Arbeitnehmerüberlassung – die drei wichtigsten Fragen auf einen Blick
Sie ziehen für Ihren Betrieb Leiharbeit in Betracht und möchten mehr darüber erfahren? Die folgenden FAQ-Antworten erklären Grundsätzliches:
Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, was eine Arbeitnehmerüberlassung laut Definition kennzeichnet und wer daran beteiligt ist.
Arbeitnehmerüberlassung – Zeitarbeit – Leiharbeit: Was ist was?
Die Begriffe Zeitarbeit, Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung sind unterschiedliche Begriffe für denselben Sachverhalt. 3 Parteien sind daran beteiligt, und zwar der Verleiher, der Leiharbeitnehmer und der Entleiher.
Der Verleiher ist meist ein Personaldienstleister, bei dem die Leiharbeitnehmer angestellt sind. Diese werden für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum und gegen ein Entgelt an Unternehmen verliehen. Das sind die Entleiher. Verträge werden zwischen dem Verleiher und den Leiharbeitnehmern sowie zwischen dem Verleiher und dem Entleiher geschlossen.
Der Entleiher hat gegenüber den Leiharbeitnehmern das Direktionsrecht. Das bedeutet, er kann sie fachlich anweisen und bestimmt auch Zeit, Ort und Art der Arbeit. Das Arbeitsentgelt erhalten die Mitarbeiter jedoch vom Verleiher. Es gibt ein spezielles Gesetz für die Zeitarbeit, das u. a. die Rechte der Leiharbeitnehmer schützt. Das ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Das folgende Video fasst den Themenbereich Arbeitnehmerüberlassung kurz zusammen:
Leiharbeiter einsetzen: 12 häufige Fragen auf einen Blick
Wenn Sie Leiharbeitnehmer beschäftigen und damit zum Entleiher werden möchten, ist einiges zu beachten. Die folgenden FAQ-Antworten vermitteln die wichtigsten Informationen dazu.
1. Wann ist es sinnvoll, auf Leiharbeit zu setzen?
Sinnvoll ist ein Einsatz von Leiharbeitern, wenn Sie für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Personal brauchen, etwa wenn Mitarbeiter für längere Zeit ausfallen oder ungewöhnlich viel Arbeit zu erledigen ist. Saisonale oder konjunkturelle Schwankungen der Auftragslage können Gründe dafür sein.
Sie haben mit der Beschäftigung von Zeitarbeitern die Möglichkeit, vorübergehende Engpässe auszugleichen, ohne Ihre Stammbelegschaft vergrößern zu müssen oder Ihre Mitarbeiter mit zu vielen Überstunden zu belasten. Auch die Frage des Kündigungsschutzes erübrigt sich, da Sie Leiharbeiter für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum in Ihrem Betrieb einsetzen.
2. Woher bekomme ich Zeitarbeiter?
Es gibt große Zeitarbeitsfirmen mit Niederlassungen in vielen Städten, aber auch kleinere, regional aktive Personalvermittlungen. Die wichtigste Voraussetzung, auf die Sie bei der Suche nach einem Verleiher zuerst achten sollten, ist die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Denn ohne diese wäre die Arbeitnehmerüberlassung illegal und auch Sie müssten mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Vor der Erteilung dieser Erlaubnis werden verschiedene Sachverhalte geprüft, welche die Seriosität des Verleihers sicherstellen sollen. Dafür muss dieser Führungszeugnisse, Vertragsmuster, Kontoauszüge, Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger und weitere Dokumente vorlegen sowie detaillierte Fragen beantworten.
Neben der Erlaubnis ist es ein gutes Zeichen, wenn der Verleiher Mitglied in einem der beiden großen Arbeitgeberverbände für Zeitarbeit ist. Das ist zum einen der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und zum anderen der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP). Beide haben jeweils einen Verhaltenskodex erarbeitet, an den sich ihre Mitgliedsunternehmen halten müssen, was durch unabhängige Schlichtungsstellen sichergestellt werden soll.
Eine übersichtliche Website mit allen wichtigen Informationen für Entleiher und Arbeitnehmer spricht ebenfalls für den Anbieter. Oft finden Sie dort auch Kundenreferenzen. Recherchieren Sie zusätzlich online nach Erfahrungen mit diesem Personaldienstleister. In einem persönlichen Gespräch sollten Sie umfassend informiert und alle Ihre Fragen transparent beantwortet werden.
3. Wie viel kosten Leiharbeiter für mein Unternehmen?
Sie vereinbaren mit dem Verleiher für jeden Zeitarbeitnehmer einen Stundensatz. Dieser ist höher als der Stundenlohn, den der Arbeitnehmer erhält. Denn der Verleiher zahlt die Personalnebenkosten, Lohnfortzahlungen und Sonderleistungen. Er trägt weiterhin das Risiko für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht eingesetzt werden kann, muss interne Kosten decken und Gewinn erwirtschaften. Die Höhe des Faktors, mit welchem der Stundenarbeitslohn multipliziert wird, liegt ungefähr bei 2. Er hängt auch von der Qualifikation des Arbeitnehmers, der Dringlichkeit des Personalbedarfs, der Vertragslaufzeit und Ihrem Verhandlungsgeschick ab.
Was den Verdienst von Leiharbeitnehmern angeht, so schreibt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Lohnuntergrenze vor. Seit 1. April 2022 beträgt diese 10,88 € pro Stunde. Da der gesetzliche Mindeststundenlohn ab 1. Oktober 2022 auf 12,00 € steigen wird, erhöht sich auch diese Untergrenze, und zwar auf 12,43 €. Weiterhin dürfen branchenübliche Mindestlöhne nicht unterschritten werden, da diese beim Einsatz in diesen Branchen auch für Leiharbeitnehmer Gültigkeit haben. Im Juli 2022 gelten beispielsweise Mindeststundenlöhne von 13,00 € für das Dachdeckerhandwerk, 15,40 € für Pflegefachkräfte und 12,90 € für das Elektrohandwerk.
Beispiel:
Eine Pflegehilfskraft erhält vom Verleiher für die Arbeit in Ihrem Unternehmen den branchenüblichen Mindestlohn von 13,20 € pro Stunde. Sie haben mit der Zeitarbeitsfirma einen Verrechnungsfaktor von 2,1 vereinbart und zahlen demnach 27,72 € pro Arbeitsstunde an den Verleiher.
Es gibt auch einen speziellen Tarifvertrag für die Leiharbeitsbranche. Dieser gilt dort, wo nicht bereits ein branchenüblicher Mindestlohn existiert oder dieser niedriger ist. Er unterscheidet die Entgeltgruppen 1 bis 9, je nach Anspruch der Tätigkeit. Nach 9 Monaten gilt der Equal-Pay-Grundsatz. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer ein Entgelt erhalten müssen, das dem der Stammmitarbeiter für vergleichbare Tätigkeiten entspricht.
Trotz des Aufschlags auf den Stundenlohn lohnt sich Zeitarbeit häufig für den Entleiher, und zwar aus folgenden Gründen:
4. Wie lange dürfen Leiharbeiter in meinem Unternehmen arbeiten?
Ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher einsetzen. Aber auch der Entleiher darf einen Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate bei sich beschäftigen. Das ist auch dann nicht erlaubt, wenn der Leiharbeiter das Verleihunternehmen zwischenzeitlich wechselt.
Aufeinanderfolgend bedeutet, dass es keine Unterbrechung gibt, die länger als 3 Monate dauert. Eine Unterbrechung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beendet wird. Falls die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird, entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer.
Beispiel:
Ein Leiharbeitnehmer beginnt am 1. Juli 2022, beim Entleiher zu arbeiten. Die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer endet demzufolge am 31. Januar 2024. Eine erneute Überlassung an denselben Entleiher aufgrund eines neuen Vertrages wäre dann erst ab dem 2. Mai 2024 möglich. Denn zwischen der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen müssen mindestens 3 Monate und ein Tag liegen.
Wenn der Entleiher tarifgebunden ist, kann der Tarifvertrag eine abweichende Höchstdauer vorsehen oder eine Öffnungsklausel beinhalten, auf deren Grundlage eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann. Es gibt Tarifverträge, die 36 bzw. 48 Monate Höchsteinsatzdauer ermöglichen. Entleiher, die nicht tarifgebunden sind, aber in den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags fallen, können durch eine Betriebsvereinbarung die abweichenden Regelungen übernehmen. Falls dieser Tarifvertrag lediglich eine Öffnungsklausel enthält, ist die Überlassungshöchstdauer auf maximal 24 Monate beschränkt.
5. Welche Voraussetzungen braucht es für eine Arbeitnehmerüberlassung?
Wer selbst eine Arbeitnehmerüberlassung als Verleiher betreiben möchte, braucht dafür eine Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit. Diese kann mit Auflagen verbunden sein und ist zunächst auf ein Jahr befristet. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.
Die Befristung entfällt, wenn der Verleiher 3 aufeinanderfolgende Jahre in der Arbeitnehmerüberlassung tätig war. Die Erlaubnis kann an 3 Standorten der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, und zwar in Düsseldorf, Nürnberg und Kiel, die jeweils für unterschiedliche Bundesländer zuständig sind.
Im Zusammenhang mit dieser Erlaubnis entstehen Gebühren, wofür seit dem 1. Oktober 2021 eine neue Verordnung gilt. Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen:
6. Welche Vertragsarten gibt es bei einer Leiharbeit?
Im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung werden 2 Verträge geschlossen, und zwar der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher sowie der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss ausdrücklich als solcher bezeichnet werden und bedarf der Schriftform. Er beinhaltet u. a., welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausführen soll und welche Qualifikation dafür notwendig ist. Der Name des Leiharbeiters muss genannt werden, bei mehreren Personen ggf. auf einer Liste, die dem Vertrag beigefügt wird.
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer beinhaltet Vereinbarungen wie jeder andere Arbeitsvertrag auch. Besonders wichtig sind Regelungen zur Entlohnung für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht eingesetzt werden kann. Weiterhin müssen Informationen zur Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung enthalten sein.
7. Was bedeutet Equal Pay?
In § 8 AÜG ist der Grundsatz der Gleichstellung geregelt. Dieser unterscheidet zwischen Equal Pay und Equal Treatment. Equal Treatment bezieht sich auf gleiche Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer im Vergleich zur Stammbelegschaft, z. B. Urlaub oder der Zugang Gemeinschaftseinrichtungen.
Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich nach 9 Monaten beim selben Entleiher Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie Stammmitarbeiter haben, die mit vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt sind. Er schließt auch den Anspruch auf Zulagen, Sonderzahlungen und vermögenswirksame Leistungen mit ein. Wenn die Tätigkeit im selben Unternehmen unterbrochen wird, aber nicht länger als 3 Monate, läuft diese Frist nach der Unterbrechung weiter. Das gilt auch dann, wenn der Zeitarbeitnehmer von einem anderen Personaldienstleister angestellt und im selben Entleiherbetrieb eingesetzt wird.
Branchenzuschlagstarifverträge können die 9-Monats-Frist verlängern. In diesem Fall ist es möglich, dass man das Entgelt nach 6 Wochen Einarbeitungszeit stufenweise anhebt, und die Gleichstellung nach spätestens 15 Monaten erreicht sein muss.
8. Was ist die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?
Eine illegale verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt laut Definition vor, wenn zwar die Merkmale eines Leiharbeitsverhältnisses gegeben sind, der Vertrag aber offiziell als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnet wird. Ein Grund dafür kann sein, dass der Verleiher keine Erlaubnis besitzt. Deshalb muss ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag immer als solcher gekennzeichnet werden und die Leiharbeitnehmer sind namentlich zu nennen.
Die Rechtsfolgen solcher illegalen Arbeitnehmerüberlassungen wären Bußgelder, ggf. Strafverfahren und die Nachzahlung von Sozialabgaben. Weiterhin würden aus den ursprünglichen Leiharbeitsverhältnissen unbefristete Arbeitsverhältnisse entstehen.
Die Abgrenzung eines Leiharbeitsverhältnisses zu einem Werk- oder Dienstvertrag ist nicht immer einfach. Ein wichtiges Merkmal von Werk- und Dienstverträgen ist, dass das Kundenunternehmen gegenüber dem eingesetzten Personal kein Direktionsrecht hat. Weiterhin trägt der Auftragnehmer das Unternehmer- und Gewährleistungsrisiko für das vertraglich vereinbarte Arbeitsergebnis bzw. die Leistung.
9. Wann zählt der Einsatz von fremdem Personal nicht als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung?
Nicht als Arbeitnehmerüberlassung gelten zum einen die in Frage 8 bereits beschriebenen Werk- und Dienstverträge. Auch die Überlassung von Maschinen mit Bedienpersonal gehört nicht dazu.
Weiterhin gibt es einige Formen der Arbeitnehmerüberlassung, die nicht erlaubnispflichtig sind. Das sind unter bestimmten Voraussetzungen Abordnungen zu Arbeitsgemeinschaften, der Verleih zwischen Betrieben eines Konzerns, tarifvertraglich geregelter Verleih zur Verhinderung von Kurzarbeit oder Entlassungen sowie gelegentlicher Verleih zwischen Arbeitgebern.
10. Was sind Kettenüberlassungen?
Kettenüberlassungen sind gesetzeswidrig. Sie liegen vor, wenn ein Entleiher die Leiharbeitnehmer nicht in seinem eigenen Betrieb einsetzt, sondern weiterverleiht. Nur das Unternehmen darf einen Arbeitnehmer verleihen, welches einen Arbeitsvertrag mit diesem geschlossen hat und deshalb sein Arbeitgeber ist.
Wenn Sie Leiharbeitnehmer und Subunternehmen beschäftigen, kann es unbeabsichtigt zu einer Kettenüberlassung kommen. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie die Leiharbeiter nicht in die Arbeitsorganisation des Subunternehmens einbinden.
11. Welche Besonderheiten gelten für Leiharbeit im Baugewerbe?
Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig wurde die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes grundsätzlich verboten. Das gilt zumindest für Tätigkeiten, die üblicherweise von gewerblichen Arbeitnehmern ausgeübt werden, also z. B. nicht für Verwaltungsmitarbeiter.
Von dieser Regelung betroffen sind das Bauhauptgewerbe, der Gerüstbau, das Dachdeckerhandwerk sowie der Garten- und Landschaftsbau. Es gibt Ausnahmen in Form der sogenannten Kollegenhilfe, für die bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, und die bei der Agentur für Arbeit vorab anzuzeigen ist.
12. Was muss noch beachtet werden bei der Einstellung von Zeitarbeitern?
Beachten Sie im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung noch folgende Punkte:
Exkurs: Arbeitnehmerüberlassung für die Unternehmensgründung
Gründer und Startups konzentrieren sich in ihrer Anfangsphase hauptsächlich auf das Kerngeschäft und sind damit meist sehr ausgelastet. Für Personalrecruiting und -auswahl bleibt wenig Zeit und oft sind die notwendigen Erfahrungen dafür (noch) nicht oder nur wenig vorhanden. Auch ist der Personalbedarf zu Beginn schlecht planbar, weil sich zukünftige Entwicklungen nur schwer voraussagen lassen.
In dieser Phase bieten Arbeitnehmerüberlassungen die Möglichkeit, den Personalbedarf flexibel zu decken, ohne dass langfristige Bindungen und aufwendige Auswahlverfahren notwendig sind. Eventuell finden Sie Mitarbeiter, die über ganz spezielle und gerade benötigte Kenntnisse verfügen. Nicht selten ist die Zeitarbeit eine Testphase, der eine Festanstellung folgt.
Zeitarbeit ist für junge Unternehmen aber auch mit Risiken verbunden. Denn für Einarbeitungen fehlt es häufig noch an Routine und die fehlende Aussicht auf eine Festanstellung, könnte die in der Gründungsphase besonders wichtige Motivation der Arbeitnehmer bremsen.
Vor- und Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmer auf einen Blick
Für Sie als Entleiher kann es gute Gründe geben, Zeitarbeitnehmer zu beschäftigen. Folgende Punkte sind häufige Motive dafür:
Bedenken Sie bei allen Vorteilen auch mögliche negative Effekte. Ob diese auftreten, hängt von der individuellen Situation ab:
Wägen Sie für Ihre konkrete Situation ab, ob Zeitarbeit die richtige Lösung für Ihr Unternehmen ist. Wenn Sie die Risiken kennen, können Sie diesen auch bewusst entgegenwirken.
Fazit: Mehr Flexibilität durch Arbeitnehmerüberlassung
Der große Pluspunkt einer Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist die Flexibilität, denn vorübergehend höherer Personalbedarf lässt sich auf diese Weise unkompliziert decken. Auch Gründer können aufgrund der schwierigen Planbarkeit zukünftiger Entwicklungen von Leiharbeit profitieren. Achten Sie als Entleiher vor allem darauf, mit einem seriösen Personaldienstleister zusammenzuarbeiten. Bedenken Sie auch das Arbeitsrecht und halten Sie alle Vorgaben ein, denn das wird von Zeit zu Zeit durch die zuständigen Stellen überprüft.