In Deutschland hat jeder das Recht, einen Nebenjob auszuüben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitnehmer, Rentner oder Studenten handelt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nicht genehmigungspflichtig und durch das Grundrecht auf Berufsfreiheit gedeckt, auch wenn Arbeitgeber es selten gern sehen, wenn ihre Angestellten neben der Hauptbeschäftigung einen Onlineshop betreiben, Essen ausliefern, kellnern,ehrenamtlich tätig sind oder einen Nebenjob von Zuhause aus ausüben. Allerdings steht es Arbeitgebern frei, eine Nebenbeschäftigung ihrer Angestellten unter einen Zustimmungsvorbehalt zu stellen. Einige Nebentätigkeiten können sie ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen sogar untersagen.
Rechte als Arbeitgeber: Anzeigepflicht, Zustimmungsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt
Für Arbeitgeber spielt es eine wesentliche Rolle, dass sich Nebenjobs von Mitarbeitern nicht nachteilig auf die Haupttätigkeit und die Leistung am Arbeitsplatz auswirken. Ihnen ist es deshalb gestattet, eine sogenannte Anzeigepflicht in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen und die Nebenbeschäftigung unter einen Zustimmungsvorbehalt zu stellen. So ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Arbeitgeber vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit diesen darüber zu informieren. Zu den Informationen, die ein Arbeitgeber über das weitere Beschäftigungsverhältnis seiner Angestellten einholen kann, gehören Art und Beginn der Nebentätigkeit, die Stundenzahl pro Woche sowie die Verdiensthöhe. Werden die arbeitsvertraglichen Leistungspflichten durch einen Zweitjob nicht verletzt, muss der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings hat er ebenfalls das Recht, einen Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren. Wenn es im Laufe der Nebenbeschäftigung zu einer erheblichen Verletzung der Interessen des Arbeitgebers kommt, kann er so seine Zustimmung wieder zurücknehmen ohne eine Änderungskündigung aufsetzen zu müssen.
Sonderregelungen für Nebenbeschäftigungen: Mini-Job, Ehrenamt und Beamte
Letztere ist insbesondere dann wichtig, wenn der Hauptarbeitgeber seinen Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis angestellt hat und die Nebenbeschäftigung ebenfalls ein Minijob ist. Entscheidend ist das für die Abrechnung durch den Arbeitgeber, sind mehrere Minijobs zusammengerechnet für den Arbeitnehmer doch sozialversicherungspflichtig.
Etwas anders sieht es bei ehrenamtlichen Nebentätigkeiten aus, da diese keinem Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers unterliegen und gesetzlich sogar geschützt sind. Die Aufnahme eines Nebenjobs im öffentlichen Dienst wiederum unterliegt Sonderregelungen. Entsprechend des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und den Nebentätigkeitsverordnungen der Länder, besteht für Beamte eine Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten.

Das sollten Arbeitgeber über Nebenbeschäftigungen wissen, Bildquelle: Stock Images by Depositphotos
Nebentätigkeit bei der Konkurrenz dürfen Arbeitgeber verbieten
Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Mitarbeitern die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu verbieten, wenn sie gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verstößt und sich diese nachteilig auf die Haupttätigkeit auswirkt. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer ständig müde, während der Arbeitszeit kaum noch erreichbar und nicht mehr in der Lage ist seinen vertraglich geregelten Leistungspflichten nachzukommen. Unzulässig ist eine Nebentätigkeit ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer seinem Hauptarbeitgeber mit der Ausübung eines Nebenjobs Konkurrenz macht. Beschäftigungsverhältnisse bei der Konkurrenz oder in derselben Branche unterliegen dem Wettbewerbsverbot. Laut Paragraph 60 des Handelsgesetzbuches (HGB) dürfen Arbeitgeber derartige Jobs verbieten. Bei der Arbeit für Tendenzbetriebe kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Zustimmung für die Ausübung eines Nebenjobs außerdem verweigern, wenn sie mit seinem Hauptberuf unvereinbar ist.
Nebenjob unzulässig bei Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz
Eine Nebentätigkeit ist ebenfalls unzulässig, wenn sie gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstößt. Demnach dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten – laut Paragraph 3 ArbZG ist die tägliche Arbeitszeit damit auf acht bis zehn Stunden begrenzt. Wer aber täglich acht Stunden arbeitet, kann nicht noch zusätzlich zwei Stunden lang einen Nebenjob ausüben, der zeitliche Rahmen ist schlichtweg nicht gegeben. Des Weiteren sind genügend Pausen einzuhalten. Zwischen den Arbeitszeiten gilt gemäß Paragraph 5 Absatz 1 ArbZG eine elfstündige Ruhepause, die insbesondere dann überschritten wird, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich abends in einer Gaststätte als Kellner arbeitet. Der Arbeitgeber ist hinsichtlich der Einhaltung der maximalen Arbeitszeiten und Ruhepausen dazu berechtigt, die Nebentätigkeit seines Angestellten zu untersagen.
Nebenbeschäftigungen während Krankheit und Urlaub
Generell gilt für Arbeitnehmer, dass sie ihrem Nebenjob nicht während der Hauptarbeitszeit nachzugehen haben, um die Interessen ihres Arbeitgebers zu wahren. Dasselbe gilt im Falle von Krankheit und Urlaub. Arbeitgeber haben das Recht eine Krankschreibung anzuzweifeln, wenn der Angestellte seiner Nebenbeschäftigung trotz Krankheit weiterhin nachgeht und damit seinen Heilungsprozess verzögert, was sich wiederum auf seine hauptberuflichen Pflichten auswirkt. Eine Nebentätigkeit während des Urlaubs kann ebenfalls unzulässig sein, wenn sie den Erholungszweck gefährdet.