Schnellcheck Körperschaftsteuer – die wichtigsten Fragen auf einen Blick
Sie beschäftigen sich zum ersten Mal mit dem Thema „Körperschaftsteuer“? Häufig treten dabei folgende Fragen auf:
Lesen Sie im nächsten Abschnitt, für wen genau die Körperschaftsteuer relevant ist und welche Ausnahmen es gibt.
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Was ist die Körperschaftsteuer – und wer muss sie zahlen?
Vereinfacht betrachtet, lässt sich die Körperschaftsteuer als Einkommensteuer für juristische Personen beschreiben. Rechtsgrundlagen dafür sind das Körperschaftsteuergesetz (KStG), die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) und die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR). Weiterhin verweist das Körperschaftsteuergesetz für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auf das Einkommensteuergesetz.
Steuersatz und Freibeträge
Der Steuersatz für die KSt beträgt 15 Prozent. Im Gegensatz zur Einkommensteuer hängt er nicht von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab, sondern gilt konstant für alle steuerpflichtigen Körperschaften. Die Grundlage für die Besteuerung wird grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG ermittelt. In den meisten Fällen sind jedoch noch Korrekturen notwendig, die auf speziellen körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften beruhen. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer fällt der Solidaritätszuschlag an. Er wird mit 5,5 Prozent von der Körperschaftsteuer berechnet.
Für die meisten Unternehmen sieht das Körperschaftsteuergesetz keine Freibeträge vor. Es gibt lediglich 2 Regelungen dazu, die aber für Kapitalgesellschaften nicht von Bedeutung sind. Das ist zum einen § 24 KStG, der einen Freibetrag von 5.000 € für bestimmte Körperschaften vorsieht, die keine Gewinne ausschütten. Beispiele dafür sind gewerbliche Betriebe öffentlicher Träger, Stiftungen, Zweckvermögen und nichtwirtschaftliche Vereine. Gemäß § 25 KStG können Genossenschaften und Vereine, die ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von 15.000 € nutzen.
Es gibt weiterhin eine Freigrenze für gemeinnützige Vereine. § 64 Abs. 3 der Abgabenordnung besagt, dass deren wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (nicht der Zweckbetrieb) weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die jährlichen Bruttoeinnahmen 45.000 Euro nicht übersteigen.
Unternehmen in Deutschland
Steuerpflicht und Befreiungen
Welche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen körperschaftsteuerpflichtig sind, ist in § 1 Abs. 1 KStG aufgelistet:
Einige Körperschaften sind trotz ihrer grundsätzlichen KSt-Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Diese sind in § 5 KStG aufgezählt. Dazu gehören unter anderem:
Für Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG sowie Einzelunternehmen inklusive der eingetragenen Kaufleute, Kleingewerbetreibenden und Freiberufler sind diese Steuerbefreiungen nicht relevant. Denn sie sind generell nicht körperschaftsteuerpflichtig, sondern die Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter unterliegen stattdessen der Einkommensteuer.
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Das Körperschaftsteuergesetz unterscheidet zwischen einer unbeschränkten (§ 1) und einer beschränkten (§ 2) Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Körperschaften, deren Geschäftsleitung oder Sitz sich in Deutschland befindet. In diesem Fall ist das gesamte Welteinkommen zu versteuern.
Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen, die zwar inländische Einkünfte beziehen, aber weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Unter diesen Umständen unterliegen nur die inländischen Einkünfte der Körperschaftsteuer. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, gibt es mit anderen Ländern entsprechende Abkommen.
So berechnen Sie die Körperschaftsteuer
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses ist gemäß § 8 KStG nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln, entspricht also grundsätzlich dem Steuerbilanzgewinn, den Sie auf der Grundlage Ihrer Buchhaltung ermitteln.
Da das Körperschaftsteuergesetz jedoch noch einige besondere Regelungen enthält, sind häufig Korrekturen notwendig. Folgendes Schema zeigt die Berechnung der für die Körperschaftsteuer relevanten Besteuerungsgrundlage.
+/- | POSITION | ANMERKUNGEN |
Steuerbilanzgewinn | ||
+ | nicht abziehbare Aufwendungen | sofern sie in die Gewinnermittlung eingeflossen sind: für satzungsmäßige Zwecke (§ 10 Nr. 1 KStG, nicht abziehbare Steuern (§ 10 Nr. 2 KStG), Strafgebühren (§ 10 Nr. 3 KStG), Hälfte der Vergütung für Aufsichtsorgane (§ 10 Nr. 3 KStG), anteilige Abzüge (§ 3c EstG), Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 bis 7 EstG (u. a. Gewerbesteuer) |
- | Erstattung nicht abziehbarer Aufwendungen | ggf. als Korrektur für falschen Ansatz in vorangegangenen Perioden |
+ | verdeckte Gewinnausschüttungen | Vorteile für Gesellschafter, die den Gewinn gemindert haben (z. B. unangemessen hohe Bezüge) |
- | verdeckte Einlagen | wenn sie als außerordentliche Erträge den Gewinn erhöht haben |
+ | gezahlte Spenden und Beiträge | Gesamtbetrag |
- | abzugsfähige gezahlte Spenden und Mitgliedsbeiträge | gem. § 9 Nr. 2 KStG (Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigungen sind nicht abzugsfähig) |
- | steuerfreie Betriebseinnahmen | u. a. gem. § 3 EstG, Bezüge aus Beteiligungen gem. § 8b KStG, Investitionszulagen |
- | ausländische Steuern vom Einkommen | § 34c Abs. 2 und 3 EstG |
= | Gesamtbetrag der Einkünfte | |
- | Verlustabzug | Übertragung eines Verlusts in vorangegangene oder nachfolgende Perioden (§ 10d EStG) |
- | Ausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG | wenn nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar |
= | Einkommen | |
- | Freibetrag gem. § 24 oder 25 KStG | für Kapitalgesellschaften nicht relevant |
= | zu versteuerndes Einkommen |
Die Körperschaftsteuer entspricht 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich werden 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer als Solidaritätszuschlag fällig.
Beispiel:
Das zu versteuernde Einkommen liegt bei 600.000 Euro. Die KSt beträgt in diesem Fall 90.000 Euro und der Solidaritätszuschlag 4.950 Euro. Die Gesamtbelastung (KSt + SolZ) erhalten Sie auch, wenn Sie direkt 15,825 Prozent vom zu versteuernden Einkommen berechnen. Im Beispiel sind das 94.950 Euro.
Ob das zu versteuernde Einkommen einbehalten oder ausgeschüttet wird, spielt für die Höhe der Körperschaftsteuer keine Rolle. Eine Gewinnausschüttung an Privatpersonen unterliegt jedoch bei diesen zusätzlich der Einkommensteuer. Standard ist dabei die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen das Teileinkünfteverfahren beantragt werden.
Eine Gewinnausschüttung an eine Kapitalgesellschaft oder andere Körperschaft ist gemäß § 8b Abs. 1 KStG beim Empfänger von der KSt befreit. Diese Einnahmen zieht das beteiligte Unternehmen deshalb bei der Berechnung seines zu versteuernden Einkommens vom Steuerbilanzgewinn ab (siehe Tabelle oben: steuerfreie Betriebseinnahmen). Die Befreiung verhindert Mehrfachbesteuerungen mit KSt innerhalb von Beteiligungsketten aus mehreren Unternehmen.
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Die Körperschaftsteuererklärung – was muss ich beachten?
Die Körperschaftsteuer wird vom jeweiligen Bundesland erhoben. Sie steht als Gemeinschaftssteuer zur Hälfte diesem Land und zur anderen Hälfte dem Bund zu. Wenn Sie gründen, beginnt die Körperschaftsteuerpflicht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber frühestens mit dem Start der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit.
Fristen und Termine der Körperschaftsteuererklärung
Als gesetzlicher Vertreter Ihres Unternehmens, zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH, geben Sie die Körperschaftsteuererklärung elektronisch über das ELSTER-Portal ab. Als Anlagen übermitteln Sie die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Steuerbilanz oder die Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung, die den handelsrechtlichen Jahresabschluss an steuerrechtliche Vorschriften anpasst.
Veranlagungszeitraum für die Körperschaftsteuererklärung ist das Kalenderjahr. Bei einigen Unternehmen weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab. Dann geht man für die Körperschaftsteuer davon aus, dass der Gewinn in dem Kalenderjahr bezogen wurde, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Grundsätzlich müssen Sie die KSt-Erklärung bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres abgeben. Als Folge der Corona-Pandemie gelten vorübergehend längere Fristen, und für 2023 bis zum 2. September 2024. Wenn ein Steuerberater die KSt-Erklärung erstellt, kann er eine Fristverlängerung beantragen, sodass die Steuererklärung spätestens am letzten Februartag des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingehen muss, zum Beispiel die Körperschaftsteuererklärung für 2022 am 29.02.2024.
Für die Körperschaftsteuer müssen Sie viermal im Jahr Vorauszahlungen leisten, und zwar jeweils am 10. März, Juni, September und Dezember. Falls ein Termin auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt, ist der folgende Werktag relevant. Die Vorauszahlungen betragen jeweils ein Viertel der KSt des vorangegangenen Jahres, weshalb Sie keine extra Voranmeldungen abgeben müssen, wie es für die Umsatzsteuer oder Lohnsteuer notwendig ist.
Termine für Ihre Körperschaftsteuererklärung 2023
Grundsätzlich geltende Fristen:
Vorübergehend verlängerte Fristen aufgrund der Corona-Pandemie:
Vorauszahlungen:
Steuererklärung und -bescheid
Neben dem Hauptformular gibt es für die KSt-Erklärung zahlreiche Anlagen. Sie müssen nur die ausfüllen, die für Ihr Unternehmen relevant sind. Das sind die wichtigsten Formulare:
Mit dem Körperschaftsteuerbescheid teilt Ihnen das Finanzamt die Höhe Ihrer Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags für das betreffende Kalenderjahr mit. Diese wird mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet, sodass Sie entweder eine Nachzahlung leisten müssen oder zu viel gezahlte Steuer erstattet bekommen. Weiterhin legt das Finanzamt die neuen Vorauszahlungen fest.
Weitere Steuern, die Sie betreffen könnten
Wenn Ihr Unternehmen eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt es auch der Gewerbesteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen aus dem Gewinn ermittelt wird. Die Gewerbesteuer fließt der Gemeinde Ihres Unternehmenssitzes zu, deren individueller Hebesatz die Höhe der Steuer beeinflusst.
Die meisten Kapitalgesellschaften unterliegen auch der Umsatzsteuer. Diese stellen Sie Ihren Kunden mit 7 oder 19 Prozent vom Umsatz in Rechnung und führen sie an das Finanzamt ab, wofür regelmäßige Voranmeldungen notwendig sind. Die von Ihnen an Ihre Lieferanten oder Dienstleister gezahlten Steuerbeträge können Sie dabei als Vorsteuer abziehen.
Dass Kapitalgesellschaften als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, ist selten, kann aber zum Beispiel bei einer UG (haftungsbeschränkt) durchaus vorkommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Einkommensteuer zahlen Sie als Privatperson. Ihr zu versteuerndes Einkommen kann sich dabei aus verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzen. Anhand der jährlichen Steuererklärung wird dessen Höhe ermittelt, von der auch Ihr persönlicher Steuersatz abhängt.
Auf der Suche nach einem Steuerberater?
Die Körperschaftsteuer ist in Deutschland ein komplexes Thema, bei dem viele Feinheiten zu beachten sind. Es lohnt sich deshalb für die meisten Unternehmen, Steuerexperten mit der Erklärung zu beauftragen, die über umfangreiches Spezialwissen verfügen und juristisch auf dem neusten Stand sind.
Wenn Unternehmer Ihre KSt-Erklärung selbst erstellen, ist die Gefahr von Fehlern und daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen relativ groß. Steuerberater haften für eventuelle Vermögensschäden, falls ihnen trotz ihrer hohen Kompetenz doch ein Fehler unterläuft. Auch sind die meisten Kapitalgesellschaften mittlere oder große Unternehmen, die ihren Jahresabschluss von einem Steuerbüro erstellen lassen und oft auch Teile der Buchhaltung auslagern.
Falls Ihr Unternehmen noch nicht mit einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater zusammenarbeitet, suchen Sie nach einer Kanzlei, deren Leistungsprofil zu Ihren Ansprüchen passt.
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Fazit zur Körperschaftsteuer für Unternehmen und Gründer
Die Körperschaftsteuer ist für ein Unternehmen relevant, wenn es als Kapitalgesellschaft geführt wird. Auch Gründer können davon betroffen sein, zum Beispiel wenn sie in der Rechtsform einer UG (haftungsbeschränkt) starten.
Sowohl das Körperschaft- als auch das Einkommensteuergesetz beeinflussen die Bemessungsgrundlage. Die Steuererklärung ist deshalb in den meisten Fällen anspruchsvoll, weshalb sich die Beauftragung eines Steuerberaters lohnt.