Das Wichtigste auf einen Blick
Achtung!
Die Anmeldegebühr ist innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, gilt die Markenanmeldung als zurückgenommen, und die gesamte Vorbereitung ist verloren. Planen Sie die Zahlung deshalb im selben Arbeitsschritt wie die Einreichung ein.
Was eine Marke leistet und was nicht
Eine eingetragene Marke gibt Ihnen das Recht, Dritten die Nutzung eines identischen oder verwechselbaren Zeichens für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Das Markenrecht behandelt sie als Vermögenswert: übertragbar, lizenzierbar und im Streitfall durchsetzbar. Für viele Gründer ist der Markenschutz das erste Schutzrecht überhaupt, weil er im Gegensatz zum Patent keine Erfindung voraussetzt.
Was eine Marke nicht leistet: Sie schützt keine Idee, kein Geschäftsmodell und keine technische Lösung. Für technische Erfindungen ist das Patent zuständig, für die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses das Design. Wie eine Patentanmeldung abläuft, lesen Sie im Beitrag zum Patent anmelden.
Der Markenschutz gilt außerdem nicht allgemein, sondern nur für die Waren und Dienstleistungen, die Sie in der Markenanmeldung benennen. Zwei identische Zeichen können in völlig verschiedenen Branchen nebeneinander bestehen, ohne dass sich die Markeninhaber je begegnen.
Die Markenformen
Am häufigsten ist die Wortmarke: ein reiner Schriftzug ohne grafische Gestaltung. Sie ist am flexibelsten, weil sie unabhängig von Schriftart, Farbe und Layout wirkt. Wenn Sie Ihr Corporate Design in zwei Jahren überarbeiten, trägt die Wortmarke unverändert weiter.
Die Wort-Bild-Marke schützt die Kombination aus Text und Gestaltung. Logos werden häufig in dieser Markenform angemeldet, weil die Gestaltung zur Unterscheidungskraft beiträgt. Der Schutz wirkt dafür enger: Geschützt ist die Kombination, nicht der Name allein. Daneben kennt das Markenrecht Bildmarken für reine Logos, dreidimensionale Marken, Klangmarken, Farbmarken und weitere Formen.
Für die meisten Gründer ist die Wortmarke der richtige Einstieg, weil sie den Namen selbst schützt und nicht nur eine bestimmte Optik davon. Wer den Namen und das Logo absichern will, meldet zwei Marken an und zahlt die Anmeldegebühr zweimal.
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Wer eine Marke anmelden kann
Eine Marke anmelden darf ein weiter Kreis. Markeninhaber kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft sein. Als Einzelunternehmer melden Sie unter Ihrem Namen an, als GmbH unter der Firma der Gesellschaft.
Die Entscheidung ist nicht rein formal. Melden Sie privat an und gründen später eine GmbH, muss die Marke übertragen werden. Steht die Rechtsform bereits fest, läuft die Markenanmeldung sinnvollerweise gleich über die Gesellschaft. Ist sie offen, ist die private Markenanmeldung mit späterer Übertragung der übliche Weg.
Ein Sitz oder Wohnsitz im Inland ist nicht erforderlich. Anmelder ohne Sitz in Deutschland brauchen allerdings einen Inlandsvertreter, in der Regel einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt.
Was der Antrag enthalten muss
Die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt besteht aus drei Pflichtbestandteilen. Fehlt einer davon, kann das Markenamt den Antrag nicht bearbeiten.
Erstens die Angaben zum Anmelder: Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die durch die Markenanmeldung Markeninhaber werden soll. Zweitens die Markendarstellung, also das Zeichen selbst. Bei der Wortmarke ist das die reine Zeichenfolge, bei Logos und Wort-Bild-Marken eine Bilddatei des Logos in der vom Amt vorgegebenen Form. Die Markendarstellung legt den Schutzumfang fest und lässt sich später nicht mehr ändern.
Drittens benötigen Sie ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, das amtlich als Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bezeichnet wird. Hier benennen Sie die Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz gelten soll, geordnet nach den Klassen der Nizza-Klassifikation. Dieses Verzeichnis ist der inhaltlich anspruchsvollste Teil der Unterlagen und entscheidet über Reichweite und Kosten.
Die Formulare für die Markenanmeldung stellt das DPMA bereit. Über das elektronische Portal werden Sie in wenigen Schritten durch die Eingabe geführt, was die häufigsten Formfehler von vornherein ausschließt.
Bevor Sie anmelden: die Recherche
Das DPMA prüft Ihren Antrag auf absolute Schutzhindernisse, ausdrücklich aber nicht auf entgegenstehende ältere Rechte Dritter. Eine Eintragung im Markenregister ist deshalb kein Nachweis, dass Ihr Zeichen frei ist. Sie ist genau das, was sie sagt: eine Eintragung.
Führen Sie vor der Markenanmeldung eine Recherche durch. Welche Register Sie durchsuchen, wie weit Sie über die Identitätssuche hinausgehen müssen und wie Sie Treffer bewerten, behandeln wir vollständig im Beitrag zur Markenrecherche. Wenn es Ihnen zunächst um den Unternehmensnamen und nicht um die Marke geht, beginnen Sie bei der Prüfung von Firmennamen. Firmennamen und Marke folgen unterschiedlichen Regeln.
Die absoluten Schutzhindernisse
Woran eine Markenanmeldung beim Amt scheitert, steht in § 8 Absatz 2 MarkenG. Drei Gründe treffen Gründer besonders häufig und entscheiden in der Praxis über die Eintragungsfähigkeit.
Fehlende Unterscheidungskraft. Von der Eintragung ausgeschlossen sind Zeichen, „denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt". Ein Zeichen muss die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen anzeigen können. Wer nur eine Gattung benennt, leistet das nicht, und die Eintragungsfähigkeit entfällt.
Beschreibende Angaben. Ausgeschlossen sind Zeichen, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung" oder sonstiger Merkmale dienen können. Wer seine Backwaren „Frische Brötchen" nennen will, scheitert hier. Der Grund ist ein wirtschaftlicher: Beschreibende Begriffe müssen allen Anbietern zur Verfügung stehen.
Übliche Bezeichnungen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Zeichen, die „im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind".
Hinzu kommt die Bösgläubigkeit: Marken, „die bösgläubig angemeldet worden sind", sind ausgeschlossen. Gemeint sind etwa Anmeldungen, die allein dazu dienen, einen Wettbewerber zu blockieren, ohne dass eine eigene Benutzung geplant ist.
Hinweis:
Je beschreibender ein Zeichen ist, desto leichter verkauft es sich und desto schwerer lässt es sich schützen. Diese Spannung lösen Sie am besten mit einem Kunstwort oder mit einer Kombination aus Fantasiebestandteil und Sachhinweis, nicht mit einer reinen Beschreibung Ihres Angebots.
Waren- und Dienstleistungsklassen
Bei der Markenanmeldung geben Sie an, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke gelten soll. Diese sind in der Nizza-Klassifikation in Klassen geordnet, die international einheitlich verwendet werden.
Die Klassenwahl ist eine wirtschaftliche Entscheidung mit direkter Kostenfolge. Drei Klassen sind in der Grundgebühr enthalten, jede weitere kostet 100 Euro zusätzlich. Gleichzeitig gilt der schlichte Grundsatz: Was Sie nicht anmelden, ist nicht geschützt.
Der gangbare Weg liegt zwischen zwei Fehlern. Zu eng angemeldet bedeutet, dass ein Wettbewerber Ihr Zeichen im angrenzenden Bereich nutzen darf, ohne dass Sie etwas dagegen unternehmen können. Ein zu breiter Markenschutz kostet nicht nur Geld, sondern macht die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist in den ungenutzten Klassen angreifbar.
Gehen Sie deshalb von Ihrem tatsächlichen und Ihrem realistisch geplanten Angebot der nächsten Jahre aus, nicht von einer Wunschliste. Formulieren Sie die Waren und Dienstleistungen so konkret wie möglich. Unklare Verzeichnisse führen zu Rückfragen des DPMA und verzögern das Verfahren.
Der Ablauf Schritt für Schritt
Die Markenanmeldung läuft in neun Schritten ab. Die ersten vier erledigen Sie, bevor Sie das DPMA überhaupt kontaktieren.
- 1Zeichen und Markenform festlegen. Wortmarke, Wort-Bild-Marke oder eine andere Form.
- 2Recherche durchführen. Siehe oben; das Markenamt übernimmt diesen Teil nicht.
- 3Markeninhaber bestimmen. Privatperson oder Gesellschaft, mit Blick auf die geplante Rechtsform.
- 4Waren und Dienstleistungen festlegen und den Klassen der Nizza-Klassifikation zuordnen.
- 5Antrag einreichen, elektronisch über das DPMA-Portal oder auf Papier.
- 6Anmeldegebühr zahlen. Ohne fristgerechte Zahlung gilt die Markenanmeldung als zurückgenommen.
- 7Amtliche Prüfung abwarten. Geprüft werden Formalien und absolute Schutzhindernisse.
- 8Eintragung ins Markenregister und Veröffentlichung. Damit beginnt die Widerspruchsfrist.
- 9Widerspruchsfrist beobachten. Danach ist die Marke bestandskräftig eingetragen.
Elektronisch oder auf Papier
Wer die Marke elektronisch anmelden möchte, zahlt 290 Euro und damit zehn Euro weniger als bei der Papieranmeldung mit 300 Euro. Beide Beträge enthalten die Klassengebühr für bis zu drei Klassen. Der Preisunterschied ist gering, aber der elektronische Weg ist schneller, führt Sie in klaren Schritten durch das Verzeichnis und ist damit deutlich weniger fehleranfällig.
Wenn es schneller gehen soll
Für 200 Euro können Sie beim DPMA eine beschleunigte Prüfung beantragen. Das lohnt sich, wenn ein Produktstart, eine Messe oder eine Finanzierungsrunde an der Eintragung hängt. Die beschleunigte Prüfung verkürzt die amtliche Prüfung, sie verkürzt aber nicht die Widerspruchsfrist nach der Veröffentlichung. Wer Bestandskraft braucht und nicht nur eine Eintragung, gewinnt damit weniger Zeit als erhofft.
Die Kosten im Überblick
| POSITION | BETRAG |
|---|---|
| Anmeldung elektronisch, bis zu drei Klassen | 290 Euro |
| Anmeldung auf Papier, bis zu drei Klassen | 300 Euro |
| Jede Klasse ab der vierten | 100 Euro |
| Beschleunigte Prüfung | 200 Euro |
| Widerspruch gegen eine fremde Marke, ein Zeichen | 250 Euro |
| Jedes weitere Widerspruchszeichen | 50 Euro |
| Verlängerung, bis zu drei Klassen | 750 Euro |
| Jede Klasse ab der vierten bei Verlängerung | 260 Euro |
Alle Beträge sind Amtsgebühren des DPMA, geprüft am 17. September 2026. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für eine professionelle Recherche und für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt. Für die Markenanmeldung selbst besteht in Deutschland kein Anwaltszwang.
Bemerkenswert an dieser Tabelle ist das Verhältnis von Anmeldung und Verlängerung. Die ersten 10 Jahre kosten 290 Euro, jede weiteren 750 Euro. Bei der Anmeldung sind bis zu drei Klassen in der Grundgebühr enthalten; jede Klasse ab der vierten kostet zusätzlich 100 €. Bei der Verlängerung nach zehn Jahren sind ebenfalls bis zu drei Klassen in der Verlängerungsgebühr von 750 € enthalten, für jede Klasse ab der vierten fallen dann 260 € zusätzlich an.
Schutzdauer und Verlängerung
Nach § 47 MarkenG beträgt „die Schutzdauer einer eingetragenen Marke zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an". Maßgeblich ist der Anmeldetag, nicht der Tag der Eintragung. Die Prüfungsdauer geht also von Ihrer ersten Dekade ab.
Die Eintragung wird auf Antrag „um jeweils zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist". Eine Marke kann damit unbegrenzt lange bestehen, solange sie verlängert und benutzt wird. Genau das unterscheidet den Markenschutz vom Patent, dessen Laufzeit endlich ist. Marken, die seit über hundert Jahren im Markenregister stehen, sind keine Seltenheit.
Tragen Sie sich den Ablauftermin ein, sobald die Eintragung vorliegt, und legen Sie eine Erinnerung ein Jahr davor an. Eine versäumte Verlängerung führt zum Erlöschen, und ein erloschenes Zeichen kann von Dritten neu angemeldet werden.
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Nach der Eintragung: Widerspruch und Benutzung
Mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnt die Widerspruchsfrist. Inhaber älterer Rechte können innerhalb dieser Frist Widerspruch erheben; die Einzelheiten und die genaue Frist behandeln wir im Beitrag zur Markenrecherche, weil sie dort in den Zusammenhang der Vorabprüfung gehören.
Ebenso wichtig ist die Benutzung. Eine Marke, die über längere Zeit nicht für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wird, ist angreifbar. Der Markenschutz ist kein Besitzstand, sondern an die tatsächliche Verwendung im Geschäftsverkehr geknüpft.
Dokumentieren Sie deshalb von Anfang an, wo und wie Sie das Zeichen verwenden: auf Verpackungen, Etiketten, Rechnungen, in Katalogen, auf der Website und in der Werbung. Legen Sie datierte Belege ab. Diese Nachweise brauchen Sie, wenn jemand die Benutzung bestreitet, und sie lassen sich Jahre später kaum noch rekonstruieren.
Beobachten Sie außerdem das Markenregister auf jüngere Anmeldungen, die Ihrem Zeichen nahekommen. Wer Verletzungen früh bemerkt, klärt sie günstiger als der, dem ein Konkurrent über Jahre hinweg unbemerkt nachgewachsen ist.
Wenn Ihre Marke verletzt wird
Der praktische Wert des Markenschutzes zeigt sich erst im Konflikt. Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber dafür zwei zentrale Ansprüche, und beide setzen eine wirksame Markenanmeldung voraus.
Nach § 14 Absatz 5 MarkenG kann, wer ein Zeichen unbefugt benutzt, „von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden". Der Anspruch besteht „auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht". Sie müssen den Schaden also nicht abwarten.
Hinzu tritt der Schadenersatz. Nach § 14 Absatz 6 MarkenG ist, „wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht", dem Markeninhaber „zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet". Bei der Berechnung darf der Gewinn des Verletzers berücksichtigt werden, alternativ die angemessene Lizenzvergütung.
Welches Recht im Konflikt vorgeht, entscheidet der Zeitrang. Nach § 6 Absatz 2 MarkenG ist dafür „der Anmeldetag" maßgeblich. Wer früher angemeldet hat, steht besser, und zwar unabhängig davon, wer das Zeichen zuerst tatsächlich benutzt hat. Genau das ist der wirtschaftliche Grund, eine Marke früh anzumelden statt erst dann, wenn sie bekannt geworden ist.
Der übliche erste Schritt im Streitfall ist die Abmahnung. Sie stützt sich auf genau diese Ansprüche aus dem Markenrecht, ist kostenpflichtig und formgebunden. Lassen Sie sie von einem Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufsetzen, statt selbst zu formulieren.
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Über Deutschland hinaus
Eine deutsche Marke wirkt in Deutschland. Wer den Markenschutz im europäischen Binnenmarkt braucht, prüft die Unionsmarke, die in allen Mitgliedstaaten der EU gilt und über das EUIPO angemeldet wird, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Für weitere Länder führt der Weg über die internationale Registrierung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
Die Entscheidung ist wirtschaftlich, nicht formal. Eine Unionsmarke ist teurer als eine nationale Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, aber deutlich günstiger als mehrere nationale Marken nebeneinander. Sie ist allerdings auch angreifbarer, weil ein einziges entgegenstehendes Recht in einem einzigen Mitgliedstaat die gesamte Unionsmarke zu Fall bringen kann.
Für die meisten Gründer gilt: Solange der Absatz national ist, reicht die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sobald ein zweiter Markt ernsthaft bearbeitet wird, lohnt der Vergleich.
Die häufigsten Fehler
Häufig gestellte Fragen
1. Was kostet es, eine Marke anzumelden?
2. Wie lange ist eine Marke geschützt?
3. Brauche ich einen Anwalt, um eine Marke anzumelden?
4. Prüft das DPMA, ob meine Marke schon existiert?
5. Wie viele Klassen soll ich anmelden?
6. Kann ich als Privatperson eine Marke anmelden?
7. Was passiert, wenn jemand Widerspruch einlegt?
8. Gilt meine deutsche Marke auch im Ausland?
Fazit
Eine Marke anmelden ist beim DPMA ein überschaubares Verfahren: 290 Euro elektronisch, drei Klassen inklusive, zehn Jahre Schutz ab dem Anmeldetag, beliebig oft verlängerbar. Die eigentliche Arbeit liegt nicht im Formular, sondern davor und danach. Davor in der Recherche, die das Markenamt Ihnen nicht abnimmt. Danach in der Klassenwahl, der Benutzung und der Fristenpflege.
Ihr nächster Schritt: Legen Sie Zeichen und Markenform fest, führen Sie die Recherche durch und bestimmen Sie Ihre Klassen anhand des tatsächlichen Angebots. Nach diesen drei Schritten reichen Sie den Antrag für die Markenanmeldung elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und zahlen die Anmeldegebühr im selben Zug.






