Wichtig für Unternehmer: Betriebliche Ersthelfer sind Pflicht

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 12 Januar, 2024
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Wie in jedem anderen Lebensbereich besteht auch an der Arbeitsstätte die Möglichkeit eines Unfalls. Der Arbeitgeber ist zunächst grundsätzlich dazu verpflichtet ist, Arbeitsplätze für seine Mitarbeiter sicher zu gestalten und Unfallrisiken zu minimieren. Dennoch müssen Vorkehrungen getroffen werden, die im Falle eines gleichwohl stattfindenden Unfalls angewendet werden. Vor diesem Hintergrund sind sogenannte betriebliche Ersthelfer Pflicht. Ihre Aufgabe ist die Erstversorgung von verletzten Personen bei einem entsprechenden Notfall.  

Die rechtlichen Vorgaben

Der Gesetzgeber sieht konkrete Maßnahmen vor, die der Arbeitssicherheit in Unternehmen dienen. Hierzu zählt die Bereitstellung von betrieblichen Ersthelfern, die unter anderem im Sozialgesetzbuch VII geregelt ist. Bindend sind hier die zur Unfallprävention vorgesehenen Maßnahmen der DGVU (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Sie definieren sowohl die Pflichten des Arbeitgebers als auch des Versicherten selbst. Darüber hinaus erfassen sie den in einem Betrieb erforderlichen Arbeitsschutz und gleichermaßen eventuelle Ausnahmeregelungen.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Ersthelfern gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der Mitarbeiter. Hinsichtlich der Anzahl der ausgebildeten Ersthelfer geht die DGVU von wenigstens fünf Prozent der Beschäftigten im Verwaltungs- und Handelsbereich aus. Für andere Betriebe sind höhere Zahlen gefordert, beispielsweise zehn Prozent in Universitäten und Handwerksbetrieben. Auch der Produktionssektor sieht zehn Prozent Ersthelfer vor. Die Zahlen beziehen sich grundsätzlich auf die gleichzeitig im Unternehmen anwesenden Beschäftigten.

Definition eines betrieblichen Ersthelfers

Ein Ersthelfer ist eine Person, die eine Ausbildungsmaßnahme in Erster Hilfe absolviert hat. Er hat nicht die Aufgabe, einen Arzt zu ersetzen, steht jedoch für die Erstversorgung im Sinne einer Erste Hilfe Versorgung bei Arbeitsunfällen oder medizinischen Notfällen zur Verfügung. Die Notfallmedizin unterscheidet grundsätzlich zwischen einer Erstversorgung durch Laienhelfer (ohne Ausbildung) und professionellen Ersthelfern (mit Ausbildung). Im Volksmund und im Rahmen einer Ersten Hilfe Versorgung werden häufig die Begriffe Laienhelfer und Ersthelfer gleichbedeutend verwendet. Ein betrieblicher Ersthelfer ist jedoch stets eine Person, die einen Grundlehrgang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten und den zugehörigen regelmäßig stattfindenden Trainings absolviert hat.

Die Aufgaben

Betriebliche Ersthelfer haben die Verpflichtung, eine verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu versorgen. Sie werden entsprechend befähigt, bei einem Unfall beziehungsweise einer medizinisch relevanten Notsituation eine Einschätzung zur Art des Vorfalls zu treffen. Hierzu gehört beispielsweise das Erkennen einer Herz-Kreislauf-Erkrankung, einer allergischen Reaktion oder einer Verbrennung. Der Ersthelfer ist in der Lage, auf einen vorgefundenen Notfall durch Stabilisierung des Patienten und die Versorgung mit den gängigen Maßnahmen der Ersten Hilfe zu reagieren. Hierzu müssen in den Betrieben entsprechende Materialien bereitstehen, darunter zeitgemäßes Erste-Hilfe-Equipment in den gesetzlich dafür vorgeschriebenen Aufbewahrungsboxen.

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Bei der Ausbildung wird ein vielfältiges Wissen vermittelt, das den Ersthelfer zu konkreten Handlungen befähigt, Selbststaendigkeit.de

Die Ersthelfer-Ausbildung

Der Zeitraum, der für die Ausbildung zum Ersthelfer vorgesehen ist, umfasst neun Unterrichtseinheiten. Jede davon hat eine Dauer von 45 Minuten, in denen ein breites medizinisches Themenspektrum abgedeckt wird. Die Inhalte werden sowohl praktisch als auch theoretisch vermittelt. Die Lehre der Theorie erfolgt in Form von Vorträgen. Die praktischen Übungen werden an einem sogenannten Dummy (Puppe, Attrappe) vermittelt und von den Teilnehmenden in Form von Übungen angewendet.

Die angehenden Ersthelfer lernen insgesamt ausschließlich Maßnahmen der Ersten Hilfe kennen. Sie sind nicht befugt zur Verabreichung von Medikamenten oder der Nutzung von medizinischen Geräten. Hierzu sind grundsätzlich ein Arzt oder ein Sanitäter erforderlich.

Über die reine Ausbildungsmaßnahme hinaus müssen die Teilnehmer regelmäßig stattfindende Fortbildungen absolvieren. Diese finden in einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren statt und werden, wie auch die Ausbildung selbst, bei einer Stelle durchgeführt, die von der Berufsgenossenschaft dazu ermächtigt ist. Zu den bekanntesten Anbietern zählen das DRK (Deutsches Rotes Kreuz), der MHD (Malteser Hilfsdienst) und die JUH (Johanniter Unfallhilfe). Nehmen die Ersthelfer nicht an den verbindlichen Fortbildungen teil, erlischt ihr Ersthelfer-Status nach Ablauf der zwei Jahre. Die regelmäßigen Fortbildungen umfassen, ebenso wie die ursprüngliche Ausbildung, jeweils neun Unterrichtseinheiten. Hierbei wird kein neues Wissen vermittelt, sondern die Ausbildungsinhalte werden im Sinne einer Wissensauffrischung wiederholt. Eventuelle neue Erkenntnisse, die für die Erstversorgung relevant sind, werden bei Bedarf integriert.

Die Inhalte der Ausbildung

Bei der Ausbildung wird ein vielfältiges Wissen vermittelt, das den Ersthelfer zu konkreten Handlungen befähigt. Hierzu zählen zunächst die Verhaltensregeln, die der Auszubildende bei der Gewährleistung seiner eigenen Sicherheit beachten muss. Weiterhin geht es um die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit einer verletzten Person und die Überprüfung ihrer Vitalfunktionen (Atmung, Kreislauf, Bewusstseinszustand). Für den Fall einer bestehenden Bewusstlosigkeit werden Handlungsempfehlungen gegeben. Gleiches gilt für eine Beeinträchtigung von Atmung oder Kreislauf. Ebenso Bestandteil der Ersthelfer-Ausbildung ist die korrekte Anwendung eines Automatisierten Externen Defibrillators (AED) bei Problemen mit dem Herzrhythmus. Auch die Erstversorgung von Wunden und Blutungen, sichtbaren Verletzungen von Knochen und Gelenken sowie dem Bauchraum wird vermittelt. Die Teilnehmer lernen die geeigneten Sofortmaßnahmen bei einer Verbrennung, einer Verätzung und einer Vergiftung kennen und darüber hinaus die Möglichkeiten der Hilfestellung bei einem Schock.

Spezielle Weiterbildungen

Nicht für jedes Unternehmen ist die Bereitstellung von betrieblichen Ersthelfern nach den genannten Richtlinien ausreichend. Firmen, die beispielsweise mit Substanzen arbeiten, die offiziell als „Gefahrstoffe“ deklariert sind, müssen eine erweiterte Ausbildungsvariante gewährleisten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die verpflichtenden neun Unterrichtseinheiten lediglich den allgemeinen Erste-Hilfe-Bedarf abdecken, nicht jedoch den speziellen erweiterten Bedarf, der mit Gefahrstoffen verbunden ist. Die zusätzliche Vermittlung entsprechender Inhalte muss in dem Fall nicht durch den Unfallversicherungsträger angeboten werden. Jedes Unternehmen ist befugt, den zusätzlichen Unterweisungsteil im eigenen Betrieb durch den Betriebsarzt vornehmen zu lassen. Auf diese Weise ist außerdem gewährleistet, dass eine enge Anbindung an den Bedarf des jeweiligen Unternehmens bei der erforderlichen Weiterbildung besteht. Der Betriebsarzt informiert die Absolventen über die im Betrieb vorkommenden Gefahrstoffe und erteilt Verhaltensregeln für die Ersthelfer. Hierzu zählen beispielsweise der gezielte Umgang mit eventuellen Giftstoffen oder die schnellstmögliche Entfernung einer verletzten Person aus dem Gefahrenbereich.

Fazit

Jedes Unternehmen mit mehr als zwei Mitarbeitern ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an betrieblichen Ersthelfern bereitzustellen. Diese haben die Aufgabe der Erstversorgung bei einem Unfall oder einem medizinisch relevanten Notfall. Die Ausbildung umfasst neun Einheiten zu je 45 Minuten, die im Abstand von zwei Jahren im Sinne einer Auffrischung wiederholt werden müssen. Die Kosten für die Kurse sind für das Unternehmen und die Mitarbeiter kostenlos. Sie werden von der Berufsgenossenschaft getragen. Die Teilnahme gilt für die Absolventen als Arbeitszeit. Der Firmeninhaber muss eine entsprechende Teilnahmefreistellung veranlassen.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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