Wer ist von der Publizitätspflicht betroffen?
Die Publizitätspflicht gilt generell für alle Kapitalgesellschaften, für Personenhandelsgesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter, sowie für alle anderen Unternehmen die eine gewisse Größe überschreiten. Grundsätzlich dient diese Offenlegungspflicht dazu, es Geschäftspartnern, Angestellten oder auch Anteilseignern zu ermöglichen Einblicke in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu erhalten, diese Daten sind öffentlich einsehbar. Anfragen zu Unternehmen, deren Daten man gerne in Erfahrung bringen möchte, kann man z.B. hier vornehmen.
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Das Jahr neigt sich dem Ende zu: Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften beachten, Selbststaendigkeit.de
Was muss offengelegt werden?
Was genau offengelegt werden muss, hängt immer von der jeweiligen Unternehmensform und Größe des Betriebs ab. Prinzipiell sind Bilanzrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, der Anlagespiegel, der Anhang sowie ein aktueller Lagebericht zu veröffentlichen. Für große Kapitalgesellschaften wird zusätzliche ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers verlangt. Der Vorschlag und der Beschluss über die Gewinnverwendung sowie ein bestehender Aufsichtsratsbericht sind unter Umständen ebenfalls von der Publizitätspflicht betroffen. Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur eine verkürzte Bilanz inklusive verkürztem Anhang offenlegen. Prinzipiell unterscheidet man innerhalb der Kapitalgesellschaften zwischen insgesamt vier Größenklassen:
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss kann verkürzt werden, die Geschäftstätigkeit muss im Anhang nicht nach Absatzmärkten gegliedert werden. Das Rohergebnis muss zudem nicht aufgegliedert werden.
- Kleine Kapitalgesellschaften: Der Anhang kann stark verkürzt werden, ein Lagebericht muss nicht aufgestellt werden. Die GuV muss nicht veröffentlicht werden und die Bilanzpositionen müssen nicht zusammengefasst werden.
- Kleinste Kapitalgesellschaften: Unter gewissen Voraussetzungen kann auf den Anhang komplett verzichtet werden. Der Jahresabschluss muss nur hinterlegt und nicht veröffentlicht werden. Bei der Bilanz kommen einige Erleichterungen zum Tragen.
- Personengesellschaften / Einzelunternehmen: Eine Offenlegung ist nur dann verpflichtend, wenn mindestens zwei der folgenden Merkmale in drei aufeinanderfolgenden Jahren zutreffen: Bilanzsumme größer als 65 Millionen Euro, Umsatzerlöse größer als 130 Millionen Euro, Anzahl der Arbeitnehmer größer als 5.000.
Wo müssen entsprechende Unterlagen eingereicht werden?
Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich in elektronischer Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Die Publikation erfolgt über eine spezielle Publikationsplattform, welche sich hier aufrufen lässt.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Die Publikationsfrist beträgt maximal 12 Monate, für bestimmte Unternehmen gilt eine kürzere Frist von nur 4 Monaten. Gerechnet wird hier vom Abschlussstichtag, grundsätzlich sind diese Fristen nicht verlängerbar. Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht ist nicht möglich.
Trotz hoher Bußgelder sind viele Unternehmen nicht dazu bereit ihre Zahlen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, jedes Jahr fallen hier Strafzahlungen in Millionenhöhe an. Auch wird es schlichtweg von vielen Unternehmern vergessen, denn die Meldung beim Bundesanzeiger ist eine der Aufgaben, die der Selbstständige immer wieder gerne vor sich herschiebt. Zudem sind Falschangaben strafbar, daher sollte man keineswegs versuchen, die Zahlen mit Tricks zu „bereinigen“. Wer sich frühzeitig um die Bilanzen und Jahresabschlüsse kümmert, braucht sich keine Gedanken um mögliche Bußgelder zu machen.