Dabei ist im geschäftlichen Verkehr kein Unternehmen namenlos unterwegs. Deshalb ist es möglich, dass es ein so oder ähnlich heißendes Unternehmen in derselben oder einer ähnlichen Branche bereits gibt. Ist der „Newcomer“-Betrieb erst einmal aufgenommen und steht dessen Name überall in seiner Werbung, kann es für viele Unternehmensgründer/innen (die in der Regel keine entsprechenden Rücklagen in der „Kriegskasse“ haben) bald schon wieder das wirtschaftliche Aus bedeuten, vom Inhaber eines älteren Kennzeichenrechts (insbesondere an einer Firma und/oder an einer Marke) in Anspruch genommen zu werden, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft sowie Schadens- und Abmahnkostenersatz.
Hinzu kommt, dass der „Newcomer“ in Konkurrenz tritt zu anderen Unternehmen, wobei dann gilt, dass nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb alle unlauteren geschäftlichen Handlungen verboten sind, z.B. Mitbewerberbehinderung, irreführende Werbung (ggf. auch durch Unterlassen) oder Verstöße gegen solche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten zu regeln (z.B. BGB-InfoV, DL-InfoV, HWG, KosmetikVO, PAngV, PBefG, TextilkennzVO oder TMG).
Mit hiesigen Beiträgen aus diesen beiden Rechtsgebieten (Kennzeichen-/Markenrecht und Lauterkeitsrecht) sowie aus dem Designrecht und dem Urheberrecht, das bei unternehmerischem Handeln ebenfalls zu berücksichtigen ist, möchte ich Sie als Unternehmensgründer/in künftig dafür sensibilisieren, worauf zu achten ist. Eine individuelle Rechtsberatung kann dadurch allerdings nicht ersetzt werden.