Als Buchhalter selbstständig machen – das sollten Sie wissen!

Verfasst von Roul Radeke. Zuletzt aktualisiert am 9 März, 2024
Lesezeit Minuten.
Als Buchhalterin oder Buchhalter selbständig zu arbeiten, ist eine interessante Alternative zu einem Angestelltenverhältnis. Denn Sie erhalten Einblicke in verschiedene Unternehmen und Branchen. Allerdings müssen Sie für eine Selbständigkeit in diesem Bereich besondere rechtliche Vorschriften beachten. Das betrifft sowohl die Art der angebotenen Leistungen als auch Ihre Repräsentation nach außen.  

Einschränkungen der Befugnisse durch das Steuerberatungsgesetz

Der Tätigkeitsbereich selbständiger Buchhalter ist beschränkt. Denn im Steuerberatungsgesetz ist festgeschrieben, dass nur Vertreter der steuerberatenden Berufe Hilfeleistungen in steuerlichen Angelegenheiten anbieten dürfen. Der Beruf des Buchhalters gehört nicht dazu. Da das Steuerrecht kompliziert ist, erfordern Beratungsangebote in diesem Bereich besonders umfangreiche Kenntnisse.

Das Steuerberatungsgesetz definiert auch, welche Arbeiten selbständige Buchhalter anbieten dürfen und welche Qualifikation sie dafür vorweisen müssen. Als selbständiger Buchhalter haben Sie demnach weniger Befugnisse als wenn Sie mit dem gleichen Beruf in einem Unternehmen oder einer Steuerkanzlei angestellt wären.

Diese Leistungen dürfen selbständige Buchhalter anbieten

Welche Tätigkeiten selbständigen Buchhaltern erlaubt sind, regelt § 6 StBerG, speziell in den Nummern 3 und 4. Nummer 3 bezieht sich auf Arbeiten, die jeder anbieten darf, ohne dass dafür eine besondere Ausbildung erforderlich wäre. Das sind lediglich mechanische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung, wie etwa einfache Schreib- und Rechenarbeiten oder die Datenerfassung mithilfe der Buchführungssoftware. Die Belege müssen in diesem Fall jedoch bereits vom Auftraggeber oder einer anderen befugten Person vorkontiert worden sein.

Daneben erlaubt Nummer 4 selbständigen Buchhaltern mit bestimmten Qualifikationen auch:

  • das Kontieren und Verbuchen laufender Geschäftsvorfälle
  • laufende Lohnabrechnungen
  • Lohnsteueranmeldungen

Sie dürfen die Buchführung und die Lohnkonten jedoch nicht selbst einrichten.

Die Voraussetzungen dafür erfüllen Sie, wenn Sie eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen haben und danach wenigstens drei Jahre mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 16 Stunden im Bereich der Buchhaltung tätig waren. Als Vorbildung kommen auch höhere Qualifikationen wie ein Abschluss als Bilanzbuchhalter, ein wirtschaftswissenschaftliches Studium oder eine Ausbildung zum Finanzanwärter oder genossenschaftlichen Verbandsprüfer in Betracht. Da Sie für die Zulassung zur Bilanzbuchhalterprüfung in Abhängigkeit von der Vorbildung bereits zwei bis sechs Jahre Praxis nachweisen müssen, sind die drei Jahre Berufstätigkeit im Anschluss an die Prüfung in diesem Fall nicht erforderlich.

Sie dürfen als selbständiger Buchhalter auch Angestellte beschäftigen, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Allerdings übernehmen Sie in diesem Fall die Verantwortung für die korrekte Ausführung der Arbeiten.

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Als Buchhalter selbstständig machen – das sollten Sie wissen! Bildquelle: Selbststaendigkeit.de

Welche Arbeiten den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind

Die folgenden Tätigkeiten sind den Vertretern der steuerberatenden Berufe vorbehalten und dürfen von selbstständigen Buchhaltern nicht angeboten werden:

  • Einrichtung der betrieblichen Buchführung
  • Jahresabschlussarbeiten inklusive der Gewinnermittlung
  • Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Lohnkonten-Einrichtung und Jahresabschlussarbeiten im Bereich der Lohnsteuer
  • Steuererklärungen

Zu den steuerberatenden Berufen gehören:

  • Steuerberater
  • Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfer
  • vereidigte Buchprüfer
  • Rechtsanwälte

Wettbewerbsrechtliche Besonderheiten

Als selbständiger Buchhalter müssen Sie besonders darauf achten, wie Sie nach außen auftreten. Weder Ihre Berufsbezeichnung noch Ihre Werbung dürfen den Eindruck vermitteln, dass Sie mehr Leistungen anbieten, als Ihnen § 6 StBerG erlaubt. Zum Beispiel muss Ihren Kunden klar sein, dass Sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder Steuererklärungen erstellen.

Deshalb ist es empfehlenswert, dass Sie die erlaubten Tätigkeiten bei allen Formen des öffentlichen Auftretens einzeln aufführen. Werben Sie deshalb nicht mit dem Satz: „Ich erledige Ihre Buchhaltung.“ Schreiben Sie lieber: „Ich verbuche Ihre laufenden Geschäftsvorfälle, übernehme die laufenden Lohnrechnungen und erstelle Lohnsteueranmeldungen.“

Wenn Sie die Voraussetzungen des § 6 StBerG Nr. 4 erfüllen, dürfen Sie sich als Buchhalter/in, Buchführungshelfer/in oder Kontierer/in bezeichnen. Können Sie einen Abschluss als Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in oder Steuerfachwirt/in vorweisen, dürfen Sie auch diese Berufsbezeichnungen für Ihren öffentlichen Auftritt nutzen.

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Als selbständiger Buchhalter müssen Sie besonders darauf achten, wie Sie nach außen auftreten. Bildquelle: Depositphotos.com

Müssen selbständige Buchhalter ein Gewerbe anmelden?

Die Buchhaltung gehört nicht zu den freien Berufen. Deshalb sind Sie dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Das ist auch der Fall, wenn Sie nur nebenberuflich selbstständig tätig sind.

Die Anmeldung nehmen Sie beim Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Gemeinde vor. Dafür füllen Sie ein Formular aus, das auch eine kurze Tätigkeitsbeschreibung fordert. Bereits bei dieser Beschreibung sollten Sie darauf hinweisen, welche Tätigkeiten Ihnen im Einzelnen erlaubt sind. Denn auch für den Eintrag in das Gewerberegister gelten die besonderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

Weitere Tipps zur Selbständigkeit als Buchhalter

Das Entgelt für Ihre Leistungen vereinbaren Sie individuell, zum Beispiel nach Zeitaufwand oder pauschal in Abhängigkeit vom Jahresumsatz des Kunden. Eine Orientierung gibt Ihnen die Gebührentabelle des Bundesverbandes selbständiger Buchhalter & Bilanzbuchhalter.

Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist für selbständige Buchhalter zwar nicht vorgeschrieben. Trotzdem ist der Abschluss empfehlenswert. Auch bei sorgfältiger Arbeitsweise lassen sich Fehler und dadurch entstehende Verluste nicht vollständig vermeiden. Ihre Kunden werden deshalb Wert auf einen entsprechenden Versicherungsschutz legen.

In der Regel kommen Sie bei einer selbstständigen Tätigkeit als Buchhalter ohne größere Investitionen aus. In Abhängigkeit vom Umfang Ihrer geplanten Tätigkeit können aber Ausgaben für die Büroeinrichtung, die Geschäftsausstattung und auch für Werbung anfallen. Wenn Sie daher auf der Suche nach einem Existenzgründungskredit sind, dann werden Sie hier mit Sicherheit auch fündig.

Fazit: Besonderheiten beachten

Die Selbständigkeit als Buchhalter ermöglicht interessante Tätigkeiten für verschiedene Kunden und oft auch bessere Verdienstmöglichkeiten als in einem Angestelltenverhältnis. Beachten Sie die Besonderheiten hinsichtlich der erlaubten Arbeiten und der Werbung.


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Roul Radeke ist Gründer und Geschäftsführer von Selbststaendigkeit.de. Das Onlineportal bietet Existenzgründern und Unternehmern News aus der Gründer- und Unternehmerszene, hilfreiches Wissen für die Gründung und Führung von Unternehmen, geförderte Existenzgründungsberatung (AVGS-Coaching) sowie digitale Produkte für die Selbstständigkeit.

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