Schnellcheck Gewerbe anmelden: FAQs
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Thema Gewerbeanmeldung auf einen Blick:
Wo kann ich ein Gewerbe anmelden?
Bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt.
Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?
Sie benötigen Ihren Gewerbeschein schon vor Ihrem ersten offiziellen Arbeitstag als Unternehmer.
Wie melde ich ein Gewerbe an?
Füllen Sie das Formular GewA1 aus und reichen Sie dieses zusammen mit den erforderlichen Unterlagen persönlich, per Post oder online bei Ihrem Gewerbeamt ein.
Wie viel kostet es ein Gewerbe anzumelden?
Die Kosten liegen zwischen 10 und 65 Euro.
Wie lange dauert es ein Gewerbe anzumelden?
Bei persönlicher Vorsprache wird Ihr Gewerbe sofort angemeldet. Per E-Mail dauert es in der Regel eine Woche.
Wer muss ein Gewerbe anmelden?
Die berufliche Selbstständigkeit bedeutet entweder, dass Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Im letzteren Fall müssen Sie dann dementsprechend ein Gewerbe anmelden. Das Einkommenssteuergesetz definiert in §15 Gewerbetreibende als alle, die keinen freien Beruf ausüben und nicht in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind. So gehören zu den gewerblichen Branchen z.B.:
- Herstellung und Produktion
- Handel
- Handwerk
- Gastronomie
Arbeiten Sie als Selbstständiger in der Wissenschaft, der Kunst und Kultur, der Erziehung und Bildung oder als Schriftsteller, dann gelten Sie in der Regel als Freiberufler. Somit müssen Sie also keine Gewerbesteuer zahlen und daher das Gewerbe auch nicht anmelden. Allerdings müssen Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und sich beim Finanzamt melden. Dieses entscheidet dann auch, ob Ihre Tätigkeit zu den freien Berufen zählt und Ihr Status als Freiberufler anerkannt wird. Wenn Sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Anteile in Ihrem Unternehmen haben, kann trotzdem eine Gewerbeanmeldung notwendig sein. Sind Sie sich nicht sicher, dann können Sie entweder beim Finanzamt oder beim örtlichen Gewerbeamt nachfragen. Die Anerkennung als Freiberufler erfolgt dann immer in einer Einzelfallprüfung.
Tipp: Planen Sie ein Gewerbe in kleinerem Umfang? Dann können Sie in der Regel ein Kleingewerbe anmelden. Hier sind neben Umsatz und Gewinn u.a. auch Branche und das Vorliegen der sogenannten Kaufmannseigenschaft entscheidend. Lassen Sie sich hierzu am besten professionell beraten – entweder von Ihrer regionalen IHK oder von Ihrem Gründercoach.
Schritte zur Gewerbeanmeldung – so geht’s
So bekommen Sie Ihren Gewerbeschein
Um Ihr Gewerbe anmelden zu können, müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen einreichen – vorher gibt es keinen Schein. Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt nach, welche Unterlagen genau gefordert sind. Hier finden Sie alle notwendigen Dokumente im Überblick:
- Zunächst einmal brauchen Sie einen gültigen Ausweis oder Reisepass, den Sie in Kopie mit einreichen. Das muss keine notariell beglaubigte Kopie sein. Eine einfache Kopie reicht aus, solange man alles lesen kann. Vorder- und Rückseite!
- Als Deutscher oder EU-Bürger benötigen Sie außerdem eine Meldebescheinigung. Diese darf nicht älter sein als ein halbes Jahr. Sie erhalten die Meldebescheinigung bei Ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt. Viele Meldeämter geben diese kostenlos aus, manche fordern dafür einen kleinen Obolus, der in der Regel deutlich unter 10 € liegt.
- Als Nicht-EU-Bürger benötigen Sie außerdem Ihren Aufenthaltstitel, den Ihnen Ihre zuständige Ausländerbehörde ausgestellt hat. Davon legen Sie eine einfache Kopie bei.
- Für einige Gewerbearten benötigen Sie außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis, Belegart OG. Die Belegart OG gibt an, dass dieses Führungszeugnis für Behörden bestimmt ist, die gewerberechtliche Entscheidungen treffen. Wenn dort Einträge vorhanden sind, sind diese für Behördenzwecke etwas umfangreicher, als für den Privatbedarf. Das Führungszeugnis kostet 13 € und muss bei der Antragstellung bezahlt werden. Welche Gewerbearten zwingend ein Führungszeugnis bei der Antragsstellung brauchen, können Sie dem § 38 der Gewerbeordnung entnehmen.
- Einige Gewerbearten erfordern darüber hinaus auch spezielle Lizenzen, Berechtigungen oder andere Zulassungen, wie eine Handwerkskarte, eine amtsärztliche Zulassung oder ein Gesundheitszeugnis, welche dann ebenfalls in Kopie mit einzureichen sind. Wenn Ihr Gewerbe im Handelsregister eingetragen werden muss, hat dieser Eintrag vor der Gewerbeanmeldung zu erfolgen, denn auch der Handelsregisterauszug oder der Nachweis der Eintragung muss mit eingereicht werden.
- Sind Sie unter 18 Jahren, brauchen Sie zusätzlich noch die Ermächtigung Ihrer Erziehungsberechtigten und die Genehmigung des Familiengerichts. Die Ermächtigung allein reicht nicht aus, nur beides zusammen berechtigt Minderjährige zum Führen eines Gewerbes. Im Gegensatz zu einem Angestelltenverhältnis kann das Familiengericht die Eltern auch nicht einfach überstimmen, sollten diese gegen eine Selbstständigkeit sein.
- Falls Sie eine andere Person mit der persönlichen Einreichung beauftragen, benötigt auch diese einen gültigen Ausweis oder Reisepass und die Meldebescheinigung. Darüber hinaus muss diese Person eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorweisen.
Checkliste Dokumente Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebescheinigung, Aufenthaltstitel
Optionale Dokumente zur Gewerbeanmeldung:
In Abhängigkeit von Ihrer Geschäftsidee oder auch der geplanten Rechtsform sowie Organisation kann es auch sein, dass die folgenden Dokumente vorzulegen sind:
- Führungszeugnis
- Erlaubnisse, Lizenzen, Zulassungen
- Registerauszug (z.B. bei UG oder GmbH)
- Ermächtigung der Erziehungsberechtigten, Genehmigung des Familiengericht
- Vertretungsvollmacht
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Gewerbeanmeldung ausfüllen – Schritt für Schritt erklärt
Für die Gewerbeanmeldung gibt es einen bundeseinheitlichen Vordruck, mit dem Sie Ihr Gewerbe anmelden müssen. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, welche Informationen Sie an welcher Stelle ausfüllen müssen.
Da einige Behörden manchmal etwas behäbig sind mit der Umstellung, werden im Folgenden die Nummern der neuen GewA1 verwendet und in Klammern jeweils die Nummern der alten GewA1 angegeben. Sie erkennen den Unterschied an Nummer 4. Die alte Fassung hat eine Nummer 4a, die neue nicht.
Angaben zum Betriebsinhaber
- 1 (1) Der Name Ihres Betriebs, wie er in einem Register eingetragen wurde. Die Rechtsform (e. V., GbR, GmbH, …) muss hier ebenfalls eingefügt werden. Wenn Ihr Betrieb keinen Registereintrag braucht, können Sie das Feld frei lassen.
- 2 (2) Ort des Registereintrags bezieht sich auf den Ort, in dem das Registergericht steht. Dazu die Nummer Ihrer Eintragung im Register.
- 3 (-) Name des Geschäfts meint hier das, was an Ihrem Firmenschild stehen wird. In der alten Fassung der GewA1 nicht vorhanden.
- 4 (3) In der neuen Fassung steht hier schon „Familienname“, in der alten nur „Name“. Gemeint ist in beiden Fassungen Ihr Familienname.
- 5 (4) Vorname beinhaltet alle Vornamen laut Ausweis, nicht nur den Rufnamen.
- 6 (4a) Geschlecht, in der alten Fassung männlich oder weiblich, in der neuen Fassung sind auch „divers“ oder „o.A.“ ankreuzbar. Letzteres bedeutet „ohne Angabe“, wenn kein Geschlecht zugeordnet wurde.
- 7 (5) Der Geburtsname ist der Familienname bei Geburt. Das Feld bleibt frei, wenn Sie immer noch so heißen.
- 8 (6) Geburtsdatum und 9 (7) Geburtsort und -land sind eindeutig. Das Land meint nicht das Bundesland, sondern den Staat, in dem Sie geboren wurden.
- 10 (8) Die Staatsangehörigkeit ist wichtig für die Steuern. Besitzen Sie zwei Staatsangehörigkeiten, geben Sie diese hintereinander an.
- 11 (9) Die Anschrift ist nicht die des Gewerbes, sondern Ihre private, wo die Post Sie erreichen kann. Telefonnummer sollten Sie ebenfalls eintragen. Faxnummer ist zwar etwas antiquiert, aber wenn Sie eine besitzen, können Sie sie ruhig mit eintragen. Email ist als freiwillig angeführt, dennoch sollten Sie diese mit angeben, da die Kommunikation mit den Behörden damit deutlich schneller gehen kann.
Im folgenden Video erfahren Sie welche Tipps Sie unbedingt beachten sollten, damit Sie bei Ihrer Gewerbeanmeldung weder Geld noch Zeit verlieren:
Angaben zum Betrieb
- 12 (10) Hier tragen Sie bei einer Personengesellschaft (z. B. einer GbR) ein, wie viele Geschäftsführer sie hat oder bei einer juristischen Person, wie einer GmbH, wie viele gesetzliche Vertreter sie hat. Das Feld bleibt frei, wenn Sie allein arbeiten oder der einzige Chef sind.
- 13 (-) Liegt eine Beteiligung der öffentlichen Hand vor, bedeutet das, dass der Bund, ein Land oder eine Kommune oder eine andere staatliche, behördliche Einrichtung finanziell, personell oder anderweitig wirtschaftlich in Ihrem Geschäft involviert ist. Hier kreuzen Sie Ja an, wenn Sie etwaige öffentliche Mittel erhalten und deswegen eine Behörde oder ein Organ des öffentlichen Rechts in der Ausübung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein Mitspracherecht besitzt. Eine Privatschule mit öffentlichen Fördermitteln würde zum Beispiel Ja ankreuzen. Eine Werkstatt, die Gründerzuschuss erhält und den Fuhrpark vom Rathaus in Schuss hält, würde hier Nein ankreuzen, da die Arbeit der Werkstatt nicht direkt davon beeinflusst wird.
- 14 (11) Vertretungsberechtigte Person ist der Ansprechpartner vor Ort. Hier nur etwas eintragen, wenn Sie eine deutsche Aktiengesellschaft (AG) anmelden oder Ihr Betrieb nur eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines anderen Betriebs ist.
- 15 (12) Anschrift der Betriebsstätte ist die Postanschrift Ihres Gewerbes. Für Telefon, Telefax und Email gilt das Gleiche, wie bei Ihren persönlichen Angaben weiter oben.
- 16 (13) Hauptniederlassung wird nur eingetragen, wenn Ihr Betrieb zu einer anderen Firma gehört. Sind Sie unabhängig, bleibt das Feld leer.
- 17 (14) Die frühere Betriebsstätte wird hier eingetragen, wenn Ihr Gewerbe umgezogen ist. Dann geben Sie hier die vorherige Adresse an. Wenn Sie früher ein anderes Gewerbe betrieben haben und jetzt etwas völlig anderes machen, kommt das nicht in die Anmeldung.
- 18 (15) Hier beschreiben Sie, was genau in Ihrem Gewerbe gemacht wird. Seien Sie dabei so genau wie nötig und so allgemein wie möglich, sonst kann es passieren, dass Sie bei jeder kleinen Änderung wieder eine neue Anmeldung durchführen müssen. Wenn Sie eine Karateschule anmelden, können Sie Kampfsport und Selbstverteidigung anführen. Sollten Sie einen Motorradhandel eröffnen, benutzen Sie besser die Bezeichnung Kraftradhandel, sonst würden Sie Mopeds, Mofas, Mokicks und Scooter ausschließen.
- 19 (16) Ob Sie Ihr Gewerbe im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben, entscheidet unter anderem über Ihre Krankenversicherung und die Besteuerung. Wenn Sie nur Ihr Gewerbe betreiben und damit mindestens 50% Ihrer Einnahmen generieren, ist es Ihr Haupterwerb. Nehmen Sie durch eine andere Arbeit mehr ein oder arbeiten weniger als 30 Stunden pro Woche, ist es eher Ihr Nebenerwerb. Der Vordruck gibt Ihnen hier die Möglichkeit den Nebenerwerb auch dann anzukreuzen, wenn Sie nur vorerst damit beginnen und erst später Ihren Haupterwerb daraus machen wollen.
- 20 (17) Wann nehmen Sie die Arbeit auf, bedeutet, wann Sie das Gewerbe eröffnen. Renovierungen und Baumaßnahmen, um überhaupt öffnen zu können, werden hier noch nicht dazugezählt, sondern der erste Tag, an dem Sie richtig eröffnen.
- 21 (18) Hier geben Sie an, ob Sie für Ihren Betrieb Mitglied einer IHK oder Handelskammer sein müssen. Ist das nicht erforderlich, kreuzen Sie „sonstiges“ an.
- 22 (19) Wie viele Mitarbeiter werden Sie haben? Achtung Fallstrick: Sie selbst zählen nicht mit! Wenn Sie Ihre Firma allein betreiben, kreuzen Sie „keine“ an!
- 23 (20) Hier kreuzen Sie an, ob Sie Ihre eigene Hauptniederlassung sind, eine unabhängige Zweigniederlassung oder eine von der Hauptniederlassung abhängige Zweigstelle.
- – (21) In der alten Fassung wurde die Aufstellung von Automaten noch separat geführt, während in der neuen Fassung dieser Unterschied nicht mehr gemacht wird, da auch die Automatenfirmen ja eine Haupt- oder Zweigniederlassung haben oder von einer unselbstständigen Zweigstelle aus geliefert und gewartet werden.
- 24 (22) Reisegewerbe meint kein Reisebüro, sondern ist dann anzukreuzen, wenn Sie keine Geschäftsräume haben, sondern zu den Kunden fahren, um Ihre Arbeit zu verrichten. Das kann zum Beispiel ein reisender Hundefriseur oder ein Nachhilfelehrer sein.
- 25 (23, 24) Hier geben Sie an, ob Sie die Firma neu gründen, umgezogen sind oder sie von jemandem übernehmen.
- 26 (26) Wem gehörte die Firma vor Ihnen? Wie hieß sie zu der Zeit? Diese Informationen werden hier eingefügt.
- 27 (-) Neu in der aktuellen Fassung ist die Frage nach der früheren Unfallversicherung, wenn Sie die Firma übernommen haben.
Gründer-Coaching lohnt sich
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der Gründer geben ihr Unternehmen spätestens nach 60 Monaten auf. Mit einem Gründercoaching reduzieren Sie dieses Risiko.
Falls Sie eine Betriebs- oder Aufenthaltserlaubnis brauchen
- 28 (28) – Wenn Ihr Betrieb eine Erlaubnis braucht, zum Beispiel Heilpraktiker oder Security, wird sie hier eingetragen.
- 29 (29) – Die Handwerkskarte für Handwerksbetriebe wird hier eingetragen.
- 30 (30) – Nicht-EU-Bürger geben hier ihre Aufenthaltsgenehmigung an. Sollte diese mit Auflagen oder Beschränkungen versehen sein, wie eine Reisebeschränkung oder Berufsverboten, werden diese unter 31 (31) angegeben
Datum, Unterschrift, Beiblatt
- 32 (32) und 33 (33) sind selbsterklärend. Sie schreiben das aktuelle Datum und unterschreiben Ihre Gewerbeanmeldung, da sie sonst nicht angenommen wird.
Sollte Ihre Firma mehr als einen gesetzlichen Vertreter oder Geschäftsführer haben, fügen Sie ein Beiblatt an, das es ebenfalls als Vordruck gibt. Auf diesem werden Namen, Adressen und Geburtsdaten aller Vertreter erfasst, ebenfalls vom Anmeldenden mit Datum unterschrieben und als erste Anlage beigefügt.
Achtung!
Eventuelle Führungszeugnisse, Lizenzen und Ähnliches müssen für jeden Vertreter mit eingereicht werden!
Wenn der Platz für die Beschreibung Ihres Gewerbes nicht ausreicht, können Sie formlos oder als Vordruck als nächste Anlage noch weitere Angaben zur Tätigkeit machen. Hierzu geben Sie Ihre Firma sowie Ihren Familien- und Vornamen an und anschließend die weiteren Angaben zur Tätigkeit. Auch dieses Blatt wird unterschrieben.
Quellenangabe:
Für den Inhalt wurde § 14 GewO mit den zugehörigen Kommentaren und Ausfüllhinweisen verwendet:
§ 14 GewO beim Bundesamt für Justiz
Download Formular zur Gewerbeanmeldung (Leipzig)
Für die neue Fassung des Vordrucks wurde der aktuelle Vordruck der Stadt Leipzig benutzt.
Download Formular zur Gewerbeanmeldung (Alte Fassung)
Für die alte Fassung des Vordrucks wurde die Fassung von gewerbeanmeldung.de verwendet.
Gewerbe rückwirkend anmelden - das sollten Sie wissen!
Sie haben schon seit einiger Zeit ein Gewerbe, haben aber die Anmeldung bisher nicht vorgenommen? Ganz ruhig bleiben – Sie können Ihr Gewerbe auch rückwirkend anmelden. Dafür haben Sie bis zu 60 Monate, also 5 Jahre Zeit. Obwohl die Gewerbeämter kulant sind, kann es trotzdem vorkommen, dass Sie einen Bußgeldbescheid für die verspätete Anmeldung erhalten. Die bis dahin nicht abgeführte Gewerbesteuer wird das Finanzamt nachfordern und muss von Ihnen entrichtet werden. Es ist also in Ihrem Interesse, die Anmeldung so früh wie möglich durchzuführen, um Bußgelder und Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Achtung: Auch die Abmeldung Ihres Gewerbes muss zeitnah erfolgen. Kommt es zu einer verspäteten Gewerbeabmeldung, so können ebenfalls Bußgelder anfallen.
Nächste Schritte
Wenn Sie alles ordnungsgemäß ausgefüllt haben, geben Sie Ihre Gewerbeanmeldung persönlich, per Post oder per Email beim zuständigen Gewerbeamt ab. Zuständig ist das Gewerbeamt, in dessen Bezirk Sie Ihr Gewerbe ausüben wollen. Wenn Sie in Stadt A wohnen, sich Ihr Gewerbe aber in Stadt B befindet, ist das Gewerbeamt der Stadt B zuständig. In der Regel erhalten Sie nach spätestens einer Woche Ihren Gewerbeschein mit der Zahlungsaufforderung der Bearbeitungsgebühr.
Das Gewerbeamt wird nun von Amts wegen auch das zuständige Finanzamt informieren, das Ihnen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusenden wird. Sie können Sich auch selbst mit dem Gewerbeschein beim Finanzamt melden und um den Fragebogen ersuchen. Obwohl die Gewerbeämter dies automatisch tun, sollten Sie sich nicht in jedem Fall darauf verlassen und sich lieber selbst melden, denn das gehört zu Ihren Pflichten und nicht zu denen der Gemeinde.
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Fazit: Gewerbeanmeldung als erster Schritt in die Selbstständigkeit
Vor Ihrem Start in die Selbstständigkeit sollten Sie prüfen, ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen oder ob Ihre Tätigkeit zu den freien Berufen zählt. Dies hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung Ihrer Tätigkeit, also konkret, ob Sie Gewerbesteuer zahlen müssen oder nicht. Neben dem Ausfüllen des entsprechenden Formulars müssen Sie je nach Herkunft und Geschäftsidee verschiedene weitere Dokumente einreichen. Im Zweifelsfall fragen Sie am besten beim zuständigen Gewerbeamt nach. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie Ihr Gewerbe bereits vor der Aufnahme Ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit anmelden.