Dementsprechend gibt es viele Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgreich tätig sind, ohne Inhaber von eingetragenen Marken zu sein. Auch für viele Unternehmensgründer steht zunächst die Benutzung ihrer (möglicherweise sogar im Handelsregister eingetragenen) Firma an. Das heißt benutzt wird zunächst (nach handelsrechtlicher Definition) der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Stehen sie deshalb schutzlos da, nur weil sie keine eingetragene Marke haben?
Nein, jedenfalls dann nicht, wenn sie ein unterscheidungskräftiges Zeichen im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzen. (Anm.: Aus kennzeichenrechtlicher Sicht kommt einem Zeichen von Haus aus Unterscheidungskraft zu, wenn es ohne weiteres geeignet ist, als Name eines bestimmten Unternehmens zu wirken.) Das begründet von Beginn der Benutzung an ein Recht mit Identitäts-, Verwechslungs- und Bekanntheitsschutz. Nach dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) sind unter anderem Firmen nämlich als Unternehmenskennzeichen geschützt (§ 5 Abs. 2 MarkenG).
Muss ich dafür etwas anmelden und bezahlen?
Rechte daran entstehen – ohne den Formalakt einer Anmeldung und Eintragung in ein Register – allein durch nach außen wirkende Benutzungshandlungen, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lassen. Bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen (also solchen, die ohne weiteres geeignet sind, als Unternehmensname zu wirken) führt das mit Beginn der Benutzung zu einem Recht, andere Unternehmen zum Beispiel von der Benutzung einer identischen oder ähnlichen Firma auszuschließen.
Bei Zeichen ohne Namensfunktion entsteht ein solches Recht erst mit Erlangung von sog. Verkehrsgeltung, d.h. sobald sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Zeichen zur Identifizierung und Unterscheidung eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen wahrgenommen und verstanden werden, obwohl sie an sich zur namentlichen Benennung nicht geeignet sind, wie zum Beispiel reine Bildzeichen (Logos ohne Wörter) oder Sachangaben, die den Unternehmensgegenstand beschreiben („Telekom“ als Abkürzung für „Telekommunikation“).
Unverwechselbar durch Firmenschutz, selbststaendigkeit.de
Wovor ist mein Unternehmen damit geschützt – und wo?
Dieses Recht ist mit demjenigen vergleichbar, das der Erwerb von Markenschutz gewährt (§ 14 MarkenG). Auch für Unternehmenskennzeichen, wie zum Beispiel Firmen, besteht Identitäts-, Verwechslungs- und Bekanntheitsschutz (§ 15 MarkenG) und der wird nach den gleichen Kriterien beurteilt wie bei Marken. Durch ein solches Recht werden andere Unternehmen in derselben oder einer ähnlichen Branche (bei Bekanntheitsschutz sogar darüber hinaus) davon ausgeschlossen, ein identisches oder ähnliches Zeichen zum Beispiel als Firma zu benutzen, wenn der Inhaber des älteren Rechts dem nicht zustimmt.
Grundsätzlich geht sogar die territoriale Reichweite eines solchen Rechts genauso weit wie bei einer deutschen Marke (bei Unionsmarken ist das selbstverständlich anders), weil der Schutz eines von Haus aus unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichens sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht. Anders ist das aber, wenn das betreffende Unternehmen nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und nicht auf Expansion angelegt ist. Dann gilt der Schutz auch für originär unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichen nur in der Region, wo sie benutzt werden.
Ohnehin gilt das für Zeichen ohne Namensfunktion, an denen Schutz erst mit Verkehrsgeltung entsteht. Deren Verkehrsgeltung kann regional begrenzt sein und deshalb ein Unternehmenskennzeichenrecht nur in einem bestimmten abgrenzbaren Wirtschaftsraum bestehen, zum Beispiel in einem Bundesland.
Wie kann ich mein Recht nachweisen?
Weil man nie weiß, ob und ggf. wann die namentliche Unverwechselbarkeit des eigenen Unternehmenskennzeichens vielleicht durch einen „Newcomer“ verletzt werden könnte, sollte jedes Unternehmen für die Geltendmachung seines Kennzeichenrechts vom Beginn der Zeichenbenutzung an ein Archiv mit Benutzungsmaterial anlegen. Dort sollten Unterlagen, die das Unternehmenskennzeichen zeigen, jeweils mit Angaben zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung kontinuierlich archiviert werden, zum Beispiel Preislisten, Kataloge, Rechnungen, Werbeanzeigen, Fotografien von Messe- oder sonstigen Präsentationen. Andernfalls wird in einem Kollisionsfall die Zeichenbenutzung als Grundvoraussetzung für den Unternehmenskennzeichenschutz nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen nachgewiesen werden können, insbesondere wenn der Fall erst Jahre nach Benutzungsbeginn aufkommt.