Geringwertige Wirtschaftsgüter: GWG-Grenze, Abschreibung und Sammelposten

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 2 Oktober, 2026
Lesezeit Minuten.
Ein neuer Bürostuhl, ein Monitor, ein Akkuschrauber: Wirtschaftsgüter unterhalb bestimmter Grenzen dürfen Sie sofort abschreiben, statt sie über Jahre zu verteilen. Diese Anleitung zeigt, was geringwertige Wirtschaftsgüter sind, wo die GWG-Grenze liegt, wie der Sammelposten funktioniert und welche Aufzeichnungspflichten gelten.  

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro dürfen Sie im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgaben abziehen.
  • Maßgeblich sind die Nettoanschaffungskosten, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
  • Ab 250 Euro müssen Sie das Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen.
  • Alternativ bilden Sie einen Sammelposten für Wirtschaftsgüter über 250 und bis 1.000 Euro und lösen ihn über fünf Jahre mit je einem Fünftel auf.
  • Das Wahlrecht zwischen beiden Wegen gilt einheitlich für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres.

Achtung!

Die 800-Euro-Grenze ist ein Nettobetrag, solange Sie Vorsteuer abziehen dürfen. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer entspricht sie 952 Euro brutto. Wer die Bruttosumme mit der Grenze vergleicht, verschenkt regelmäßig den Sofortabzug für Anschaffungen zwischen 800 und 952 Euro brutto.

Was geringwertige Wirtschaftsgüter sind

Der Begriff steht in § 6 Absatz 2 EStG. Gemeint sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen.

Für solche geringwertigen Wirtschaftsgüter erlaubt das Gesetz den vollen Abzug im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage. Wirtschaftlich ist das ein Zinsvorteil: Der Aufwand mindert den Gewinn sofort statt verteilt über die Nutzungsdauer.

Die vier Voraussetzungen

Alle vier müssen zugleich erfüllt sein. Fällt eine weg, greift der GWG-Sofortabzug nicht.

Abnutzbar. Das Wirtschaftsgut verschleißt oder veraltet. Grund und Boden ist nicht abnutzbar und damit nie ein GWG.

Beweglich. Es lässt sich vom Standort lösen. Gebäude und Gebäudeteile scheiden aus, ebenso immaterielle Wirtschaftsgüter wie erworbene Software-Lizenzen, die keine beweglichen Sachen sind.

Anlagevermögen. Das Wirtschaftsgut dient dauerhaft dem Betrieb. Ware, die Sie weiterverkaufen, gehört zum Umlaufvermögen und ist kein GWG.

Selbständig nutzungsfähig. Das Wirtschaftsgut lässt sich ohne die übrigen Anlagegüter sinnvoll nutzen. Dies ist in der Praxis die entscheidende Hürde.

Selbständige Nutzungsfähigkeit: der häufigste Streitpunkt

Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzungsfähig, wenn es nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und mit diesen technisch aufeinander abgestimmt ist.

Der klassische Fall ist der Computer. Ein Monitor, eine Tastatur oder eine interne Grafikkarte sind für sich allein nicht sinnvoll nutzbar. Sie sind Teil einer technischen Einheit und deshalb grundsätzlich keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, auch wenn sie einzeln unter 800 Euro kosten.

Anders liegt es bei Geräten, die eigenständig funktionieren: ein Kombinationsgerät aus Drucker, Scanner und Kopierer, ein Notebook, ein Tablet, ein Smartphone. Diese sind selbständig nutzungsfähig und können geringwertige Wirtschaftsgüter sein.

Die Abgrenzung entscheidet über den Jahresabschluss. Prüfen Sie sie, bevor Sie buchen, und halten Sie Ihre Einschätzung kurz schriftlich fest.

Die GWG-Grenzen im Überblick

ANSCHAFFUNGSKOSTEN NETTOBEHANDLUNGVERZEICHNIS
bis 250,00 EuroSofortabzug als Betriebsausgabenicht erforderlich
über 250,00 bis 800,00 EuroGWG-Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStGerforderlich
über 250,00 bis 1.000,00 Eurowahlweise Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStGSammelposten-Buchführung
über 1.000,00 Euroreguläre Abschreibung über die NutzungsdauerAnlagenverzeichnis

Die Bereiche überschneiden sich zwischen 250 und 800 Euro bewusst. Genau dort haben Sie ein echtes Wahlrecht, und genau dort lohnt eine bewusste Entscheidung.

Netto oder brutto: die Grenze richtig rechnen

Ob Sie netto oder brutto rechnen, entscheidet § 9b Absatz 1 EStG. Danach gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, „soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten".

Daraus folgen zwei Fälle.

Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten. Maßgeblich ist der Nettobetrag. Die GWG-Grenze von 800 Euro netto entspricht bei 19 Prozent Umsatzsteuer 952 Euro brutto.

Sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das betrifft vor allem Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie umsatzsteuerfreie Tätigkeiten. Dann ist die Umsatzsteuer Teil der Anschaffungskosten, und die 800 Euro sind die Bruttogrenze.

Dieser Unterschied ist erheblich. Ein Notebook für 900 Euro brutto ist beim vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein geringwertiges Wirtschaftsgut, beim Kleinunternehmer nicht.

GWG-Grenzen 2026: was gilt und was sich nicht geändert hat

Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern kursieren regelmäßig angekündigte Erhöhungen, die es nicht in das Gesetz geschafft haben.

§ 6 Absatz 2 EStG nennt unverändert 800 Euro als Grenze für den Sofortabzug und 250 Euro als Schwelle für die Aufzeichnungspflicht. § 6 Absatz 2a EStG nennt unverändert 1.000 Euro als Obergrenze des Sammelpostens und fünf Wirtschaftsjahre für dessen Auflösung.

Wenn Sie in einer älteren Quelle andere Beträge lesen, prüfen Sie deren Stand. Verlässlich ist allein der aktuelle Gesetzestext, und der ist frei zugänglich. Planen Sie Anschaffungen nie auf eine angekündigte, aber noch nicht beschlossene Erhöhung der GWG-Grenze hin.

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Die drei Wege im Vergleich

Für Anschaffungen zwischen 250 und 1.000 Euro netto stehen Ihnen mehrere Wege offen. Die Wahl beeinflusst, wann der Aufwand Ihren Gewinn mindert.

Weg 1: GWG-Sofortabzug bis 800 Euro

Nach § 6 Absatz 2 EStG ziehen Sie die vollen Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung ab. Das ist der einfachste Weg und im Regelfall der wirtschaftlich beste, weil der Aufwand sofort wirkt.

Voraussetzung ist das Verzeichnis für alle Wirtschaftsgüter über 250 Euro.

Weg 2: Der Sammelposten

§ 6 Absatz 2a EStG erlaubt stattdessen einen Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres, deren Anschaffungskosten 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.

Der Sammelposten wird „im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst". Die Poolabschreibung verteilt den Aufwand also über fünf Jahre, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Ein Vorteil des Sammelpostens ist die Vereinfachung: Scheidet ein Wirtschaftsgut vorzeitig aus, ändert das den Sammelposten nicht. Sie führen kein Einzelverzeichnis für diese Güter und buchen keine Abgänge.

Der Nachteil ist der Zeitpunkt: Wirtschaftsgüter bis 800 Euro, die Sie sofort hätten abziehen können, mindern den Gewinn nun über fünf Jahre verteilt.

Weg 3: Reguläre Abschreibung

Oberhalb von 1.000 Euro netto und immer dann, wenn Sie die Wahlrechte nicht nutzen, schreiben Sie das Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab. Grundlage sind die amtlichen AfA-Tabellen.

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Das Wahlrecht gilt einheitlich

Der wichtigste praktische Punkt am Sammelposten wird häufig übersehen: Das Wahlrecht ist für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich auszuüben.

Sie können also nicht für ein Wirtschaftsgut den GWG-Sofortabzug nutzen und für das nächste im selben Jahr den Sammelposten, um jeweils das günstigere Ergebnis zu erhalten. Entscheiden Sie sich für die Poolabschreibung, gilt sie für alle Anschaffungen dieses Jahres im Bereich zwischen 250 und 1.000 Euro.

Die Entscheidung fällt damit einmal pro Wirtschaftsjahr und betrifft den gesamten Zugang. Das nächste Jahr können Sie wieder anders entscheiden.

In der Praxis wählen die meisten Einzelunternehmen und kleinen Gesellschaften den Sofortabzug, weil er früher wirkt und weniger Verwaltung erzeugt. Der Sammelposten lohnt vor allem, wenn viele Anschaffungen zwischen 800 und 1.000 Euro anfallen, die sonst regulär abzuschreiben wären.

Die Aufzeichnungspflicht ab 250 Euro

Der Sofortabzug ist an eine formale Bedingung geknüpft. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 Euro müssen in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden.

Das Verzeichnis enthält je Wirtschaftsgut den Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es ist nicht erforderlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind, etwa über ein eigenes Sachkonto für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Tipp:

Richten Sie in Ihrer Buchhaltung ein eigenes Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter ein und buchen Sie konsequent darauf. Damit erfüllen Sie die Aufzeichnungspflicht nebenbei und ersparen sich eine zweite Liste, die erfahrungsgemäß im Laufe des Jahres einschläft.

Geringwertige Wirtschaftsgüter in EÜR und Bilanz

Wo die geringwertigen Wirtschaftsgüter auftauchen, hängt von Ihrer Gewinnermittlung ab.

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen Sie den Sofortabzug als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung. Die amtliche Anlage EÜR sieht dafür eigene Zeilen für geringwertige Wirtschaftsgüter und für den Sammelposten vor. Der Abzug wirkt damit unmittelbar auf den Gewinn.

In der Bilanz wird das Wirtschaftsgut zunächst aktiviert und im selben Jahr vollständig abgeschrieben. Der Buchwert beträgt zum Bilanzstichtag null. Der Sammelposten dagegen steht als eigener Posten im Anlagevermögen und wird jährlich um ein Fünftel vermindert.

In beiden Fällen gilt: Der Aufwand gehört in das Jahr der Anschaffung, nicht in das Jahr der Zahlung und nicht in das Jahr der Rechnungsstellung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise der Verschaffung der Verfügungsmacht.

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter im Gründeralltag

ANSCHAFFUNGGWG MÖGLICH?BEGRÜNDUNG
Notebook, Tablet, Smartphonejaselbständig nutzungsfähig
Monitor, Tastatur, Maus einzelnneinnur im Verbund nutzbar
Multifunktionsgerät Drucker und Scannerjaeigenständig nutzbar
Bürostuhl, Schreibtisch, Regaljaeigenständig nutzbar
Werkzeug, Akkuschrauber, Messgerätjaeigenständig nutzbar
Software-Lizenzneinkein bewegliches Wirtschaftsgut
Ware für den WeiterverkaufneinUmlaufvermögen
Serverschrank fest verbautneinnicht beweglich

Die Tabelle ersetzt keine Einzelfallprüfung, deckt aber die Fälle ab, die in einer Gründungsphase am häufigsten vorkommen.

Zwei Rechenbeispiele

Beispiel 1: Bürostuhl für 714 Euro brutto. Der Nettobetrag beträgt 600 Euro und liegt damit unter 800 Euro. Sie ziehen 600 Euro sofort als Betriebsausgabe ab und nehmen den Stuhl in das Verzeichnis auf, weil er über 250 Euro liegt. Die Vorsteuer von 114 Euro machen Sie gesondert geltend.

Beispiel 2: Notebook für 1.071 Euro brutto. Der Nettobetrag beträgt 900 Euro. Der Sofortabzug scheidet aus, weil 900 Euro über der GWG-Grenze liegen. Möglich ist der Sammelposten, denn 900 Euro liegen zwischen 250 und 1.000 Euro. Wählen Sie ihn, mindern in jedem der fünf Jahre 180 Euro Ihren Gewinn. Das Wahlrecht gilt dann für alle Anschaffungen dieses Jahres in diesem Bereich.

Einlage aus dem Privatvermögen

Nicht jedes geringwertige Wirtschaftsgut wird gekauft. Gerade in der Gründungsphase wandern Gegenstände aus dem Privatvermögen in den Betrieb: ein vorhandenes Notebook, Werkzeug, ein Schreibtisch.

§ 6 Absatz 2 EStG erfasst diesen Fall ausdrücklich mit. Die Vorschrift stellt neben Anschaffung und Herstellung auch die Einlage des Wirtschaftsguts gleich. Anstelle der Anschaffungskosten tritt dabei der Wert, mit dem die Einlage anzusetzen ist.

Praktisch heißt das: Ein zwei Jahre altes Notebook, das privat 1.400 Euro gekostet hat und im Zeitpunkt der Einlage noch 600 Euro wert ist, kann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden, weil der Einlagewert unter 800 Euro liegt.

Dokumentieren Sie den Einlagewert nachvollziehbar. Ein Vergleichsangebot aus einem Gebrauchtmarkt zum Zeitpunkt der Einlage, als Ausdruck mit Datum, genügt in aller Regel und ist später nicht mehr zu beschaffen.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter beim Kleinunternehmer

Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen keine Vorsteuer abziehen. Damit gehört die Umsatzsteuer nach § 9b Absatz 1 EStG zu den Anschaffungskosten, und alle genannten Grenzen gelten brutto.

Praktisch bedeutet das eine spürbar niedrigere Kaufkraft innerhalb der GWG-Grenze. Ein Gerät für 800 Euro brutto ist gerade noch ein geringwertiges Wirtschaftsgut, ein Gerät für 810 Euro brutto nicht mehr.

Wer als Kleinunternehmer größere Anschaffungen plant, sollte das bei der Frage mitdenken, ob die Kleinunternehmerregelung insgesamt noch die richtige Wahl ist.

Die häufigsten Fehler

  • Brutto mit der Grenze verglichen. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung zählt der Nettobetrag. 952 Euro brutto sind 800 Euro netto und damit noch ein GWG.
  • Verzeichnis nicht geführt. Ab 250 Euro ist die Aufzeichnung Voraussetzung des Sofortabzugs, nicht eine Empfehlung.
  • Selbständige Nutzungsfähigkeit nicht geprüft. Einzelne Computerkomponenten sind in aller Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter.
  • Wahlrecht gemischt ausgeübt. Der Sammelposten gilt einheitlich für alle Anschaffungen eines Wirtschaftsjahres im Bereich zwischen 250 und 1.000 Euro.
  • Software als GWG behandelt. Erworbene Lizenzen sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter.
  • Abgang aus dem Sammelposten gebucht. Der Sammelposten bleibt unverändert, auch wenn ein Wirtschaftsgut vorzeitig ausscheidet.

Häufig gestellte Fragen

1. Wo liegt die GWG-Grenze aktuell?

2. Gilt die GWG-Grenze netto oder brutto?

3. Ab welchem Betrag muss ich geringwertige Wirtschaftsgüter aufzeichnen?

4. Wie funktioniert der Sammelposten?

5. Kann ich Sofortabzug und Sammelposten kombinieren?

6. Ist ein Monitor ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

7. Was passiert, wenn ich ein GWG vorzeitig verkaufe?

Fazit

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind das einfachste Instrument, um Anschaffungen sofort gewinnmindernd anzusetzen. Drei Zahlen tragen die gesamte Regel: 250 Euro für die Aufzeichnungspflicht, 800 Euro für den Sofortabzug, 1.000 Euro für den Sammelposten über fünf Jahre.

Zwei Prüfungen entscheiden vorher: Rechnen Sie netto oder brutto, und ist das Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig?

Ihr nächster Schritt: Legen Sie in Ihrer Buchhaltung ein eigenes Konto für geringwertige Wirtschaftsgüter an und entscheiden Sie für das laufende Wirtschaftsjahr bewusst, ob Sie den Sofortabzug oder den Sammelposten nutzen wollen. Treffen Sie die Entscheidung nicht erst beim Jahresabschluss.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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