Worauf zu achten ist, wenn man Aktien in das Betriebsvermögen miteinfließen lässt
Seit dem Jahr 2009 werden die Erträge aus Kapitalerträgen mit der Abgeltungssteuer besteuert – diese beträgt derzeit 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und/oder auch Kirchensteuer. Des Weiteren können Aktionäre seit dem Jahresende 2008 auch keine Werbungskosten mehr geltend machen. Nur noch der Sparer-Pauschbetrag, der 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete beträgt, kann abzogen werden.
Jedoch ist zu beachten, dass die Abgeltungssteuer nur die Kapitaleinkünfte aus Aktien betrifft, die sich im Privatvermögen des Anlegers befinden. Handelt es sich um Aktien im Betriebsvermögen, so müssen nur 60 Prozent der erzielten Kapitalerträge versteuert werden – 40 Prozent bleiben somit also komplett steuerfrei. Hier spricht man vom sogenannten Teileinkünfteverfahren. Dabei ist der persönliche Grenzsteuersatz des Betriebsinhabers von Bedeutung.
Einen Sparer-Pauschbetrag gibt es für Selbständige jedoch nicht. Die Selbständigen können aber noch die Werbungskosten geltend machen. Dabei gilt es aber zu unterscheiden, ob es sich um Anschaffungskosten oder Werbungskosten handelt. Klassische Werbungskosten sind etwa die Depotgebühren und auch die Verwaltungskosten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Werbekostenabzug im Zuge des Teileinkünfteverfahrens auch auf 60 Prozent reduziert wird. All jene Kosten, die in Verbindung mit den Zinsen stehen, so etwa Aktienkredite, können noch zu 100 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Aktien im Betriebsvermögen – Diese steuerlichen Aspekte sollten Sie kennen, Quelle: Depositphotos.com
Verluste müssen ebenfalls angegeben werden
Eine Besonderheit ist der Gewinn aus einer Veräußerung von einer Beteiligung an einer AG oder GmbH im Privatvermögen. Dieser Fall trifft bereits dann zu, wenn mindestens 1 Prozent aller Anteile gehalten wurde. Zu beachten ist, dass der Gewinn dann nicht zu den Einkünften aus dem Kapitalvermögen hinzugerechnet werden darf, sondern ausschließlich zu den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit zählt.
Verluste, die im Zuge derartiger Veräußerungen gemacht werden, unterliegen – seit dem Jahr 2011 – ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren und können steuerlich auch nur mit maximal 60 Prozent versteuert werden. Hat die Bank die Abgeltungssteuer bereits im Zuge des Zuflusses der Kapitalerträge einbehalten, so kann man diese auf die festzusetzende Einkommensteuer anrechnen. In diesem Fall muss der Aktionär dem zuständigen Finanzamt die Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorlegen.
Eine mögliche Alternative: GmbH gründen
Steuersparend kann es vor allem dann sein, wenn die Aktien zum Teil im Betriebsvermögen und zum Teil im Privatvermögen gehalten werden. Mitunter ist es auch empfehlenswert, wenn für die Kapitalanlage eine gesonderte GmbH gegründet wird.
Vor allem dann, wenn es sich um ein größeres Vermögen handelt, sollte diese Möglichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Schlussendlich können sodann jene Betriebsausgaben, die in Verbindung mit den Aktienkäufen stehen, nämlich steuerlich geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit steht Privatpersonen nicht zur Verfügung.