Das Wichtigste auf einen Blick
Das Einzelunternehmen ist die häufigste Rechtsform in Deutschland — und die am schlechtesten verstandene, sobald es um Steuern geht. Wer sich fragt, welche Steuern ein Einzelunternehmer zahlt, findet schnell drei Steuerarten, aber selten eine Antwort auf die eigentliche Frage: Wie viel bleibt am Ende übrig? Dieser Ratgeber ordnet die Steuerlast eines Einzelunternehmens nach Gewinnstufen ein, erklärt Freibeträge, Fristen und Vorauszahlungen — und zeigt, ab wann ein Wechsel der Rechtsform steuerlich überhaupt ein Thema ist. Wie Sie ein Einzelunternehmen gründen, lesen Sie im vorgelagerten Beitrag.
Diese Steuern zahlt ein Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmen ist keine juristische Person. Steuerlich existiert es nicht getrennt von seinem Inhaber — anders als bei Kapitalgesellschaften, die eigene Steuersubjekte sind und Körperschaftsteuer zahlen. Alles, was das Unternehmen erwirtschaftet, ist Einkommen einer natürlichen Person. Daraus folgt die gesamte Systematik.
| STEUER | BEMESSUNGSGRUNDLAGE | WANN SIE ANFÄLLT | EMPFÄNGER |
|---|---|---|---|
| Einkommensteuer | zu versteuerndes Einkommen (inkl. Gewinn) | oberhalb des Grundfreibetrags | Finanzamt |
| Solidaritätszuschlag | festgesetzte Einkommensteuer | erst oberhalb einer Freigrenze | Finanzamt |
| Kirchensteuer | festgesetzte Einkommensteuer | bei Kirchenmitgliedschaft, 8 oder 9 Prozent | Finanzamt |
| Gewerbesteuer | Gewerbeertrag | ab 24.500 Euro Gewerbeertrag | Gemeinde |
| Umsatzsteuer | Umsatz aus Lieferungen und Leistungen | außerhalb der Kleinunternehmerregelung | Finanzamt |
| Lohnsteuer | Arbeitslohn der Angestellten | nur mit Personal | Finanzamt |
Zwei Steuern in dieser Tabelle sind für Einzelunternehmer wirtschaftlich neutral. Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten: Sie kassieren sie von Ihren Kunden und führen sie ans Finanzamt ab. Die Lohnsteuer behalten Sie vom Gehalt Ihrer Angestellten ein. Nur Einkommensteuer und Gewerbesteuer belasten Ihren eigenen Gewinn — und um die geht es im Folgenden.
Einkommensteuer: der Gewinn ist Ihr Einkommen
Als Gewerbetreibender erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Diese Einkünfte werden mit allen anderen Einkünften zusammengerechnet — Arbeitslohn aus einer Anstellung, Mieteinnahmen, Kapitalerträge. Auf die Summe wird nach Abzug von Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet.
Drei Punkte sind dabei entscheidend:
- Bis zum Grundfreibetrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei — 2026 sind das 12.348 Euro für Alleinstehende.
- Danach steigt der Steuersatz progressiv an. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent setzt bei einem zu versteuernden Einkommen von knapp 70.000 Euro ein; die genaue Grenze verschiebt sich jährlich mit dem Tarif.
- Maßgeblich ist immer der Steuersatz auf Ihr Gesamteinkommen — nicht auf den Gewinn allein. Ein nebenberufliches Einzelunternehmen wird deshalb faktisch mit dem Grenzsteuersatz belastet, den Ihr Hauptjob bereits erreicht hat.
Hinweis:
Der Solidaritätszuschlag ist seit 2021 für den weit überwiegenden Teil der Steuerpflichtigen entfallen; er greift erst oberhalb einer jährlich angepassten Freigrenze der festgesetzten Einkommensteuer. Kirchensteuer fällt bei Mitgliedschaft mit 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) beziehungsweise 9 Prozent (übrige Bundesländer) der Einkommensteuer an.
Gewerbesteuer und der Freibetrag von 24.500 Euro
Die Gewerbesteuer ist die einzige Steuer, die nicht ans Finanzamt, sondern an Ihre Gemeinde geht. Ihre Grundlage ist der Gewerbeertrag — im Kern der Gewinn, korrigiert um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gewährt § 11 Abs. 1 GewStG einen Freibetrag von 24.500 Euro.
Die Berechnung läuft in drei Schritten:
- Gewerbeertrag ermitteln, auf volle 100 Euro abrunden und den Freibetrag von 24.500 Euro abziehen.
- Den verbleibenden Betrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multiplizieren — das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.
- Den Messbetrag mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde multiplizieren. Er liegt in Deutschland typischerweise zwischen 250 und über 500 Prozent.
Ein Einzelunternehmer mit 50.000 Euro Gewerbeertrag in einer Gemeinde mit 400 Prozent Hebesatz zahlt demnach: (50.000 − 24.500) × 3,5 Prozent = 892,50 Euro Messbetrag, multipliziert mit 400 Prozent = 3.570 Euro Gewerbesteuer. Ab wann die Gewerbesteuer überhaupt zum Thema wird und welche Rolle der Hebesatz spielt, vertieft der Beitrag Gewerbesteuer ab wann.
Warum die Gewerbesteuer meist neutralisiert wird
Diese 3.570 Euro sind nicht verloren. § 35 EStG rechnet das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags auf Ihre Einkommensteuer an — begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf den Teil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Im Beispiel sind das 4 × 892,50 Euro = 3.570 Euro, also exakt die gezahlte Gewerbesteuer.
Daraus folgt die praktische Faustregel: Bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent wird die Gewerbesteuer für Einzelunternehmer weitgehend neutralisiert. Erst darüber entsteht eine echte Zusatzbelastung — und nur dann lohnt der Blick auf den Standort. Voraussetzung ist allerdings, dass Ihre Einkommensteuer hoch genug ist, um die Anrechnung aufzunehmen. Wer wenig verdient, aber in einer teuren Gemeinde sitzt, kann die Anrechnung nicht voll ausschöpfen.
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Umsatzsteuer: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzsteuer belastet nicht Ihren Gewinn, sondern Ihre Rechnungen. Als Regelunternehmer weisen Sie 19 Prozent (ermäßigt 7 Prozent) aus, ziehen die Vorsteuer aus Ihren eigenen Anschaffungen ab und führen die Differenz ans Finanzamt ab — je nach Umsatzhöhe monatlich, vierteljährlich oder jährlich.
Alternativ greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Seit 2025 gilt sie, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Dann weisen Sie keine Umsatzsteuer aus — verlieren aber auch den Vorsteuerabzug.
| KRITERIUM | KLEINUNTERNEHMERREGELUNG | REGELBESTEUERUNG |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen | nein | ja |
| Vorsteuerabzug auf Investitionen | nein | ja |
| Umsatzsteuer-Voranmeldungen | entfallen | laufend |
| Vorteilhaft bei | Privatkunden, wenig Anschaffungen | Geschäftskunden, hohen Investitionen |
Für Einzelunternehmer mit Geschäftskunden ist die Kleinunternehmerregelung selten ein Vorteil: Ihre Kunden ziehen die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer ab, während Sie auf der Vorsteuer aus eigenen Anschaffungen sitzen bleiben. Die Schwellen und Sonderfälle rund um das Kleingewerbe behandelt der Beitrag Kleingewerbe Steuern.
Wie viel bleibt übrig? Belastung nach Gewinnstufen
Die folgende Modellrechnung zeigt die Steuerlast eines alleinstehenden Einzelunternehmers ohne Kirchensteuer, bei einem Hebesatz von 400 Prozent und ohne weitere Einkünfte. Vereinfachend wird der Gewinn dem zu versteuernden Einkommen gleichgesetzt — in der Realität mindern Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage spürbar, insbesondere die Beiträge zur Kranken- und Altersvorsorge.
| GEWINN VOR STEUERN | EINKOMMENSTEUER (GERUNDET) | GEWERBESTEUER | ANRECHNUNG § 35 EStG | BELASTUNG GESAMT |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 Euro | rund 1.400 Euro | 0 Euro (Freibetrag) | — | rund 1.400 Euro |
| 50.000 Euro | rund 10.500 Euro | 3.570 Euro | −3.570 Euro | rund 10.500 Euro |
| 100.000 Euro | rund 30.900 Euro | 10.570 Euro | −10.570 Euro | rund 30.900 Euro |
Tipp:
Die Tabelle macht den entscheidenden Punkt sichtbar: Die Gewerbesteuer erhöht die Belastung eines Einzelunternehmers bei üblichem Hebesatz praktisch nicht. Was die Steuerlast treibt, ist allein die Progression der Einkommensteuer. Wer seine Belastung senken will, setzt deshalb nicht am Hebesatz an, sondern an Betriebsausgaben, Abschreibungen und der Altersvorsorge.
Vorauszahlungen: warum das zweite Jahr teurer wirkt
Im ersten Jahr zahlen Sie keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen — das Finanzamt kennt Ihren Gewinn noch nicht. Kommt Monate später der erste Bescheid, passieren zwei Dinge gleichzeitig: Die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr wird fällig, und das Finanzamt setzt nach § 37 EStG vierteljährliche Vorauszahlungen fest — rückwirkend ab dem 10. März des laufenden Jahres.
Die Vorauszahlungstermine sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Im Extremfall treffen Sie damit in einem einzigen Quartal die Nachzahlung für das Vorjahr plus zwei Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Das ist der häufigste Grund, warum wirtschaftlich gesunde Einzelunternehmen in Liquiditätsnot geraten.
Die 30-Prozent-Regel
Legen Sie von jedem Zahlungseingang einen festen Anteil auf ein separates Konto — als grober Richtwert 30 Prozent bei mittleren Gewinnen, mehr bei hohen. Sinkt Ihr Gewinn, können Sie die Vorauszahlungen beim Finanzamt formlos herabsetzen lassen; steigt er, erhöhen Sie freiwillig, statt eine Nachzahlung anzusammeln.
EÜR oder Bilanz: wie der Gewinn ermittelt wird
Die meisten Einzelunternehmer ermitteln ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie stellen Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Rechnungsstellung. Die EÜR wird elektronisch mit der Einkommensteuererklärung übermittelt.
Zur doppelten Buchführung mit Bilanz sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie die Grenzen des § 141 AO überschreiten — mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr. Auch dann fordert das Finanzamt die Umstellung erst zum folgenden Wirtschaftsjahr an. Wer im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt zusätzlich den handelsrechtlichen Vorschriften.
Achtung!
Für die laufende Buchhaltung heißt das: Belege sammeln, Rechnungen ordnungsgemäß ausstellen und Anschaffungen richtig behandeln. Größere Investitionen werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben und mindern den Gewinn nicht sofort in voller Höhe — ein Unterschied, der bei der Steuerplanung regelmäßig unterschätzt wird.
Einzelunternehmen oder GmbH: ab wann sich der Wechsel steuerlich lohnt
Die Frage kommt fast immer nach dem ersten richtig guten Jahr — und fast immer zu früh. Der steuerliche Unterschied liegt nicht in der Höhe der Belastung, sondern darin, wann sie eintritt.
| MERKMAL | EINZELUNTERNEHMEN | GMBH |
|---|---|---|
| Besteuerung des Gewinns | Einkommensteuer beim Inhaber, progressiv | Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer, rund 30 Prozent |
| Entnahme des Gewinns | steuerlich unbeachtlich | Ausschüttung wird zusätzlich besteuert |
| Gewerbesteuer-Freibetrag | 24.500 Euro | keiner |
| Anrechnung nach § 35 EStG | ja | nein |
| Geschäftsführergehalt | nicht möglich | Betriebsausgabe |
| Buchführung | EÜR bis zu den Grenzen des § 141 AO | immer Bilanz |
Solange Sie den Gewinn zum Leben brauchen, ist das Einzelunternehmen in der Regel günstiger: Es gibt keine zweite Besteuerungsebene, keinen Zwang zur Bilanz und den Gewerbesteuer-Freibetrag. Interessant wird die Kapitalgesellschaft erst, wenn Gewinne dauerhaft im Unternehmen bleiben und dort reinvestiert werden — dann wirkt der niedrigere thesaurierte Steuersatz. Hinzu kommen nicht-steuerliche Gründe wie Haftung und Außenwirkung. Welche Rechtsform zu einem kleinen Gewerbe passt, ordnet der Ratgeber Rechtsform für Kleingewerbe ein.
Häufige Steuer-Irrtümer bei Einzelunternehmen
Fristen und Erklärungen im Steuerjahr
Ein Einzelunternehmer gibt mehrere Erklärungen ab, und sie hängen voneinander ab. Die Einkommensteuererklärung enthält die Anlage G für die gewerblichen Einkünfte und die Anlage EÜR mit der Gewinnermittlung. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, kommt die Umsatzsteuererklärung hinzu, die die unterjährigen Voranmeldungen zusammenfasst. Liegt Ihr Gewerbeertrag über dem Freibetrag, ist zusätzlich eine Gewerbesteuererklärung fällig.
| ERKLÄRUNG | WER SIE ABGEBEN MUSS | RHYTHMUS |
|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung inkl. Anlage G und EÜR | alle Einzelunternehmer | jährlich |
| Umsatzsteuer-Voranmeldung | Regelunternehmer | monatlich oder vierteljährlich |
| Umsatzsteuererklärung | Regelunternehmer | jährlich |
| Gewerbesteuererklärung | ab Gewerbeertrag über dem Freibetrag | jährlich |
| Lohnsteuer-Anmeldung | Betriebe mit Angestellten | monatlich oder vierteljährlich |
Alle Erklärungen werden elektronisch beim Finanzamt eingereicht. Praktisch heißt das: Wer die laufende Buchhaltung sauber führt, erzeugt die Jahreserklärungen fast nebenbei — wer sie liegen lässt, rekonstruiert im Frühjahr ein ganzes Jahr aus Kontoauszügen. Für Investitionen und Anschaffungen lohnt eine eigene Übersicht, weil sie über die Abschreibung mehrere Jahre lang wirken und in jeder Erklärung wieder auftauchen.
Häufige Fragen zu Steuern im Einzelunternehmen
1. Welche Steuern zahlt ein Einzelunternehmen?
2. Ab welchem Gewinn zahlt ein Einzelunternehmer Steuern?
3. Wie berechne ich die Steuerlast meines Einzelunternehmens?
4. Zahlt ein Einzelunternehmen Körperschaftsteuer?
5. Wann muss ich als Einzelunternehmer Vorauszahlungen leisten?
6. Welche Fristen gelten für die Steuererklärung?
7. Wie kann ich als Einzelunternehmer Steuern sparen?
Fazit: Planbar, sobald man die Systematik kennt
Die Besteuerung eines Einzelunternehmens ist einfacher, als ihr Ruf vermuten lässt. Es gibt keine eigene Unternehmenssteuer, keine zweite Besteuerungsebene und dank Freibetrag und Anrechnung praktisch keine echte Gewerbesteuerbelastung bei üblichen Hebesätzen. Was bleibt, ist die Einkommensteuer auf den Gewinn — progressiv, aber berechenbar.
Drei Schritte machen die Steuerlast beherrschbar:
- Von jedem Zahlungseingang einen festen Anteil für Steuern zurücklegen, getrennt vom Geschäftskonto.
- Die vier Vorauszahlungstermine im Kalender führen und die Höhe anpassen, sobald sich der Gewinn deutlich ändert.
- Betriebsausgaben, Abschreibungen und Altersvorsorge laufend erfassen, statt sie am Jahresende zu rekonstruieren.
Die Frage nach der Rechtsform stellt sich erst, wenn Gewinne dauerhaft im Unternehmen bleiben sollen. Bis dahin ist das Einzelunternehmen für die meisten Selbstständigen die steuerlich günstigere und deutlich einfachere Lösung. Wenn Sie den Betrieb später beenden, planen Sie den Zeitpunkt mit Blick auf die Steuerfolgen — der Beitrag Einzelunternehmen auflösen zeigt, worauf es dabei ankommt.
Disclaimer
Quellen und Referenzen
Primärquellen — Gesetzestext (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de), abgerufen am 10. August 2026:





