Sonderbetriebsvermögen eingehen. Üblich sind auch Stundungen von Forderungen, die z. B. aus dem Anspruch auf Lohn für einen Gesellschafter-Geschäftsführer entstehen können.

Besonderheiten nach Rechtsform

Nicht für alle Rechtsformen sind Gesellschafterdarlehen relevant. Generell können Gesellschafter, die auch mit ihrem Privatvermögen voll für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, dieser kein Darlehen gewähren. Die Alternative bei Kapitalbedarf wären in diesem Fall zusätzliche Einlagen in das Eigenkapital. Folgende Übersicht zeigt, was bei den einzelnen Rechtsformen möglich ist.

RECHTSFORM
GESELLSCHAFTERDARLEHEN SIND
möglich
nicht möglich
Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmer kann sich selbst kein Darlehen gewähren.
Personengesell-schaften
GbR, OHG
Da alle Gesellschafter voll mit ihrem Privatvermögen haften, ist ein Gesellschafterdarlehen nicht möglich.
KG
Die Kommanditisten können der KG ein Darlehen gewähren. Dieses ist aber nicht nachrangig zu behandeln, sofern der Komplementär eine natürliche Person ist und damit kein Gesellschafterdarlehen i. e. S.
Der voll haftende Komplementär kann gegenüber der KG nicht als Darlehensgeber auftreten.
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG)
Alle Anteilseigner haften nur mit ihrer Einlage und können somit Gesellschafterdarlehen gewähren.

Gesellschafterdarlehen haben tendenziell einen langfristigen Charakter. Folgende Situationen sind typisch dafür, dass Unternehmen diese Finanzierungsform wählen:

  • Schwierigkeiten, bei Banken Fremdkapital zu den gewünschten Konditionen zu bekommen
  • Finanzierung junger Unternehmen mit noch unzureichender Kreditwürdigkeit
  • Finanzierung von Investitionen – im Vergleich zum Bankdarlehen individueller und unkomplizierter, im Vergleich zur Finanzierung mit Eigenkapital i. d. R. günstiger wegen der steuerlichen Absetzbarkeit der Zinsen

Alternativen zum Gesellschafterdarlehen

Wenn kein Gesellschafter fähig oder bereit ist, ein Darlehen zu gewähren, sind das die möglichen Alternativen:

  • Eine Bürgschaft oder eine Patronatserklärung kann helfen, Fremdkapital bei Banken zu erhalten.
  • Anstatt Fremdkapital aufzunehmen, kann das Eigenkapital erhöht werden, entweder durch zusätzliche Einlagen der derzeitigen oder die Aufnahme neuer Gesellschafter.
  • Eine stille Beteiligung geht in das Eigenkapital ein, wird jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen und tritt nicht nach außen auf.
  • Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften oder, bei jungen Unternehmen, von Business Angels bzw. Venture Capitalists, erhöhen ebenfalls die Eigenkapitalausstattung, haben aber immer auch umfangreiche Mitbestimmungsrechte der neuen Anteilseigner zur Folge.

Für das Gesellschafterdarlehen gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Regeln wie auch für andere Darlehen. Das sind die §§ 488 ff. BGB für Gelddarlehen und § 607 BGB für Sachdarlehen. Darüber hinaus hat die Insolvenzverordnung (InsO) Relevanz, was weiter unten noch näher erläutert wird.

Risiken eines Gesellschafterdarlehens

Das Gesellschafterdarlehen scheint auf den ersten Blick eine unkomplizierte Form der Finanzierung mit einigen Vorteilen zu sein. Es birgt aber auch Risiken:

Risiken eines Gesellschafterdarlehens
  • Der Darlehensgeber trägt ein höheres Kreditausfallrisiko als andere Gläubiger, da diese Form des Darlehens im Insolvenzfall nachrangig behandelt wird. In den meisten Fällen besteht dann praktisch keine Möglichkeit mehr, den geliehenen Betrag zurückzuerhalten.
  • Da das Gesellschafterdarlehen in der Bilanz dem Fremdkapital zugerechnet wird, sinkt die Eigenkapitalquote, was sich negativ auf die Kreditwürdigkeit auswirken kann.
  • Wenn die Darlehen in zu großem Umfang als Ersatz für Eigenkapital verwendet werden, steigt die Gefahr der Überschuldung.
  • Das Finanzamt kann eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen, wenn es den Zinssatz für das Darlehen als unüblich hoch bewertet.
  • Im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen gibt es sowohl im zivil- als auch im steuerrechtlichen Bereich einige Fallstricke, sodass es vergleichsweise häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Viele Unternehmen nutzen Gesellschafterdarlehen in einer Unternehmenskrise. Was dabei zu beachten ist, erklärt der nächste Abschnitt.

Unternehmenskrise oder Insolvenz: Gesellschafterdarlehen als Retter in der Not?

Für eine Unternehmenskrise kann es unterschiedliche Gründe geben: von Managementfehlern über die schlechte Zahlungsmoral der Kunden bis hin zu unerwarteten Ereignissen wie beispielsweise der Corona-Krise. In einer solchen Krise braucht das Unternehmen vor allem liquide Mittel, erhält aufgrund der schlechten Kreditwürdigkeit aber bei Banken kaum noch Fremdkapital zu marktüblichen Bedingungen. Eine Insolvenz lässt sich dann oft nur noch vermeiden, wenn die Gesellschafter zusätzliches Kapital ins Unternehmen einbringen, und zwar entweder als Einlage in das Eigenkapital oder als Gesellschafterdarlehen.

Der Vorteil des Gesellschafterdarlehens besteht in diesem Fall darin, dass es sich unkomplizierter, schneller und zu individuellen Bedingungen realisieren lässt. Wenn die Krise überwunden ist, kann der Darlehensvertrag bei Bedarf in beiderseitigem Einverständnis auch problemlos wieder aufgelöst werden. Kommt es jedoch zur Insolvenz, hat die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens zur Folge, dass der Gesellschafter die noch offenen Forderungen aus dem Darlehen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vollständig abschreiben muss. Dabei kann und wird der Insolvenzverwalter sogar Rückzahlungen anfechten, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag geflossen sind.

Rechtliche Regelungen zum Nachrang

Die rechtlichen Regelungen zum Nachrang, Ausnahmen davon und der Anfechtung finden sich in der Insolvenzverordnung (InsO):

  • § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO: Im Insolvenzverfahren haben Forderungen auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens Nachrang gegenüber anderen Forderungen.
  • § 39 Abs. 1 S. 2 InsO: Der Nachrang gilt nicht, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter eine staatliche Förderbank ist.
  • § 39 Abs. 4 S. 1 InsO: Der Nachrang gilt nur für Gesellschaften, bei denen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter voll haftet. (z. B. ist eine KG mit einer natürlichen Person als Komplementär von der Nachrangregelung ausgenommen, eine GmbH & Co. KG jedoch nicht.)
  • § 39 Abs. 4 S. 2 InsO: Der Nachrang gilt nicht für Darlehen von Gläubigern, die zum Zweck der Sanierung zu Gesellschaftern geworden sind.
  • § 39 Abs. 5 InsO: Der Nachrang gilt nicht für Darlehen von Minderheitsgesellschaftern (10 % oder weniger Beteiligung am Haftkapital, nicht geschäftsführend)
  • § 135 InsO: Insolvenzanfechtung bei Gesellschafterdarlehen (u. a. können Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor der Insolvenz-Beantragung erteilt wurden, vom Insolvenzverwalter angefochten werden.)

Aufgrund der Corona-Krise können gemäß COVInsAG die vom 1. März bis 30. September ausgegebenen Gesellschafterdarlehen bis zum 30. September 2023 zurückgezahlt werden, ohne dass die Rückzahlungen durch einen Insolvenzverwalter anfechtbar sind. Die Forderungen aus diesen Darlehen werden auch nicht nachrangig behandelt, falls bis zum 30. September 2020 ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

Wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet, aber noch kein Insolvenzverfahren läuft, sind der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht mögliche Rettungsmaßnahmen. Beim Rangrücktritt wird vertraglich vereinbart, dass die Forderungen des darlehensgebenden Gesellschafters generell nachrangig zu behandeln sind. Das kann das Vertrauen der anderen Gläubiger stärken, wäre aber im Fall einer tatsächlichen Insolvenz sowieso gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der Gesellschafter auf die Erfüllung seiner Forderungen, d. h. Tilgungs- und Zinszahlungen, verzichtet, schont er die Liquidität des Unternehmens und kann eventuell eine Insolvenz verhindern.

Der Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für das Gesellschafterdarlehen

Für den Vertrag über das Gesellschafterdarlehen gibt es keine Formvorschrift, d. h. er kann theoretisch auch mündlich abgeschlossen werden, wobei als Nachweis ein Protokoll angefertigt werden sollte. Es ist aber keinesfalls empfehlenswert, auf die Schriftform zu verzichten, allein schon, um die Vereinbarungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können. Dieses erkennt übrigens rückwirkend abgeschlossene Verträge über Gesellschafterdarlehen nicht an und kann daher für das Unternehmen ungünstige Entscheidungen hinsichtlich der Besteuerung treffen.

Das sind die möglichen Bestandteile des Darlehensvertrags, wobei aus zivilrechtlicher Sicht nur die ersten 3 enthalten sein müssen, während die anderen üblich und auch empfehlenswert sind:

Der Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage für das Gesellschafterdarlehen
  • Vertragsparteien (Unternehmen und darlehensgebender Gesellschafter)
  • Vertragsbezeichnung (Darlehensvertrag)
  • Darlehenssumme
  • Zinssatz
  • ggf. andere Gegenleistungen, z. B. Gewinnbeteiligung oder Disagio
  • Laufzeit
  • Fälligkeit der Tilgungs- und Zinszahlungen
  • Auszahlungstermin und Art (z. B. Banküberweisung)
  • ggf. Sicherheiten
  • Kündigungsrecht, -frist und -form

Achten Sie darauf, dass der Vertrag fremdüblich abgeschlossen wurde, d. h. zu Konditionen, die Sie auch mit einem unternehmensfremden Darlehensgeber vereinbaren würden. Wenn z. B. der Zinssatz unüblich hoch ist, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen, was steuerliche Nachteile mit sich bringt. Andererseits wird es jedoch nicht beanstandet, wenn ein unüblich niedriger oder gar kein Zins und auch keine andere Gegenleistung vereinbart wird.

Es gib im Internet Muster für Darlehensverträge mit Gesellschaftern. Diese können Sie nutzen, um sich zu informieren und einige Vorüberlegungen zu treffen. Es ist jedoch ratsam, einen solchen Vertrag immer individuell vom Anwalt erstellen zu lassen, da es in diesem Zusammenhang viele Eventualitäten gibt, die nachfolgend zu Auseinandersetzungen führen können.

FAQ Gesellschafterdarlehen – die 10 wichtigsten Fragen im Überblick

Sie haben noch Fragen zum Thema Gesellschafterdarlehen? Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte zusammengefasst und erläutert.

1. Für wen eignet sich das Gesellschafterdarlehen?

2. Was ist ein Insichgeschäft und welche Bedeutung hat es für Gesellschafterdarlehen?

3. Wie wirkt sich das Gesellschafterdarlehen auf die Bilanz aus?

4. Wann sind Gesellschafterdarlehen nicht nachrangig?

5. Welche Vorteile hat ein Gesellschafterdarlehen im Fall einer Überschuldung?

6. Was ist ein Rangrücktritt?

7. Was bedeutet Forderungsverzicht?

8. Wie werden die Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen steuerlich behandelt?

9. Wie kann es im Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen?

10. Was passiert mit Gesellschafterdarlehen bei einer Unternehmenstransaktion?

Fazit: Gesellschafterdarlehen als Finanzierungsform für besondere Situationen

Gesellschafterdarlehen können ein günstiges oder auch das einzige noch mögliche Finanzierungsinstrument sein, wenn ein Unternehmen Kapital oder liquide Mittel braucht. Voraussetzung dafür ist, dass es Gesellschafter gibt, die ein solches Darlehen zur Verfügung stellen können und wollen. Ein Nachteil aus Sicht der Darlehensgeber sind dabei der gesetzlich geregelte Nachrang und die Anfechtbarkeit im Fall einer Insolvenz. Es ist empfehlenswert, sich vor Abschluss entsprechender Verträge von einem Anwalt beraten zu lassen.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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