Das Wichtigste auf einen Blick Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein formal Selbstständiger tatsächlich wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet — maßgeblich ist die Gesamtabwägung aller Umstände (§ 7 SGB IV), nicht ein einzelnes Kriterium. Die stärksten Indizien sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, das Fehlen eines unternehmerischen Risikos und ...
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