Arbeitssicherheit: Der richtige Umgang mit Flurförderzeugen

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 12 März, 2024
Lesezeit Minuten.
Ohne den Einsatz von Flurförderzeugen ist logistisches Arbeiten heute kaum noch denkbar. Bei jeder Gelegenheit ermöglichen sie den Transport von Lasten ohne großen Kraftaufwand und vereinfachen das Heben und Tragen um ein Vielfaches. Doch der Einsatz von Flurförderzeugen birgt auch immer gewisse Risiken. Immer wieder kommt es zu Unfällen, die oft hätten vermieden werden können, da die entstehenden Kräfte und daraus hervorgehende Gefahren unterschätzt werden. Dies kann vermieden werden, wenn Mitarbeiter richtig ausgebildet und die entsprechenden Richtlinien eingehalten werden.  

Arbeitssicherheit durch kompetente Mitarbeiter

Mensch und Maschine lassen sich im Transport nicht voneinander trennen, deshalb ist der Mensch hier automatisch ein Teil des Transportablaufs, sei es als Stapler-Fahrer oder beim Ziehen des Gabelhubwagens. Deshalb ist eine gute Organisation von Transportgut, Transportweg und Transportmittel besonders wichtig. Denn alle drei Elemente können alleine oder in der Zusammenwirkung zu einer Gefahrenquelle für den Fahrer werden.

Gute Organisation beginnt daher bereits bei der Auswahl der richtigen Mitarbeiter, denn nicht jeder ist für den Umgang mit Lastenbeförderungsmitteln geeignet. Einen guten Leitfaden für die Auswahl liefert das berufsgenossenschaftliche Regelwerk BGG 925, das Folgendes vorgibt:

  • Ein Mindestalter von 18 Jahren für Staplerfahrer. Ausnahme: Auszubildende dürfen im Rahmen ihrer Ausbildung unter Aufsicht Flurförderzeuge steuern. Die Dauer der Ausbildung (drei Monate sollten nicht überschritten werden) und der Aufsichtführende sollen schriftlich festgelegt sein.
  • Die Ausbildung und Prüfung nach BGG 925 dient als Nachweis des für Staplerfahrer nötigen physikalisch-technischen Verständnisses, sowie der Fähigkeit Signale richtig auszuwerten und zu nutzen.
  • Ebenfalls wichtig ist die körperliche Eignung. Seh-, Hör- und Reaktionsvermögen, sowie Bewegungsfähigkeit müssen entsprechend gegeben sein. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Grundsatz G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ ist hier sinnvoll, auch wenn die ArbMedVV für Staplerfahrer keine Pflichtuntersuchung mehr vorsieht. Berufsgenossenschaftlich versicherte Betrieben müssen nach SGB VII und BGV A1 die Regelwerke der Unfallversicherungsträger anwenden. Die arbeitsmedizinische Untersuchung nach Grundsatz G25 wird als Teil des Eignungsnachweises im Rahmen der Durchführungsanweisung zu § 7 der BGV D27 „Flurförderfahrzeuge“ verlangt. Die Untersuchungskosten müssen direkt mit dem Arbeitsmediziner abgerechnet werden.
  • Staplerfahrer sollten auch gewisse persönliche Kompetenzen mitbringen, denn sie tragen die Verantwortung für den sicheren Umgang mit Fahrzeug und Transportgut. Umsichtigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein sind für sichere, reibungslose Arbeitsabläufe unabdingbar.

Regeln schaffen Sicherheit

Die Auswahl geeigneter Mitarbeiter ist natürlich wichtig, doch diese benötigen auch ein entsprechendes Regelwerk und eine kompetente Unterweisung. Das gilt bei jungen Existenzgründungen und alteingesessenen Unternehmen. Mit dem „Staplerschein“ alleine ist es hier nicht getan. Es ist eine spezifische Unterweisung für die im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge und eine Betriebsanweisung mit innerbetrieblichen Regeln für die Nutzung von Flurförderzeugen notwendig. Als Grundsatz gilt: Nur schriftlich beauftragte Mitarbeiter dürfen Fahrzeuge nutzen, das schließt auch Mitgänger-Flurförderzeuge (Elektro-, Hand-, Deichselhubwagen) ein. Auch für Anbauten oder Zusatzeinrichtungen an Staplern (Lasthaken, Schneeschieber, etc.) gilt immer: Betriebsanweisung, spezielle Unterweisung und schriftliche Beauftragung sind obligatorisch. Die BGV D27 gibt dazu Hilfestellung. Flurförderzeuge mit geeigneter Ausrüstung dürfen auch Personen befördern. Für das Hochfahren von Personen in entsprechenden Körben sind dabei besondere Regelungen zu beachten:

  • Stapler müssen eine ausreichende Tragfähigkeit haben und die Arbeitsbühne muss ordnungsgemäß und sicher mit dem Stapler verbunden sein (beidseitig die Arretierungsbolzen mit Sicherungsstift sichern).
  • Der Korb muss auf Seiten der Hubvorrichtung einen geeigneten Schutz (Gitter) gegen das Anstoßen an Hindernisse oder Kontakt mit der Hubmechanik aufweisen. Eine mindesten einen Meter hohe massive Fußleiste (keine Ketten oder Schnüre) muss ebenfalls vorhanden sein.
  • Mit besetztem und gehobenem Korb darf der Stapler nur zur Feinjustierung gefahren werden. Der Fahrer muss auf seinem Platz bleiben und sich mit den Personen im Korb verständigen können. Der Einsatz zusätzlicher Erhöhungsmöglichkeiten, etwa von Tritten oder Leitern, oder ein Herauslehnen aus dem Korb sind verboten.
Arbeitssicherheit Der richtige Umgang mit Flurförderzeugen_TB2

Arbeitssicherheit: Der richtige Umgang mit Flurförderzeugen, selbststaendigkeit.de

Sicherheit auf innerbetrieblichen Wegen

Nicht zuletzt muss die Wegführung im Unternehmen für alle Beteiligten gut durchdacht und geregelt sein, um Sicherheit und Effizienz zu gewährleisten. Dabei gilt es grundsätzlich zu beachten:

  • Wenn möglich, sollten Fuß- und Fahrwege getrennt verlaufen und entsprechend markiert sein (ASR A1.3). Wo dies nicht möglich ist, gilt besondere Vorsicht! Gefahrenstellen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und alle Mitarbeiter zu entsprechend umsichtigem Verhalten angehalten werden. Dies sollte auch Teil der jährlichen Unterweisung sein und entsprechend dokumentiert werden.
  • Insbesondere Staplerfahrer sollten zu besonderer Vorsicht und Umsicht, gerade in der Nähe von Fußgängern, angehalten werden. An Toren oder anderen unübersichtlichen Stellen sollte langsam gefahren und gegebenenfalls die Hupe als Warnsignal eingesetzt werden. Ausreichende Sicht muss gegeben sein und nötigenfalls ein Einweiser eingesetzt werden.
  • Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.
  • Fahrzeuge gehören nach Arbeitsende – mit abgesenkter Gabel, angezogener Feststellbremse und gezogenem Schlüssel – auf dafür vorgesehene Abstellflächen.

Was gilt es bei der Anschaffung von Flurförderzeugen zu beachten?

Sicherheitstechnisch müssen Flurförderzeuge und sämtliche Zubehörteile, wie beispielsweise Lasthaken, mindestens den Anforderungen der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen (bei Kauf nach 31.12.1995) und mit einer deutschen Betriebsanleitung, sowie einer Konformitätserklärung vom Hersteller oder Lieferanten ausgeliefert werden. Anforderungen an die technische Ausrüstung regelt außerdem die DIN EN 1726 Teil 1 „Sicherheit von Flurförderfahrzeugen“. Fahrzeuge sollten in jedem Fall eine CE- Kennzeichnung haben und, bei Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, eine EX-Schutz-Zulassung.

Die Investition in Arbeitssicherheit zahlt sich aus

Zur Einhaltung von Sicherheitsregeln und -maßnahmen sind Zeitdruck und Stress absolut kontraproduktiv! Arbeitsabläufe sollten also entsprechend geplant werden. Bei Problemen ist gute Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gefragt.

Eine gute und sichere Planung und Umsetzung innerbetrieblicher Transporte lohnt sich in jedem Fall. Hier können nicht nur Unfälle vermieden, sondern Materialverluste, Verzögerungen und Umwege können ebenfalls minimiert werden. Damit werden Zeit und Kosten nachhaltig eingespart. Die entsprechenden Berufsgenossenschaftlichen Regelwerke (BGG 925, BGI 545, BGI 582) bieten Orientierung und Hilfe bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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