Die ersten Mitarbeiter einstellen: Was Existenzgründer beachten sollten

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 14 März, 2024
Lesezeit Minuten.
Läuft das Start-up oder auch ein anderes, frisch gegründetes Unternehmen gut, lässt es sich nicht mehr in Eigenleistung führen. Die Aufträge werden zu groß, es kommen immer neue Anfragen rein und der Arbeitsaufwand mit all der Abarbeitung, der Buchhaltung und der Materialbestellung überfordern eine Einzelperson. Das ist ein Erfolg und dennoch muss sich etwas ändern. Aus dem Einmannbetrieb muss ein richtiges Unternehmen werden. Sie sollten sich mit dem Thema "Mitarbeiter einstellen" beschäftigen. So einfach geht das natürlich nicht. Es müssen arbeitsrechtliche Vorschriften beachtet werden, eventuell kommt ein Betriebsrat ins Spiel und zuletzt müssen Existenzgründer überlegen, ob eine Vollzeitbeschäftigung notwendig und stemmbar ist. Dieser Artikel geht auf die Hürden ein und gibt Tipps.  

Wichtige Punkte in Arbeitsverträgen

Das Arbeitsrecht regelt in Deutschland das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber und ist im Arbeitsvertrag festgehalten. Ein Arbeitsvertrag kann nicht mal eben aus dem Handgelenk geschüttelt werden. Der Gesetzgeber gibt klare Regeln vor, die unbedingt eingehalten werden müssen – gerade, wenn es zu Streitigkeiten oder gar einer Gerichtsverhandlung kommt. So sollte der Vertrag immer die folgenden Punkte beinhalten:

  • Arbeitszeit – sofern keine Gleitzeit besteht, sollte die tägliche Arbeitszeit angegeben werden. Bei Gleitzeit oder Schichtdiensten empfiehlt es sich, die Schichtzeiten und die Pflichtanwesenheitszeiten aufzuführen. Ebenfalls ist es notwendig, die gesamten Wochenstunden zu inkludieren. Diese Regelung ermöglicht es, Überstunden korrekt zu berechnen.
  • Überstunden/Freizeitausgleich – wie werden Überstunden abgefeiert oder werden sie nur finanziell ausgeglichen? Eine gute Möglichkeit ist, sie wahlweise mit Freizeit oder mit Bonuszahlungen zu inkludieren, sodass der Mitarbeiter frei entscheiden kann, welche Variante er bevorzugt. Freizeitausgleich muss übrigens immer nach Arbeitstagen am Wochenende gegeben werden.
  • Urlaubsanspruch – der Gesetzgeber gibt, abhängig vom Alter des Angestellten, die feste Anzahl der Urlaubstage vor. Nach oben hin darf die Zahl natürlich immer geändert werden.
  • Name, Anschrift, Personendaten – die Personendaten des Arbeitnehmers müssen im Vertrag inkludiert sein – dasselbe gilt für die Daten rund um das Unternehmen.
  • Arbeitskleidung – wird Arbeitskleidung benötigt oder sollte der Arbeitnehmer in einer gewünschten Art und Weise gekleidet sein? Wer diese Punkte gleich im Vertrag festlegt, erspart sich späteren Ärger.
  • Arbeitsplatzbeschreibung – natürlich gibt es in einem Betrieb Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer andere Aufgabengebiete übernehmen muss. Trotzdem gilt es, den überwiegenden Aufgabenbereich niederzulegen und einen Zusatz hinzuzufügen, dass der Arbeitnehmer auch andere, ihm zumutbare Aufgaben übernehmen muss.
  • Kündigungsfrist und Probezeit – dieser Punkt darf nie fehlen, er dient der Absicherung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

Viele Gründer sind sich unsicher, ob ihr gewünschter Arbeitsvertrag auch vor Gericht standhalten würde. Es ist daher sinnvoll, zumindest bei den ersten Verträgen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und ihn mit der Niederlegung des Vertrags zu beauftragen. Auf diese Weise wird der Vertrag im Ernstfall vor Gericht nicht als ganz oder teilweise unwirksam erklärt, beziehungsweise ist der Anwalt bei fehlerhaften Verträgen regresspflichtig.

Wer sich Angestellte über die Minijob- oder Midijob-Zentrale sucht, erhält von dort zumeist einen Vordruck des Vertrags.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Mein erster Mitarbeiter: Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, Viking.de

Betriebsrat und Auszubildendenvertretung – ab wann?

In bestimmten Fällen genügt es nicht, nur Mitarbeiter einzustellen. Sind es zu viele, kann ein Betriebsrat gegründet werden. Die Zahl der hierfür im Betrieb notwendigen Mitarbeiter liegt bei fünf, wobei drei davon gewählt werden können. Es gibt allerdings keine Vorschrift, dass der Arbeitgeber den Rat aufstellen muss – er darf die Gründung jedoch nicht verhindern. Einige Punkte zum Betriebsrat:

  • Auszubildende – dürfen erst ab dem 18. Lebensjahr einen Betriebsrat wählen. Heimarbeiter – wer von zu Hause aus arbeitet, darf nicht von der Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen werden.
  • Außendienstler – auch sie sind wahlberechtigt.
  • Leiharbeiter – wer länger als drei Monate im Unternehmen tätig ist, gilt als wahlberechtigt.
  • Arbeitnehmerüberlassung – sollte ein Unternehmen Mitarbeiter aus einem anderen Unternehmen, beispielsweise zu Trainingszwecken, übernehmen, dürfen diese ebenfalls ab dem vierten Monat im Betrieb die Betriebsratsmitglieder wählen.

Als Unternehmensleiter oder Geschäftsführer darf ein Gründer übrigens nicht an der Wahl teilnehmen. Der Betriebsrat gilt dem Schutz des Mitarbeiters, der Unternehmensbesitzer würde dieser Aufgabe entgegenstehen.

Jetzt stellt sich natürlich noch die Frage, wie es mit Auszubildenden abläuft. Gründer brauchen sich hierüber erst keine Gedanken machen, denn ein Betrieb muss zertifiziert sein, um überhaupt Azubis ausbilden zu können. Ist es soweit, müssen sich Gründer wieder Gedanken machen, da eine Auszubildendenvertretung vorhanden sein muss. Es gibt bestimmte Richtlinien, ab wann diese gegründet oder bestimmt werden sollte:

  • Alter – beschäftigt ein Betrieb mindestens fünf Minderjährige und gibt es einen Betriebsrat, muss ein Vertreter gewählt werden. Dasselbe gilt, wenn Auszubildende beschäftigt werden, die noch keine 25 sind.
  • Wahlvorstand – der Betriebsrat bestimmt die Wahl der Vertretung und regelt die letztendliche Wahl. Auszubildende und Minderjährige dürfen laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz an der Wahl teilnehmen.
  • Größe – die jungen Mitarbeiter können Personen für die Vertretung vorschlagen. Die Vorschlagszahl muss ungerade sein, gleichfalls gilt die Mindestzahl von drei.
  • Wahlrecht – damit der Auszubildendenvorstand rechtlich korrekt ist, muss unbedingt einer der Mitglieder ein passives Wahlrecht betreffend des Betriebsrats besitzen.

Was ist sonst noch zu beachten?

Es reicht natürlich nicht, einfach Mitarbeiter einzustellen und sich nicht weiter darum zu kümmern. Sie müssen nämlich angemeldet werden. Hierzu sind die Betriebsnummer, eine Unfallversicherung und die Sozialversicherung für den Mitarbeiter notwendig. Der Arbeitnehmer muss seinen Anteil an der Sozialversicherung beisteuern. Wer sich zuerst unsicher ist, ob er die Vergütung und die Sozialabgaben korrekt berechnet, lässt sich lieber von einem Steuerberater beraten – oder beauftragt ihn direkt mit der Durchführung der Lohnabrechnungen.

Bei Minijobbern werden diese der Minijobzentrale gemeldet. Für Minijobber wird keine Abgabe für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fällig, selbst von der Rentenversicherungsabgabe kann sich ein Unternehmen befreien lassen. Liegt keine Befreiung vor, wird eine Abgabe in Höhe von 3,7 Prozent des Lohns fällig.

Fazit – was anstrengend beginnt, lohnt sich auf Dauer

Ganz zu Beginn sieht die Einstellung von Mitarbeitern fürchterlich kompliziert und umfangreich aus. Wer sich jedoch einmal Hilfe holt, wird bei den folgenden Mitarbeitern kaum noch Probleme haben. Gegen die Suche nach einem geeigneten Angestellten sind die Formalitäten ohnehin ein Kinderspiel.


Weitere hilfreiche Beiträge

Je besser Sie sich auf die Selbstständigkeit vorbereiten, umso leichter wird es Ihnen später fallen, ein profitables Business aufzubauen. Typischerweise... Mehr lesen.
Tipps zum erfolgreichen Start ins eigene Business
Das Internet hat viele neue Businessmodelle entstehen lassen. Leider beschränken sich bei Online-Geschäften die persönlichen Gedanken auf die virtuelle Ebene.... Mehr lesen.
Geschäftsideen mit direktem Kundenkontakt
Sie überlegen, in der handwerklichen Branche Fuß zu fassen oder Ihre Karriere weiter voranzutreiben? Dann ist der Meisterbrief ein Begriff,... Mehr lesen.
Selbstständig ohne Meister: Ist das im Handwerk möglich?
Jetzt mit Roul Radeke, dem Autor dieses Beitrags vernetzen:

Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

Kritische Infos und Tools für Ihren Gründungserfolg direkt ins Postfach.
  • Praxisbezogene Schritt-für-Schritt-Anleitungen.
  • Wichtige Tools und exklusive Sonderrabatte für unsere Leser.
  • Umfassende Übersichten und Entscheidungshilfen für Ihren nächsten Schritt.
* Ja, ich möchte den Newsletter. Die Einwilligung kann jederzeit im Newsletter widerrufen werden. Datenschutzerklärung.
Success message!
Warning message!
Error message!