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Gewinnermittlung – die richtige Methode für Ihr Unternehmen finden

Die Höhe des Gewinns zeigt, ob Ihr Unternehmen erfolgreich ist. Da er auch als Besteuerungsgrundlage für das Finanzamt dient und darüber hinaus nicht nur Sie als Unternehmer interessiert, sondern auch die Anteilseigner, ist die Gewinnermittlung gesetzlich reguliert. Dabei gibt es verschiedene Methoden, die jeweils unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben oder wählbar sind. Wir geben einen detaillierten Überblick.

Inhaltsverzeichnis

  • Zweck 
  • Ermittlungsarten
  • Für kleinere Unternehmen
  • Betriebsvermögensvergleich
  • EÜR vs. Betriebsvermögensvergleich
  • Weitere Methoden
  • Download Excel EÜR-Vorlage
  • Vorgehensweise
  • Software
  • Fazit

Wozu dient die Ermittlung des Unternehmensgewinns?

Der Gewinn, den ein Unternehmen innerhalb eines Wirtschaftsjahres erzielt, ist Grundlage für die Berechnung der Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Weiterhin richten sich bei einigen Unternehmensrechtsformen die Ausschüttungen an die Anteilseigner nach der Gewinnhöhe. Auch Gläubiger haben Interesse an Informationen über den Unternehmenserfolg. Nicht zuletzt ist es aber natürlich auch für Sie als Unternehmer wichtig zu wissen, wie erfolgreich Ihr Unternehmen ist.

Da für die Besteuerung und für die Ermittlung eventueller Ausschüttungen der Jahresgewinn ausschlaggebend ist, erfolgt seine Ermittlung im Rahmen des Jahresabschlusses. Dieser bezieht sich immer auf ein Wirtschaftsjahr, das bis auf einige branchenbedingte Ausnahmen dem Kalenderjahr entspricht.

Gesetzliche Grundlagen für die Gewinnermittlung sind einerseits das Handelsgesetzbuch und andererseits die Steuergesetze. Während die handelsrechtliche Gewinnermittlung hauptsächlich den Gläubigerschutz zum Ziel hat und als Grundlage für die Ermittlung der Ausschüttungen dient, soll die steuerrechtliche Gewinnermittlung den Erfolg des Unternehmens als Besteuerungsgrundlage messen. Für bilanzierungspflichtige Unternehmen ergeben sich daraus Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz. Diese kommen in unterschiedlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zum Ausdruck.

Ein umfangreicher Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie Anhang und Lagebericht ist jedoch nicht für jedes Unternehmen Pflicht. Denn es gibt verschiedene Gewinnermittlungsarten. Dabei sind vor allem für kleinere Unternehmen Erleichterungen möglich.

Die verschiedenen Gewinnermittlungsarten

Je nach Art, Größe und Rechtsform des Unternehmens kommen folgende Arten der Gewinnermittlung infrage:

  • Einnahmenüberschussrechnung
  • Betriebsvermögensvergleich
  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlage

Diese verschiedenen Arten der Gewinnermittlung werden nun nachfolgend im Detail vorgestellt.

Die Einnahmenüberschussrechnung für kleinere Unternehmen

Für das Jahr 2016 konnten viele kleine Unternehmen ihren Gewinn noch formlos ermitteln. Dabei handelte es sich im Grunde genommen um eine Einnahmenüberschussrechnung, nur dass als Anlage für die Steuererklärung eine formlos erstellte Gewinnermittlung genügte. Ab dem Jahr 2017 jedoch müssen alle zur Einnahmenüberschussrechnung berechtigten Unternehmen die Anlage EÜR abgeben und ihre Gewinnermittlung nach dem dort vorgegebenen Schema aufschlüsseln.

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, die keine doppelte Buchführung erfordert. Der Gewinn ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Verlust kann natürlich auch entstehen. Dabei gilt das Zu- und Abflussprinzip, wodurch Forderungen und Verbindlichkeiten keine Rolle spielen.

Im Wesentlichen bestimmt § 141 der Abgabenordung, welche Unternehmen zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung berechtigt sind:

  • Kleingewerbetreibende (als Einzelunternehmer oder GbR)
  • eingetragene Einzelkaufleute (e. K.), die an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Jahre nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn erzielen (Ausnahme gemäß § 241a HGB)
  • Land- und Forstwirte, welche die Grenzen des § 141 AO nicht überschreiten (jährlich 600.000 Euro Umsatz und 60.000 Euro Gewinn; Wirtschaftswert der Fläche nicht höher als 25.000 Euro)
  • Freiberufler und Partnergesellschaften ohne Umsatz- oder Gewinngrenzen

Diese Unternehmen können jedoch auch freiwillig bilanzieren und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Alle anderen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind bereits aufgrund ihrer Rechtsform nicht zur Gewinnermittlung durch EÜR berechtigt.

Wenn Sie kein Kleinunternehmer sind, müssen Sie für die EÜR die Zahlungen der Vor- und Umsatzsteuer separat erfassen. Auch Privatentnahmen und -einlagen spielen eine Rolle, wozu unter anderem die private Nutzung von Dienstfahrzeugen und die dienstliche Nutzung von Privatfahrzeugen gehören. Mit der Absetzung für Abnutzung wird auch im Rahmen der EÜR der Wertverzehr des Anlagevermögens periodengerecht zugeordnet – hier spricht man von Abschreibungen.

Der Betriebsvermögensvergleich

Der Betriebsvermögensvergleich ist in § 4 Abs. 1 S. 1 EStG geregelt. Alle Unternehmen, die mit der doppelten Buchführung arbeiten und Bilanzen erstellen, müssen ihren Gewinn mithilfe dieser Methode ermitteln. In den folgenden Fällen ist die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtend:

  • alle Kapital-und Personengesellschaften (außer GbR und Partnergesellschaft), da sie kraft Rechtsform zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind
  • Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, welche die Grenzen des § 141 AO überschreiten
  • Unternehmen, die freiwillig mit der doppelten Buchführung arbeiten und bilanzieren

Wenn Sie das Betriebsvermögen (Eigenkapital) am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vergleichen, erkennen Sie die Mehrung oder -minderung, welche dem Gewinn oder Verlust entspricht.

BetriebsvermoegensvergleichFür die Ermittlung des Gewinns als Besteuerungsgrundlage legen Sie die Steuerbilanzen zugrunde. Damit das wirtschaftliche Ergebnis nicht verfälscht wird, müssen Sie bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft noch Privatentnahmen sowie nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzurechnen und Privateinlagen sowie steuerfreie Betriebseinnahmen abziehen. Ein Betriebsvermögensvergleich auf der Grundlage der Handelsbilanzen führt zum gleichen Ergebnis wie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung.

EÜR vs. Betriebsvermögensvergleich: Vor- und Nachteile

Einige Unternehmer können zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und dem Betriebsvermögensvergleich wählen. Beide Methoden haben Vor- und Nachteile:

  Einnahmenüberschussrechnung Betriebsvermögensvergleich
Zeitumfang/ Kosten Weniger aufwendig Zeitlich und finanziell aufwendiger
Verursachungs-
gerechte Zuordnung
Zeitliche Zuordnung der Aufwendungen und Erträge nicht immer verursachungsgerecht Genauere zeitliche Zuordnung der Aufwendungen und Erträge möglich
Auswertungen Betriebswirtschaftliche Auswertungen nur eingeschränkt möglich Gut für betriebswirtschaftliche Auswertungen geeignet
Steuerung Forderungen/ Verbindlichkeiten Überwachung der Forderungen und Verbindlichkeiten muss separat erfolgen Überwachung der Forderungen und Verbindlichkeiten mithilfe der Buchführung möglich
Durchführbarkeit/
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Einfacher durchführbar Erfordert relativ viel Fachwissen