Das Gemeinschaftskonto – Was Startups wissen sollten, wenn Sie ein Gemeinschaftskonto eröffnen

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 14 Januar, 2024
Lesezeit Minuten.
Ein Gemeinschaftskonto kann auch für Existenzgründer sinnvoll sein, wenn sie ihr Startup ins Leben rufen; denn dann sollten sie ein Firmenkonto einrichten, auch wenn sie über die Rechtsform der Gründung zum Beispiel bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind. Wenn mehrere Existenzgründer an den Start gehen, empfiehlt sich ein Gemeinschaftskonto für alle.  

Die Alternative wäre, dass jeder Gründer ein Einzelkonto eröffnet, in das er seinen Teil des Gesellschaftskapitals einzahlt. Zwischen den Gründern müssten Regeln aufgestellt werden, über welche Konten die Ausgaben und Einnahmen abzuwickeln und wie sie zwischen den Konten zu verrechnen sind. In der Praxis ist es in einem solchen Fall schwierig, die Übersicht über die Kontobewegungen zu behalten und Fehlbuchungen zu vermeiden. Missverständnisse und Misstrauen sind Tür und Tor geöffnet. Es ist folglich nur eine Frage der Zeit, wie lange die gemeinsame Existenzgründung hält.

Vorbild für ein Gemeinschaftskonto bei Existenzgründungen kann das Gemeinschaftskonto für Ehepaare oder Lebenspartner sein. Beide verfügen über das Konto und haben immer den Überblick über die Kontobewegungen. Die Einkünfte der Partner gehen auf das Gemeinschaftskonto ein, die Kosten für die Lebenshaltung werden abgebucht. Die Finanzierung des privaten Haushalts, mit einem Unternehmen vergleichbar, wird über das Gemeinschaftskonto abgewickelt.

Ein Gemeinschaftskonto eröffnen

Das Gemeinschaftskonto ist im Gegensatz zum Einzelkonto, über das nur ein Kontoinhaber verfügungsberechtigt ist, ein Angebot der Banken an eine Personenmehrheit. Sie kann gleichberechtigt gemeinsam Inhaber eines Kontos sein. Kontoinhaber wird also, wer aus der Personenmehrheit gegenüber der Bank als Forderungsberechtigter auftritt. Wenn von vier Existenzgründern alle vier bei der Kontoeröffnung bei der Bank erscheinen, sind alle vier Kontoinhaber. Treten nur zwei von vier Existenzgründern auf, sind nur diese beiden die Kontoinhaber.

Zusätzlich kann neben den Kontoinhabern ein Verfügungsberechtigter auftreten, wenn er durch eine Bankvollmacht ausdrücklich als Kontobevollmächtigter ausgewiesen ist. Seine Vollmacht ist grundsätzlich eine Gattungsvollmacht, weil sie auf die normale Gattung der Bankgeschäfte beschränkt ist. Nicht dazu gehören die Erteilung von Untervollmachten, die Eröffnung von weiteren Konten oder der Abschluss von Kreditverträgen, um nur einige der durch die Kontovollmacht nicht gedeckten Bankgeschäfte zu nennen. Sie stehen allein den Kontoinhabern zu.

Die vom Kontobevollmächtigten im Namen des Kontos abgegebenen Willenserklärungen verpflichten oder begünstigen direkt die Kontoinhaber. Die Gemeinschaftskonten werden in Und-Konten und Oder-Konten unterschieden. Die Unterscheidung richtet sich danach, ob die Kontoinhaber einzeln oder gemeinschaftlich über das Gemeinschaftskonto verfügen dürfen.

Das Und-Konto

Bei Und-Konten können nur alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen. Diese einheitliche Verfügungsmacht berechtigt sie nur, die Bankleistungen an alle Kontoinhaber zu verlangen. Die Bank kann auch nur an alle Kontoinhaber leisten. Kontovollmachten oder Kündigungen sind nur gemeinschaftlich möglich. Die Kontoinhaber bilden in der Regel eine Bruchteilsgemeinschaft, die ihnen Verfügungen über ihren Bruchteil, aber nicht über das volle Guthaben ermöglicht. Reisekosten lassen sich für die Existenzgründer so finanzieren.

Die Alltagstauglichkeit von Und-Konten ist schwer zu ermessen, weil alle Kontoinhaber bei einer Verfügung mitwirken müssen und so die Kontobewegungen verlangsamen können. Allerdings ist gegenseitiges Vertrauen der Kontoinhaber nicht erforderlich. Bei Firmen ist eine zunehmende Tendenz zum Und-Konto zu verzeichnen. Die Existenzgründer müssen vor Einrichtung eines Und-Kontos die Praktikabilität der Kontoführung gegen die Sicherheit der Einlagen abwägen. Ein Und-Konto ist dann beweglich, wenn die Zahl der das Konto eröffnenden Kontoinhaber gering ist oder die für die Dispositionen notwendigen Einwilligungen schnell zu beschaffen sind. In diesen Fällen können Existenzgründer ein Und-Konto einrichten, ohne Behinderungen der Kontobewegungen befürchten zu müssen.

Das Oder-Konto

Anders als beim Und-Konto sind die Kontoinhaber beim Oder-Konto jeder für sich allein verfügungsberechtigt. Die Bank ihrerseits kann ihre Leistungen schuldbefreiend an jeden der Kontoinhaber erbringen. Allerdings darf sie sich ihren Gläubiger nicht beliebig aussuchen, sondern muss an den Kontoinhaber leisten, der zuerst seine Forderung aufgemacht hat. Aus dieser Lage ergibt sich, dass Vertrauen die Grundlage des Oder-Kontos ist; denn jeder Kontoinhaber kann seine Einzelbefugnis ohne die Zustimmung der anderen zu Kontoverfügungen nutzen. Wenn er damit Negativsalden bewirkt, haften alle anderen Kontoinhaber des Oder-Kontos für die damit verbundenen Schulden. Er kann auch als erster Ansprüche an die Bank mit schuldbefreiender Wirkung stellen. Da also die Kontoinhaber für die Verfügungen der anderen haften, sehen Anträge auf die Eröffnung eines Oder-Kontos vor, dass jeder Kontoinhaber das alleinige Verfügungsrecht der anderen widerrufen darf. Macht ein Kontoinhaber von dieser Befugnis Gebrauch, wird aus dem Oder-Konto ein Und-Konto.

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Die Rechtslage bei Gemeinschaftskonten

Die Rechtslage bei Gemeinschaftskonten ist, dass die Kontoinhaber sowohl Gläubigermehrheiten als auch Schuldnermehrheiten bilden, nämlich als Gesamtgläubiger und Mitgläubiger sowie als Gesamtschuldner und Teilschuldner. Im Innenverhältnis sind sie auf den gegenseitigen Ausgleich verpflichtet. Im Außenverhältnis haften sie als Gesamtschuldner dem Kreditinstitut in voller Höhe, auch wenn nur ein Kontoinhaber als Gesamtgläubiger den Negativsaldo verursacht hat. Das heißt im Klartext, veruntreut beispielsweise ein Geschäftspartner Firmengelder, oder verschuldet sich das Unternehmen massiv, haften bei einem Gemeinschaftskonto grundsätzlich alle Beteiligten gleich.

Vollmacht als Alternative zum Gemeinschaftskonto

Häufig stellen Existenzgründer, die gemeinsam gründen wollen, die Frage, ob sie überhaupt ein Gemeinschaftskonto benötigen. Insbesondere die künftigen Mehrheitsgesellschafter schlagen ein Einzelkonto mit Kontovollmachten vor. Im Gegensatz dazu sind die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos gleichberechtigt und haben dieselben Pflichten, während ein Kontobevollmächtigter nur für andere Rechnung tätig wird. Der Unterschied tritt bei der Haftung zutage. Der Kontoinhaber eines Einzelkontos haftet allein für die Schulden, selbst wenn sie vom Kontobevollmächtigten verursacht worden sind. Beim Gemeinschaftskonto haften alle Kontoinhaber.

Vorteile des Gemeinschaftskontos

Existenzgründer, die zusammen ein Startup gründen wollen, können ein Gemeinschaftskonto zur Abwicklung ihrer finanziellen Transaktionen wählen. Ein Vorteil ist, dass die Kontoführung einfach und übersichtlich ist. Jeder einzelne der Existenzgründer behält immer den Überblick über die Kontobewegungen, ohne die anderen fragen zu müssen.

Die richtige Personenanzahl der Existenzgründer für ein Gemeinschaftskonto lautet zwei, weil sie sich paritätisch gegenüberstehen. Bei mehr als zwei Existenzgründern können Unterrichtung und Entscheidungsfindung schwierig werden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob und wie die Zahl der Kontoinhaber begrenzt werden kann und Kontovollmachten einen Ausgleich schaffen.

Fazit

Ein Gemeinschaftskonto hat für Existenzgründer, die ein Startup gemeinsam betreiben wollen, viele Vorteile bei der Aufrechterhaltung des finanziellen Geschäftsbetriebs. Ein Gemeinschaftskonto kommt aber nur infrage, wenn sie in der Rechtsform der GbR gründen. Die Existenzgründer können zwischen einem Und-Konto und einem Oder-Konto wählen. Haben sie wenig Vertrauen zueinander oder sind sie vorsichtig in finanziellen Fragen, ist das Und-Konto die richtige Wahl. Sonst ist das Oder-Konto einzurichten, weil es den Existenzgründern eine größere finanzielle Beweglichkeit einräumt.

Weitere interessante Informationen zum Thema Gemeinschaftskonto finden Sie auch unter gemeinschaftskonto.org


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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