Schnellcheck Gewerbe ummelden – die wichtigsten Fragen auf einen Blick
Sie suchen Informationen zur Gewerbeummeldung? Vielleicht haben Sie sich dabei schon eine der folgenden Fragen gestellt:
Der nächste Abschnitt beschreibt, in welchen Situationen Sie Ihr Gewerbe ummelden müssen oder können, und wann stattdessen eine Abmeldung und erneute Anmeldung notwendig ist.
Gründe für eine Gewerbeummeldung
Eine Ummeldung kommt in Betracht, wenn sich für Ihr bereits bestehendes und angemeldetes Gewerbe eine Änderung ergibt. In bestimmten Situationen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, in anderen können Sie das freiwillig erledigen.
Rechtsgrundlage für die Meldepflicht ist § 14 der Gewerbeordnung (GewO), der die An- und Ummeldung von stehenden Gewerben (mit festem Betriebssitz) regelt. § 55 c GewO dehnt diese Pflicht auf bestimmte Reisegewerbe (ohne festen Betriebssitz) aus. Bei diesen Änderungen müssen Sie gemäß §14 Abs. 1 GewO Ihr Gewerbe ummelden:
Weitere neue Sachverhalte können Sie freiwillig melden. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Das gilt unter anderem in folgenden Situationen:
Darüber kann es zu Veränderungen kommen, bei denen eine einfache Ummeldung nicht möglich ist. Stattdessen muss es abgemeldet und mit den aktualisierten Merkmalen oder am neuen Standort wieder angemeldet werden. Das ist der Fall bei:
Die Gewerbeordnung als Rechtsgrundlage dieser Vorschriften ist ein Bundesgesetz. Ihre Ausführung obliegt jedoch den Ländern und Gemeinden, weshalb sich der Ablauf des Verfahrens in einigen Details unterscheiden kann.
Schritt für Schritt: Wie melde ich ein Gewerbe um?
Beachten Sie die Informationen auf der Website Ihrer Stadt oder Gemeinde, bevor Sie Ihr Gewerbe ummelden. Hier finden Sie alle wichtigen Details zum genauen Ablauf. Im Wesentlichen sind folgende Schritte notwendig.
1. Klären, wer das Gewerbe ummelden muss
Es muss immer die Person das Gewerbe ummelden, die es auch angemeldet hat. Bei einem Einzelunternehmen ist das der Inhaber selbst.
Für Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) erfolgt die Ummeldung durch den persönlich haftenden Gesellschafter. Wenn es mehrere davon gibt, muss jeder ein eigenes Formular ausfüllen.
Nur ein Formular müssen hingegen juristische Personen (GmbH, UG, AG) abgeben. Verantwortlich dafür sind die gesetzlichen Vertreter, deren Namen im Formular und gegebenenfalls auf dem Beiblatt eingetragen werden.
2. Ansprechpartner recherchieren
Ihr Gewerbe melden Sie dort um, wo Sie es angemeldet haben. Das ist das Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, wo sich Ihr Unternehmen beziehungsweise die Betriebsstätte befindet, gegebenenfalls auch das Bürgerzentrum. Informieren Sie sich vorab auf der Website der zuständigen Behörde über das Verfahren, da es in dieser Hinsicht leichte Unterschiede geben kann.
Sie müssen nicht unbedingt persönlich vorsprechen, sondern können die Unterlagen auch per Post senden. Die Übermittlung per E-Mail ist in der Regel nicht möglich. Aber immer häufiger wird ein Online-Verfahren angeboten, allerdings noch nicht überall.
Die persönliche Abgabe hat den Vorteil, dass Sie Fragen klären können und die Vollständigkeit der Unterlagen sofort überprüft wird. Informieren Sie sich, ob Sie dafür einen Termin vereinbaren müssen.
3. Unterlagen zusammenstellen
Folgende Unterlagen müssen Sie für eine Gewerbeummeldung einreichen:
Das Formular stellen die meisten Stadt- und Gemeindeverwaltungen zum Download bereit, Sie erhalten es aber auch in Papierform bei der Behörde. Grundsätzlich legen Sie Kopien der Anlagen bei. Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, kann auch die Vorlage der Originaldokumente genügen. Informieren Sie sich vorher darüber. Es ist möglich, dass die Behörde in besonderen Fällen noch weitere Unterlagen anfordert.
4. Formular ausfüllen
Wenn Sie Ihr Gewerbe ummelden, geben Sie im Formular oder im Online-Verfahren folgende Informationen an:
Beachten Sie, dass Sie ein Papierformular eigenhändig unterschreiben müssen. Bei einer Online-Ummeldung genügt als Ersatz für die eigenhändige Unterschrift häufig eine Selbsterklärung zur Identität. Die Behörde kann aber auch andere Methoden zur Identitätsfeststellung vorschreiben, etwa die Funktion des elektronischen Personalausweises, De-Mail oder ein PIN-TAN-Verfahren. Das regelt § 2 Abs. 2 der Gewerbeanzeigenverordnung.
Berlin verlangt beispielsweise für Online-Gewerbemeldungen generell eine Identitätserklärung, die nur in Ausnahmefällen durch die Abgabe einer ausgedruckten und per Hand unterschriebenen Meldebestätigung ergänzt werden muss.
5. Gewerbeummeldung durchführen
Während einer Online-Ummeldung leitet Sie ein Assistent Schritt für Schritt durch den Prozess. Dabei werden Sie auch aufgefordert, die notwendigen Anlagen hochzuladen. Das heißt, Sie müssen diese vorab digitalisieren, zum Beispiel scannen. Achten Sie auf die zulässige Dateigröße.
Die Bescheinigung für die Gewerbeummeldung können Sie beim Online-Verfahren häufig sofort herunterladen. Andernfalls wird sie Ihnen zugesendet oder Sie erhalten sie bei einer persönlichen Abgabe direkt. Voraussetzung ist jeweils, dass die Angaben und Unterlagen vollständig sind.
Kosten für die Gewerbeummeldung
Die Gebühren sind in den Verwaltungsgebührenordnungen der Länder sowie in den örtlichen Gebührensatzungen geregelt. Sowohl die Höhe als auch die Art der Ermittlung unterscheiden sich von Ort zu Ort. Dabei liegt die Spanne zwischen etwa 15 und 50 Euro für ein Unternehmen.
Häufig fallen für natürliche und juristische Personen unterschiedliche Preise an. Mehrere gesetzliche Vertreter von juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) kosten mitunter zusätzlich, sodass auch mehr als 100 Euro für eine Gewerbeummeldung anfallen können. Die Online-Ummeldung ist in einigen Städten preisgünstiger als die klassische Variante auf Papier. Freiwillige Ummeldungen sind oft kostenlos.
Die Gebühren bezahlen Sie entweder direkt bei der persönlichen Abgabe oder Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Bei einer Online-Ummeldung können Sie meist aus mehreren Bezahlmethoden wie Kreditkarte, PayPal oder Lastschrift wählen. Welche zur Verfügung stehen, unterscheidet sich von Ort zu Ort.
Bußgelder und Fristen
Gebühren können weiterhin in Form von Bußgeldern entstehen, wenn Sie die Gewerbeummeldung trotz Anzeigepflicht versäumen. Grundsätzlich müssen Sie zum Zeitpunkt der Änderung Ihr Gewerbe ummelden. Eine Frist nennt die Gewerbeordnung dafür nicht.
Ab welcher Verzögerung Sie mit einem Bußgeld rechnen müssen und wie hoch dieses ist, hängt von den örtlichen Regelungen ab. Bis zu 4 Wochen dürften in den meisten Fällen kein Problem sein. Falls Sie die Gewerbeummeldung vergessen haben, holen Sie diese so schnell wie möglich nach. Denn davon hängt es ab, ob ein Bußgeld erhoben wird und wie hoch dieses ist. Bis zu 1.000 Euro sind möglich.
FAQ: 10 wichtige Fragen zum Thema Gewerbe umschreiben
Sie suchen noch ganz bestimmte Informationen zum Thema „Gewerbe ummelden“? Die FAQ-Antworten gehen auf einige konkrete Sachverhalte ein:
1. Ab wann gilt die Gewerbeummeldung?
2. Was sind die nächsten Schritte nach der Gewerbeummeldung?
3. Was passiert bei einem Rechtsformwechsel mit meinem Gewerbe?
4. Wie melde ich ein Haupt- in ein Nebengewerbe um, oder umgekehrt?
5. Wie kann ich ein Kleingewerbe ummelden?
6. Wann muss ich ein Reisegewerbe ummelden?
7. Wo melde ich mein Gewerbe bei einem Standortwechsel um – am neuen oder alten Ort?
8. Muss ich mein Gewerbe nach einem privaten Umzug ummelden?
9. Erfordert die Änderung des Firmennamens eine Gewerbeummeldung?
10. Gewerbe ummelden nach Hochzeit und Namensänderung – ist das notwendig?
Details im Ablauf und bei der Gebührenberechnung unterscheiden sich von Ort zu Ort. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Fazit: Gewerbe ummelden nicht vergessen
Eine Gewerbeummeldung ist weder aufwendig noch teuer. Besonders schnell erledigen Sie das online, was aber noch nicht alle Städte und Gemeinden anbieten. Es ist jedoch wichtig, dass Sie wissen, in welchen Situationen Sie Ihr Gewerbe ummelden müssen. Denken Sie daran, dies möglichst zügig zu erledigen, um eventuelle Bußgelder zu vermeiden.