Wenn Sie regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen, ist Ihnen der Zeitdruck vertraut, der damit meist einhergeht. Denn Sie haben nach Ende eines Monats nur zehn Tage Zeit dafür. Einen Ausweg aus dieser Situation bietet jedoch die Dauerfristverlängerung: Erfahren Sie, wie Sie diese Möglichkeit nutzen und was Sie dafür beachten müssen.
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Dauerfristverlängerung: mehr Zeit für die Umsatzsteuervoranmeldung
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, vierteljährlich oder monatlich die sogenannte Umsatzsteuervoranmeldung per Elster einzureichen. Darin geben Sie an, wie viel Umsatzsteuer Sie im vergangenen Voranmeldungszeitraum Ihren Kunden in Rechnung gestellt und wie viel Vorsteuer Sie selbst für Waren und Dienstleistungen gezahlt haben. Diese Beträge verrechnen Sie miteinander, woraufhin Sie entweder Steuern nachzahlen müssen oder erstattet bekommen.
Das Finanzamt kann Sie von der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung befreien, wenn Sie im Vorjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer gezahlt haben. Hat diese Zahllast 7.500 Euro nicht überstiegen, reichen Sie die Voranmeldung vierteljährlich ein. War sie höher, sind Sie zur monatlichen Abgabe verpflichtet. Der monatliche Rhythmus gilt für neu gegründete Unternehmen in den ersten beiden Jahren verpflichtend.
Grundsätzlich müssen Sie die Anmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums einreichen. Das bedeutet, der Abgabetermin für die Juni-Voranmeldung ist bei monatlichem Rhythmus der 10. Juli. Falls der 10. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, gilt der nächste Werktag als Termin.
Der relativ kurze Zeitraum von 10 Tagen kann vor allem in stressigen Zeiten zu knapp sein, denn die Umsatzsteuervoranmeldung setzt eine aktuelle Buchhaltung voraus. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung gemäß § 18 Abs. 6 UStG. Diese beantragen Sie beim Finanzamt, woraufhin sich Ihr Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verschiebt, für die Juni-Anmeldung beispielsweise zum 10. August.
Dauerfristverlängerung beantragen: So gehen Sie vor
Die §§ 46, 47 und 48 UStDV regeln das Verfahren der Dauerfristverlängerung. Den Antrag dafür stellen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt auf elektronischem Weg mithilfe des Elster-Formulars USt 1 H und der zugehörigen kostenlosen Software, die Sie auch für Ihre Steuererklärung nutzen. Sie müssen ihn nicht begründen. Nur in Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Übersendung per Post erlauben.
Die Dauerfristverlängerung beantragen Sie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Umsatzsteuervoranmeldung ohne Verlängerung hätten abgeben müssen. Das bedeutet, wenn Sie die Fristverlängerung ab Beginn eines Kalenderjahres nutzen möchten, stellen Sie den Antrag als Monatszahler bis zum 10. Februar und als Quartalszahler bis zum 10. April. Natürlich können Sie auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Ihre Dauerfristverlängerung beantragen. Die Frist endet dann immer mit der Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung.
Sofern das Finanzamt Ihren Antrag nicht ablehnt, können Sie die Dauerfristverlängerung nutzen. Eine ausdrückliche Bestätigung erhalten Sie nicht. Mit einer Ablehnung ist nur dann zu rechnen, wenn die Behörde durch die Dauerfristverlängerung Steuerausfälle befürchtet. Das kann bei früheren Steuerstrafverfahren oder häufigen Versäumnissen der Fall sein.
Die Dauerfristverlängerung gilt bis zum Widerruf. Das bedeutet, Sie müssen sie nicht jährlich neu beantragen – mehr dazu jedoch in einem späteren Abschnitt.
Hier können Sie den Antrag für die Dauerfristverlängerung herunterladen, um sich einen ersten Eindruck von dem entsprechenden Elster-Formular zu machen:
Auszug aus dem offiziellen Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung
Sondervorauszahlung – zusätzliche Pflicht für Monatszahler
Wenn Sie zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind und eine Dauerfristverlängerung beantragen, müssen Sie eine Sondervorauszahlung leisten. Ihre Höhe beträgt 1/11 Ihrer Umsatzsteuerzahlungen aus dem gesamten Vorjahr. Sie soll Ihren Zinsvorteil ausgleichen, der durch eine Dauerfristverlängerung entstehen kann.
Anmeldung, Zahlung und Verrechnung
Für die Berechnung, Anmeldung und Entrichtung dieser Vorauszahlung sind Sie selbst verantwortlich. Dabei muss die Anmeldung ebenfalls auf elektronischem Weg mit dem Elster-Formular USt 1 H erfolgen. Sie berechnen und zahlen den Betrag jährlich neu.
Am Ende des Jahres erhalten Sie das Geld zurück. Dafür verrechnen Sie in Ihrer Voranmeldung für den Zeitraum Dezember die für das Jahr geleistete Sondervorauszahlung mit der Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat.
Der späteste Anmelde- und Zahlungstermin für die Sondervorauszahlung ist jeweils der 10. Februar. Sollten Sie diesen Termin versäumen, ist die Dauerfristverlängerung deswegen nicht gleich hinfällig. Allerdings kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fordern.
Wenn Sie mitten im Jahr eine Dauerfristverlängerung beantragen, melden Sie die Sondervorauszahlung gleichzeitig mit diesem Antrag an. Im nächsten Kalenderjahr müssen Sie den Betrag jedoch bis zum 10. Februar angemeldet und gezahlt haben.
Beispiel: Sondervorauszahlung
Im Jahr 2021 zahlte ein Unternehmen 15.807 Euro Umsatzsteuer. Die Sondervorauszahlung für 2022 betrug 1/11 davon, also 1.437 Euro. Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2022 ergibt sich eine Umsatzsteuer-Zahllast von 2.897 Euro. Davon wird die Sondervorauszahlung von 1.437 Euro abgezogen, sodass für Dezember nur noch 1.460 Euro zu zahlen sind. |
So berechnen Sie die Sondervorauszahlung
Bei der jährlichen Berechnung und Anmeldung gehen Sie folgendermaßen vor:
- Addieren Sie die Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres, die sich jeweils aus Zeile 68 (Kennzahl 83) der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben.
- Falls Sie im Vorjahr bereits eine Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen haben, addieren Sie die damals geleistete Sondervorauszahlung hinzu und tragen diesen Wert in Zeile 24 des Elster-Formulars USt 1 H ein. Grund für die Hinzurechnung ist, dass die alte Sondervorauszahlung nicht in die Berechnungsgrundlage für die neue einfließen soll, im Dezember jedoch mit den Umsatzsteuervorauszahlungen verrechnet wurde.
- Teilen Sie den ermittelten Wert durch elf und tragen Sie den Betrag für das neue Jahr in Zeile 25 (Kennzahl 38) ein.
Wenn Sie mehr Vorsteuer gezahlt als Umsatzsteuer eingenommen haben, ergibt sich in Zeile 24 ein Überschuss zu Ihren Gunsten. In diesem Fall müssen Sie für die Dauerfristverlängerung keine Sondervorauszahlung leisten und tragen in Zeile 25 eine Null ein.
Sondervorauszahlung bei Neugründung
Haben Sie Ihr Unternehmen erst im Verlauf des Vorjahres gegründet, rechnen Sie die tatsächlichen Vorauszahlungen erst auf eine fiktive Jahressumme hoch und teilen diesen Betrag danach durch elf. Angefangene Kalendermonate behandeln Sie dabei wie volle Monate.
Beispiel: Gründung im Vorjahr
Ein Gründer startete am 23. Juli 2020. Bis zum Ende des Jahres, also innerhalb von sechs Monaten, wurden Umsatzsteuervorauszahlungen von insgesamt 7.458 Euro geleistet. 2020 hat er noch keine Dauerfristverlängerung in Anspruch genommen. Die Sondervorauszahlung für 2021 ergibt sich aus folgenden Schritten:
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Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr gründen und eine Dauerfristverlängerung beantragen möchten, müssen Sie die Umsatzsteuervorauszahlungen schätzen. Die Sondervorauszahlung soll einer durchschnittlichen monatlichen Vorauszahlung entsprechen. Allerdings erwartet das Finanzamt, dass Sie Ihre Schätzung auf einem gesonderten Blatt kurz erläutern. Wenn Sie einen Businessplan erstellt haben, können Sie von den darin ermittelten Werten ausgehen.
Beispiel: Gründung im laufenden Kalenderjahr
Die Gründung erfolgt am 15. April 2021. Aus den im Businessplan dokumentierten Recherchen und Schätzungen ergeben sich als monatliche Durchschnittswerte:
Die geschätzte monatliche Umsatzsteuervorauszahlung beträgt 1.711 Euro. Dieser Betrag wird auch als Sondervorauszahlung fällig. |
Umsatzsteuervoranmeldung mit Dauerfristverlängerung – Termine für 2023
Für die Umsatzsteuervoranmeldung gelten bei Anwendung der Dauerfristverlängerung im Jahr 2022 die folgenden Termine:
Monatszahler |
Quartalszahler |
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Voranmeldungs-zeitraum | Termin | Voranmeldungszeitraum | Termin |
Januar | 10. März 2023 | 1. Quartal (Jan-März) | 10. Mai 2023 |
Februar | 11. April 2023 | ||
März | 10. Mai 2023 | ||
April | 10. Juni 2023 | 2. Quartal (Apr-Jun) | 10. August 2023 |
Mai | 10. Juli 2023 | ||
Juni | 10. August 2023 | ||
Juli | 11. September 2023 | 3. Quartal (Jul-Sept) | 10. November 2023 |
August | 10. Oktober 2023 | ||
September | 10. November 2023 | ||
Oktober | 11. Dezember 2023 | 4. Quartal (Okt-Dez) | 12. Februar 2024 |
November | 10. Januar 2023 | ||
Dezember | 12. Februar 2024 |
Die Abweichungen vom 10. des Monats entstehen durch Samstage, Sonntage und Feiertage.
Widerruf der Dauerfristverlängerung
Wie bereits erwähnt, müssen Sie die Dauerfristverlängerung nicht jedes Jahr neu beantragen. Wenn Sie diese Möglichkeit nicht mehr nutzen möchten, ist jederzeit ohne Angabe von Gründen ein Widerruf möglich. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie die Sondervorauszahlungen nicht leisten möchten und kein Problem mit der relativ kurzen Frist für die Voranmeldungen haben. Quartalszahler haben jedoch keinen Vorteil davon, auf die Dauerfristverlängerung zu verzichten, da sie keine Sondervorauszahlungen leisten.
Im Fall des Widerrufs tragen Sie bei Ihrer nächsten Umsatzsteuervoranmeldung im Formular USt 1 A in der Zeile 54 (Kennzahl 23) eine 1 ein und senden zusätzlich ein Schreiben mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ an das Finanzamt. In diesem formulieren Sie, dass Sie Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung zurücknehmen.
Auch das Finanzamt kann in begründeten Fällen eine Dauerfristverlängerung widerrufen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Steueranspruch des Staates gefährdet zu sein scheint. Beispiele für solche Situationen sind hohe Steuerrückstände, mehrfaches Versäumnis der rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Insolvenz. Sollten nur Versäumnisse zugrunde liegen, kann sich ein Einspruch gegen den Widerruf lohnen.
Im Fall des Widerrufs wird die Sondervorauszahlung nicht sofort erstattet, sondern mit der Jahresumsatzsteuer verrechnet. Daraus kann sich eine Erstattung ergeben. Hat das Finanzamt noch Umsatzsteuerforderungen, wird es die Sondervorauszahlung einbehalten.
Fazit: unkompliziertes Verfahren für weniger Stress
Mit einer Dauerfristverlängerung haben Sie mehr Zeit für Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Beantragung ist unkompliziert und für Quartalszahler ohne Nachteile.
Wenn Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben müssen, wird einmal im Jahr eine Sondervorauszahlung fällig. Diese berechnen Sie jährlich neu, während die Dauerfristverlängerung unbegrenzt bis zum Widerruf gilt.