Das Wichtigste auf einen Blick
Berufsgenossenschaft und Kleingewerbe: Wer ist überhaupt versicherungspflichtig?
Die Frage der Versicherungspflicht ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen. Hier erfahren Sie, wann bei einem Kleingewerbe eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft besteht.
Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger
Jede gewerbliche Tätigkeit in Deutschland wird grundsätzlich einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger zugeordnet. Das können sein:
| TRÄGER | ZUSTÄNDIGKEIT |
|---|---|
| Gewerbliche Berufsgenossenschaften | Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistungen |
| Landwirtschaftliche BG | Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau |
| Unfallkassen | Öffentliche Hand, Kommunen |
Ein Kleingewerbe – etwa Onlinehandel, handwerkliche Nebentätigkeit oder Beratungsleistungen mit Büro – wird in der Regel einer der gewerblichen Berufsgenossenschaften zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt nach der Art der Tätigkeit, nicht nach Rechtsform oder Umsatzgröße.
Pflichtversicherung für Beschäftigte
Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen, greift die Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft ohne Ausnahme. Dabei gilt: Auch Minijobber sind ab dem ersten Euro Lohn pflichtversichert, und die BG-Beiträge werden vollständig vom Arbeitgeber gezahlt, nicht vom Arbeitnehmer. Die Beitragsberechnung erfolgt auf Grundlage der gemeldeten Lohnsumme Ihres Betriebs.
Pflichtversicherung für Unternehmer
Bei selbstständigen Einzelunternehmern ohne Mitarbeiter ist die Situation bei der Berufsgenossenschaft etwas differenzierter. Eine Pflichtversicherung für Unternehmer besteht nur dann, wenn sie für die jeweilige Branche gesetzlich vorgeschrieben ist. In vielen Bereichen können sich Selbstständige freiwillig versichern, während in anderen Branchen eine gesetzliche Unternehmerversicherung verpflichtend ist. Zu den Branchen mit häufiger Pflichtversicherung zählen zum Beispiel der Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege über die BGW, die Bauwirtschaft über die BG BAU, das Friseurhandwerk sowie die Land- und Forstwirtschaft. Wenn Sie sich Selbstständig machen als Kleingewerbe, sollten Sie daher frühzeitig prüfen, welche Berufsgenossenschaft für Ihre Tätigkeit zuständig ist und ob für Sie eine Pflichtversicherung als Unternehmer besteht.
Hinweis:
Selbstständige in anderen Branchen – etwa im Einzelunternehmen mit Bürotätigkeit – sind häufig nicht pflichtversichert. Sie können sich jedoch freiwillig bei der BG versichern, was bei risikobehafteten Tätigkeiten durchaus Sinn ergibt.
Befreiung von der Berufsgenossenschaft: Was ist realistisch, was nicht?
Der Begriff Befreiung wird im Alltag oft verwendet, aber selten richtig verstanden. Hier erfahren Sie, wann tatsächlich keine Beiträge anfallen – und wann Sie mit Zahlungen rechnen müssen.
Das Missverständnis um die Befreiung
Wenn Kleingewerbetreibende von Befreiung sprechen, meinen sie meist eines von zwei Dingen:
- Keine Pflichtversicherung vorhanden: In diesem Fall besteht gar keine gesetzliche Verpflichtung zur Unternehmerpflichtversicherung – eine Befreiung ist dann nicht nötig.
- Antrag auf Befreiung von bestehender Pflicht: Das ist nur in engen rechtlichen Grenzen möglich.
Wann eine Befreiung nicht möglich ist
Unternehmer in Branchen mit gesetzlicher Unternehmerpflichtversicherung können sich in der Regel nicht befreien lassen. Das gilt beispielsweise für:
In diesen Bereichen ist der Versicherungsschutz kraft Gesetzes oder Satzung vorgeschrieben. Eine Befreiung würde den Zweck der Sozialversicherung unterlaufen.
Wann eine Beitragsbefreiung möglich sein kann
Eine Beitragsbefreiung kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht:
| VORAUSSETZUNG | ERLÄUTERUNG |
|---|---|
| Keine Beschäftigten | Sie haben keine Arbeitnehmer – auch keine Minijobber |
| Keine Unternehmerpflichtversicherung | Ihre Branche sieht keine gesetzliche Pflicht vor |
| Geringe Tätigkeitsintensität | z.B. bei BG Verkehr: weniger als 15 Stunden wöchentlich oder maximal 50 Arbeitstage jährlich |
| Tätigkeit nicht ausgeübt | Gewerbe wurde aufgegeben oder ruht nachweislich |
Die BG ETEM sieht beispielsweise eine Befreiung vor, wenn Unternehmer höchstens 100 Arbeitstage pro Jahr im Betrieb tätig sind. Bei der BG Verkehr können Sie sich befreien lassen, wenn Sie dauerhaft nicht oder nur geringfügig im eigenen Unternehmen arbeiten.
Beitragsfreijahre und Gründererleichterungen
Einige Berufsgenossenschaften bieten für neu gegründete Unternehmen besondere Konditionen an, um den Start in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Dazu gehören beispielsweise Beitragsfreijahre im ersten Geschäftsjahr, deutlich reduzierte Mindestbeiträge oder spezielle Nachlässe bei unfallfreien Jahren. In manchen Branchen können Unternehmer nach mehreren Jahren ohne Unfallbelastung zusätzliche Vergünstigungen erhalten, etwa reduzierte Vorschüsse oder Beitragsrabatte. Diese Maßnahmen sollen Gründer finanziell entlasten und gleichzeitig Anreize für konsequenten Arbeitsschutz im Betrieb schaffen.
Achtung!
Wenn Sie ein Kleingewerbe gründen, sollten Sie frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft aufnehmen. Klären Sie schriftlich, ob für Ihre Tätigkeit eine Unternehmerpflichtversicherung besteht, ob eine Befreiung möglich ist und ob Gründererleichterungen oder reduzierte Beiträge gelten. Eine frühzeitige Abstimmung kann helfen, unnötige Kosten zu vermeiden.
Beitragshöhe bei der BG für Kleingewerbe: Rechenbeispiele und Einflussfaktoren
Die Beitragshöhe ist für viele Kleingewerbetreibende die entscheidende Frage.
Faktoren der Beitragsberechnung
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden im sogenannten Umlageverfahren berechnet. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, unter anderem die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle nach Art der Tätigkeit, die Gefahrklasse der Branche sowie die gesamte Lohnsumme aller Beschäftigten. Zusätzlich wird der sogenannte Beitragsfuß jährlich von der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgelegt und beeinflusst die endgültige Beitragshöhe. Bei Kleingewerben ohne Mitarbeiter gilt häufig eine vereinfachte Regelung, bei der statt einer lohnbasierten Berechnung ein fester Unternehmerbeitrag oder ein Mindestbeitrag anfällt.
Konkrete Beitragsbeispiele
| BERUFSGENOSSENSCHAFT | MINDESTBEITRAG | MINDESTVERSICHERUNGSSUMME (2026) |
|---|---|---|
| BGHW (Handel und Warenlogistik) | ca. 80 € jährlich | - |
| BGN (Nahrungsmittel und Gastgewerbe) | ca. 386 € jährlich | 37.968 € |
| BGW (Gesundheitsdienst) | variiert | 29.000 € |
| BG ETEM (Energie, Textil) | variiert | 33.600 € |
Rechenbeispiel 1: Bürotätigkeit mit Minijobber
Sie betreiben ein Kleingewerbe im Bürobereich mit einem Minijobber (6.000 Euro Jahreslohn). Bei einer niedrigen Gefahrklasse von 0,8 ergibt sich ein Beitrag im niedrigen dreistelligen Bereich – typischerweise zwischen 80 und 150 Euro jährlich.
Rechenbeispiel 2: Ambulanter Pflegedienst
Ein Kleingewerbe im Bereich ambulanter Pflegedienste mit höherer Gefährdung (Gefahrklasse um 5,0) und derselben Lohnsumme führt zu einem deutlich höheren Beitrag – teilweise über 200 Euro pro Jahr. Die körperlichen Belastungen und das erhöhte Unfallrisiko schlagen sich hier nieder.
Wichtiger Hinweis zu Umsatz und Gewinn
Umsatz und Gewinn Ihres Kleingewerbes sind für die Steuer relevant, spielen jedoch bei der Berechnung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Regel keine Rolle. Entscheidend sind vielmehr die Lohnsumme Ihrer Beschäftigten, die richtige Zuordnung zur Gefahrtarifstelle sowie Ihr Status als Unternehmer (pflichtversichert oder nicht).
Tipp:
Prüfen Sie daher Ihren Beitragsbescheid sorgfältig. Bei Fehlern können Sie in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Kleingewerbe als Nebentätigkeit: Überschneidungen mit Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Trennung der Versicherungssysteme
Die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft ist von anderen Sozialversicherungen zu trennen:
| VERSICHERUNG | RELEVANZ FÜR KLEINGEWERBE |
|---|---|
| Krankenversicherung | Eigenständige Regelung |
| Pflegeversicherung | Folgt der Krankenversicherung |
| Rentenversicherung | Meist keine Pflicht |
| Arbeitslosenversicherung | Freiwillig möglich |
Krankenversicherung im Nebengewerbe
Gesetzlich Versicherte: Angestellte mit gesetzlicher Krankenversicherung zahlen für ein nebenberufliches Kleingewerbe grundsätzlich keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge. Voraussetzung: Die Tätigkeit bleibt klar nebenberuflich und erreicht keinen hauptberuflichen Umfang.
Privat Versicherte: Durch ein Kleingewerbe entstehen meist keine Änderungen im Beitrag. Achten Sie jedoch auf ausreichenden Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsschutz.
Familienversicherte: Hier gelten monatliche Einkommensgrenzen. Im Jahr 2024 liegt diese Grenze bei 485 Euro für Nebeneinkünfte. Ein Überschreiten führt zur Pflichtversicherung mit eigenem Beitrag.
Rentenversicherung für Selbstständige
Die meisten Selbstständigen im Kleingewerbe unterliegen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen, die nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind. Dazu gehören unter anderem Lehrer und Erzieher auf Honorarbasis, Pflegekräfte, Handwerker mit Eintragung in die Handwerksrolle sowie Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse abgesichert sind.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist für Selbstständige weitgehend freiwillig. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung, wenn Sie zuvor beschäftigt waren. Beachten Sie die Antragsfristen – diese sind strikt einzuhalten.
Praktische Schritte: Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft und Kommunikation mit der BG
Nach der Gewerbeanmeldung
Nach der Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde (Gebühr je nach Kommune zwischen 20 und 60 Euro) werden die Informationen meist automatisch an die zuständige BG weitergeleitet. Dennoch sollten Sie aktiv prüfen, welche BG für Sie zuständig ist.
Die richtige Berufsgenossenschaft finden
So ermitteln Sie Ihren Unfallversicherungsträger:
- Online-Suche: Nutzen Sie den „Zuständigkeitsfinder Berufsgenossenschaft” im Internet
- DGUV-Infoline: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bietet zentrale Hotlines
- Tätigkeitsabgleich: Ordnen Sie Ihre Tätigkeit einer Branche zu (Handel, Bau, Gesundheitsdienst etc.)
Typischer Ablauf nach der Gründung
| ZEITPUNKT | EREIGNIS |
|---|---|
| Woche 1-2 | Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde |
| Woche 2-6 | Fragebogen der BG trifft ein |
| Nach Rücksendung | Formelle Mitgliedsbestätigung |
| Jahresende | Erster Beitragsbescheid |
Der Fragebogen der BG erfragt typischerweise:
Wichtige Angaben im Fragebogen
Kommunizieren Sie im Fragebogen zur Berufsgenossenschaft möglichst klar, ob Sie Ihr Kleingewerbe nur nebenberuflich ausüben, ob und ab wann Mitarbeiter beschäftigt werden und ob es sich um eine überwiegend schreibtischbasierte Tätigkeit oder um praktische Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko handelt. Eine präzise Beschreibung Ihrer Tätigkeit hilft der Berufsgenossenschaft, Ihren Betrieb korrekt einzuordnen und mögliche Beiträge realistisch festzusetzen.
Gründererleichterungen aktiv anfragen
Bei einer Existenzgründung kann es sinnvoll sein, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich nach möglichen Start-Erleichterungen zu fragen. Dazu gehören beispielsweise eine Beitragsfreiheit im Gründungsjahr, reduzierte Unternehmerbeiträge oder – sofern in der Satzung vorgesehen – die Möglichkeit einer Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung. Eine frühzeitige Anfrage kann helfen, die Beiträge in der Anfangsphase Ihres Kleingewerbes zu reduzieren.
Tipp:
Lassen Sie sich alle Entscheidungen zu Pflichtversicherung oder Befreiung immer schriftlich bestätigen. Nur so können Sie diese später im Fall eines Widerspruchs überprüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen
1. Ich habe ein Kleingewerbe mit nur 6.000 Euro Jahresumsatz – muss ich trotzdem Beiträge an die Berufsgenossenschaft zahlen?
2. Kann ich mich als nebenberuflicher Kleinunternehmer von der Berufsgenossenschaft befreien lassen?
3. Muss ich mein Kleingewerbe selbst bei der BG anmelden?
4. Wie kann ich meine BG-Beiträge senken?
5. Was passiert, wenn ich mein Kleingewerbe wieder aufgebe?
6. Gibt es eine Quelle, bei der ich mich weiter informieren kann?
Fazit: Kleingewerbe und Berufsgenossenschaft
Ein Kleingewerbe ist nicht automatisch von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft befreit. Entscheidend sind Branche, gesetzliche Versicherungspflichten und ob Sie Mitarbeiter beschäftigen. Eine echte Befreiung ist meist nur möglich, wenn Sie ohne Mitarbeiter arbeiten und keine Pflichtversicherung besteht. Wichtig ist daher eine frühzeitige Kommunikation mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, um Beiträge, Mahnungen oder Nachzahlungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten kann eine Beratung durch Steuerberater, Gründungsstellen oder die Berufsgenossenschaft helfen, rechtssichere Entscheidungen zu treffen.





