Der sichere Einstieg in die nebenberufliche Selbstständigkeit
Laut KfW Gründungsmonitor von Mai 2018 waren im Jahr 2017 rund 58 % aller Existenzgründungen auf einen Nebenerwerb ausgerichtet. Das weist auf ein großes Interesse an dieser Gründungsform hin. Dabei versteht man unter einem Nebenerwerb nicht nur die Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung ausführt. Auch Studenten, Rentner, Arbeitssuchende sowie familienversicherte Hausfrauen und -männer können nebenberuflich selbstständig arbeiten. Obwohl es für die Einordnung einer Erwerbstätigkeit als nebenberuflich keine einheitliche Definition gibt, geht man von einem Richtwert von maximal 15 bis 20 Wochenstunden aus, wobei jedoch auch die Einnahmen und einige andere Faktoren eine Rolle spielen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, nebenberuflich selbstständig zu arbeiten, zum Beispiel:
- Zusatzverdienst für einen größeren finanziellen Spielraum
- Geringeres Risiko für den Start als Gründer (Hauptjob muss nicht gekündigt werden)
- Vorbereitung einer hauptberuflichen Existenzgründung
- Mit einem Hobby Geld verdienen / Selbstverwirklichung
- Suche nach neuen Herausforderungen
Wenn Sie langfristig eine hauptberufliche Selbstständigkeit anstreben, ist der Einstig über eine Existenzgründung im Nebenerwerb ein guter Weg. Denn Sie haben ein geregeltes Einkommen und können ohne wirtschaftliches Risiko Ihr Geschäftsmodell testen, Erfahrungen sammeln und Kunden gewinnen.
Unterschätzen Sie jedoch nicht die zeitliche Belastung, vor allem zu Beginn. Die Gründung und der Aufbau einer nebenberuflichen Tätigkeit nehmen neben Ihrer Haupttätigkeit viel Zeit in Anspruch. Dies kann sich auch negativ auf Ihr Privatleben auswirken. Wenn Sie nebenberuflich selbstständig sind, können Sie außerdem nicht immer so schnell wie die hauptberufliche Konkurrenz auf die Wünsche der Kunden reagieren.
Im Hinblick auf die nebenberufliche Selbstständigkeit sind einige Dinge zu beachten, von sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Fragen über die geeignete Rechtsform bis hin zur Vereinbarkeit mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Erfahren Sie im Folgenden mehr darüber.
Nebenberuflich selbstständig: Ist die Erlaubnis Ihres aktuellen Arbeitgebers erforderlich?
Außer für Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gibt es zwar keine allgemeine Verpflichtung, die Erlaubnis des Haupt-Arbeitgebers einzuholen. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch eine Nebentätigkeitsklausel, die das vorschreibt. Darüber hinaus können Regelungen zur Nebenbeschäftigung auch in Vereinbarungen für das gesamte Unternehmen oder im Tarifvertrag stehen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber also, um Ärger vorzubeugen.
In folgenden Situationen muss der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht dulden:
- Die nebenberufliche Selbstständigkeit bildet eine Konkurrenz zu den Angeboten des Arbeitgebers.
- Die Nebentätigkeit wirkt sich negativ auf Ihre Leistungsfähigkeit und die Erfüllung der hauptberuflichen Pflichten aus.
- Sie führen die nebenberufliche Tätigkeit aus, während sie krankgeschrieben sind, und verzögern dadurch die Genesung.
- Sie arbeiten während Ihres Urlaubs, der eigentlich Ihrer Erholung und der Regeneration Ihrer Arbeitskraft dienen soll.
Geeignete Rechtsformen für die nebenberufliche Selbstständigkeit
Möchten Sie allein oder im Team mit einem oder mehreren Geschäftspartnern nebenberuflich selbstständig arbeiten? Diese Entscheidung beeinflusst die Wahl der Rechtsform. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang auch, wie kapitalintensiv Ihr Vorhaben ist und ob Sie bereit sind, mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens zu haften.
Wenn Sie nebenberuflich selbstständig tätig sind, ist oft der Charakter eines Kleingewerbes gegeben. Für Teamgründungen eignet sich in diesem Fall die Rechtsform der GbR, die keine Eintragung in das Handelsregister erfordert. Auch können Sie Ihren Gewinn mithilfe der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Möchten Sie Ihre persönliche Haftung auf die Einlagen beschränken, empfiehlt sich die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH. Die GmbH-Gründung erfordert ein Mindestkapital von 25.000 Euro, wovon die Hälfte auf das Geschäftskonto eingezahlt werden muss. Die UG (haftungsbeschränkt) startet mit einer geringeren Stammeinlage (1 Euro), welche durch die teilweise Einbehaltung von Gewinnen bis zur Umwandlung in eine GmbH erhöht wird.
Starten Sie allein in die nebenberufliche Selbstständigkeit, können Sie ebenfalls eine UG oder, bei entsprechendem Kapitaleinsatz, eine 1-Mann-GmbH gründen. Üblicher ist jedoch der Start als Einzelunternehmer, oft mit einem Kleingewerbe. Wie die untenstehende Tabelle zeigt, ist bei Einzelunternehmen die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit wichtig. Welche Berufe zu den freien gehören, beschreibt § 18 EStG.
Für Sologründer eignen sich insbesondere die folgenden Rechtsformen:
Behördengänge & Co.: Anmeldung der nebenberuflichen Tätigkeit ist Pflicht
Wenn Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit einen freiberuflichen Charakter hat, melden Sie diese innerhalb eines Monats mithilfe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt an. Was als freier Beruf gilt, regelt § 18 EStG. Die Tätigkeiten haben künstlerischen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen erzieherischen oder unterrichtenden Charakter. Daneben sind im Gesetz explizit einige freie Berufe genannt, unter anderem Übersetzer, Ingenieure und Krankengymnasten.
Gründen Sie einen Betrieb für Landwirtschaft, Gartenbau oder ein ähnliches Unternehmen der Urproduktion, zeigen Sie das bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung an, ohne dass Sie dafür ein Gewerbe anmelden müssen.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht zu den freien Berufen oder zur Urproduktion gehören, haben gewerblichen Charakter. Sie müssen dafür beim kommunalen Gewerbeamt ein Gewerbe anmelden. Zu diesem Zweck füllen Sie ein Formular aus, in dem Sie auch angeben, dass es sich um einen Nebenerwerb handelt.
Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt, von dem Sie daraufhin den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten. Weiterhin wird Ihre Gewerbeanmeldung auch an die IHK oder Handwerkskammer, der Arbeitsagentur und gegebenenfalls die Berufsgenossenschaft übermittelt.
Beachten Sie, dass für bestimmte Berufe Bescheinigungen notwendig sind, um ein Gewerbe anmelden zu können. Das betrifft fast alle Handwerker, die sich dafür an ihre Handwerkskammer wenden müssen. Aber auch Altenpflege, Tierzucht und einige andere Berufe erfordern bestimmte Genehmigungen. Hier sehen Sie zusammengefasst, bei welchen Behörden und Stellen Sie Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit anmelden müssen. Was im Einzelnen notwendig ist, hängt vom Beruf und von der Rechtsform des Unternehmens ab:
- Arbeitsagentur oder Jobcenter: bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Beantragung des Gründungszuschusses oder Einstiegsgeldes und gegebenenfalls der freiwilligen Weiterversicherung.
- Genehmigungen einholen: nicht für alle Berufe, aber z. B. für Handwerk, Gastgewerbe, Bewachungsgewerbe, Altenpflege, Postdienstleistungen und Tierzucht.
- Kommunales Gewerbeamt: Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit
- IHK: alle Gewerbe außer Handwerksbetriebe
- Handwerkskammer: nur Handwerksbetriebe
- Handelsregister: alle außer Freiberufler, Kleingewerbetreibende und GbR
- Partnerschaftsregister: nur für Partnergesellschaften von Freiberuflern
- Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen
- Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung): Jede selbstständige Tätigkeit muss der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden, welche dann die Versicherungspflicht des Unternehmers prüft. Angestellte müssen in jedem Fall versichert werden.
- Krankenkasse: Ansprechpartner für die eigene Sozialversicherung (Nebenberuflichkeit klären) und gegebenenfalls die eines Mitarbeiters.
- Künstlersozialkasse: bei einem künstlerischen oder publizistischen Beruf, für den Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung besteht
- Arbeitsagentur: Diese erteilt eine Betriebsnummer, falls ein Angestellter beschäftigt werden soll. Allerdings hat die Selbstständigkeit dann meist keinen nebenberuflichen Charakter mehr.
Geförderte Beratung beantragen und nebenberuflich selbstständig gründen
Wie alle anderen Existenzgründungen beruhen auch die für den Nebenerwerb auf guten Ideen und fachlichem Know-how. Was oft fehlt, sind die ebenfalls sehr wichtigen Kenntnisse im betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Bereich. Eine professionelle Beratung hilft dabei, das Beste aus Ihren Ideen herauszuholen und Fehler zu vermeiden. Für diese Beratung können Sie Fördermittel beantragen.
So bezuschusst das ESF-Programm zur Förderung unternehmerischen Know-hows die Kosten. Je nach Region und Art der Beratung liegt der Zuschuss zwischen 50 % und 80 %. Die Beantragung muss noch vor Abschluss eines Beratungsvertrages über die Plattform des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen. Arbeitssuchende können gegebenenfalls über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ein gefördertes Gründercoaching in Anspruch nehmen oder auch die kostenlose AVGS-Förderung.
Erfahrene Coaches beraten Sie unter anderem bei Fragen zur Buchhaltung, zum Marketing oder zu Fördermitteln, denn diese gibt es auch für Nebenerwerbsgründungen. Wenn Sie für Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit eine öffentliche Förderung oder einen Kredit beantragen, brauchen Sie dafür einen Businessplan.
Sie möchten sich nebenberuflich selbstständig machen und suchen einen passenden Ansprechpartner? Dann stellen Sie direkt hier Ihre Anfrage beim Beraternetzwerk von Selbstständigkeit.de und vereinbaren einen Gesprächstermin für eine kostenlose Erstberatung.
Krankenversicherung & Co. für die nebenberufliche Selbstständigkeit
Wenn Sie Arbeitnehmer und zusätzlich nebenberuflich selbstständig sind, ist das Zusatzeinkommen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Ob der nebenberufliche Charakter noch gegeben ist oder ob es sich bereits um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt, entscheidet die Krankenkasse. Dafür gibt es keine klar definierten Einkommens- oder Arbeitszeitgrenzen. Informieren Sie Ihre Krankenkasse, wenn Sie nebenberuflich selbstständig arbeiten möchten.
Als Richtwert gilt, dass 20 Wochenstunden Arbeitszeit nicht überschritten werden dürfen. Auch wenn Sie Angestellte beschäftigen, abgesehen von einem Minijobber, betrachtet die Krankenkasse Ihre Selbstständigkeit im Normalfall nicht mehr als nebenberuflich. Dann müssen Sie sich selbst privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Für bestimmte Berufsgruppen wie Selbstständige in Bildung und Pflege, Künstler und Publizisten oder einige Handwerker gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung.
Neben der Sozialversicherung sind bei vielen selbstständigen Tätigkeiten noch weitere Versicherungen empfehlenswert. Das betrifft vor allem die betriebliche Haftpflichtversicherung, die sich immer an den Risiken der beruflichen Tätigkeit orientieren muss. Zum Beispiel gibt es für Berater Versicherungen, die Vermögensschäden der Kunden nach einem Beratungsfehler ausgleichen. Weiterhin schützen Sie betrieblich genutzte Räume und ihre Ausstattung mit einer Geschäftsinhalteversicherung unter anderem gegen Feuer und Einbruch. Eine zusätzliche Rechtsschutzversicherung kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn Sie nebenberuflich selbstständig arbeiten möchten.
Nebenberuflich selbstständig als Student, Rentner oder Arbeitssuchender
Auch als Nichtarbeitnehmer können Sie sich nebenberuflich selbstständig machen. Je nach Lebenssituation sind dafür bestimmte Dinge zu beachten.
Altersrentner
Wenn Sie die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, können Sie grundsätzlich unbegrenzt zusätzlich verdienen, ohne dass es Ihnen auf die Rentenbezüge angerechnet wird. Was die Krankenversicherung angeht, so zahlen Sie bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Beitragssatz, während Ihre Rentenbezüge der ermäßigten Krankenversicherung der Rentner unterliegen. Sollte die Krankenkasse Ihre Selbstständigkeit als hauptberuflich einstufen, müssen Sie sich jedoch selbst versichern und können die Vorteile aus der günstigen Krankenversicherung der Rentner nicht mehr nutzen.
Eine besondere Grenze für Ihren zusätzlichen Verdienst müssen Sie beachten, wenn Sie bereits Rente beziehen, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht haben. Melden Sie dem Rentenversicherungsträger auf jeden Fall, wenn Sie nebenberuflich selbstständig arbeiten. Sie dürfen pro Jahr höchstens 6.300 Euro verdienen, ohne dass Abzüge von der Altersrente zu befürchten sind. Verdienen Sie mehr, wird ein Zwölftel des übersteigenden Jahresbetrags zu 40 % von der Monatsrente abgezogen.
Erwerbsminderungsrentner
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Altersrentner unter der Regelaltersgrenze. Das bedeutet, Sie dürfen nebenberuflich selbstständig arbeiten und dabei bis zu 6.300 Euro im Jahr ohne Anrechnung verdienen.
Beziehen Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, erfolgt eine individuelle Berechnung der Grenze für Ihren zusätzlichen Verdienst. Dafür ausschlaggebend ist das höchste Einkommen, welches Sie in den letzten 15 Jahren erzielt haben.
Studierende
Während des Studiums kann sich ein Zuverdienst auf die Krankenversicherung, den BAföG-Anspruch und die Kindergeldzahlungen auswirken. Bis zum 25. Lebensjahr sind die meisten Studierenden über die Familienversicherung ihrer Eltern ohne eigene Beiträge krankenversichert. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr, wenn der regelmäßige monatliche Verdienst 435 Euro übersteigt oder die Tätigkeit eine Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden erfordert. Ist das Einkommen höher, kann die Krankenkasse die Selbstständigkeit als Student trotzdem noch als Nebenerwerb einstufen, sodass eine günstige studentische Krankenversicherung möglich ist.
Was den BAföG-Bezug angeht, so ist die Zuverdienstgrenze für Einkommen aus selbstständiger Arbeit niedriger angesetzt als für Arbeitseinkommen aus einem Angestelltenverhältnis. Sie dürfen im Bewilligungszeitraum maximal 4.410 Euro Gewinn erwirtschaften, ohne dass die BAföG-Zahlungen reduziert werden.
Die Möglichkeit des Kindergeldbezugs für Studierende bis zu einem Alter von 25 Jahren orientiert sich an der wöchentlichen Arbeitszeit. Diese darf im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht übersteigen, damit das Studium den Charakter der Hauptbeschäftigung behält.
Arbeitssuchende
Wer arbeitslos gemeldet ist, darf nebenberuflich selbstständig erwerbstätig sein, muss das aber der Arbeitsagentur mitteilen. Wenn Sie Arbeitslosengeld I (ALG-I) beziehen, gilt eine Arbeitszeit-Obergrenze von 15 Wochenstunden. Darüber hinaus gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und erhalten demzufolge auch kein Arbeitslosengeld. 165 Euro Einkommen pro Monat bleibt bei der Ermittlung der Bezüge anrechnungsfrei.
Anders sieht es aus, wenn Sie Arbeitslosengeld II (ALG-II) beziehen. In diesem Fall gibt es keine Obergrenze hinsichtlich der Arbeitszeiten. Der Gewinn bleibt bis zu 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Ist er höher, erfolgt bis 1.000 Euro eine Anrechnung von 80 % und darüber hinaus von 90 %. Bei der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Mitarbeiter des Jobcenters die Ausgaben prüfen und gegebenenfalls beanstanden können.
In beiden Fällen müssen Sie weiterhin für Vermittlungen zur Verfügung stehen und sind über die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter sozialversichert. Informieren Sie sich auch, ob der Gründungszuschuss für ALG-I-Empfänger oder das Einstiegsgeld bei ALG-II für Sie infrage kommt.
Prüfen Sie unbedingt auch, ob Sie einen Anspruch auf ein kostenloses AVGS-Coaching haben.
Bezieher von Elterngeld
Wenn Sie Elterngeld beziehen, können Sie ebenfalls zusätzlich selbstständig arbeiten. Dabei ist eine Wochenarbeitszeit von bis zu 30 Stunden grundsätzlich unschädlich für den Bezug, wobei die Einkünfte aber auf das Elterngeld angerechnet werden. Beachten Sie, dass es sich beim Ausschöpfen dieser Obergrenze nicht mehr um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt, was wiederum Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat.
Familienversicherte
Als Hausfrau oder Hausmann beziehen Sie kein Haupteinkommen und auch kein Arbeitslosengeld. Im Normalfall sind Sie über Ihren Ehepartner familienversichert. Auch in dieser Situation können Sie sich nebenberuflich selbstständig machen. Solange Sie nicht mehr als 18 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und der durchschnittliche monatliche Gewinn 435 Euro nicht übersteigt, bleiben Sie weiterhin in der beitragsfreien Familienversicherung.
Nicht vergessen: Aufzeichnungspflichten und Steuern für die nebenberufliche Selbstständigkeit
Eine nebenberufliche Selbstständigkeit erfordert die gleichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten wie jede andere selbstständige Tätigkeit auch. Bewahren Sie alle Belege auf und informieren Sie sich über zusätzliche Aufzeichnungspflichten wie das Kassenbuch bei Bargeschäften oder das Wareneingangsbuch.
Für Ihre Lieferungen oder Leistungen müssen Sie Rechnungen erstellen. Die Anforderungen an eine Rechnung definiert § 14 UStG. Beachten Sie darüber hinaus für Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit die Bestimmungen zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die entsprechenden Steuererklärungen senden Sie jeweils bis zum 31.07.2020 (für Einkommensteuererklärungen bis 2017 galt der 31. Mai des Folgejahres) über ELSTER online an das Finanzamt. Eine kostenlose Rechnungsvorlage für Word können Sie hier gratis downloaden:
Weitere Rechnungsvorlagen in Excel oder für Kleinunternehmer finden Sie in unserem Beitrag Rechnungsvorlage für Word und Excel zum kostenfreien Download.
Einkommensteuer
Wer nebenberuflich selbstständig ist, betreibt meist ein Kleingewerbe oder arbeitet als Freiberufler. In diesen Fällen dürfen Sie Ihren Gewinn mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Haben Sie eine UG (haftungsbeschränkt) gegründet oder eine andere Rechtsform außer dem Einzelunternehmen oder der GbR gewählt, muss das Unternehmen im Handelsregister eingetragen werden und Sie sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. In diesem Fall müssen Sie eine Bilanz erstellen.
Wenn Sie Ihren Gewinn mithilfe der EÜR ermitteln, füllen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung auch das ELSTER-Formular mit der Anlage EÜR aus. Den Gewinn oder Verlust übernehmen Freiberufler in die Anlage S und Gewerbetreibende in die Anlage G zur ESt-Erklärung.
Umsatzsteuer
Was die Umsatzsteuer angeht, so sind viele Selbstständige im Nebenerwerb Kleinunternehmer. Verwechseln Sie diesen Begriff nicht mit dem Kleingewerbe, denn er bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer und betrifft auch Freiberufler. Die Eigenschaft des Kleinunternehmers ist gegeben, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr 50.000 Euro wahrscheinlich nicht übersteigen wird. Bei einer Neugründung gibt es natürlich keine Vorjahreswerte, sodass die Umsatzentwicklung zu schätzen ist.
Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen und keine USt-Voranmeldungen einreichen. Unterschiede ergeben sich demnach auch in der Kleinunternehmer-Rechnung: Sie weisen keine USt auf Ihren Rechnungen aus und sind im Gegenzug auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Geben Sie trotzdem jährlich eine USt-Erklärung ab, damit das Finanzamt die Voraussetzung prüfen kann. Wenn Sie die genannten Grenzen überschreiten oder freiwillig auf die Kleinunternehmereigenschaft verzichten, gelten die Vereinfachungen für Sie nicht.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist nur für Gewerbetreibende ein Thema, nicht für Freiberufler. Wer nebenberuflich selbstständig ist, muss jedoch meist keine Gewerbesteuer zahlen. Denn für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag. Dieser gilt jedoch nicht für Kapitalgesellschaften. Wenn Sie mit einer UG (haftungsbeschränkt) nebenberuflich selbstständig sind, kann Gewerbesteuer anfallen. Reichen Sie aber auch dann eine jährliche Gewerbesteuererklärung ein, wenn Sie keine Steuern bezahlen müssen.
Scheinselbstständigkeit verhindern
Wenn die Rentenversicherung Ihren Nebenerwerb bei einer Prüfung als Scheinselbstständigkeit bewertet, erfolgt eine nachträgliche Einstufung als gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Nachforderungen von Versicherungsbeiträgen können die Folge sein. Auch Bußgelder sind möglich. Außerdem muss das Gewerbe abgemeldet werden. Wird eine vorsätzliche verursachte Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, zieht das in schweren Fällen ein Strafverfahren gegen den Auftraggeber nach sich.
Folgende Sachverhalte betrachten die Versicherungsträger als Hinweise auf Scheinselbständigkeit:
- Sie sind nur für einen Auftraggeber tätig und an dessen fachliche Weisungen gebunden.
- Sie können Arbeitsort und -zeit nicht frei wählen.
- Sie treten nicht selbst am Markt auf
Am besten lässt sich eine Scheinselbstständigkeit verhindern, indem Sie für mehrere Auftraggeber tätig sind. Da das vor allem bei größeren Projekten nicht immer gleichzeitig möglich ist, achten Sie besonders auf die anderen Details. Zeit und Ort Ihrer Tätigkeit sollten Sie frei wählen können, sofern die Art der Arbeit das zulässt. Vereinbarungen, nach denen Sie nicht für andere Auftraggeber tätig sein dürfen, sind tabu. Auch mit einer eigenen Website, eigenen Anzeigen und ähnlichen außenwirksamen Auftritten signalisieren Sie, dass ihre Leistungen allen Interessenten anbieten.
Nebenberuflich von Zuhause arbeiten: 10 Geschäftsideen
Es ist auch sehr gut möglich, von Zuhause aus nebenberuflich selbstständig zu arbeiten. Sie sparen Zeit und Kosten für Arbeitswege. Miete und Betriebskosten für Geschäftsräume fallen ebenfalls nicht an. Auch in bestimmten Lebenssituationen wie bei gesundheitlichen Einschränkungen oder familiärem Engagement ist die nebenberufliche Selbstständigkeit von Zuhause aus eine gute Lösung.
Folgende Geschäftsmodelle eigenen sich dafür:
- Digitale Produkte wie E-Books, Audio- oder Videokurse erstellen
- Affiliate-Marketing mit einem eigenen Blog
- Selbstgemachtes verkaufen
- Texte schreiben, korrigieren, lektorieren oder übersetzen
- Virtuelle Assistenz für andere Unternehmen
- Stockfotos verkaufen
- Nachhilfe geben
- Transkription von Audio- und Videodateien
- Internetrecherchen
- Buchführungsarbeiten
Informieren Sie sich in unserem Beitrag „Arbeiten von Zuhause“ und lernen Sie weitere Ideen kennen.
Fazit: Mit kompetenter Beratung erfolgreich nebenberuflich selbstständig machen
Nicht nur als Arbeitnehmer im Haupterwerb können Sie nebenberuflich selbstständig tätig sein, sondern auch in einigen anderen Lebenssituationen. Was die Sozialversicherung angeht, ist nicht klar abgegrenzt, wann die Selbstständigkeit als nebenberuflich gilt. Lassen Sie sich dazu von Ihrer Krankenkasse beraten. Beachten Sie als Rentner, Student, Arbeitssuchender oder Familienversicherter auch die individuellen zusätzlichen Bedingungen, die Ihren Status beeinflussen.
Darüber hinaus gelten für eine nebenberufliche Selbstständigkeit die gleichen Vorschriften hinsichtlich Aufzeichnungspflichten und Steuern wie auch für andere Gründer. Nutzen Sie für diese und alle anderen betriebswirtschaftliche Fragen eine geförderte Gründungsberatung.